- -> zur Mobil-Ansicht
- Arbeitsrecht aktuell
- Tipps und Tricks
- Handbuch Arbeitsrecht
- Arbeitsrecht - A
- Arbeitsrecht - B
- Arbeitsrecht - C
- Arbeitsrecht - D
- Arbeitsrecht - E
- Arbeitsrecht - F
- Arbeitsrecht - G
- Arbeitsrecht - H
- Arbeitsrecht - I
- Arbeitsrecht - K
- Arbeitsrecht - L
- Arbeitsrecht - M
- Arbeitsrecht - N
- Arbeitsrecht - O
- Arbeitsrecht - P
- Arbeitsrecht - R
- Arbeitsrecht - S
- Arbeitsrecht - T
- Arbeitsrecht - U
- Arbeitsrecht - V
- Arbeitsrecht - W
- Arbeitsrecht - Z
- Gesetze zum Arbeitsrecht
- Urteile zum Arbeitsrecht
- Arbeitsrecht Muster
- Videos
- Impressum-Generator
- Webinare zum Arbeitsrecht
-
Kanzlei Berlin
030 - 26 39 62 0
berlin@hensche.de
AnfahrtDetails -
Kanzlei Frankfurt
069 - 71 03 30 04
frankfurt@hensche.de
AnfahrtDetails -
Kanzlei Hamburg
040 - 69 20 68 04
hamburg@hensche.de
AnfahrtDetails -
Kanzlei Hannover
0511 - 89 97 701
hannover@hensche.de
AnfahrtDetails -
Kanzlei Köln
0221 - 70 90 718
koeln@hensche.de
AnfahrtDetails -
Kanzlei München
089 - 21 56 88 63
muenchen@hensche.de
AnfahrtDetails -
Kanzlei Nürnberg
0911 - 95 33 207
nuernberg@hensche.de
AnfahrtDetails -
Kanzlei Stuttgart
0711 - 47 09 710
stuttgart@hensche.de
AnfahrtDetails
Aufhebungsvertrag und Anfechtung, Widerruf
Lesen Sie hier, unter welchen Voraussetzungen Sie einen Aufhebungsvertrag wegen Täuschung oder Drohung durch eine Anfechtung wieder beseitigen können.
Voraussetzung für ein Anfechtungsrecht ist, dass die Täuschung durch den Vertragspartner „arglistig“ war und/oder eine Drohung „widerrechtlich“.
Außerdem finden Sie Hinweise dazu, warum das für Verbraucher oft bestehende Widerrufsrecht für arbeitsrechtliche Aufhebungsverträge nicht gilt.
von Rechtsanwalt Dr. Martin Hensche, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Berlin
- Kann man einen Aufhebungsvertrag anfechten?
- Wann können Arbeitnehmer einen Aufhebungsvertrag wegen widerrechtlicher Drohung anfechten?
- Wann können Arbeitnehmer einen Aufhebungsvertrag wegen arglistiger Täuschung anfechten?
- Wann können Arbeitnehmer einen Aufhebungsvertrag wegen Irrtums anfechten?
- Können Arbeitnehmer einen Aufhebungsvertrag nach Verbraucherschutzvorschriften frei widerrufen?
- Wann ein Aufhebungsvertrag unwirksam, weil der Arbeitgeber das Gebot fairen Verhandelns nicht beachtet hat?
- Wo finden Sie mehr zum Thema Aufhebungsvertrag und Anfechtung, Widerruf?
- Was können wir für Sie tun?
Kann man einen Aufhebungsvertrag anfechten?
Ein Recht zur Anfechtung hat nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) jeder,
- der sich bei Abschluss eines Vertrags über den Inhalt seiner Erklärung oder über wesentliche Eigenschaften des Vertragsgegenstandes geirrt hat, oder
- der zum Vertragsschluss mit unlauteren Methoden genötigt wurde, also etwa mit Hilfe einer Täuschung oder Drohung.
Diese im Prinzip immer denkbare Möglichkeit, sich von einem Vertrag durch eine Anfechtungserklärung wieder zu lösen, hilft bei Aufhebungsverträgen aber im Ergebnis nicht oft.
