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Arbeitsvertrag und allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) - Empfangsbestätigung
Auf dieser Seite finden Sie Informationen darüber, was eine Empfangsbestätigung ist, wann und wofür Arbeitgeber diese verlangen sollten und ob es sich dabei um allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) handelt.
Des Weiteren erfahren Sie hier, worauf Arbeitgeber und Arbeitnehmer bei der Ausfertigung von Empfangsbestätigungen achten sollten und warum sie von anderen vertraglichen Erklärungen getrennt werden sollten.
von Rechtsanwalt Dr. Martin Hensche, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Berlin
- Was ist eine Empfangsbestätigung?
- Wann und wofür sollten Arbeitgeber Empfangsbestätigungen verlangen?
- Sind Empfangsbestätigungen allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) des Arbeitgebers?
- Können sich Arbeitgeber im Arbeitsvertrag die Aushändigung ergänzender Dokumente bestätigen lassen?
- Worauf sollten Sie bei Empfangsbestätigungen achten?
- Wo finden Sie mehr zum Thema Arbeitsvertrag und allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) - Empfangsbestätigung?
- Was können wir für Sie tun?
Was ist eine Empfangsbestätigung?
Wer eine Empfangsbestätigung abgibt, erklärt damit, dass er bestimmte Sachen wie z.B. Schriftstücke, ein Notebook, ein Mobiltelefon oder einen Firmenschlüssel erhalten hat. Wenn hinterher streitig wird, ob es wirklich zur Aushändigung der Sachen gekommen ist, deren Empfang bestätigt wurde, liegt die Beweislast bei demjenigen, der die Empfangsbestätigung abgegeben hat.
BEISPIEL: Ein Arbeitnehmer hat seinem Arbeitgeber schriftlich den Empfang einer allgemeinen Arbeitsanweisung zum Thema Rauchverbot im Betrieb bestätigt. Als der Arbeitnehmer später am Arbeitsplatz raucht und dafür abgemahnt wird, verteidigt er sich gegen die Abmahnung mit dem Argument, er habe die Arbeitsanweisung zum Thema Rauchverbot nie bekommen.
Hier befindet sich der Arbeitnehmer in einer ungünstigen Beweissituation. Denn aufgrund der Empfangsbestätigung ist davon auszugehen, dass er die Arbeitsanweisung erhalten hat. Sollte es auf diese Frage in einem späteren Gerichtsprozess ankommen, den Arbeitnehmer vielleicht mit dem Ziel der Entfernung der Abmahnung aus der Personalakte führt, muss er den Nicht-Erhalt der Arbeitsanweisung beweisen.
Ein solcher Beweis ist oft schwierig. Er kann im Ausnahmefall aber gelingen, z.B. wenn eine Empfangsbestätigung ein bestimmtes Datum für die angebliche Aushändigung von Unterlagen an einen Arbeitnehmer angibt, der Arbeitnehmer aber beweisen kann, dass er an diesem Tag gar nicht im Betrieb war.
Wann und wofür sollten Arbeitgeber Empfangsbestätigungen verlangen?
Verwenden Arbeitgeber allgemeine Arbeitsanweisungen oder eine Betriebsordnung, sollten sie sich bestätigen lassen, dass sie diese Dokumente ihren Arbeitnehmern ausgehändigt haben.
Empfangsbestätigungen sind auch notwendig, wenn Arbeitnehmer Sachen des Arbeitgebers zum dauerhaften Gebrauch erhalten wie z.B. Mobiltelefone, Notebooks, Firmenschlüssel oder einen Dienstwagen.
Schließlich sind Empfangsbestätigungen auch bei der Beendigung von Arbeitsverhältnissen sinnvoll und üblich. Dann werden dem ausscheidenden Arbeitnehmer bei Aushändigung der Arbeitspapiere Empfangsquittungen zur Unterschrift vorgelegt. Nähere Informationen hierzu finden Sie unter Handbuch Arbeitsrecht: Arbeitsrecht und allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) - Ausgleichsquittung.
Sind Empfangsbestätigungen allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) des Arbeitgebers?
Gemäß § 305 Abs.1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) sind allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB):
- vorformulierte Vertragsbedingungen,
- die für eine Vielzahl von Verträgen ausgearbeitet wurden, und
- die eine Vertragspartei, der AGB-Verwender, der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrags stellt.
