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ARBEITSRECHT AKTUELL // 20/075

Ei­gen­kün­di­gung und Rück­zah­lung von Fort­bil­dungs­kos­ten

Die Pflicht zur Er­stat­tung von Aus­bil­dungs­kos­ten kann nicht pau­schal da­von ab­hän­gen, dass das Ar­beits­ver­hält­nis „auf Wunsch“ des Ar­beit­neh­mers en­det: Lan­des­ar­beits­ge­richt Hamm, Ur­teil vom 11.10.2019, 1 Sa 503/19
berufliche Weiterbildung, Schulung, Jung und Alt

19.06.2020. Ar­beits­ver­trag­li­che Rück­zah­lungs­klau­seln sind im Prin­zip zu­läs­sig, wer­den aber von der Recht­spre­chung sehr streng zu­guns­ten des Ar­beit­neh­mers kon­trol­liert.

Be­son­ders gro­ßen Wert le­gen die Ge­rich­te da­bei auf die Klar­heit der Rück­zah­lungs­klau­sel aus Sicht des Ar­beit­neh­mers. Er muss je­der­zeit wis­sen, wann ei­ne Rück­zah­lungs­pflicht be­steht.

Vor al­lem muss er wis­sen, durch wel­che Ver­hal­tens­wei­sen er selbst die Rück­zah­lungs­pflicht aus­lö­sen wür­de.

In ei­nem ak­tu­el­len Fall des Lan­des­ar­beits­ge­richts (LAG) Hamm hat­te der Ar­beit­ge­ber an die­ser Stel­le zu un­ge­nau ge­ar­bei­tet, so dass sei­ne Rück­zah­lungs­klau­sel un­wirk­sam war: LAG Hamm, Ur­teil vom 11.10.2019, 1 Sa 503/19.

Wann ist ei­ne vor­zei­ti­ge Ver­trags­be­en­di­gung dem Ar­beit­neh­mer an­zu­las­ten?

Be­rufs­be­glei­ten­de Fort­bil­dun­gen kos­ten den Ar­beit­ge­ber Geld. Ar­beits­ver­trag­li­che Rück­zah­lungs­klau­seln sol­len dafür sor­gen, dass der Ar­beit­neh­mer nach Ab­schluss der Fort­bil­dung für ei­ne ver­trag­li­che ver­ein­bar­te Zeit beim Ar­beit­ge­ber bleibt.

Vie­le von Ar­beit­ge­bern ver­wen­de­te Rück­zah­lungs­klau­seln schei­tern am Recht der All­ge­mei­nen Geschäfts­be­din­gun­gen (AGB). Denn sie be­nach­tei­li­gen den Ar­beit­neh­mer un­an­ge­mes­sen und/oder sind nicht klar und verständ­lich ("trans­pa­rent"), so dass sie ge­gen § 307 Abs.1 Bürger­li­ches Ge­setz­buch (BGB) ver­s­toßen.

Ein der Stol­per­stei­ne für Ar­beit­ge­ber ist die ge­naue Be­schrei­bung der vor­zei­ti­gen Ver­trags­be­en­di­gung, von der die Rück­zah­lungs­pflicht abhängen soll. Der Ar­beit­neh­mer muss wis­sen, un­ter wel­chen Umständen ei­ne Ei­genkündi­gung Zah­lungs­pflich­ten zur Fol­ge hat.

Im Streit: Ei­ne Rück­zah­lungs­klau­sel macht Zah­lungs­pflich­ten da­von abhängig, dass das Ar­beits­verhält­nis "auf Wunsch" des Ar­beit­neh­mers en­det

Ein Kran­ken­pfle­ger hat­te auf Kos­ten sei­nes Ar­beit­ge­bers ei­ne zweijähri­ge be­rufs­be­glei­ten­de Fort­bil­dung ab­sol­viert (In­ten­siv­pfle­ge/Anästhe­sie). Un­mit­tel­bar da­nach kündig­te er.

