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ARBEITSRECHT AKTUELL // 02/01

Schuld­rechts­re­form und Ar­beits­recht

Die Schuld­rechts­re­form und ih­re Aus­wir­kun­gen auf das Ar­beits­recht: Ge­setz zur Mo­der­ni­sie­rung des Schuld­rechts vom 26.11.2001
Mann hinter hohem Papierstapel Mo­der­ni­sie­rung des Schuld­rechts heißt mehr Kon­trol­le des "Klein­ge­druck­ten" im Ar­beits­ver­trag
15.01.2002. Zum 01.01.2002 ist nach lan­gen und kon­tro­ver­sen Dis­kus­sio­nen das Ge­setz zur Mo­der­ni­sie­rung des Schuld­rechts, das Schuld­rechts­mo­der­ni­sie­rungs­ge­setz in Kraft ge­tre­ten.

Es bringt für das mitl­ler­wei­le über 100 Jah­re al­te Bür­ger­li­che Ge­setz­buch (BGB) ent­schei­den­de und tief­grei­fen­de Neue­run­gen im Recht der zi­vil­recht­li­chen Ver­trä­ge. Durch die Neu­re­ge­lung wur­den nun­mehr auch die um­zu­set­zen­den EG-Richt­li­ni­en in das BGB in­te­griert.

Auch das Ar­beits­recht ist als Be­stand­teil des Pri­vat­rechts von den Neue­run­gen des Schuld­rechts be­trof­fen. Da­her ha­ben wir die wich­tigs­ten Än­de­run­gen im Ar­beits­recht, die sich als Fol­ge der Schuld­rechts­mo­der­ni­sie­rung er­ge­ben, hier für Sie zu­sam­men­ge­fasst.

Was hat sich durch die Schuld­rechts­re­form geändert?

Am 01.01.2002 ist die sog. Schuld­rechts­re­form in Kraft ge­tre­ten. Mit die­ser Re­form sind wich­ti­ge Vor­schrif­ten des BGB (Bürger­li­ches Ge­setz­buch) geändert wor­den. Von die­sen Ände­run­gen sind vor al­lem be­trof­fen:

    • die Vor­schrif­ten über die Verjährung
    • die Vor­schrif­ten über den Ver­zug des Schuld­ners
    • die Vor­schrif­ten über die Haf­tung auf Scha­den­er­satz
    • die Vor­schrif­ten des Ver­brau­cher­schut­zes
    • die Vor­schrif­ten über den Kauf­ver­trag.

    Ab wann gel­ten die neu­en Rechts­vor­schrif­ten?

    Grundsätz­lich tritt die Schuld­rechts­re­form mit dem 01.01.2002 in Kraft. Die oben ge­nann­ten neu­en Rechts­vor­schrif­ten gel­ten da­her für al­le Verträge, die seit dem 01.01.2002 ge­schlos­sen wur­den.

    Auf Verträge, die bis zum 31.12.2001 ge­schlos­sen wur­den, ist da­ge­gen im all­ge­mei­nen noch das al­te Recht an­zu­wen­den.

    Ei­ne Son­der­re­gel gilt für sog. Dau­er­schuld­verhält­nis­se, d.h. für sol­che Ver­trags­be­zie­hun­gen, die für länge­re Zeit gel­ten und die im­mer wie­der er­neut ge­gen­sei­ti­ge Leis­tungs­pflich­ten er­zeu­gen. Wenn sol­che Verträge - al­so zum Bei­spiel Miet­verträge, Ge­sell­schafts­verträge oder Ar­beits­verträge - bis zum 31.12.2001 ab­ge­schlos­sen wur­den, so gilt für sie das neue Recht nicht be­reits am 01.01.2002, son­dern erst am 01.01.2003, d.h. ein Jahr später. Da­mit woll­te der Ge­setz­ge­ber si­cher­stel­len, daß die Par­tei­en sol­cher be­reits be­ste­hen­der Dau­er­schuld­verhält­nis­se aus­rei­chend Zeit ha­ben, ih­re Verträge an die neue Rechts­la­ge an­zu­pas­sen.

