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Arbeitsvertrag und allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
Lesen Sie hier, welche arbeitsvertraglichen Regelungen als allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) anzusehen sind und worauf Arbeitgeber bei der Ausgestaltung von AGB-Klauseln achten müssen, damit sie rechtlich wirksam sind.
Die Regeln, die Arbeitgeber bei der AGB-Gestaltung einhalten müssen, sind auch für Arbeitnehmer wichtig, denn daraus kann sich die Unwirksamkeit einzelner Vertragsklauseln ergeben.
Am Ende dieser Seite finden Sie weiterführende Links zu speziellen Vertragsklauseln, die in Arbeitsverträgen oft verwendet werden.
von Rechtsanwalt Dr. Martin Hensche, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Berlin
- Was sind allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)?
- Warum werden allgemeine Geschäftsbedingungen von den Gerichten kontrolliert?
- Wann sind Klauseln, die nur in einem einzigen Vertrag verwendet werden, allgemeine Geschäftsbedingungen?
- Kann auch ein Tarifvertrag oder eine Betriebsvereinbarung allgemeine Geschäftsbedingungen enthalten?
- Sind Klauseln, die in kirchlichen Arbeitsvertragsrichtlinien (AVR) enthalten sind, allgemeine Geschäftsbedingungen?
- Was hat sich bei der AGB-Kontrolle von Arbeitsverträgen zum 01.01.2002 geändert?
- Wie werden allgemeine Geschäftsbedingungen kontrolliert?
- Wann werden AGB in den Arbeitsvertrag einbezogen?
- Wann liegt eine überraschende Klausel vor, die nicht Vertragsbestandteil wird?
- Verstehen Sie alle Klauseln in Ihrem Arbeitsvertrag?
- Wann sind Arbeitsvertragsklauseln wegen ihres unangemessenen Inhalts unwirksam?
- Warum werden Vereinbarungen über die Hauptleistungen nicht auf ihre Angemessenheit überprüft?
- Dürfen die Arbeitsgerichte inhaltlich unangemessene Klauseln teilweise anwenden?
- Welche arbeitsvertraglichen AGB verstoßen gegen spezielle Klauselverbote und sind daher unwirksam?
- Welche Arbeitsvertragsklauseln sind unklar und/oder unangemessen und daher unwirksam?
- Wo finden Sie mehr zum Thema Arbeitsvertrag und allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)?
- Was können wir für Sie tun?
Was sind allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)?
Gemäß § 305 Abs.1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) sind allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
- vorformulierte Vertragsbedingungen,
- die für eine Vielzahl von Verträgen ausgearbeitet wurden, und
- die eine Vertragspartei, der AGB-Verwender, der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrags stellt.
Wie sich aus dieser Definition ergibt, sind AGB das „Kleingedruckte“ eines Vertrags, über das man sich normalerweise als Vertragspartner des AGB-Verwenders keine Gedanken macht. Umgekehrt sind Vertragsbedingungen keine AGB, wenn sie zwischen den Vertragsparteien im Einzelnen ausgehandelt wurden.
AGB muss man als Verbraucher praktisch überall „abnicken“, z.B. beim Abschluss eines Kauf- oder Leasingvertrags, wenn man eine Wohnung anmietet, ein Handy verwenden möchte oder ein Bankkonto eröffnet. Auch schriftliche Arbeitsverträge sind in aller Regel AGB, die der Arbeitgeber als Verwender dem Arbeitnehmer beim Abschluss des Arbeitsvertrags stellt.
Warum werden allgemeine Geschäftsbedingungen von den Gerichten kontrolliert?
Banken, Telefongesellschaften und natürlich auch Arbeitgeber verwenden Mühe und Sorgfalt bei der Ausarbeitung ihrer AGB. Der Aufwand lohnt sich, weil man als AGB-Verwender von seinen Verträgen lebt. Heraus kommen AGB, die einseitig darauf zugeschnitten sind, den Interessen des AGB-Verwenders möglichst optimal zu dienen.
Als Vertragspartner eines AGB-Verwenders hat man dagegen geringe Chance, auf die AGB Einfluss zu nehmen. Denn selbst wenn man die Klauseln genau prüfen würde (und dazu die erforderliche Zeit und das nötige Wissen hätte), würde sich das oft nicht lohnen. Damit würde Misstrauen hervorrufen und den gewünschten Vertrag vielleicht gar nicht bekommen.
Daher gibt es seit langem gesetzliche Regeln, die das Übergewicht des AGB-Verwenders bei der Ausgestaltung von Vertragsklauseln begrenzen.
AGB werden gesetzlich begrenzt und gerichtlich überprüft, damit auch die Interessen der Vertragspartner von AGB-Verwendern angemessen berücksichtig werden.
Wann sind Klauseln, die nur in einem einzigen Vertrag verwendet werden, allgemeine Geschäftsbedingungen?