Entscheidend ist nämlich, ob die gesetzlichen Voraussetzungen eines Anfechtungsrechts im Einzelfall vorliegen oder nicht. Und das ist bei Aufhebungsverträgen nur sehr selten der Fall.
Wann können Arbeitnehmer einen Aufhebungsvertrag wegen widerrechtlicher Drohung anfechten?
Werden Aufhebungsverträge arbeitnehmerseitig angefochten, dann meist unter Berufung auf eine (angebliche) widerrechtliche Drohung des Arbeitgebers, nämlich einer Drohung mit einer außerordentlichen Kündigung und/oder mit einer Strafanzeige.
Rechtsgrundlage eines solche - möglichen - Anfechtungsrechts ist § 123 Abs.1 BGB. Diese Vorschrift lautet:
"Wer zur Abgabe einer Willenserklärung durch arglistige Täuschung oder widerrechtlich durch Drohung bestimmt worden ist, kann die Erklärung anfechten."
Wichtig für das Verständnis dieser Vorschrift ist, dass nicht jede Drohung auch eine "widerrechtliche" Drohung ist. Das bedeutet für das Anfechtungsrecht von Arbeitnehmern:
Droht der Arbeitgeber mit einer fristlosen Kündigung für den Fall, dass der Arbeitnehmer keinen Aufhebungsvertrag abschließen möchte, ist eine Anfechtung wegen widerrechtlicher Drohung gemäß § 123 BGB nach der Rechtsprechung nur möglich, wenn ein "verständiger" Arbeitgeber die angedrohte Kündigung nicht ernsthaft in Betracht ziehen durfte.
Umgekehrt heißt das: Konnte ein "verständiger Arbeitgeber" eine fristlose Kündigung ernsthaft in Betracht ziehen, bedeutet auch ein sehr „massives Drohen“ mit einer solchen Kündigung noch nicht, dass auch ein Anfechtungsrecht besteht. Denn dann war die Drohung dann nicht "widerrechtlich".
BEISPIEL: Der Arbeitgeber behauptet, zum Ausspruch einer ordentlichen verhaltensbedingten Kündigung berechtigt zu sein, da der Arbeitnehmer zum wiederholten Mal und trotz vorheriger Abmahnung verspätet bei der Arbeit erschienen ist. Daher verlangt er den Abschluss eines Aufhebungsvertrags und droht mit einer Kündigung für den Fall, dass der Arbeitnehmer nicht mitspielt. Aufgrund der langen Vertragslaufzeit hätte eine Kündigung vor Gericht wahrscheinlich keinen Bestand, möglicherweise aber doch.
Stimmt der Arbeitnehmer hier im Beispielsfall einem Aufhebungsvertrag zu, kann er ihn später nicht mit Erfolg anfechten. Denn der Arbeitgeber hat ja nicht grundlos eine Kündigung angedroht. Vielmehr durfte er sie zumindest "ernsthaft in Erwägung ziehen".
Die Frage, unter welchen Umständen die Androhung einer Kündigung den Arbeitnehmer zur Anfechtung eines Aufhebungsvertrags berechtigt, ist außerdem meist reine Theorie. Denn solche Drohungen werden in der Regel im Personalgespräch unter vier Augen ausgesprochen. Daher hat der Arbeitnehmer später meist erhebliche Probleme, eine solche Drohung vor Gericht zu beweisen.
Ein bloßer Zeitdruck, der vom Arbeitgeber ausgeübt wird, wird von der Rechtsprechung nicht als Situation der widerrechtlichen Drohung anerkannt.
Wann können Arbeitnehmer einen Aufhebungsvertrag wegen arglistiger Täuschung anfechten?
Wie erwähnt, gibt § 123 Abs.1 BGB Arbeitnehmern nicht nur das Recht, einen Aufhebungsvertrag wegen widerrechtlicher Drohung anzufechten, sondern auch für den Fall, dass eine vom Arbeitgeber verübte „arglistige Täuschung“ die Ursache für die Zustimmung zum Vertrag war.