    Die Über­g­angs­re­ge­lung für Alt­verträge und Dau­er­schuld­verhält­nis­se ist in Art.229 EGBGB (Einführungs­ge­setzt zum BGB) ent­hal­ten (dort in § 5); sie lau­tet:

    "Auf Schuld­verhält­nis­se, die vor dem 1. Ja­nu­ar 2002 ent­stan­den sind, sind das Bürger­li­che Ge­setz­buch, das AGB-Ge­setz, das Han­dels­ge­setz­buch, das Ver­brau­cher­kre­dit­ge­setz, das Fern­ab­satz­ge­setz, das Fern­un­ter­richts­schutz­ge­setz, das Ge­setz über den Wi­der­ruf von Haustürgeschäften und ähn­li­chen Geschäften, das Teil­zeit-Wohn­rech­te­ge­setz, die Ver­ord­nung über Kun­den­in­for­ma­ti­ons­pflich­ten, die Ver­ord­nung über In­for­ma­ti­ons­pflich­ten von Rei­se­ver­an­stal­tern und die Ver­ord­nung be­tref­fend die Hauptmängel und Gewähr­fris­ten beim Vieh­an­del, so­weit nicht ein an­de­res be­stimmt ist, in der bis zu die­sem Tag gel­ten­den Fas­sung an­zu­wen­den. Satz 1 gilt für Dau­er­schuld­verhält­nis­se mit der Maßga­be, daß an­stel­le der in Satz 1 be­zeich­ne­ten Ge­set­ze vom 1. Ja­nu­ar 2003 an nur das Bürger­li­che Ge­setz­buch, das Fern­un­ter­richts­schutz­ge­setz und die Ver­ord­nung über In­for­ma­ti­ons­pflich­ten nach Bürger­li­chem Recht in der dann gel­ten­den Fas­sung an­zu­wen­den sind."

    Be­tref­fen die Ände­run­gen auch das Ar­beits­recht?

    Das Ar­beits­recht ist von der Schuld­rechts­re­form zwar nicht in ers­ter Li­nie be­trof­fen, da der Ge­setz­ge­ber kei­ne - oder je­den­falls kei­ne we­sent­li­chen - Ände­run­gen des Ar­beits­rechts her­beiführen woll­te.

    Al­ler­dings hat der Ge­setz­ge­ber durch die von ihm be­schlos­se­ne Re­form des all­ge­mei­nen Schuld­rechts Rechts­vor­schrif­ten ab­geändert, die ei­nen sehr wei­ten bzw. sehr all­ge­mei­nen An­wen­dungs­be­reich ha­ben. Da­durch ist zwangsläufig auch das Ar­beits­recht (mit)be­trof­fen. Die Kon­se­quen­zen die­ser Ände­run­gen sind der­zeit noch nicht in al­len Punk­ten geklärt.

    Kon­kret hat die Schuld­rechts­re­form vor al­lem in fol­gen­den Punk­ten zu Rechtsände­run­gen im Ar­beits­recht geführt:

    1. Die Verjährung von Ansprüchen aus dem Ar­beits­verhält­nis hat sich geändert.
    2. Die Vor­aus­set­zun­gen, un­ter de­nen der Ar­beit­ge­ber in Zah­lungs­ver­zug gerät, ha­ben sich geändert.
    3. Der Ar­beit­neh­mer kann sich nach neu­em Recht erst­mals auch sei­nem Ar­beit­ge­ber ge­genüber auf Vor­schrif­ten be­ru­fen, die dem Ver­brau­cher­schutz die­nen. Die Fra­ge, ob der Ar­beit­neh­mer - als Ar­beit­neh­mer - zu­gleich auch "Ver­brau­cher" ist, ist al­ler­dings der­zeit um­strit­ten. Je­den­falls aber wer­den künf­tig die vom Ar­beit­ge­ber ver­wen­de­ten Ar­beits­ver­trags­mus­ter, d.h. das "Klein­ge­druck­te" im Ar­beits­ver­trag, ge­nau­er auf Klar­heit und An­ge­mes­sen­heit hin über­prüft wer­den.

    Was hat sich an der Verjährung geändert?