Der Ar­beit­ge­ber klag­te auf Rück­zah­lung von 13.628,15 EUR Fort­bil­dungs­kos­ten. Denn die Par­tei­en hat­ten vor Be­ginn der Fort­bil­dung Rück­zah­lungs­ver­ein­ba­rung ei­ne ge­trof­fen. Hier hieß es (sprach­lich et­was ver­unglückt), dass der Pfle­ger zur Rück­zah­lung ver­pflich­tet wäre,

„wenn das Ar­beits­verhält­nis in­ner­halb von 24 Mo­na­ten nach Be­en­di­gung der Fort­bil­dung auf Wunsch dem Mit­ar­bei­ter (sic!) be­en­det wird oder das Ar­beits­verhält­nis frist­los aus wich­ti­gem Grund, den der Mit­ar­bei­ter zu ver­tre­ten hat oder or­dent­lich aus per­so­nen- oder ver­hal­tens­be­ding­ten Gründen gekündigt wird.“

Das Ar­beits­ge­richt Her­ne hielt die Klau­sel für un­wirk­sam und wies die Kla­ge ab (Ur­teil vom 27.03.2019, 1 Ca 2177/18).

LAG Hamm: Die Pflicht zur Er­stat­tung von Aus­bil­dungs­kos­ten kann nicht pau­schal da­von abhängen, dass das Ar­beits­verhält­nis „auf Wunsch“ des Ar­beit­neh­mers en­det

Auch vor dem LAG Hamm hat­te der Ar­beit­ge­ber kein Glück. Denn die Klau­sel war un­wirk­sam, so das LAG, da sie den Ar­beit­neh­mer un­an­ge­mes­sen be­nach­tei­ligt (§ 307 Abs.1 Satz 1 BGB).

Die Klau­sel war nämlich so weit ge­fasst, dass je­de Ei­genkündi­gung des Pfle­gers zur Rück­zah­lungs­pflicht führen würde. Denn auch ei­ne Ei­genkündi­gung we­gen ver­trags­wid­ri­gen Ver­hal­tens des Ar­beit­ge­bers wäre ja ei­ne Ver­trags­be­en­di­gung „auf Wunsch“ des Ar­beit­neh­mers (Ur­teil, Rn.35).

Fa­zit: Dem LAG Hamm ist zu­zu­stim­men. Fort­bil­dungs­klau­seln können ei­ne Rück­zah­lungs­pflicht nicht pau­schal da­von abhängig ma­chen, dass der Ar­beit­neh­mer ei­ne Ei­genkündi­gung aus­spricht, oh­ne dass nach dem Grund für ei­nen sol­chen Schritt un­ter­schie­den wird (Ur­teil, Rn.43).

Das ent­spricht der Recht­spre­chung des Bun­des­ar­beits­ge­richts (BAG). Da­nach müssen Rück­zah­lungs­klau­seln so ge­nau for­mu­liert sein, dass bei Ei­genkündi­gun­gen des Ar­beit­neh­mers der Fall ei­ner Kündi­gung we­gen be­rech­tig­ter krank­heits­be­ding­ter Ur­sa­chen aus­ge­klam­mert wird (BAG, Ur­teil vom 11.12.2018, 9 AZR 383/18). Der Teil der Rück­zah­lungs­klau­sel, der die Ei­genkündi­gung des Ar­beit­neh­mers be­trifft, könn­te da­her lau­ten:

"Die Rück­zah­lungs­pflicht be­steht auch, wenn der Ar­beit­neh­mer das Ar­beits­verhält­nis kündigt, oh­ne da­zu auf­grund ver­trags­wid­ri­gen Ver­hal­tens des Ar­beit­ge­bers oder we­gen über­wie­gen­der le­gi­ti­mer Ei­gen­in­ter­es­sen (z.B. we­gen dau­er­haf­ter krank­heits­be­ding­ter Ar­beits­unfähig­keit) be­rech­tigt bzw. ver­an­lasst zu sein. Als ver­trags­wid­ri­ges Ver­hal­ten des Ar­beit­ge­bers im Sin­ne die­ser Re­ge­lung gilt auch der Fall, dass der Ar­beit­neh­mer nach Ab­schluss der Fort­bil­dung im Be­trieb des Ar­beit­ge­bers nicht nur vorüber­ge­hend mit Auf­ga­ben beschäftigt wird, die ei­ne Nut­zung der durch die Fort­bil­dung er­wor­be­nen Kennt­nis­se und Fähig­kei­ten nicht möglich ma­chen. Als dau­er­haft im Sin­ne die­ser Re­ge­lung ist ei­ne Ar­beits­unfähig­keit an­zu­se­hen, die länger als sechs Mo­na­te un­un­ter­bro­chen an­dau­ert und nach ärzt­li­cher Pro­gno­se vor­aus­sicht­lich bis zum En­de der Ver­trags­bin­dungs­frist fort­be­ste­hen wird."

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Letzte Überarbeitung: 16. November 2021

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