Eine solche Täuschung kann z.B. darin bestehen, dass eine in Wahrheit nicht bestehende betriebliche Planung behauptet wird, die angeblich einen Wegfall des Arbeitsplatzes zur Folge haben soll.
Auch in solchen Konstellationen stehen Arbeitnehmer vor dem Problem, die gesetzlichen Voraussetzungen des Anfechtungsrechts im Einzelfall vor Gericht nachzuweisen. Das ist fast nie möglich, denn auch eine objektiv unrichtige Behauptung muss nicht unbedingt "arglistig", d.h. gegen besseres Wissen aufgestellt werden.
Wann können Arbeitnehmer einen Aufhebungsvertrag wegen Irrtums anfechten?
Gemäß § 119 Abs.1 BGB können Arbeitnehmer einen von Ihnen abgeschlossenen Aufhebungsvertrag anfechten, wenn sie sich bei Ihrer Zustimmung nicht über den Inhalt im Klaren waren oder eine Zustimmungserklärung gar nicht abgeben wollten. Irrtümer dieser Art kommen höchst selten vor und spielen daher praktisch keine Rolle. § 119 Abs.1 BGB lautet:
"Wer bei der Abgabe einer Willenserklärung über deren Inhalt im Irrtum war oder eine Erklärung dieses Inhalts überhaupt nicht abgeben wollte, kann die Erklärung anfechten, wenn anzunehmen ist, dass er sie bei Kenntnis der Sachlage und bei verständiger Würdigung des Falles nicht abgegeben haben würde."
Eher interessant könnte das Anfechtungsrecht gemäß § 119 Abs.2 BGB sein, wonach ein zur Anfechtung berechtigender Irrtum auch dann vorliegt, wenn man sich über eine wesentliche Eigenschaft der Person oder Sache geirrt hat, die Gegenstand oder Grundlage des Aufhebungsvertrags war. § 119 Abs.2 BGB lautet:
"Als Irrtum über den Inhalt der Erklärung gilt auch der Irrtum über solche Eigenschaften der Person oder der Sache, die im Verkehr als wesentlich angesehen werden."
Hier könnte man der Ansicht sein, dass Schwangere oder schwerbehinderte Arbeitnehmer, die ihre Schwangerschaft bzw. ihre Schwerbehinderung nicht kennen, einen Aufhebungsvertrag wegen Irrtums anfechten können, da sie ihn bei Kenntnis ihres besonderen Kündigungsschutzes nicht abgeschlossen hätten.
Nach der Rechtsprechung besteht aber bei Unkenntnis des Arbeitnehmers über den Umfang seines Kündigungsschutzes kein Recht zur Irrtumsanfechtung.
Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Arbeitnehmer seinen körperlichen Zustand falsch einschätzt oder ob ihm die daraus abzuleitenden Rechtsfolgen (Sonderkündigungsschutz) nicht bekannt sind.
In der Praxis kommt es daher kaum jemals vor, dass Aufhebungsverträge wegen Irrtums angefochten werden.
Können Arbeitnehmer einen Aufhebungsvertrag nach Verbraucherschutzvorschriften frei widerrufen?
Im Unterschied zu Verbrauchern, die einen ihnen an der Haustür aufgeschwatzten Vertrag gemäß § 312 BGB frei widerrufen können, haben Arbeitnehmer nach der Rechtsprechung kein Widerrufsrecht.
Dies versteht sich nicht von selbst, denn Arbeitnehmer sind "Verbraucher" im Sinne von § 13 BGB. Diese Vorschrift lautet:
"Verbraucher ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können."
Obwohl Arbeitnehmer Arbeits- und Aufhebungsverträge im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit abschließen, lassen sich diese Verträge nicht einer "selbständigen beruflichen Tätigkeit" gemäß § 13 BGB zurechnen, denn Arbeitnehmer sind abhängig beschäftigt und gerade nicht selbständig. Daher gilt die Verbraucher-Definition des § 13 BGB auch für Arbeitnehmer.
