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Widerrufsvorbehalt
Auf dieser Seite finden Sie Informationen zu der Frage, was man unter einem Widerrufsvorbehalt versteht, wozu ein solcher Vorbehalt dient und wodurch sich sich ein Widerrufsvorbehalt von einem Freiwilligkeitsvorbehalt unterscheidet.
Außerdem finden Sie Hinweise dazu, unter welchen Umständen ein Widerrufsvorbehalt in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) des Arbeitgebers wirksam vereinbart werden kann und was der Arbeitgeber, falls ein Widerrufsvorbehalt besteh, bei dessen Ausübung gegenüber dem Arbeitnehmer beachten muss.
von Rechtsanwalt Dr. Martin Hensche, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Berlin
- Was versteht man unter einem Widerrufsvorbehalt?
- Wozu dienen Widerrufsvorbehalte?
- Wodurch unterscheiden sich Widerrufsvorbehalte von Freiwilligkeitsvorbehalten?
- Kann ein Widerrufsvorbehalt in allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) des Arbeitgebers enthalten sein?
- Kann eine Leistung als „freiwillig und jederzeit widerruflich“ erklärt werden?
- Ist ein Widerrufsvorbehalt ohne Angabe der Sachgründe für einen künftigen Widerruf zulässig?
- Welche finanziellen Leistungen können unter den Vorbehalt eines Widerrufs gestellt werden, d.h. wo liegen die Grenzen für einen Widerrufsvorbehalt?
- Was muss der Arbeitgeber bei der Ausübung eines Widerrufsvorbehaltes beachten?
- Wo finden Sie mehr zum Thema Widerrufsvorbehalt?
- Was können wir für Sie tun?
Was versteht man unter einem Widerrufsvorbehalt?
Ein Widerrufsvorbehalt ist eine arbeitsvertragliche Vereinbarung, der zufolge eine bestimmte Leistung des Arbeitgebers, auf die der Arbeitnehmer einen Anspruch hat, durch einseitige Erklärung des Arbeitgebers wieder beseitigt werden kann.
Wozu dienen Widerrufsvorbehalte?
Mit dem Vorbehalt der Widerruflichkeit möchte der Arbeitgeber verhindern, dass bestimmte, in der Regel finanzielle Leistungen zu einem unabänderlichen Bestandteil des Arbeitsvertrags werden und daher künftig nicht mehr einseitig vom Arbeitgeber beseitigt werden können.
Ist eine Leistung wie zum Beispiel ein Weihnachtsgeld oder eine andere Gratifikation nämlich einmal Bestandteil des Arbeitsvertrags geworden, kann der Arbeitgeber sie nicht im Wege einer isoliert auf diesen Vertragsbestandteil bezogenen Kündigung beseitigen, da eine solche Teilkündigung allgemein unzulässig ist.
Will der Arbeitgeber daher bestimmte vertraglich geschuldete Vergütungsbestandteile wieder beseitigen, muss er eine Änderungskündigung aussprechen, d.h. den Arbeitsvertrag insgesamt kündigen und zugleich seine Fortsetzung zu geänderten Bedingungen, d.h. ohne die fragliche Leistung anbieten. Änderungskündigungen sind aber oft schwer durchzusetzen, insbesondere, wenn einzelne Arbeitnehmer Sonderkündigungsschutz genießen.
Um eine Änderungskündigung kommt der Arbeitgeber bei bestehenden arbeitsvertraglichen Leistungsansprüchen daher nur herum, wenn er den Leistungsanspruch unter den Vorbehalt des Widerrufs gestellt hat.
Wodurch unterscheiden sich Widerrufsvorbehalte von Freiwilligkeitsvorbehalten?
Anders als ein Widerrufsvorbehalt, der einseitige Beseitigung eines bestehenden Leistungsanspruchs des Arbeitnehmers ermöglichen, d.h. einen Widerruf durch den Arbeitgeber vorbereiten soll, besagt ein Freiwilligkeitsvorbehalt, dass eine Leistung von vornherein ohne einen rechtlichen Anspruch gewährt wird.
Während ein Widerrufsvorbehalt daher - ebenso wie eine Änderungskündigung - auf die Beseitigung eines bestehenden arbeitsvertraglichen Anspruchs abzielt, dient ein Freiwilligkeitsvorbehalt demselben Ziel, greift aber zu einem früheren Zeitpunkt ein, indem er bereits die Entstehung des Anspruchs verhindert.
Kann ein Widerrufsvorbehalt in allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) des Arbeitgebers enthalten sein?
Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) sind Vertragsbedingungen, die eine Partei, der „Verwender“, für eine Vielzahl von Verträgen vorformuliert hat und der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrags stellt. Diese in § 305 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) enthaltene Definition macht deutlich, worum es bei AGB geht, nämlich um die Kontrolle der Wirksamkeit des „Kleingedruckten“, die aufgrund der Übermacht des AGB-Verwenders zugunsten seines Vertragspartners erforderlich ist.
Das Gesetz enthält daher eine Reihe von Vorschriften, die die Einbeziehung von AGB in den Vertrag begrenzen und eine inhaltliche Kontrolle von AGB durch die Gerichte ermöglichen. Da Arbeitsverträge in aller Regel vom Arbeitgeber für eine Vielzahl von Verwendungsfällen vorformuliert und dem Arbeitnehmer bei Vertragsschluss zur Annahme einseitig vorgegeben werden, sind sie AGB im Sinne des Gesetzes.
Widerrufsvorbehalte können in solchen (AGB-)Arbeitsverträgen enthalten sein,
- wenn sie nicht an versteckter Stelle auftauchen (sonst werden sie als „überraschende Klauseln“ gemäß § 305c Abs.1 BGB nicht in den Vertrag einbezogen),
- wenn sie klar und verständlich formuliert sind, d.h. die sachliche Gründe für einen Widerruf verständlich benennen (sonst sind sie aufgrund ihrer Unklarheit gemäß § 307 Abs.1 Satz 2 BGB unwirksam) und
- wenn der von einem Widerruf Anteil der Vergütung nicht mehr als höchstens 25 bis 30 Prozent der Gesamtvergütung des Arbeitnehmers einschließlich variabler Komponenten wie Provisionen oder Zielvereinbarungsprämien beträgt, da die Klausel ansonsten die Interessen des Arbeitnehmers unangemessen benachteiligt und damit für den Arbeitnehmer nicht zumutbar wäre im Sinne von § 308 Nr.4 BGB.
Kann eine Leistung als „freiwillig und jederzeit widerruflich“ erklärt werden?
Nein, eine solche arbeitsvertragliche Klausel ist widersprüchlich und daher unklar, so dass sie gemäß § 307 Abs. 1 BGB unwirksam ist. Dies hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) mit Urteil vom 30.07.2008 (10 AZR 606/07) klargestellt (wir berichteten darüber in Arbeitsrecht aktuell: 08/093 Bundesarbeitsgericht beschränkt Freiwilligkeitsvorbehalte bei Sonderzahlungen). Wenn nämlich eine Leistung freiwillig gewährt wird, besteht von vornherein kein Anspruch des Arbeitnehmers, so dass sie nicht mehr im Wege des Widerrufs beseitig werden muss.
Es ist für den Arbeitnehmer daher nicht erkennbar, welchen Regelungsgehalt diese Klausel überhaupt haben sollte. Widerrufsvorbehalte und Freiwilligkeitsvorbehalte schließen sich demzufolge gegenseitig aus.
Ist ein Widerrufsvorbehalt ohne Angabe der Sachgründe für einen künftigen Widerruf zulässig?
Nein, das ist nach der Rechtsprechung des BAG nicht zulässig, da eine solche Regelung unklar wäre und den Arbeitnehmer daher bereits aus diesem Grunde unangemessen benachteiligen würde (§ 307 Abs.1 Satz 2 BGB). Dies hat das BAG mit Urteil vom Urteil vom 12.01.2005 (5 AZR 364/04) klargestellt.
Eine vom Arbeitgeber einseitig ausgearbeitete formularvertragliche Vereinbarung, der zufolge eine Leistung „jederzeit frei widerruflich“ oder „jederzeit ohne Angabe von Gründen widerruflich“ sein soll, ist daher unzulässig und demzufolge rechtlich wirkungslos (§ 306 BGB). Ein Widerrufsrecht besteht in einem solchen Fall nicht.
Der Arbeitgeber ist daher zur Vermeidung eines rechtlich unwirksamen Widerrufsvorbehaltes gehalten, die Vertragsklausel so abzufassen, dass die Gründe für einen künftig möglichen Widerruf der Leistung - zumindest schlagwortartig - benannt werden.
Widerrufsgründe können z.B. „wirtschaftliche Gründe“, „Gründe im Verhalten des Arbeitnehmers“ oder „Gründe in der Person des Arbeitnehmers“ sein. Die Angabe der Sachgründe für den vorbehaltenen Widerruf soll den Arbeitnehmer in die Lage versetzen, sich auf einen künftigen Widerruf einzustellen und die Rechtmäßigkeit eines konkret erklärten Widerrufs zu beurteilen.