    In­fol­ge der Schuld­rechts­re­form gilt nun­mehr ei­ne ein­heit­li­che Verjährungs­frist für prak­tisch al­le Ansprüche des Ar­beit­ge­bers und des Ar­beit­neh­mers aus dem Ar­beits­verhält­nis.

    Die neue Verjährungs­frist beträgt drei Jah­re ab dem Schluß des Ka­len­der­jah­res, in dem der An­spruch ent­stan­den ist und der An­spruchs­in­ha­ber von den maßgeb­li­chen Umständen Kennt­nis er­lang­te oder oh­ne gro­be Fahrlässig­keit hätte er­lan­gen müssen.

    Nach al­tem Recht galt dem­ge­genüber fol­gen­des: Der An­spruch des Ar­beit­neh­mers auf Lohn oder Ge­halt verjähr­te in zwei Jah­ren ab dem Schluß des Ka­len­der­jah­res, in dem der An­spruch ent­stan­den war. Al­le an­de­ren Ansprüche da­ge­gen, al­so al­le nicht auf Ent­gelt ge­rich­te­ten Ansprüche des Ar­beit­neh­mers (wie zum Bei­spiel auf Scha­den­er­satz) so­wie auch prak­tisch al­le Ansprüche des Ar­beit­ge­bers verjähr­ten erst in dreißig Jah­ren.

    Die Schuld­rechts­re­form hat al­so bei der Verjährung ar­beits­ver­trag­li­cher Ansprüche im we­sent­li­chen zu fol­gen­den Ände­run­gen geführt:

    • Die Verjährungs­fris­ten sind ver­ein­heit­licht wor­den.
    • Die Verjährung der Zah­lungs­ansprüche des Ar­beit­neh­mers ist von zwei Jah­ren auf drei Jah­re verlängert wor­den.
    • Die Verjährung von Scha­den­er­satz­ansprüchen so­wie von sons­ti­gen Ansprüchen des Ar­beit­ge­bers ist eben­falls auf drei Jah­re fest­ge­setzt und da­mit er­heb­lich verkürzt wor­den.

    Wie die Verjährung von ar­beits­ver­trag­li­chen Ansprüchen im ein­zel­nen be­rech­net wer­den muß, können Sie un­ter dem Stich­wort Verjährung nach­le­sen.

    Was hat sich beim Zah­lungs­ver­zug des Ar­beit­ge­bers geändert?

    Wie ge­sagt, ist auf Ar­beits­verträge, die bis zum 31.12.2001 ab­ge­schlos­sen wur­den, bis zum 31.12.2002 vorüber­ge­hend noch das al­te Recht an­zu­wen­den. Nach die­ser al­ten Rechts­la­ge gilt für den Ver­zug (§ 284 BGB al­te Fas­sung):

    "§ 284 [Ver­zug des Schuld­ners]
    (1) Leis­tet der Schuld­ner auf ei­ne Mah­nung des Gläubi­gers nicht, die nach dem Ein­trit­te der Fällig­keit er­folgt, so kommt er durch die Mah­nung in Ver­zug. Der Mah­nung steht die Er­he­bung der Kla­ge auf die Leis­tung so­wie die Zu­stel­lung ei­nes Mahn­be­scheids im Mahn­ver­fah­ren gleich.

    (2) Ist für die Leis­tung ei­ne Zeit nach dem Ka­len­der be­stimmt, so kommt der Schuzld­ner oh­ne Mah­nung in Ver­zug, wenn er nicht zu der be­stimm­ten Zeit leis­tet. Das glei­che gilt, wenn der Leis­tung ei­ne Kündi­gung vor­aus­zu­ge­hen hat und die Zeit für die Leis­tung in der Wei­se be­stimmt ist, daß sie sich von der Kündi­gung ab nach dem Ka­len­der be­rech­nen läßt.

    (3) Ab­wei­chend von den Absätzen 1 und 2 kommt der Schuld­ner ei­ner Geld­for­de­rung 30 Ta­ge nach Fällig­keit und Zu­gang ei­ner Rech­nung oder ei­ner gleich­wer­ti­gen Zah­lungs­auf­for­de­rung in Ver­zug. Bei Schuld­verhält­nis­sen, die wie­der­keh­ren­de Geld­leis­tun­gen zum Ge­gen­stand ha­ben, bleibt Ab­satz 2 un­berührt."