Nach der oben wiedergegebenen Definition sind zwar nur solche Klauseln AGB, die „für eine Vielzahl von Verträgen vorformuliert“ sind, doch erweitert das Gesetz die rechtliche Kontrolle zugunsten von Verbrauchern auch auf Fälle, in denen vorformulierte Klauseln nur einmal verwendet werden sollen, falls der Verbraucher aufgrund der Vorformulierung auf ihren Inhalt keinen Einfluss nehmen konnte (§ 310 Abs.2 Nr. 2 BGB).
Arbeitnehmer und GmbH-Geschäftsführer ohne GmbH-Anteile (Fremdgeschäftsführer) können daher verlangen, dass arbeitgeberseitig vorformulierte Klauseln im Arbeitsvertrag bzw. im Geschäftsführervertrag rechtlich überprüft werden, auch wenn diese Klauseln bzw. Verträge nur einmal verwendet werden sollen.
Denn Arbeitgeber und GmbH-Fremdgeschäftsführer sind als Verbraucher anzusehen, wie das Bundesarbeitsgericht (BAG) bereits vor einigen Jahren entschieden hat (BAG, Urteil vom 19.05.2010, 5 AZR 253/09 - wir berichteten in: Arbeitsrecht aktuell 10/202 Schutz vor unklaren Ausschlussklauseln).
Kann auch ein Tarifvertrag oder eine Betriebsvereinbarung allgemeine Geschäftsbedingungen enthalten?
Die gesetzlichen Vorschriften zur Kontrolle von allgemeinen Geschäftsbedingungen finden gemäß § 310 Abs.4 Satz 1 BGB keine Anwendung
- auf Tarifverträge,
- auf Betriebsvereinbarungen, und auf
- Dienstvereinbarungen.
Der Grund dafür liegt darin, dass Tarifverträge von Gewerkschaften, Betriebsvereinbarungen von Betriebsräten und Dienstvereinbarungen von Personalräten ausgehandelt werden, d.h. von Arbeitnehmervertretungen, deren Aufgabe darin besteht, Arbeitnehmerinteressen zu wahren.
Da Gewerkschaften, Betriebsräte und Personalräte auch ausreichend große Durchsetzungsmöglichkeiten haben, um dieser Aufgabe gerecht zu werden, geht der Gesetzgeber davon aus, dass solche kollektivvertraglichen Regelungen nicht von den Gerichten überprüft werden sollten.
Sind Klauseln, die in kirchlichen Arbeitsvertragsrichtlinien (AVR) enthalten sind, allgemeine Geschäftsbedingungen?
Anders als bei Tarifverträgen ist es bei Arbeitsvertragsrichtlinien (AVR), die in kirchlichen und den Kirchen angegliederten karitativen Einrichtungen (Diakonische Werke, Caritas) Anwendung finden.
AVR enthalten zwar ähnliche Regelungen wie Tarifverträge, sind aber keine Tarifverträge. AVR sind vielmehr das Ergebnis der Empfehlungen, die die Arbeitsvertragskommissionen der Kirchen bzw. kirchlichen Einrichtungen ausarbeiten. Gewerkschaften sind nicht maßgeblich an der Abfassung von AVR beteiligt. Daher bieten sie nicht wie Tarifverträge die Gewähr dafür, dass die Interessen der Arbeitnehmer an klaren und fairen Vertragsklauseln so berücksichtigt werden, wie das bei Tarifverträgen der Fall ist.
AVR sind daher AGB, die kirchliche bzw. kirchlich gebundene Arbeitgeber ihren Arbeitnehmern einseitig zur Annahme stellen (BAG, Urteil vom 17.11.2005, 6 AZR 160/05; Landesarbeitsgericht (LAG) Köln, Urteil vom 27.11.2006; 14 Sa 859/06).
Trotzdem behandelt das BAG beim Thema Vertragsauslegung AVR-Klauseln letztlich ebenso großzügig wie Tarifverträge, d.h. AVR sind (wie Tarifverträge) nur dann unwirksam bei einem Verstoß gegen die „guten Sitten“ oder gegen höherrangiges zwingendes Recht wie z.B. gegen die Verfassung oder gegen EU-Richtlinien nach Ablauf der Umsetzungsfrist (BAG, Urteil vom 22.07.2010, 6 AZR 847/07, Leitsätze 1 und 2).
Der AGB-Charakter von AVR macht sich daher bei der Vertragsauslegung im Ergebnis nicht bemerkbar, kann sich aber bei der Anwendung anderer rechtlicher Vorgaben zulasten der kirchlichen Arbeitgeber bzw. zugunsten der dort beschäftigten Arbeitnehmer auswirken.
So hat das BAG entschieden, dass der Verweis auf AVR im Arbeitsvertrag nicht für den Nachweis von Ausschlussfristen genügt, die in den AVR enthalten sind. Daher müssen kirchliche Arbeitgeber Ausschlussfristen entsprechend den Vorschriften des Nachweisgesetzes (NachwG) vollständig in jeden einzelnen Arbeitsvertrag aufnehmen und können sich andernfalls im Ergebnis nicht auf sie berufen.