Trotzdem hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) bereits vor langen Jahren (Urteil vom 27.11.2003, 2 AZR 177/03) ein Verbraucher-Widerrufsrecht in den typischen Fällen verneint, in denen Arbeitnehmer ins Personalbüro gebeten werden und dort überraschend mit einem Aufhebungsvertragsangebot konfrontiert werden (wir berichteten in Arbeitsrecht aktuell: 03/07 Kein Widerrufsrecht bei Aufhebungsverträgen). Die damalige gesetzliche Regelung des Verbraucher-Widerrufsrechts (§ 312 Abs.1 Nr.1 BGB - alte Fassung) lautete:
"(1) Bei einem Vertrag zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher, der eine entgeltliche Leistung zum Gegenstand hat und zu dessen Abschluss der Verbraucher 1. durch mündliche Verhandlungen an seinem Arbeitsplatz oder im Bereich einer Privatwohnung (....) bestimmt worden ist (Haustürgeschäft), steht dem Verbraucher ein Widerrufsrecht gemäß § 355 zu."
Das BAG begründete sein Urteil damals mit dem Argument, dass das Widerrufsrecht seinen Grund in der untypischen Situation hat, in der dem Verbraucher ein Vertrag aufgeschwatzt wird. Zu solchen Situationen gehört auch der Arbeitsplatz - aber nur, wenn einem dort eine Heizdecke oder ein Zeitschriften-Abo verkauft wird. Dagegen ist der Arbeitsplatz gerade kein untypischer Ort für den Abschluss eines Aufhebungsvertrags.
Mittlerweile (seit dem 13.06.2014) wurden die maßgeblichen Gesetzesvorschriften allerdings geändert. Heute steht Verbrauchern gemäß § 312g Abs.1 BGB generell ein Widerrufsrecht zu
"bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und bei Fernabsatzverträgen".
Und "außerhalb von Geschäftsräumen" abgeschlossene Verträge sind (insbesondere) solche Verträge,
"die bei gleichzeitiger körperlicher Anwesenheit des Verbrauchers und des Unternehmers an einem Ort geschlossen werden, der kein Geschäftsraum des Unternehmers ist" (§ 312b Abs.1 Nr.1 BGB)
Daher gab es seit 2014 erneut eine Diskussion über ein Recht zum Widerruf von Aufhebungsverträgen, zumindest dann, wenn diese außerhalb des Betriebs abgeschlossen wurden, z.B. in einer Anwaltskanzlei, in einem Hotel oder in der Wohnung des Arbeitnehmers.
Auch diese Diskussion endete damit, dass die Rechtsprechung ein Widerrufsrecht verneint hat (wir berichteten in Arbeitsrecht aktuell: 18/099 LAG Hannover: Kein Widerrufsrecht für Arbeitnehmer aus § 312g BGB und in Arbeitsrecht aktuell: 19/037 Fairnessgebot bei Verhandlungen über Aufhebungsverträge). Denn bei der Neufassung der gesetzlichen Widerrufs-Regelungen hatte der Gesetzgeber nun einmal nicht die Absicht, arbeitsrechtliche Aufhebungsverträge in deren Anwendungsbereich einzubeziehen (BAG, Urteil vom 07.02.2019, 6 AZR 75/18, Rn.26).
Wann ein Aufhebungsvertrag unwirksam, weil der Arbeitgeber das Gebot fairen Verhandelns nicht beachtet hat?
Aufhebungsverträge sind nach der Rechtsprechung des BAG unwirksam, wenn der Arbeitgeber bei den Verhandlungen über den Aufhebungsvertrag das Gebot fairen Verhandelns missachtet (BAG, Urteil vom 07.02.2019, 6 AZR 75/18, wir berichteten in Arbeitsrecht aktuell: 19/037 Fairnessgebot bei Verhandlungen über Aufhebungsverträge).
Das Gebot fairen Verhandelns wird verletzt, wenn der Arbeitgeber
- eine psychische Drucksituation
- schafft oder ausnutzt,
- die eine freie und überlegte Entscheidung des Arbeitnehmers
- erheblich erschwert oder unmöglich macht.