    Da für die Leis­tungs­pflicht des Ar­beit­ge­bers prak­tisch im­mer ein be­stimm­ter Mo­nats­tag fest­ge­legt ist (zum Bei­spiel der 15. des lau­fen­den Mo­nats etc.), kommt der Ar­beit­ge­ber als Schuld­ner ei­ner Geld­for­de­rung gemäß § 284 Abs.2 BGB al­te Fas­sung au­to­ma­tisch in Ver­zug, wenn er die­se "nach dem Ka­len­der be­stimm­te Zeit" oh­ne Zah­lung ver­ge­hen läßt.

    Auf Ar­beits­verträge, die ab dem 01.01.2002 ab­ge­schlos­sen wur­den, ist da­ge­gen schon das neue Recht an­zu­wen­den. Nach der neu­en Rechts­la­ge gilt für den Ver­zug (§ 286 BGB neue Fas­sung):

    (1) Leis­tet der Schuld­ner auf ei­ne Mah­nung des Gläubi­gers nicht, die nach dem Ein­tritt der Fällig­keit er­folgt, so kommt er durch die Mah­nung in Ver­zug. Der Mah­nung ste­hen die Er­he­bung der Kla­ge auf die Leis­tung so­wie die Zu­stel­lung ei­nes Mahn­be­scheids im Mahn­ver­fah­ren gleich.
    (2) Der Mah­nung be­darf es nicht, wenn
    1. für die Leis­tung ei­ne Zeit nach dem Ka­len­der be­stimmt ist,
    2. der Leis­tung ein Er­eig­nis vor­aus­zu­ge­hen hat und ei­ne an­ge­mes­se­ne Zeit für die Leis­tung in der Wei­se be­stimmt ist, dass sie sich von dem Er­eig­nis an nach dem Ka­len­der be­rech­nen lässt,
    3. der Schuld­ner die Leis­tung ernst­haft und endgültig ver­wei­gert,
    4. aus be­son­de­ren Gründen un­ter Abwägung der bei­der­sei­ti­gen In­ter­es­sen der so­for­ti­ge Ein­tritt des Ver­zugs ge­recht­fer­tigt ist.
    (3) Der Schuld­ner ei­ner Ent­gelt­for­de­rung kommt spätes­tens in Ver­zug, wenn er nicht in­ner­halb von 30 Ta­gen nach Fällig­keit und Zu­gang ei­ner Rech­nung oder gleich­wer­ti­gen Zah­lungs­auf­stel­lung leis­tet; dies gilt ge­genüber ei­nem Schuld­ner, der Ver­brau­cher ist, nur, wenn auf die­se Fol­gen in der Rech­nung oder Zah­lungs­auf­stel­lung be­son­ders hin­ge­wie­sen wor­den ist. Wenn der Zeit­punkt des Zu­gangs der Rech­nung oder Zah­lungs­auf­stel­lung un­si­cher ist, kommt der Schuld­ner, der nicht Ver­brau­cher ist, spätes­tens 30 Ta­ge nach Fällig­keit und Emp­fang der Ge­gen­leis­tung in Ver­zug.
    (4) Der Schuld­ner kommt nicht in Ver­zug, so­lan­ge die Leis­tung in­fol­ge ei­nes Um­stands un­ter­bleibt, den er nicht zu ver­tre­ten hat.

    Durch die Neu­re­ge­lung hat sich im Er­geb­nis für Ar­beit­neh­mer in der Sa­che we­nig geändert. Wie bis­her ist nämlich ein Mahn­schrei­ben nicht nötig, wenn für die Leis­tung ei­ne Zeit nach dem Ka­len­der be­stimmt ist (§ 286 Abs.2 Nr.1 neue Fas­sung), was aus den oben ge­nann­ten Gründen bei der Zah­lungs­pflicht des Ar­beit­ge­bers in al­ler Re­gel der Fall ist. Da­her gilt:

    Der Ar­beit­ge­ber kommt nach al­tem und neu­em Recht in Zah­lungs­ver­zug, wenn er den nach dem Ka­len­der be­stimm­ten Fällig­keits­ter­min für die Lohn­zah­lung ver­strei­chen läßt.