Wie diese Definition deutlich macht, sind AGB das „Kleingedruckte“ eines Vertrags. Auch in Arbeitsverträgen kommen AGB oft vor, wobei der Arbeitgeber derjenige ist, der die AGB zur Vertragsausgestaltung in seinem Interesse entwirft und dem Arbeitnehmer zur Annahme stellt. Vertragsbestimmungen sind keine AGB, wenn sie individuell ausgehandelt sind, was bei Arbeitsverträgen meist nur bei Hauptleistungspflichten wie z.B. dem Arbeitslohn oder der wöchentlichen Arbeitszeit der Fall ist - wenn überhaupt, da auch die Arbeitszeit und Bezahlung oftmals einseitig und formularvertraglich vom Arbeitgeber vorgegeben werden. Nähere Informationen dazu finden Sie unter Handbuch Arbeitsrecht: Arbeitsvertrag und allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB).
Empfangsbestätigungen sind praktisch immer AGB. Sie betreffen Nebenpflichten wie z.B. Pflicht des Arbeitnehmers zur Herausgabe von Sachen, die er vom Arbeitgeber erhalten hat. Daher werden sich Arbeitnehmer kaum jemals die Mühe machen, die Einzelheiten von Empfangsbestätigungen mit dem Arbeitgeber auszuhandeln, sondern werden sie praktisch immer kurz überfliegen und dann „abnicken“.
Als AGB sind an Empfangsbestätigungen insbesondere folgende Anforderungen zu stellen:
- Sie dürfen nicht an versteckter Stelle in den Vertrag hineingemogelt werden (sonst sind sie als „überraschende Klauseln“ zu bewerten und werden nicht Vertragsbestandteil, § 305c Abs.1 BGB). Am besten werden Empfangsbestätigungen unter einer Überschrift wie z.B. „Empfangsbestätigung“ oder „Unterlagen“ in den Vertrag aufgenommen.
- Empfangsbestätigungen müssen für einen „durchschnittlichen“ Arbeitnehmer klar und verständlich sein (sonst sind sie nicht „transparent“ und haben aus diesem Grund keine Geltung, § 307 Abs.1 Satz 2 BGB).
- Empfangsbestätigungen dürfen keine unangemessene Benachteiligung des Arbeitnehmers enthalten (sonst haben sie aus diesem Grund keine Geltung, § 307 Abs.1 Satz 1, Abs.2 BGB).
Können sich Arbeitgeber im Arbeitsvertrag die Aushändigung ergänzender Dokumente bestätigen lassen?
Ja, allerdings müssen sie dabei § 309 Nr.12 b) BGB beachten. Diese Vorschrift erklärt Bestimmungen in AGB im Allgemeinen für unwirksam, durch die der Arbeitgeber als AGB-Verwender die Beweislast zum Nachteil des Arbeitnehmers verändert, indem er den Arbeitnehmer bestimmte Tatsachen wie z.B. die Aushändigung von Dokumenten bestätigen lässt, falls ein solches Empfangsbekenntnis nicht „gesondert unterschrieben oder mit einer gesonderten qualifizierten elektronischen Signatur versehen“ wird.
BEISPIEL: In einem vom Arbeitgeber vorformulierten und dem Arbeitnehmer bei Vertragsschluss gestellten Arbeitsvertrag findet sich am Ende unter „Sonstiges“ vor der Unterschriftenzeile folgende Formulierung: „Der Arbeitnehmer bestätigt, dass ihm die Betriebsordnung und die Dienstwagenregelungen ausgehändigt wurden.“
Ein solches Empfangsbekenntnis ist unwirksam, da es als Teil des Arbeitsvertrags zusammen mit dessen anderen Regelungen unterschrieben wurde.
Wirksam sind zusammen mit dem Arbeitsvertrag unterschriebene Empfangsbekenntnisse nur,
- wenn der Arbeitnehmer sie in einem gesonderten Dokument unterzeichnet, das vom Arbeitsvertrag getrennt ist, oder
- wenn das Empfangsbekenntnis nach der den Arbeitsvertrag abschließenden Unterschriftenzeile als getrennte zusätzliche Erklärung unterschrieben wird. Dann leistet der Arbeitnehmer zwei Unterschriften in einer Urkunde - eine als Einverständniserklärung zum Arbeitsvertrag und eine weitere Unterschrift als Empfangsbestätigung.
Worauf sollten Sie bei Empfangsbestätigungen achten?