Auch diese Rechtsprechung führt im Ergebnis aber nur sehr selten zu einer rechtlichen Möglichkeit, einen einmal vereinbarten Aufhebungsvertrag nachträglich wieder aus der Welt zu schaffen.
Nähere Informationen zu diesem Thema finden Sie unter Handbuch Arbeitsrecht: Gebot fairen Verhandelns.
Wo finden Sie mehr zum Thema Aufhebungsvertrag und Anfechtung, Widerruf?
Weitere Informationen, die Sie im Zusammenhang mit dem Thema Aufhebungsvertrag und Anfechtung, Widerruf interessieren könnten, finden Sie hier:
- Handbuch Arbeitsrecht: Abfindung
- Handbuch Arbeitsrecht: Abwicklungsvertrag
- Handbuch Arbeitsrecht: Arbeitsvertrag und allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) - AGB-Kontrolle
- Handbuch Arbeitsrecht: Arbeitsvertrag und allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) - Ausgleichsquittung
- Handbuch Arbeitsrecht: Aufhebungsvertrag
- Handbuch Arbeitsrecht: Aufhebungsvertrag und Rechtsschutzversicherung
- Handbuch Arbeitsrecht: Aufhebungsvertrag und Sperrzeit
- Handbuch Arbeitsrecht: Gebot fairen Verhandelns
- Übersicht Handbuch Arbeitsrecht
Checklisten und Musterschreiben, die Sie im Zusammenhang mit dem Thema Aufhebungsvertrag und Anfechtung, Widerruf interessieren könnten, finden Sie hier:
- Musterschreiben: Mustervertrag "Aufhebungsvertrag"
- Musterschreiben: Mustervertrag "Aufhebungsvertrag nach Kündigung (Abwicklungsvertrag)"
- Musterschreiben: Mustervertrag „Aufhebungsvertrag Geschäftsführer“
- Musterschreiben: Mustervertrag „Aufhebungsvertrag nach Kündigung (Abwicklungsvertrag)“
- Tipps und Tricks: Aufhebungsvertrag - Checkliste
Beiträge unseres Anwaltsteams zu aktuellen Gerichtsentscheidungen im Zusammenhang mit dem Thema Aufhebungsvertrag und Anfechtung, Widerruf finden Sie hier:
- Update Arbeitsrecht 05|2022 BAG: Verdacht der Fälschung von Verkaufszahlen rechtfertigt Drohung mit fristloser Kündigung
- Update Arbeitsrecht 11|2021 LAG Berlin-Brandenburg: Aufhebungsvertrag unter Androhung einer fristlosen Kündigung nach Ablauf der Zweiwochenfrist
- Arbeitsrecht aktuell: 19/037 Fairnessgebot bei Verhandlungen über Aufhebungsverträge
- Arbeitsrecht aktuell: 18/099 LAG Hannover: Kein Widerrufsrecht für Arbeitnehmer aus § 312g BGB
- Arbeitsrecht aktuell: 18/086 Aufhebungsvertrag mit Abfindung für Betriebsrat
- Arbeitsrecht aktuell: 15/070 Aufhebungsvertrag mit Klageverzicht nach Drohung mit Kündigung
- Arbeitsrecht aktuell: 14/174 Fristlose Kündigung nachschieben ohne neuen Anlass?
- Arbeitsrecht aktuell: 14/169 Verzicht auf Kündigungsschutzklage
- Arbeitsrecht aktuell: 14/065 Anfechtung eines Aufhebungsvertrags wegen Drohung mit Strafanzeige
- Arbeitsrecht aktuell: 12/151 Kündigungsschutzklage - Anfechtung eines Vergleichs
- Arbeitsrecht aktuell: 12/048 Anfechtung eines Aufhebungsvertrags weil kein Anwalt anwesend war?
- Arbeitsrecht aktuell: 11/244 Anfechtung einer Vertragsänderung wegen Drohung mit rückwirkender Lohnkürzung
- Arbeitsrecht aktuell: 11/223 Kein Rücktritt vom Aufhebungsvertrag bei Insolvenz des Arbeitgebers
- Arbeitsrecht aktuell: 11/214 Sperrzeit nach Aufhebungsvertrag wie nach verhaltensbedingter Kündigung: Bei Pflichtverletzungen droht immer eine Sperrzeit
- Arbeitsrecht aktuell: 11/092 Aufhebungsvertrag - Anfechtung oder Rücktritt bei Insolvenz?
