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Kein Widerrufsrecht bei Aufhebungsverträgen
29.11.2003. In den letzten Monaten wird in der arbeitsrechtlichen Literatur und Rechtsprechung lebhaft darüber gestritten, ob der Arbeitnehmer infolge der zum 01.01.2002 in Kraft getretenen Änderungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB), d.h. auf der Grundlage der geänderten Gesetzesfassung ein Recht zum Widerruf von Aufhebungsverträgen hat. Wenn es so wäre, hätte die "Schuldrechtsmodernisierung" zu einer substantiellen Änderung des Arbeitsrechts geführt.
Ein Recht zum Widerruf von Aufhebungsverträgen wird vor allem für diejenigen Fälle diskutiert, in denen der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber "überrumpelt" und zum "übereilten" Abschluss eines Aufhebungsvertrags "gedrängt" wird.
Denn immerhin ist ein Widerrufsrecht seit langem im Gesetz für ähnliche Fälle vorgesehen, wenn nämlich ein Verbraucher an der Haustür überrumpelt und ihm ein Vertrag "aufgeschwatzt" wird. Seit der Schuldrechtsreform ist dieses zugunsten von Verbrauchern bestehende Widerrufsrecht in § 312 BGB enthalten.
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat ein solches Recht zum Widerruf von Aufhebungsverträgen in einer aktuellen Entscheidung verneint: BAG, Urteil vom 27.11.2003, 2 AZR 177/03.
- Können Arbeitnehmer Aufhebungsverträge, zu denen sie im Betrieb gedrängt wurden, frei widerrufen?
- Der Streitfall: Über 13 Jahre lang beschäftigte Hotelangestellte unterschreibt einen ungünstigen Aufhebungsvertrag und widerruft
- Wie hat das Bundesarbeitsgericht entschieden?
Können Arbeitnehmer Aufhebungsverträge, zu denen sie im Betrieb gedrängt wurden, frei widerrufen?
Immer wieder kommt es dazu, dass Arbeitnehmer den vorschnellen Abschluss eines Aufhebungsvertrags bereuen. Auf die Frage, warum sie überhaupt unterschrieben haben, wird dann oft geantwortet, der Chef habe sie unter Druck gesetzt und mit einer Kündigung gedroht.
Vor diesem Hintergrund kann man mit guten Gründen argumentieren, dass Arbeitnehmer als Verbraucher im Sinne von § 13 BGB einen voreilig abgeschlossenen Aufhebungsvertrag frei, d.h. ohne Angabe von Gründen widerrufen können, und zwar auf der Grundlage von § 312 Abs.1 Nr.1 BGB. Diese Vorschrift lautet:
"Widerrufsrecht bei Haustürgeschäften
(1) Bei einem Vertrag zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher, der eine entgeltliche Leistung zum Gegenstand hat und zu dessen Abschluss der Verbraucher 1. durch mündliche Verhandlungen an seinem Arbeitsplatz oder im Bereich einer Privatwohnung (....) bestimmt worden ist (Haustürgeschäft), steht dem Verbraucher ein Widerrufsrecht gemäß § 355 zu."
Wesentliche Folge eines solchen Widerrufsrechts wäre, daß der Arbeitnehmer weit häufiger, als dies nach der bisherigen Rechtsprechung der Fall ist, die rechtliche Möglichkeit hätten, von einem Aufhebungsvertrag, zu dem sie vom Arbeitgeber durch Gespräche an ihrem Arbeitsplatz gedrängt wurden, loskommen könnten.
Der Streitfall: Über 13 Jahre lang beschäftigte Hotelangestellte unterschreibt einen ungünstigen Aufhebungsvertrag und widerruft
Die Klägerin in dem vom BAG entschiedenen Fall war seit 1988 im Hotelbetrieb der Beklagten als Spülerin beschäftigt. Sie unterzeichnete am 28.01.2002 im Büro des Geschäftsführers einen von der Beklagten vorbereiteten Aufhebungsvertrag, nach dem ihr Arbeitsverhältnis zum 28.02.2002 enden sollte.
