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Eigenkündigung und Rückzahlung von Fortbildungskosten
19.06.2020. Arbeitsvertragliche Rückzahlungsklauseln sind im Prinzip zulässig, werden aber von der Rechtsprechung sehr streng zugunsten des Arbeitnehmers kontrolliert.
Besonders großen Wert legen die Gerichte dabei auf die Klarheit der Rückzahlungsklausel aus Sicht des Arbeitnehmers. Er muss jederzeit wissen, wann eine Rückzahlungspflicht besteht.
Vor allem muss er wissen, durch welche Verhaltensweisen er selbst die Rückzahlungspflicht auslösen würde.
In einem aktuellen Fall des Landesarbeitsgerichts (LAG) Hamm hatte der Arbeitgeber an dieser Stelle zu ungenau gearbeitet, so dass seine Rückzahlungsklausel unwirksam war: LAG Hamm, Urteil vom 11.10.2019, 1 Sa 503/19.
- Wann ist eine vorzeitige Vertragsbeendigung dem Arbeitnehmer anzulasten?
- Im Streit: Eine Rückzahlungsklausel macht Zahlungspflichten davon abhängig, dass das Arbeitsverhältnis "auf Wunsch" des Arbeitnehmers endet
- LAG Hamm: Die Pflicht zur Erstattung von Ausbildungskosten kann nicht pauschal davon abhängen, dass das Arbeitsverhältnis „auf Wunsch“ des Arbeitnehmers endet
Wann ist eine vorzeitige Vertragsbeendigung dem Arbeitnehmer anzulasten?
Berufsbegleitende Fortbildungen kosten den Arbeitgeber Geld. Arbeitsvertragliche Rückzahlungsklauseln sollen dafür sorgen, dass der Arbeitnehmer nach Abschluss der Fortbildung für eine vertragliche vereinbarte Zeit beim Arbeitgeber bleibt.
Viele von Arbeitgebern verwendete Rückzahlungsklauseln scheitern am Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB). Denn sie benachteiligen den Arbeitnehmer unangemessen und/oder sind nicht klar und verständlich ("transparent"), so dass sie gegen § 307 Abs.1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) verstoßen.
Ein der Stolpersteine für Arbeitgeber ist die genaue Beschreibung der vorzeitigen Vertragsbeendigung, von der die Rückzahlungspflicht abhängen soll. Der Arbeitnehmer muss wissen, unter welchen Umständen eine Eigenkündigung Zahlungspflichten zur Folge hat.
Im Streit: Eine Rückzahlungsklausel macht Zahlungspflichten davon abhängig, dass das Arbeitsverhältnis "auf Wunsch" des Arbeitnehmers endet
Ein Krankenpfleger hatte auf Kosten seines Arbeitgebers eine zweijährige berufsbegleitende Fortbildung absolviert (Intensivpflege/Anästhesie). Unmittelbar danach kündigte er.
Der Arbeitgeber klagte auf Rückzahlung von 13.628,15 EUR Fortbildungskosten. Denn die Parteien hatten vor Beginn der Fortbildung Rückzahlungsvereinbarung eine getroffen. Hier hieß es (sprachlich etwas verunglückt), dass der Pfleger zur Rückzahlung verpflichtet wäre,
„wenn das Arbeitsverhältnis innerhalb von 24 Monaten nach Beendigung der Fortbildung auf Wunsch dem Mitarbeiter (sic!) beendet wird oder das Arbeitsverhältnis fristlos aus wichtigem Grund, den der Mitarbeiter zu vertreten hat oder ordentlich aus personen- oder verhaltensbedingten Gründen gekündigt wird.“
Das Arbeitsgericht Herne hielt die Klausel für unwirksam und wies die Klage ab (Urteil vom 27.03.2019, 1 Ca 2177/18).