Denn Ausschlussfristen gehören zu den „wesentlichen Vertragsbedingungen“ im Sinne von § 2 Abs.1 Satz 1 NachwG, und auf die Möglichkeit eines vereinfachten Nachweises von AVR-Ausschlussfristen durch einen pauschalen Verweis auf die AVR, d.h. auf § 1 Abs.1 Satz 2 Nr.10 NachwG können sich kirchliche Arbeitgeber berufen. Daher müssen sie den vollständigen Text der Ausschlussfristen wohl oder übel und jeden Einzelarbeitsvertrag aufnehmen (BAG, Urteil vom 30.10.2019, 6 AZR 465/18).
Was hat sich bei der AGB-Kontrolle von Arbeitsverträgen zum 01.01.2002 geändert?
Zum 01.01.2002 hat das Schuldrechtsmodernisierungsgesetz die Vorschriften des früheren „Gesetzes zur Regelung des Rechts der Allgemeinen Geschäftsbedingungen“ (AGB-Gesetz) in das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) eingefügt. Ab diesem Zeitpunkt sind die Vorschriften des AGB-Gesetzes, die dem Schutz vor unangemessenen Vertragsbedingungen im „Kleingedruckten“ dienen, in den §§ 305 bis 310 BGB enthalten.
Gleichzeitig mit der Übernahme dieser Vorschriften aus dem vormaligen AGB-Gesetz in das BGB wurden diese Vorschriften erstmalig auch für Arbeitsverhältnisse für anwendbar erklärt.
Während die Klauselkontrolle auf der Grundlage des AGB-Gesetzes jahrzehntelang ausdrücklich nicht zugunsten von Arbeitnehmern galt, können sich Arbeitnehmer ab dem 01.01.2002 auf diese Schutzvorschriften berufen. Dabei sind allerdings „die im Arbeitsrecht geltenden Besonderheiten angemessen zu berücksichtigen“ (§ 310 Abs. 4 Satz 2 BGB).
Die Schuldrechtsmodernisierung hat damit die Kontrolle von arbeitsvertraglichen AGB zulasten der Arbeitgeberseite erheblich verschärft. Aus Arbeitnehmersicht heißt das, dass einseitig zu ihren Lasten gehende und/oder unklare Vertragsklauseln unwirksam sind.
Für Altverträge, d.h. vor dem 01.01.2002 vereinbart wurden, gelten die §§ 305 bis 310 BGB aufgrund einer Übergangsregelung erst ab dem 01.01.2003, d.h. nach Ablauf einer einjährigen Anpassungsfrist (§ 5 des Art.229 Einführungsgesetzt zum BGB - EGBGB).
Ob das neue Recht ohne Abstriche für Altverträge ab Anfang 2003 gilt, ist umstritten. Nein, so der Fünfte Senat des Bundesarbeitsgerichts (BAG) (Urteil vom 20.04.2011, 5 AZR 191/10 - wir berichteten in: Arbeitsrecht aktuell: 11/125 Widerrufsvorbehalt in Arbeitsvertrag, der vor 2002 vereinbart wurde). Doch, so der Neunte BAG-Senat (Urteil vom 19.12.2006, 9 AZR 294/06).
Wie werden allgemeine Geschäftsbedingungen kontrolliert?
Die rechtliche Überprüfung von vorformulierten Arbeitsvertragsklauseln beinhaltet folgende drei Punkte:
- Einbeziehungskontrolle: Wurden die Klauseln überhaupt in den Vertrag einbezogen?
- Transparenzkontrolle: Sind die Klauseln für den Arbeitnehmer klar und verständlich?
- Inhaltskontrolle: Sind die Klauseln inhaltlich angemessen oder benachteiligen sie den Arbeitnehmer zu sehr?
Wann werden AGB in den Arbeitsvertrag einbezogen?
Als Arbeitgeber müssen Sie sich nicht nur darüber Gedanken machen, ob Sie eine bestimmte Klausel in Ihr Vertragsmuster aufnehmen können, d.h. die Klausel inhaltlich in Ordnung ist, sondern auch darüber, wie Sie diese Klausel so in dem Vertrag platzieren, dass sie nicht "überraschend" ist.
Klauseln dürfen nämlich nicht so "geschickt" in den Arbeitsvertrag hineingeschmuggelt werden, dass ein normaler Arbeitnehmer sie beim Durchlesen des Vertrags nicht entdecken und/oder falsch verstehen würde. Dazu enthält § 305c Abs.1 BGB folgende Aussage:
„Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die nach den Umständen, insbesondere nach dem äußeren Erscheinungsbild des Vertrags, so ungewöhnlich sind, dass der Vertragspartner des Verwenders mit ihnen nicht zu rechnen braucht, werden nicht Vertragsbestandteil.“
Derartige überraschende Klauseln werden nicht in den Arbeitsvertrag einbezogen und sind daher unwirksam, ohne dass es auf die Frage ankommt, ob sie klar und verständlich und/oder inhaltlich angemessen sind.
