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Kündigungsschutzklage - Anfechtung eines Vergleichs
13.04.2012. Ob eine Kündigung wirksam ist oder nicht, ist oft unklar. Für gekündigte Arbeitnehmer empfiehlt sich dann eine Kündigungsschutzklage. Denn selbst wenn man kein ernsthaftes Interesse (mehr) an der Fortsetzung seines Arbeitsverhältnisses hat, bietet ein Kündigungsschutzprozess einen guten Rahmen, um sich auf ein geordnetes Ende des Arbeitsverhältnisses zu einigen. Dabei geht es meist um eine Abfindung und um den Inhalt des Zeugnisses.
Das Ergebnis dieser Verhandlungen ist ein vor Gericht vereinbarter Vergleich, d.h. ein Vertrag, der zugleich den Kündigungsschutzprozess beendet und damit ein Urteil überflüssig macht. Ein solcher Vergleich enthält oft eine Ausgleichsklausel, d.h. einen „Schlussstrich“, dem zufolge alle gegenseitigen Ansprüche mit dem Vergleich erledigt sind. Ob eine solche Generalbereinigung eine gute Idee ist, sollte man sich vorher überlegen, denn die Anfechtung eines Vergleichs ist nur in seltenen Ausnahmefällen möglich, wie ein aktueller Fall des Landesarbeitsgerichts (LAG) Schleswig-Holstein zeigt (Urteil vom 27.09.2011, 1 Sa 538 e/10).
- Darf ein Arbeitnehmer im Kündigungsschutzprozess vor Abschluss eines Vergleichs Pflichtverstöße verschweigen?
- Beim Aushandeln eines Vergleichs im Kündigungsschutzverfahren ist sich jeder selbst der Nächste
Darf ein Arbeitnehmer im Kündigungsschutzprozess vor Abschluss eines Vergleichs Pflichtverstöße verschweigen?
Wer eine Kündigung erhalten hat, muss innerhalb von drei Wochen eine Kündigungsschutzklage erheben, denn sonst steht die Wirksamkeit der Kündigung endgültig fest, § 4 Kündigungsschutzgesetz (KSchG) in Verb. mit § 7 KSchG. Dann verbleiben meist nur wenige Wochen bis zu einer Güteverhandlung, in der das Gericht versucht, Arbeitnehmer und Arbeitgeber zu einer gütlichen Einigung zu bewegen, d.h. zu einem Vergleich.
Ein solcher Vergleich ist ein Vertrag, der in § 779 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) geregelt ist. Er enthält oft eine Ausgleichsklausel, der zufolge alle gegenseitigen Ansprüche erledigt sein sollen. Das schützt beide Seiten vor späteren Nachforderungen, vernichtet aber andererseits auch Ansprüche, an die man beim Vergleich nicht gedachat hat. Wer aus diesem Grunde einen Vergleich bereut, kann versuchen, ihn anzufechten, z.B. wegen „arglistiger Täuschung“ gemäß § 142 BGB in Verb. mit § 123 BGB. Das klappt aber nur selten. Der Fall des LAG Schleswig-Holstein zeigt, warum.
Beim Aushandeln eines Vergleichs im Kündigungsschutzverfahren ist sich jeder selbst der Nächste
Eine Zeitarbeitsfirma hatte ihrem Niederlassungsleiter ordentlich gekündigt. An seinem letzten Arbeitstag vor Ausspruch der Kündigung hatte er noch eine Kassenabrechnung vorgenommen. Der Abrechnung zufolge hätten 8.450,13 EUR in der Kasse sein müssen, tatsächlich waren es nur 534,59 EUR. Sechs Wochen später fand vor dem Arbeitsgericht eine Güteverhandlung statt, denn inzwischen hatte der Niederlassungsleiter Kündigungsschutzklage eingereicht. Im Gütetermin vereinbarten die Parteien einen Vergleich über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses sowie über eine Abfindung von 3.300,00 EUR. Mit dem Vergleich sollten sämtliche gegenseitigen Ansprüche erledigt sein.
Kurz darauf erklärte die Zeitarbeitsfirma die Anfechtung des Vergleichs wegen arglistiger Täuschung. Sie unterstellte dem Niederlassungsleiter eine Unterschlagung von 7.915,54 EUR und fühlte sich durch den Vergleich übertölpelt. Die Anfechtung ließen aber weder das Arbeitsgericht Lübeck (Urteil vom 07.10.2010, 2 Ca 1679/10) noch das LAG gelten. Denn der Niederlassungsleiter hatte den Fehlbetrag an seinem letzten Arbeitstag den zuständigen Ansprechpartnern gegenüber offengelegt. Außerdem hatte er keine Alleinverantwortung für die Kasse, die in der Vergangenheit öfter schon Fehlbeträge aufwies.
Fazit: Wer im Kündigungsschutzprozess einen Vergleich abschließt, beendet zugleich ein Arbeitsverhältnis und ein Gerichtsverfahren. Dieses Bündel durch eine Anfechung noch einmal aufzuschnüren, belastet nicht nur den Vertrags- und Prozessgegner, sondern auch das Gericht. Dafür braucht man gute Gründe, die hier im Streitfall nicht vorlagen. Denn der Arbeitgeber hatte lange vor dem Vergleich alle nötigen Informationen. Eine Täuschung im Rechtssinne lag hier nicht vor.
Nähere Informationen finden Sie hier:
- Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein, Urteil vom 27.09.2011, 1 Sa 538 e/10
- Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein (Webseite)
- Handbuch Arbeitsrecht: Aufhebungsvertrag
- Handbuch Arbeitsrecht: Aufhebungsvertrag und Anfechtung, Widerruf
- Handbuch Arbeitsrecht: Kündigungsschutzklage
- Arbeitsrecht aktuell: 18/086 Aufhebungsvertrag mit Abfindung für Betriebsrat
- Arbeitsrecht aktuell: 11/005 Erpresserische Verhandlungen über Abfindung sind Kündigungsgrund
- Arbeitsrecht aktuell: 10/227 Anspruch des Arbeitnehmers auf Formulierung seines Zeugnisses durch Prozessvergleich
- Arbeitsrecht aktuell: 10/142 Ausschlussklausel auch für Überzahlung nach Vergleich anwendbar?
- Arbeitsrecht aktuell: 10/101 Kündigung: Vergleich im Kündigungsschutzprozess
- Arbeitsrecht aktuell: 07/081 BSG: Keine Sperrzeit nach Kündigung und Abfindungsvergleich
Letzte Überarbeitung: 11. April 2018
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