LAG Hamm: Die Pflicht zur Erstattung von Ausbildungskosten kann nicht pauschal davon abhängen, dass das Arbeitsverhältnis „auf Wunsch“ des Arbeitnehmers endet
Auch vor dem LAG Hamm hatte der Arbeitgeber kein Glück. Denn die Klausel war unwirksam, so das LAG, da sie den Arbeitnehmer unangemessen benachteiligt (§ 307 Abs.1 Satz 1 BGB).
Die Klausel war nämlich so weit gefasst, dass jede Eigenkündigung des Pflegers zur Rückzahlungspflicht führen würde. Denn auch eine Eigenkündigung wegen vertragswidrigen Verhaltens des Arbeitgebers wäre ja eine Vertragsbeendigung „auf Wunsch“ des Arbeitnehmers (Urteil, Rn.35).
Fazit: Dem LAG Hamm ist zuzustimmen. Fortbildungsklauseln können eine Rückzahlungspflicht nicht pauschal davon abhängig machen, dass der Arbeitnehmer eine Eigenkündigung ausspricht, ohne dass nach dem Grund für einen solchen Schritt unterschieden wird (Urteil, Rn.43).
Das entspricht der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG). Danach müssen Rückzahlungsklauseln so genau formuliert sein, dass bei Eigenkündigungen des Arbeitnehmers der Fall einer Kündigung wegen berechtigter krankheitsbedingter Ursachen ausgeklammert wird (BAG, Urteil vom 11.12.2018, 9 AZR 383/18). Der Teil der Rückzahlungsklausel, der die Eigenkündigung des Arbeitnehmers betrifft, könnte daher lauten:
"Die Rückzahlungspflicht besteht auch, wenn der Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis kündigt, ohne dazu aufgrund vertragswidrigen Verhaltens des Arbeitgebers oder wegen überwiegender legitimer Eigeninteressen (z.B. wegen dauerhafter krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit) berechtigt bzw. veranlasst zu sein. Als vertragswidriges Verhalten des Arbeitgebers im Sinne dieser Regelung gilt auch der Fall, dass der Arbeitnehmer nach Abschluss der Fortbildung im Betrieb des Arbeitgebers nicht nur vorübergehend mit Aufgaben beschäftigt wird, die eine Nutzung der durch die Fortbildung erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten nicht möglich machen. Als dauerhaft im Sinne dieser Regelung ist eine Arbeitsunfähigkeit anzusehen, die länger als sechs Monate ununterbrochen andauert und nach ärztlicher Prognose voraussichtlich bis zum Ende der Vertragsbindungsfrist fortbestehen wird."
Nähere Informationen finden Sie hier:
- Landesarbeitsgericht Hamm, Urteil vom 11.10.2019, 1 Sa 503/19
- Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 11.12.2018, 9 AZR 383/18
- Handbuch Arbeitsrecht: Arbeitsvertrag und allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
- Handbuch Arbeitsrecht: Fortbildung
- Handbuch Arbeitsrecht: Freiwilligkeitsvorbehalt
- Handbuch Arbeitsrecht: Gratifikation
- Handbuch Arbeitsrecht: Rückzahlungsklausel
- Handbuch Arbeitsrecht: Widerrufsvorbehalt
- Update Arbeitsrecht 06|2019 vom 11.12.2019, LAG Hamm: Keine Pflicht zur Rückzahlung von Ausbildungskosten, wenn das Arbeitsverhältnis „auf Wunsch des Arbeitnehmers“ endet
- Arbeitsrecht aktuell: 14/086 Mutterschutz und Fortbildung
- Arbeitsrecht aktuell: 11/134 Rückzahlung von Fortbildungskosten bei vorzeitiger Kündigung
- Arbeitsrecht aktuell: 09/152 Rückzahlungsklauseln mit überlanger Bindungsdauer sind insgesamt unwirksam
- Arbeitsrecht aktuell: 09/019 Fortbildungskosten: Unwirksamkeit von Rückzahlungsklauseln bei überlanger Bindungsdauer
Letzte Überarbeitung: 16. November 2021
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