Wann liegt eine überraschende Klausel vor, die nicht Vertragsbestandteil wird?
Eine überraschende Klausel liegt z. B. dann vor, wenn ein neu eingestellter Arbeitnehmer einen auf ein Jahr befristeten Arbeitsvertrag erhält, der zusätzlich zu dieser Befristung eine ergänzende kürzere Befristung enthält. Denn die Befristung auf ein Jahr ist bei Neueinstellungen gemäß § 14 Abs. 2 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) ohne Sachgrund möglich, so dass Sie sich als Arbeitgeber sicher sein können, dass eine solche einjährige Befristung wirksam ist.
Wenn Sie nun über diese Einjahresbefristung hinaus zusätzlich in den Vertrag aufnehmen, dass die ersten sechs Monate als Probezeit gelten und das Arbeitsverhältnis mit Ablauf dieser Probezeit automatisch endet, ist diese Probezeitbefristung als überraschende Klausel unwirksam.
Denn die Beendigung nach Ablauf der Probezeit entzieht der weiteren (einjährigen) Befristung die Grundlage. Durch eine solche Kombination von Befristungen ist nicht klar, ob das Arbeitsverhältnis über die Probezeit hinaus überhaupt fortgesetzt werden soll (BAG, Urteil vom 16.04.2008, 7 AZR 132/07 - wir berichteten in: Arbeitsrecht aktuell 08/082: Überraschende Probezeitbefristungsklausel).
Eine überraschende Klausel ist auch die in AGB enthaltene Vereinbarung einer Ausschlussfrist, wenn die Ausschlussklausel ohne besonderen Hinweis und ohne drucktechnische Hervorhebung unter einer falschen oder missverständlichen Überschrift in den Vertrag aufgenommen wird (BAG, 29.11.1995, 5 AZR 447/94). Denn Ausschlussklauseln sind wichtig, da sie die Durchsetzbarkeit von Ansprüchen begrenzen, und dürfen daher nicht in den Vertrag hineingemogelt werden.
TIPP: Am besten werden Ausschlussklauseln in der Überschrift des Vertragsparagraphen erwähnt, in dem sie enthalten sind. Das gilt natürlich nur, wenn die Nummern oder Paragraphen eines Arbeitsvertrags Überschriften enthalten. Auf keinen Fall dürfen Ausschlussfristen unter einer Paragraphenüberschrift wie „Verschiedenes“ oder „Sonstiges“ geregelt werden, da sie dann als überraschende Klausel gemäß § 305c Abs.1 BGB nicht Vertragsbestandteil werden.
Verstehen Sie alle Klauseln in Ihrem Arbeitsvertrag?
Arbeitgeber müssen weiterhin das sog. Transparenzgebot beachten. Vertragsmuster müssen klar und verständlich sein.
Denn gemäß § 307 Abs.1 Satz 1 BGB sind die arbeitgeberseitig gestellten AGB unwirksam, wenn sie den Arbeitnehmer entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Und Satz 2 dieser Vorschrift fügt hinzu:
„Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.“
Auf der Grundlage dieser Regelung haben die Arbeitsgerichte in vielen Fällen Arbeitsvertragsklauseln für unwirksam erklärt, weil sie - aus Sicht eines „durchschnittlichen“ Arbeitnehmers, der seinen Arbeitsvertrag sorgfältig liest - nicht klar und verständlich waren. Ein Verstoß gegen das Transparenzgebot führt gemäß § 307 Abs.1 Satz 2 BGB zur Unwirksamkeit der Klausel.
So hat das BAG z.B. die vom Arbeitgeber vorformulierte Vertragsklausel, dass „erforderliche Überstunden sind mit dem Monatsgehalt abgegolten“ sind, als unklar bewertet und für unwirksam erklärt, da auf der Grundlage einer so weit gefassten Klausel für den Arbeitnehmer nicht erkennbar ist, in welchem Umfang er ohne zusätzliche Vergütung Überstunden leisten muss (BAG, Urteil vom 01.09.2010, 5 AZR 517/09 - wir berichteten in: Arbeitsrecht aktuell 11/010 Keine pauschale Abgeltung „erforderlicher Überstunden“ mit dem Gehalt).
TIPP: Rechtlich gültig ist eine Abgeltungsklausel, der zufolge bis zu zehn Überstunden im Monat mit dem Gehalt abgegolten sind und darüber hinausgehende Überstunden gesondert bezahlt werden.
Ein anderes Beispiel für eine unklare Klausel ist die Regelung, dass „Sonderzahlungen freiwillig und jederzeit widerruflich“ sein sollen. Denn wenn eine Sonderzahlung wie z.B. ein Weihnachtsgeld unter dem Vorbehalt der Freiwilligkeit gezahlt wird, dann behält sich der Arbeitgeber vor, über diese Zahlung von Jahr zu Jahr frei zu entscheiden.