Welche finanziellen Leistungen können unter den Vorbehalt eines Widerrufs gestellt werden, d.h. wo liegen die Grenzen für einen Widerrufsvorbehalt?
Stellt der Arbeitgeber Teile des Lohns bzw. Gehalts unter einen Widerrufsvorbehalt, greift er damit einseitig in das Verhältnis von Leistung und Gegenleistung ein. Das geht nicht schrankenlos, auch wenn der Arbeitgeber in der Widerrufsklausel sachliche Gründe "Umsatzrückgang" oder "Gewinneinbußen" nennt. Denn andernfalls würde er sein wirtschaftliches Risiko auf den Arbeitnehmer abwälzen. Das würde gegen § 308 Nr.4 BGB und gegen § 307 Abs.2 BGB verstoßen.
Typischerweise werden daher Zusatzleistungen wie ein Weihnachtsgeld oder ein Urlaubsgeld von einem Widerrufsvorbehalt erfasst, nicht dagegen Teile des laufenden Lohns bzw. Gehalts. Aber auch mit Sonderleistungen wird die Arbeitsleistung bezahlt, so dass es auch hier Grenzen gibt. Nach der Rechtsprechung der Arbeitsgerichte darf der Wegfall eines Teils der Vergütung des Arbeitnehmers nicht dazu führen, dass das Austauschverhältnis "grundlegend berührt" wird.
Das wiederum ist dann nicht der Fall (so dass die Klausel im Prinzip zumutbar ist), wenn der widerrufliche Teil des Gesamtverdiensts unter 25 Prozent der Vergütung liegt. Mit Vergütung ist hier der gesamte Lohn bzw. das gesamte Gehalt gemeint, d.h. einschließlich aller variabler Bestandteile (Provisionen, Gratifikationen, Boni, Zuschläge usw.).
Werden Zahlungen vom Widerruf erfasst, die keine unmittelbare Gegenleistung für die Arbeitsleistung darstellen wie z.B. Aufwandsentschädigungen, kann der widerrufliche Teil der Vergütung sogar auf maximal 30 Prozent des Gesamtverdiensts erhöht werden.
Diese Grenzen sind sehr weit, so dass eine Widerrufsklausel daran selten scheitert:
BEISPIEL: Eine Widerrufsklausel erlaubt dem Arbeitgeber, bei Vorliegen einer wirtschaftlichen Notlage einen Teil des Weihnachtsgeldanspruchs zu widerrufen, maximal die Hälfte des Weihnachtsgeldes. Das Weihnachtsgeld wiederum beträgt gemäß Arbeitsvertrag ein volles Monatsgehalt und ist im November zu zahlen. Dann erfasst der Widerruf einen Bruchteil von 1/26 des Jahresgehalts, d.h. einen prozentualen Anteil von 3,8 Prozent. Damit liegen die wirtschaftlichen Auswirkungen weit unterhalb der Grenze von 25 bzw. 30 Prozent.
Was muss der Arbeitgeber bei der Ausübung eines Widerrufsvorbehaltes beachten?
Auch wenn der Arbeitgeber einen rechtlich wirksamen Widerrufsvorbehalt in seinen Formulararbeitsvertrag aufgenommen hat, kann er auf dieser Grundlage die unter den Widerrufsvorbehalt gestellte Leistung nicht „einfach so“ widerrufen. Vielmehr muss auch die Ausübung des Widerrufs im Einzelfall angemessen und für den Arbeitnehmer zumutbar sein, d.h. der „Billigkeit“ entsprechen (§ 315 BGB).
Dazu gehört natürlich zunächst, dass einer der im Widerrufsvorbehalt genannten Widerrufsgründe auch tatsächlich vorliegt. Zum anderen ist ein Widerruf aber auch dann „unbillig“ und daher rechtlich unzulässig, wenn der Arbeitgeber beim Widerruf den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz nicht beachtet, d.h. eine bestimmte Arbeitnehmergruppe infolge des Widerrufs ohne sachliche Gründe stärker als andere belastet.
Wo finden Sie mehr zum Thema Widerrufsvorbehalt?