    Ei­ne ge­ringfügi­ge Ver­bes­se­rung der Rechts­po­si­ti­on des Ar­beit­neh­mers hat sich da­durch er­ge­ben, daß ein Ar­beit­neh­mer, der vom Ar­beit­ge­ber aus­nahms­wei­se ein­mal ei­ne nicht "wie­der­keh­ren­de Geld­leis­tung" zu be­an­spru­chen hat, den Ar­beit­ge­ber nach der al­ten Rechts­la­ge nur un­ter den Vor­aus­set­zun­gen des § 284 Abs.3 Satz 1 BGB al­te Fas­sung in Ver­zug set­zen konn­te, d.h. durch Über­sen­dung ei­ner Rech­nung und durch an­sch­ließen­des dreißigtägi­ges (sinn­lo­ses) War­ten. Da die­se zu­recht viel­fach kri­ti­sier­te Re­ge­lung geändert wur­de, kann Ver­zug in der­ar­ti­gen Fällen durch ein­fa­che schrift­li­che Mah­nung in Ver­zug set­zen.

    BEISPIEL: Der Ar­beit­neh­mer hat auf­trags­gemäß Geld für den Ar­beit­ge­ber ver­aus­lagt, das der Ar­beit­ge­ber aber nicht er­stat­tet. Da der Ar­beit­ge­ber nach der al­ten Rechts­la­ge mit der Erfüllung die­ses (ka­len­da­risch nicht be­stimm­ten) An­spruchs nur durch ei­ne Rech­nung bzw. Zah­lungs­auf­for­de­rung gemäß § 284 Abs.3 Satz 1 BGB al­te Fas­sung in Ver­zug ge­setzt wer­den konn­te, mußte der Ar­beit­neh­mer - wie je­der Gläubi­ger in sol­chen Fällen - nach al­tem Recht dreißig Ta­ge ab­war­ten, bis Ver­zug sei­nes Schuld­ners ein­trat. Nach der neu­en Rechts­la­ge genügt da­ge­gen ei­ne Mah­nung.

    Ge­nießt der Ar­beit­neh­mer Ver­brau­cher­schutz?

    Die Schuld­rechts­re­form hat vie­le spe­zi­el­le Ge­set­ze, die dem Schutz des Ver­brau­chers die­nen, in das BGB ein­ge­ar­bei­tet. Das BGB ist da­mit in sei­ner ak­tu­el­len Fas­sung ein Ge­setz, das an vie­len Stel­len und in recht all­ge­mei­ner Wei­se den Schutz des Ver­brau­chers an­ord­net. Da­durch ist die Fra­ge auf­ge­wor­fen, ob der Ar­beit­neh­mer dem Ar­beit­ge­ber ge­genüber nicht nur den Schutz durch das Ar­beits­recht ge­nießt, son­dern zusätz­lich auch den ge­setz­li­chen Schutz in An­spruch neh­men kann, den das Ge­setz für den Ver­brau­cher vor­sieht. Die­ser Schutz greift im­mer dann ein, wenn an ei­nem Ver­trag auf der ei­nen Sei­te ein Ver­brau­cher und auf der an­de­ren ein Un­ter­neh­mer be­tei­ligt sind. Die­se bei­den Be­grif­fe wer­den im BGB wie folgt de­fi­niert.

    "§ 13 Ver­brau­cher Ver­brau­cher ist je­de natürli­che Per­son, die ein Rechts­geschäft zu ei­nem Zweck ab­sch­ließt, der we­der ih­rer ge­werb­li­chen noch ih­rer selbständi­gen be­ruf­li­chen Tätig­keit zu­ge­rech­net wer­den kann.

    § 14 Un­ter­neh­mer
    (1) Un­ter­neh­mer ist ei­ne natürli­che oder ju­ris­ti­sche Per­son oder ei­ne rechtsfähi­ge Per­so­nen­ge­sell­schaft, die bei Ab­schluss ei­nes Rechts­geschäfts in Ausübung ih­rer ge­werb­li­chen oder selbständi­gen be­ruf­li­chen Tätig­keit han­delt.