Ein Anspruch entsteht dann gar nicht erst - und daher braucht es keinen Widerrufsvorbehalt. Denn ein Widerruf ist dazu da, einen bereits bestehenden Rechtsanspruch auf eine Sonderzahlung wieder zu beseitigen. Klauseln, die einen Freiwilligkeitsvorbehalt mit einem Widerrufsvorbehalt kombinieren, sind daher in der Regel unklar und somit unwirksam (BAG, Urteil vom 08.12.2010, 10 AZR 671/09 - wir berichteten in: Arbeitsrecht aktuell 11/109 Freiwilligkeitsvorbehalt und Widerrufsvorbehalt verhindert keine Weihnachtsgeld-Betriebsübung).
Dagegen ist die Klausel, dass der Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis nur unter Beachtung der für den Arbeitgeber geltenden, im Laufe der Zeit immer längeren Kündigungsfristen des § 622 Abs. 2 BGB kündigen kann, nicht unverständlich, auch wenn in der Gleichstellungsklausel nicht genau erklärt wird, um wieviel sich die Kündigungsfristen in Abhängigkeit von der Beschäftigungsdauer verlängern. Ausreichend verständlich ist daher z.B. folgende Vertragsklausel:
„Nach Ablauf der Probezeit kann das Arbeitsverhältnis beiderseits ordentlich unter Einhaltung der für den Arbeitgeber nach § 622 BGB gesetzlich geltenden Kündigungsfristen gekündigt werden.“
Eine solche Gleichstellungsklausel verlangt vom Arbeitnehmer, im Gesetz bzw. im Internet nachzuschauen, um die für ihn geltende Kündigungsfrist herauszufinden, Erst durch einen Blick in § 622 Abs.2 BGB würde man dann feststellen, dass man z.B. nach zwei Jahren Beschäftigungsdauer mit einer Frist von einem Monat zum Monatsende und nach fünf Jahren mit einer Frist von zwei Monaten zum Monatsende usw. kündigen können.
Das aber ist aus Sicht des BAG in Ordnung. Denn das Transparenzgebot verlangt vom Arbeitgeber nicht, den Gesetzestext in seinen Vertragstext aufzunehmen oder eine gesetzliche Regelung mit seinen eigenen Worten darzustellen oder gar zu erläutern (BAG, Urteil vom 28.05.2009, 8 AZR 896/07, Rn.22).
Wann sind Arbeitsvertragsklauseln wegen ihres unangemessenen Inhalts unwirksam?
Sind Arbeitsvertragsklauseln weder überraschend (dann werden sie erst gar nicht Vertragsbestandteil) noch unklar (dann sind sie schon aus diesem Grunde unwirksam), muss ihr Inhalt überprüft werden. Dazu sagt das Gesetz (§ 307 Abs.1 Satz 1 BGB):
„Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen.“
Eine solche „unangemessene Benachteiligung“ ist gemäß § 307 Abs.2 BGB im Zweifel anzunehmen, wenn eine Vertragsklausel
- mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
- wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.
Warum werden Vereinbarungen über die Hauptleistungen nicht auf ihre Angemessenheit überprüft?
Wie § 307 Abs.2 Nr.1 BGB deutlich macht, geht es bei der Kontrolle des Kleingedruckten vor allem um vertragliche Abweichungen vom Gesetz. Solche Abweichungen sind bei der Ausgestaltung von Verträgen im Zivil- und Arbeitsrecht im Prinzip erlaubt, d.h. die meisten gesetzlichen Vorschriften sind abdingbar („dispositiv“). Allerdings nützt diese Möglichkeit, vom Gesetz abweichende Regelungen zu treffen, beim Einsatz von AGB nur dem AGB-Verwender und nicht auch seinem Vertragspartner.
Da das Gesetz aber keine Vorschriften über die Hauptleistungspflichten enthält, also z.B. einer über dem gesetzlichen Mindestlohn liegende Bezahlung nicht vorschreibt, gehören Vereinbarungen über den Arbeitslohn nicht zu den Klauseln, die auf ihre Angemessenheit hin überprüft werden. Hauptleistungsabreden sind kontrollfrei.
Zu den kontrollfreien Hauptleistungsabreden eines Arbeitsvertrags gehören:
- Vereinbarungen über den Arbeitslohn, d.h. über die Höhe eines Stundenlohns oder eines Monatsgehalts,
- Vereinbarungen über die Wochenarbeitszeit (20 Stunden, 30 Stunden, 40 Stunden),
- Vereinbarungen über die Tätigkeit selbst, d.h. über die Arbeitsaufgaben z.B. als Produktionshelfer, als Vorarbeiter, als Vertriebsmitarbeiter oder als Abteilungsleiter,
- Vereinbarungen über eine zeitliche Befristung des Arbeitsverhältnisses.