Am 07.03.2002 widerrief sie ihre Erklärung. Dabei vertrat sie die Auffassung, sie habe sich bei der Unterzeichnung der Vereinbarung in einer "Überrumpelungssituation" befunden. Mit ihrer Klage hat sie Feststellung der Unwirksamkeit des Aufhebungsvertrages begehrt und dabei die Meinung vertreten, der von ihr erklärte Widerruf sei nach § 312 BGB wirksam.
Das Arbeitsgericht und das Landesarbeitsgericht Brandenburg (Urteil vom 30.10.2002, 7 Sa 386/02) hielten den Widerruf für unwirksam und wiesen die Klage daher ab.
Wie hat das Bundesarbeitsgericht entschieden?
Das Bundesarbeitsgericht hat sich der Meinung der Vorinstanzen angeschlossen und einen wirksamen Widerruf des Aufhebungsvertrags verneint.
Zur Begründung beruft sich das BAG darauf, daß der durch das Schuldrechtsmodernisierungsgesetz in das BGB eingefügte § 312 keine arbeitsrechtlichen Beendigungsvereinbarungen erfasst, die im Personalbüro geschlossenen werden. Nach der Entstehungsgeschichte, der gesetzlichen Systematik sowie nach Sinn und Zweck des § 312 BGB unterfallen derartige Beendigungsvereinbarungen, so das BAG, im allgemeinen nicht dem Anwendungsbereich dieses Paragraphen.
Aufhebungsverträge werden nämlich nach Ansicht des BAG nicht in einer für solche Verträge "untypischen" Umgebung abgeschlossen. Das Personalbüro des Arbeitgebers ist vielmehr gerade der Ort, an dem arbeitsrechtliche Fragen typischerweise vertraglich geregelt werden. Von einer überraschenden Situation auf Grund des Verhandlungsortes, wie sie dem Widerrufsrecht bei Haustürgeschäften als "besonderer Vertriebsform" zugrunde liegt, kann deshalb nach Auffassung des BAG keine Rede sein.
Das Bundesarbeitsgericht konnte daher die weiteren Streitfragen offenlassen, ob der Arbeitnehmer überhaupt als "Verbraucher" im Sinne des § 13 BGB anzusehen ist und ob ein ohne Abfindung geschlossener arbeitsrechtlicher Aufhebungsvertrag überhaupt eine "entgeltliche Leistung" zum Vertragsgegenstand hat.
Fazit: Unterschreibt der Arbeitnehmer einen Aufhebungsvertrag, hat er kein Recht zum Widerruf gemäß § 312 Abs.1 Nr.1 BGB. Für Arbeitnehmer folgt daraus die dringende Empfehlung, Aufhebungsvertragsangebote nie sofort, sondern immer nur nach einer Bedenkzeit von mindestens ein oder zwei Tagen abzuschließen.
Nähere Informationen finden Sie hier:
- Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 27.11.2003, 2 AZR 177/03
- Handbuch Arbeitsrecht: Aufhebungsvertrag
- Handbuch Arbeitsrecht: Aufhebungsvertrag und Anfechtung, Widerruf
- Arbeitsrecht aktuell: 19/037 Fairnessgebot bei Verhandlungen über Aufhebungsverträge
- Arbeitsrecht aktuell: 18/099 LAG Hannover: Kein Widerrufsrecht für Arbeitnehmer aus § 312g BGB
- Arbeitsrecht aktuell: 15/070 Aufhebungsvertrag mit Klageverzicht nach Drohung mit Kündigung
- Arbeitsrecht aktuell: 14/065 Anfechtung eines Aufhebungsvertrags wegen Drohung mit Strafanzeige
- Arbeitsrecht aktuell: 12/048 Anfechtung eines Aufhebungsvertrags weil kein Anwalt anwesend war?
- Arbeitsrecht aktuell: 11/223 Kein Rücktritt vom Aufhebungsvertrag bei Insolvenz des Arbeitgebers
- Arbeitsrecht aktuell: 11/092 Aufhebungsvertrag - Anfechtung oder Rücktritt bei Insolvenz?
- Arbeitsrecht aktuell: 07/44 Bei Kündigung kein Klageverzicht ohne Gegenleistung
Letzte Überarbeitung: 14. Februar 2019
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