Arbeitnehmer und Arbeitgeber sollten bei Empfangsbestätigungen immer sorgfältig darauf achten, dass die Sachen, deren Übergabe bestätigt wird,
- zum Zeitpunkt der Bestätigung wirklich vollständig übergeben worden sind (und nicht z.B. zu einem späteren Zeitpunkt übergeben werden sollen), und
- so genau beschrieben werden, dass sie später mit Hilfe der Empfangsbestätigung zweifelsfrei individualisiert werden können.
BEISPIEL: Der Arbeitgeber lässt sich nach Abschluss des Arbeitsvertrags auf einem gesonderten Dokument bestätigen, dass er dem Arbeitnehmer für die Arbeit bei Kunden und im Home-Office ein Notebook „Dell XPS 17, Intel Core i7 2630QM 2.0 GHz Quad-Core, 4 GB RAM, 500 GB Festplatte“ ausgehändigt hat. Nachdem das Arbeitsverhältnis kurze Zeit später einvernehmlich aufgelöst wird, entsteht Streit darüber, ob das Notebook wieder zurückgegeben wurde. Der Arbeitnehmer behauptet, es an einem Wochenende in die Firma zurückgebracht und mit allem Zubehör auf seinen Schreibtisch gestellt zu haben. Der Arbeitgeber kann das Notebook nicht finden und glaubt dem Arbeitnehmer nicht.
In diesem Fall kann der Arbeitgeber allenfalls Wertersatz verlangen. Wenn der Arbeitgeber dagegen unbedingt das Notebook selbst haben möchte, da sich darauf wichtige Daten und Anwendungen befinden, hat er Pech gehabt. Denn eine Herausgabeklage hätte kaum Aussicht auf Erfolg, da der Arbeitgeber das Notebook nur mit allgemeinen Produktangaben bezeichnen kann, und Notebooks mit solchen Merkmalen gibt es viele. Hier wurde versäumt, das Notebook in der Empfangsbestätigung mit einer Gerätenummer oder einem ähnlichen individuellen Merkmal zu bezeichnen.
Wo finden Sie mehr zum Thema Arbeitsvertrag und allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) - Empfangsbestätigung?
Weitere Informationen, die Sie im Zusammenhang mit dem Thema Arbeitsvertrag und allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) - Empfangsbestätigung interessieren könnten, finden Sie hier:
- Handbuch Arbeitsrecht: Arbeitsvertrag und allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
- Handbuch Arbeitsrecht: Arbeitsvertrag und allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) - Ausgleichsquittung
- Handbuch Arbeitsrecht: Arbeitsnachweis
- Handbuch Arbeitsrecht: Arbeitsvertrag
- Übersicht Handbuch Arbeitsrecht
Kommentare unseres Anwaltsteams zu aktuellen Fragen rund um das Thema Arbeitsvertrag und allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) - Empfangsbestätigung finden Sie hier:
- Arbeitsrecht aktuell: 07/42 Kündigung „Nur gucken, nicht anfassen!“ ist unwirksam
- Arbeitsrecht aktuell: 02/01 Schuldrechtsreform und Arbeitsrecht
Letzte Überarbeitung: 21. Juni 2022
Was können wir für Sie tun?
Wenn Sie als Arbeitgeber arbeitsvertragliche Vertragsklauseln wie Empfangsbekenntnise rechtssicher gestalten oder vorhandene Mustererklärungen zunächst nur überprüfen oder aktualisieren lassen wollen, beraten wir Sie jederzeit gerne. Möglicherweise haben Sie auch vertragsrechtliche Fragen, wenn man Ihnen als Arbeitnehmer oder Geschäftsführer vorformulierte Empfangsbekenntnise zur Unterschrift vorlegt. Auch diese Fragen klären wir gerne für Sie, falls nötig auch kurzfristig. Wir gestalten und überprüfen nicht nur Arbeitsverträge, sondern auch ergänzende vertragliche Vereinbarungen wie z.B. Arbeitnehmerdarlehensverträge, Dienstwagenregelungen, Provisionsregelungen, Rückzahlungsvereinbarungen oder Zielvereinbarungen. Je nach Lage des Falles und entsprechend Ihren Vorgaben beraten wir Sie nur intern oder verhandeln in Ihrem Namen mit Ihrem Vertragspartner. Für eine möglichst rasche und effektive Beratung benötigen wir folgende Unterlagen:
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Dr. Martin Hensche Rechtsanwalt Fachanwalt für Arbeitsrecht Kontakt: 030 / 26 39 620 hensche@hensche.de | |
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