Arbeitsvertragsklauseln werden daher nur dann auf ihre inhaltliche (Un-)Angemessenheit hin überprüft,
- wenn die Klauseln vertragliche Nebenabreden beinhalten wie z.B. Formvorschriften, Kündigungsfristen, Ausschlussfristen oder dgl., und
- wenn die Klauseln vom Gesetz abweichen oder die Erreichung des Vertragszwecks gefährden.
Wiederholen Arbeitsvertragsklauseln nur gesetzliche Regelungen, u.U. mit anderen Worten, können sie den Arbeitnehmer nicht unangemessen benachteiligen. Einen Fehler können deklaratorische Klauseln nur aufweisen, wenn sie unklar sind.
Dürfen die Arbeitsgerichte inhaltlich unangemessene Klauseln teilweise anwenden?
Aus unangemessenen AGB-Klauseln könnte man oft angemessene Klauseln machen, indem man ihren Inhalt teilweise wegstreicht.
BEISPIEL: Eine arbeitsvertragliche Ausschlussklausel sieht vor, dass alle Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis verfallen, wenn sie nicht innerhalb einer Ausschlussfrist von vier Wochen nach Fälligkeit gegenüber der anderen Partei in Textform geltend gemacht werden. Diese Ausschlussklausel ist eine unangemessene Benachteiligung des Arbeitnehmers, denn von Arbeitnehmern kann man keine so schnelle Reaktion auf Lohnrückstände erwarten. Arbeitsvertragliche Ausschlussklauseln, die kürzer als drei Monate sind, sind daher unwirksam (BAG, Urteil vom 28.09.2005, 5 AZR 52/05 - wir berichteten in: Arbeitsrecht aktuell 05/07 BAG beschränkt Wirksamkeit vertraglicher Ausschlussklauseln). Der Arbeitnehmer mahnt das Ende November fällige, nicht gezahlte Weihnachtsgeld erstmals Mitte März des Folgejahres per E-Mail an, d.h. nach über drei Monaten seit der Fälligkeit.
In diesem Beispiel könnte man die Ausschlussfrist in einer zurechtgestutzten Weise anwenden, d.h. man könnte sie auf das rechtlich zulässige Maß von drei Monaten reduzieren. Damit würde man die Ausschlussfrist rechtlich retten, indem man ihre zu kurze Dauer (vier Wochen) auf die rechtlich gerade noch zulässige Mindestdauer (drei Monate) begrenzt. Diese Klausel-Rettung ginge zulasten des Arbeitnehmers, denn die hier nicht vereinbarte, aber rechtlich zulässige Mindestfrist hat er verstreichen lassen.
Eine solche „geltungserhaltende Reduktion“ unangemessener Klauseln ist unzulässig. AGB-Klauseln, die den Arbeitnehmer unangemessen benachteiligen, fallen vollständig und ersatzlos weg.
Im obigen Beispiel wäre das Weihnachtsgeld daher nicht verfallen, da der Arbeitnehmer überhaupt keine Ausschlussfrist beachten musste, d.h. weder eine vierwöchige noch eine dreimonatige.
Mit dem Verbot der geltungserhaltenden Reduktion unangemessener AGB-Klauseln soll ein Anreiz für Klausel-Verwender geschaffen werden, das geltende AGB-Recht und die einschlägige Rechtsprechung zu respektieren bzw. anzuwenden.
TIPP: Um das Risiko der vollständigen Unwirksamkeit zu weitgehender Klauseln zu vermeiden, sollten Arbeitgeber von vornherein nur transparente und inhaltlich angemessene Klauseln verwenden. Dies gilt jedenfalls dann, wenn es für eine wegfallende Klausel keinen angemessenen Ersatz in anwendbaren Tarifverträgen oder im Gesetzesrecht gibt.
Welche arbeitsvertraglichen AGB verstoßen gegen spezielle Klauselverbote und sind daher unwirksam?
§ 308 BGB verbietet acht, § 309 BGB sogar mehr als 13 typische Klauseln. Greifen solche speziellen Klauselverbote ein, d.h. ergibt sich die Unwirksamkeit einer Klausel aus einem in § 308 oder § 309 BGB genannten speziellen Klauselverbot, ist § 307 Abs.1 BGB nicht mehr anzuwenden, d.h. es steht dann fest, dass solche Klauseln eine unangemessene Benachteiligung des Arbeitnehmers enthalten und daher unwirksam sind.
In der arbeitsgerichtlichen Rechtsprechung spielen die speziellen Klauselverbote der §§ 308, 309 BGB keine große Rolle, da sie in erster Linie auf andere Vertragstypen wie Kauf- oder Werkverträge zugeschnitten sind. Es kommt daher selten vor, dass das BAG eine Arbeitsvertragsklausel unter Berufung auf die Klauselverbote der §§ 308, 309 BGB für unwirksam erklärt.