    (2) Ei­ne rechtsfähi­ge Per­so­nen­ge­sell­schaft ist ei­ne Per­so­nen­ge­sell­schaft, die mit der Fähig­keit aus­ge­stat­tet ist, Rech­te zu er­wer­ben und Ver­bind­lich­kei­ten ein­zu­ge­hen."

    Da der Ar­beit­neh­mer de­fi­ni­ti­ons­gemäß kei­ne "selbständi­ge" be­ruf­li­che Tätig­keit ausübt, fällt er wohl un­ter § 13 BGB. Die­se Fra­ge ist al­ler­dings in der Li­te­ra­tur um­strit­ten.

    Was heißt "Gel­tung des Ver­brau­cher­schut­zes" für den Ar­beit­neh­mer?

    Ist der Ar­beit­neh­mer als ein "Ver­brau­cher" an­zu­se­hen, stellt sich zum Bei­spiel die Fra­ge, ob er ein Recht zum Wi­der­ruf ei­nes Ver­tra­ges hat, den er mit sei­nem Ar­beit­ge­ber (als dem "Un­ter­neh­mer" gem. § 14 BGB) an sei­nem Ar­beits­platz ge­schlos­sen hat und der et­wa ei­ne Ände­rung oder Auf­he­bung des Ar­beits­ver­tra­ges zum In­halt hat. Ein sol­ches Wi­der­rufs­recht war bis­lang im Ge­setz über den Wi­der­ruf von Haustürgeschäften und ähn­li­chen Geschäften ent­hal­ten und ist jetzt in § 312 BGB neue Fas­sung ge­re­gelt. Die ein­schlägi­ge Vor­schrift lau­tet:

    "§ 312 Wi­der­rufs­recht bei Haustürgeschäften
    (1) Bei ei­nem Ver­trag zwi­schen ei­nem Un­ter­neh­mer und ei­nem Ver­brau­cher, der ei­ne ent­gelt­li­che Leis­tung zum Ge­gen­stand hat und zu des­sen Ab­schluss der Ver­brau­cher

    1. durch münd­li­che Ver­hand­lun­gen an sei­nem Ar­beits­platz oder im Be­reich ei­ner Pri­vat­woh­nung
    ....
    be­stimmt wor­den ist (Haustürgeschäft), steht dem Ver­brau­cher ein Wi­der­rufs­recht gemäß § 355 zu."

    We­sent­li­che Kon­se­quenz ei­nes sol­chen Wi­der­rufs­rechts wäre, daß der Ar­beit­neh­mer weit häufi­ger, als dies nach der bis­he­ri­gen Recht­spre­chung der Fall ist, die Möglich­keit hätte, sich von ei­nem Ände­rungs- oder z.B. von ei­nem Auf­he­bungs­ver­trag zu lösen, zu dem er vom Ar­beit­ge­ber durch Gespräche an sei­nem Ar­beits­platz ge­drängt wur­de.

    Sch­ließlich wird im Rah­men des verstärk­ten Ver­brau­cher­schut­zes in § 310 Abs.4 Satz 2 BGB neue Fas­sung an­ge­ord­net, daß die Vor­schrif­ten über die Kon­trol­le von All­ge­mei­nen Geschäfts­be­din­gun­gen (AGB) auch auf Ar­beits­verträge an­zu­wen­den sind. Die­se Vor­schrif­ten des Ver­brau­cher­schut­zes pas­sen al­ler­dings zum Teil auf­grund ih­res spe­zi­el­len In­halts nicht auf Ar­beits­verträge. Ob die An­wen­dung der AGB-recht­li­chen Be­stim­mun­gen auf Ar­beits­verträge den Ar­beit­neh­mer vor un­an­ge­mes­se­nen Be­nach­tei­li­gun­gen im "Klein­ge­druck­ten" des Ar­beits­ver­tra­ges stärker schützt, als dies bis­her auf­grund der Recht­spre­chung der Ar­beits­ge­rich­te der Fall war, bleibt da­her ab­zu­war­ten.

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    Letzte Überarbeitung: 30. Dezember 2013

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