- Arbeitsrecht aktuell: 10/233 Drohung mit fristloser Kündigung macht Aufhebungsvertrag nur selten anfechtbar
- Arbeitsrecht aktuell: 10/229 Schuldanerkenntnis eines Arbeitnehmers nur ausnahmsweise unwirksam
- Arbeitsrecht aktuell: 10/138 Anfechtung eines Aufhebungsvertrags meist chancenlos
- Arbeitsrecht aktuell: 07/44 Bei Kündigung kein Klageverzicht ohne Gegenleistung
- Arbeitsrecht aktuell: 03/07 Kein Widerrufsrecht bei Aufhebungsverträgen
Letzte Überarbeitung: 8. Juni 2022
Was können wir für Sie tun?
Wenn Sie als Arbeitgeber, Geschäftsführer oder Arbeitnehmer vor der Entscheidung stehen, einen Aufhebungsvertrag abzuschließen, oder wenn oder Sie einen Aufhebungsvertrag bereits abgeschlossen haben, beraten wir Sie jederzeit gerne, insbesondere auch wegen eines möglicherweise gegebenen Anfechtungsrechts. Sollte Ihnen bereits ein konkreter Vertragsentwurf vorliegen, z.B. unter Verweis auf einen Sozialplan, bewerten wir ein solches Angebot kurzfristig unter Berücksichtigung rechtlicher und wirtschaftlicher Aspekte und unterstützen Sie bei der rechtssicheren Gestaltung des Aufhebungsvertrags bis zur Unterschriftenreife. Je nach Lage des Falles bzw. entsprechend Ihren Wünschen treten wir entweder nach außen nicht in Erscheinung oder aber wir verhandeln in Ihrem Namen mit der Gegenseite. Für eine möglichst rasche und effektive Beratung benötigen wir folgende Unterlagen:
Eine Bitte an Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer: Falls Sie während der Gespräche über einen Aufhebungsvertrag eine Kündigung erhalten haben sollten, beachten Sie bitte die Dreiwochenfrist zur Erhebung einer Kündigungsschutzklage. Sie beginnt mit Erhalt eines Kündigungsschreibens. Bitte nehmen Sie vor Ablauf dieser Frist Kontakt zu uns auf, wenn wir Sie rechtlich unterstützen sollen. |
Weitere Auskünfte erteilen Ihnen gern:
Dr. Martin Hensche Rechtsanwalt Fachanwalt für Arbeitsrecht Kontakt: 030 / 26 39 620 hensche@hensche.de | |
Christoph Hildebrandt Rechtsanwalt Fachanwalt für Arbeitsrecht Kontakt: 030 / 26 39 620 hildebrandt@hensche.de | |
Nina Wesemann Rechtsanwältin Fachanwältin für Arbeitsrecht Kontakt: 040 / 69 20 68 04 wesemann@hensche.de |
HINWEIS: Sämtliche Texte dieser Internetpräsenz mit Ausnahme der Gesetzestexte und Gerichtsentscheidungen sind urheberrechtlich geschützt. Urheber im Sinne des Gesetzes über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (UrhG) ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Dr. Martin Hensche, Lützowstraße 32, 10785 Berlin.
Wörtliche oder sinngemäße Zitate sind nur mit vorheriger schriftlicher Genehmigung des Urhebers bzw.
bei ausdrücklichem Hinweis auf die fremde Urheberschaft (Quellenangabe iSv. § 63 UrhG) rechtlich zulässig.
Verstöße hiergegen werden gerichtlich verfolgt.
© 1997 - 2024:
Rechtsanwalt Dr. Martin Hensche, Berlin
Fachanwalt für Arbeitsrecht
Lützowstraße 32, 10785 Berlin
Telefon: 030 - 26 39 62 0
Telefax: 030 - 26 39 62 499
E-mail: hensche@hensche.de