Eine dieser Ausnahmeentscheidungen betrifft das Klauselverbot des § 308 Nr. 4 BGB. Nach dieser Vorschrift, die den Vorbehalt einer einseitigen Änderung bzw. Herabsetzung der Bezahlung betrifft, kann sich der Arbeitgeber als AGB-Verwender nur dann das Recht vorbehalten, die versprochene Leistung zu ändern oder von ihr abzuweichen, wenn ein solcher Änderungsvorbehalt unter Berücksichtigung der Arbeitgeberinteressen für den Arbeitnehmer zumutbar ist.
Unter Berufung auf diese Vorschrift hat das BAG entschieden, dass eine Arbeitsvertragsklausel gemäß § 308 Nr. 4 BGB unwirksam ist, wenn sie den Arbeitgeber dazu berechtigen soll, „übertarifliche Lohnbestandteile jederzeit unbeschränkt zu widerrufen“. Ein so weitgehender Vorbehalt der einseitigen Lohnreduzierung verstößt gegen § 308 Nr. 4 BGB und ist daher unwirksam (BAG, Urteil vom 12.01.2005, 5 AZR 364/04).
In erster Linie überprüft das BAG die inhaltliche Angemessenheit von Arbeitsvertragsklauseln auf der Grundlage von § 307 BGB. Nur dann, wenn ein Änderungsvorbehalt allein den Arbeitslohn betrifft, ist § 308 Nr.4 BGB anzuwenden.
Welche Arbeitsvertragsklauseln sind unklar und/oder unangemessen und daher unwirksam?
Die folgenden Arbeitsvertragsklauseln können bei einer zu einseitigen Ausgestaltung gegen das Verbot der unangemessenen Benachteiligung verstoßen und dann unwirksam sein. Einzelheiten dazu finden Sie hier:
- Anrechungsvorbehalt
- Arbeitsausfall-Klausel
- Ausgleichsklausel
- Ausschlussklausel
- Befristung von Vertragsbestandteilen
- Bezugnahmeklausel
- Empfangsbestätigung
- Freistellungsklausel
- Freiwilligkeitsvorbehalt
- Haftungsbeschränkung und Haftungsverschärfung
- Mankoabrede
- Nebentätigkeitsverbot
- Rückzahlungsklausel
- Schriftformklausel
- Überstundenvergütung
- Versetzungsvorbehalt, Versetzungsklausel
- Vertragsstrafe
- Widerrufsvorbehalt
Wo finden Sie mehr zum Thema Arbeitsvertrag und allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)?
Musterarbeitsverträge mit verschiedenen Schwerpunkten finden Sie hier:
- Mustervertrag: Arbeitsvertrag Angestellter
- Mustervertrag: Arbeitsvertrag gewerblicher Arbeitnehmer
- Mustervertrag: Arbeitsvertrag leitender Angestellter
Weitere Informationen, die Sie im Zusammenhang mit dem Thema Arbeitsvertrag und allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) interessieren könnten, finden Sie hier:
- Handbuch Arbeitsrecht: Arbeitsnachweis
- Handbuch Arbeitsrecht: Arbeitsvertrag
- Handbuch Arbeitsrecht: Arbeitsvertrag und allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) - Anrechnungsvorbehalt
- Handbuch Arbeitsrecht: Arbeitsvertrag und allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) - Arbeitsausfallklausel
- Handbuch Arbeitsrecht: Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) - Ausgleichsklausel
- Handbuch Arbeitsrecht: Arbeitsvertrag und allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) - Ausschlussklausel
- Handbuch Arbeitsrecht: Arbeitsvertrag und allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) - Bezugnahmeklausel
- Handbuch Arbeitsrecht: Arbeitsvertrag und allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) - Empfangsbestätigung
- Handbuch Arbeitsrecht: Arbeitsvertrag und allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) - Freistellungsklausel
- Handbuch Arbeitsrecht: Arbeitsvertrag und allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) - Haftungsbeschränkung und Haftungsverschärfung
- Handbuch Arbeitsrecht: Arbeitsvertrag und allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) - Mankoabrede
- Handbuch Arbeitsrecht: Arbeitsvertrag und allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) - Nebentätigkeitsverbot
- Handbuch Arbeitsrecht: Arbeitsvertrag und allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) - Schriftformklausel
- Handbuch Arbeitsrecht: Arbeitsvertrag und allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) - Überstundenregelung
- Handbuch Arbeitsrecht: Arbeitsvertrag und allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) - Versetzungsvorbehalt, Versetzungsklausel