Weitere Informationen, die Sie im Zusammenhang mit dem Thema Widerrufsvorbehalt interessieren könnten, finden Sie hier:
- Handbuch Arbeitsrecht: Arbeitsvertrag
- Handbuch Arbeitsrecht: Arbeitsvertrag und allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) - AGB-Kontrolle
- Handbuch Arbeitsrecht: Arbeitsvertrag und allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) - Schriftformklausel
- Handbuch Arbeitsrecht: Bonus
- Handbuch Arbeitsrecht: Freiwilligkeitsvorbehalt
- Handbuch Arbeitsrecht: Gratifikation
- Handbuch Arbeitsrecht: Tantieme
- Handbuch Arbeitsrecht: Weihnachtsgeld
- Übersicht Handbuch Arbeitsrecht
- Tipps und Tricks: Arbeitsvertrag - Checkliste
Kommentare unseres Anwaltsteams zu aktuellen Fragen rund um das Thema Widerrufsvorbehalt finden Sie hier:
- Update Arbeitsrecht 10/2022 LAG Baden-Württemberg: Wirksamkeit von Freiwilligkeitsvorbehalten in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB)
- Arbeitsrecht aktuell: 20/075 Eigenkündigung und Rückzahlung von Fortbildungskosten
- Arbeitsrecht aktuell: 17/315 Widerruf einer laufenden Zulage
- Arbeitsrecht aktuell: 17/162 Widerrufsvorbehalt für den Fall einer wirtschaftlichen Notlage
- Arbeitsrecht aktuell: 15/242 Betriebsübung unter erleichterten Voraussetzungen
- Arbeitsrecht aktuell: 13/312 Kein Anspruch auf Weihnachtsgeschenke
- Arbeitsrecht aktuell: 13/108 Freiwilligkeitsvorbehalt beim Weihnachtsgeld
- Arbeitsrecht aktuell: 12/267 Fristloser Widerruf der Dienstwagenüberlassung?
- Arbeitsrecht aktuell: 12/097 Freiwilligkeitsvorbehalt und betriebliche Übung
- Arbeitsrecht aktuell: 12/001 Pauschaler Freiwilligkeitsvorbehalt im Arbeitsvertrag ist unwirksam
- Arbeitsrecht aktuell: 11/125 Widerrufsvorbehalt in Arbeitsvertrag, der vor 2002 vereinbart wurde
- Arbeitsrecht aktuell: 11/118 Nutzungsausfallentschädigung für Entzug des Dienstwagens
- Arbeitsrecht aktuell: 11/109 Freiwilligkeitsvorbehalt und Widerrufsvorbehalt verhindert keine Weihnachtsgeld-Betriebsübung
- Arbeitsrecht aktuell: 10/203 Widerruf der Dienstwagengestellung aus „wirtschaftlichen Gründen“
- Arbeitsrecht aktuell: 10/060 Beförderung auf Probe
- Arbeitsrecht aktuell: 09/210 "Freiwillige und widerrufliche" Sonderzahlung
- Arbeitsrecht aktuell: 09/110 Anspruch auf Bonus trotz Freiwilligkeitsvorbehalts bei Überschreitung der 25-Prozent-Grenze
- Arbeitsrecht aktuell: 08/093 Bundesarbeitsgericht beschränkt Freiwilligkeitsvorbehalte bei Sonderzahlungen
- Arbeitsrecht aktuell: 05/01 Widerruf von Lohnbestandteilen
Letzte Überarbeitung: 21. Mai 2022
Was können wir für Sie tun?
Wenn Sie Fragen im Zusammenhang mit arbeitsvertraglichen Leistungen haben, die einem Widerrufsvorbehalt unterliegen, oder wenn Ihr Arbeitgeber eine Leistung unter Verweis auf einen Widerrufsvorbehalt nicht oder nicht mehr erbringt, beraten und unterstützen wir Sie gerne. Wir Sind auch gerne behilflich, wenn es darum geht, Ihre rechtlichen Möglichkeiten und die weitere Vorgehensweise in Ihrem Fall abzuklären. Bitte beachten Sie, dass Ihnen möglicherweise nur kurze Zeit für die Geltendmachung Ihrer Ansprüche zur Verfügung steht, falls Sie Ausschlussfristen zu beachten haben. Selbstverständlich können wir Sie auch bei der Durchsetzung von Ansprüchen unterstützen, die wegen eines Widerrufsvorbehaltes strittig sind. Je nach Lage des Falles bzw. entsprechend Ihren Wünschen treten wir entweder nach außen nicht in Erscheinung oder aber wir verhandeln in Ihrem Namen mit Ihrem Arbeitgeber. Für eine möglichst rasche und effektive Beratung benötigen wir folgende Unterlagen:
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