- Handbuch Arbeitsrecht: Arbeitsvertrag und allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) - Vertragsstrafe
- Handbuch Arbeitsrecht: Arbeitsvertragsrichtlinien (AVR)
- Handbuch Arbeitsrecht: Aufhebungsvertrag und Anfechtung, Widerruf
- Handbuch Arbeitsrecht: Ausschlussfrist
- Handbuch Arbeitsrecht: Betriebliche Übung
- Handbuch Arbeitsrecht: Freiwilligkeitsvorbehalt
- Handbuch Arbeitsrecht: Nebentätigkeit
- Handbuch Arbeitsrecht: Rückzahlungsklausel
- Handbuch Arbeitsrecht: Widerrufsvorbehalt
- Übersicht Handbuch Arbeitsrecht
- Tipps und Tricks: Arbeitsvertrag - Checkliste
Kommentare unseres Anwaltsteams zu aktuellen Fragen rund um das Thema Arbeitsvertrag und allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) finden Sie hier:
Arbeitsrecht aktuell 2022
Arbeitsrecht aktuell 2021
- Update Arbeitsrecht 23|2021 BAG: Kurierdienste müssen Fahrradlieferanten Fahrrad und Mobiltelefon stellen
- Update Arbeitsrecht 15|2021 Hessisches LAG: Anspruch von Fahrradkurieren auf Stellung eines Fahrrads und eines Diensthandys
- Update Arbeitsrecht 13|2021 LAG Baden-Württemberg: Ausschluss der Kündigung durch einen Arzt in der Weiterbildung für 42 Monate
- Update Arbeitsrecht 06|2021 LAG Hamm: Rückzahlungsklauseln müssen eine Ausnahme für personenbedingte Eigenkündigungen vorsehen
Arbeitsrecht aktuell 2020
- Update Arbeitsrecht 16|2020 LAG Köln: Keine unbeschränkte nachvertragliche Pflicht zur Geheimhaltung
- Arbeitsrecht aktuell: 20/075 Eigenkündigung und Rückzahlung von Fortbildungskosten
- Arbeitsrecht aktuell: 20/063 Ausschlussfristen in Arbeitsvertragsrichtlinien (AVR) gekippt
- Arbeitsrecht aktuell: 20/057 Betriebsvereinbarungen können arbeitsvertragliche Verweise auf AVR nicht beseitigen
- Arbeitsrecht aktuell: 20/038 Lohnfortzahlung für Eltern in der Corona-Krise
Arbeitsrecht aktuell 2019
Arbeitsrecht aktuell 2018
- Arbeitsrecht aktuell: 18/276 Ausschlussfristen gelten nicht für Ersatzurlaub
- Arbeitsrecht aktuell: 18/260 Bezahlung von Reisezeiten bei Auslandsentsendung
- Arbeitsrecht aktuell: 18/232 Ausschlussklauseln ohne Mindestlohn-Ausnahme sind unwirksam
- Arbeitsrecht aktuell: 18/162 Betriebstreue als Voraussetzung tariflicher Sonderzahlungen
- Arbeitsrecht aktuell: 18/127 Arbeitsvertragsrichtlinien sind nicht zwingend
- Arbeitsrecht aktuell: 18/091 Verschlechterung des Arbeitsvertrags per Betriebsvereinbarung?
Eine vollständige Übersicht unserer Beiträge zum Thema Arbeitsvertrag und allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) finden Sie unter:
Urteile und Kommentare: Arbeitsvertrag und AGB
Letzte Überarbeitung: 23. September 2022
Was können wir für Sie tun?
Wenn Sie als Arbeitgeber arbeitsvertragliche Vertragsmuster rechtssicher gestalten oder vorhandene Verträge zunächst nur überprüfen oder aktualisieren lassen wollen, beraten wir Sie jederzeit gerne. Möglicherweise haben Sie auch vertragsrechtliche Fragen, wenn man Ihnen als Arbeitnehmer oder Geschäftsführer vorformulierte Regelungen zur Unterschrift vorlegt. Auch diese Fragen klären wir gerne für Sie, falls nötig auch kurzfristig. Wir gestalten und überprüfen nicht nur Arbeitsverträge, sondern auch ergänzende vertragliche Vereinbarungen wie z.B. Arbeitnehmerdarlehensverträge, Dienstwagenregelungen, Provisionsregelungen, Rückzahlungsvereinbarungen oder Zielvereinbarungen. Je nach Lage des Falles und entsprechend Ihren Vorgaben beraten wir Sie nur intern oder verhandeln in Ihrem Namen mit Ihrem Vertragspartner. Für eine möglichst rasche und effektive Beratung benötigen wir folgende Unterlagen:
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Weitere Auskünfte erteilen Ihnen gern:
Dr. Martin Hensche Rechtsanwalt Fachanwalt für Arbeitsrecht Kontakt: 030 / 26 39 620 hensche@hensche.de | |
Christoph Hildebrandt Rechtsanwalt Fachanwalt für Arbeitsrecht Kontakt: 030 / 26 39 620 hildebrandt@hensche.de | |
Nina Wesemann Rechtsanwältin Fachanwältin für Arbeitsrecht Kontakt: 040 / 69 20 68 04 wesemann@hensche.de |
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