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Arbeitsvertrag und allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) - Schriftformklausel
Lesen Sie hier, wozu arbeitsvertragliche Schriftformklauseln dienen und wann sie in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) wirksam sind.
Im Einzelnen finden Sie Informationen zu der Frage, welche Arten von Schriftformklauseln es gibt, welche Bedeutung sie haben und unter welchen Umständen es sich dabei um AGB des Arbeitgebers handelt.
Außerdem finden Sie Hinweise dazu, welche rechtlichen Anforderungen Schriftformklauseln erfüllen müssen, um einer Inhaltskontrolle standzuhalten, und wann sie dagegen unwirksam sind.
von Rechtsanwalt Dr. Martin Hensche, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Berlin
- Welche Arten von Schriftformklauseln gibt es?
- Wozu dienen Schriftformklauseln?
- Sind Schriftformklauseln allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) des Arbeitgebers?
- Wann ist eine Schriftformklausel unwirksam?
- Welche Art von Schriftformklausel ist sinnvoll?
- Wo finden Sie mehr zum Thema Arbeitsvertrag und allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) - Schriftformklausel?
- Was können wir für Sie tun?
Welche Arten von Schriftformklauseln gibt es?
Mit Schriftformklauseln sichert man Verträge gegen Änderungen ab, die mündlich „zwischen Tür und Angel“ vereinbart werden. Mündliche Vertragsänderungen sind bei Arbeitsverträgen nach dem Gesetz jederzeit möglich, da das Gesetz für Arbeitsverträge keine besondere Form vorschreibt. Eine Schriftformklausel ist eine vertragliche Regelung, mit der sich die Vertragspartner darauf verständigen, künftige Änderungen ihres Vertrags nur unter Beachtung einer bestimmten Form - eben der Schriftform - vorzunehmen.
Eine einfache Schriftformklausel sieht vor, dass künftige Ergänzungen oder Änderungen des Vertrags schriftlich vereinbart werden müssen. Sie kann z.B. so lauten
„Änderungen oder Ergänzungen dieses Arbeitsvertrags müssen schriftlich vereinbart werden.“
oder auch so:
„Änderungen oder Ergänzungen dieses Arbeitsvertrags sind nur wirksam, wenn sie schriftlich vereinbart werden.“
Die zweite Klausel ist klarer, weil sie deutlich macht, dass eine Vertragsänderung ohne Beachtung der Schriftform rechtlich unwirksam ist. Man spricht hier von einer „konstitutiven“ (rechtsbegründenden) Schriftform. Demgegenüber kann die erste Klausel auch so verstanden werden, dass sich die Parteien nur dazu verpflichtet haben, künftige Vertragsänderungen (die auch formlos wirksam sein können) zum Zwecke der besseren Übersichtlichkeit schriftlich festzuhalten. Wäre die erste Klausel so zu verstehen, wäre mit ihr eine sehr abgeschwächte, nur „deklaratorische“ (rechtswiedergebende) Schriftform vereinbart.
Einfache Schriftformklauseln leiden aber auch dann, wenn sie als konstitutive Schriftformklauseln abgefasst sind, an dem Problem, dass die Vertragsparteien jederzeit und in allen Hinsichten die Herrschaft über ihren eigenen Vertrag behalten. Diese Vertragsherrschaft können die Vertragsparteien durch einfache Schriftformklauseln nicht abschütteln. Vielmehr können sie ihren eigenen Vertrag (auch bei Vereinbarung einer einfachen Schriftformklausel) jederzeit durch eine mündliche Vertragsänderung ergänzen, wobei sie sich dann eben über ihre eigene Schriftformklausel hinwegsetzen, d.h. auch diese Klausel einfach aufheben.
Einfache Schriftformklauseln sind daher nicht zieltauglich. Deshalb werden in der Regel qualifizierte Schriftformklauseln verwendet, wenn es die Parteien mit ihrer Schriftformklausel wirklich ernst meinen. Qualifizierte Schriftformklauseln schließen auch eine mündliche oder sonstwie nicht schriftliche Änderung der Schriftformklausel selbst aus, d.h. sie sind doppelt genäht. Eine qualifizierte Schriftformklausel könnte beispielsweise lauten:
„Änderungen oder Ergänzungen dieses Arbeitsvertrags sind nur wirksam, wenn sie schriftlich vereinbart werden. Dies gilt auch für eine Änderung dieser Schriftformklausel.“
Um die per Vertrag vereinbarte „schriftliche“ Form einzuhalten, ist es erforderlich, dass Vertragsänderungen beiderseits auf derselben Urkunde (einem „Stück Papier“) feierlich unterzeichnet werden oder zumindest in einem Fax oder in einer E-Mail festgehalten sind (§ 127 Abs.2 Bürgerliches Gesetzbuch - BGB).
Wozu dienen Schriftformklauseln?
Mit einfachen wie mit qualifizierten Schriftformklauseln verfolgt der Arbeitgeber meist zwei Ziele:
Zum einen soll verhindert werden, dass es zu Erhöhungen der Vergütung oder zu Verringerungen der Arbeitszeit oder zu anderen Abänderungen des Arbeitsvertrags kommt, die dem Arbeitnehmer mehr Rechte verschaffen als im ursprünglichen Arbeitsvertrag vereinbart. Hier geht es letztlich um Lohnkostenkontrolle bzw. -deckelung.
Zum anderen sollen nur bestimmte, meist höhergestellte Vertreter des Arbeitgebers über eine rechtlich wirksame Vertragsänderung entscheiden. Hier sollen Schriftformklauseln verhindern, dass die Entscheidung über Vertragsanpassungen (und damit letztlich auch über eine Personalkostenerhöhung) durch dazu nicht ausreichend qualifizierte Personen entschieden wird.
Sind Schriftformklauseln allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) des Arbeitgebers?
Gemäß § 305 Abs.1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) sind Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB):
- vorformulierte Vertragsbedingungen,
- die für eine Vielzahl von Verträgen ausgearbeitet wurden, und
- die eine Vertragspartei, der AGB-Verwender, der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrags stellt.
Diese gesetzliche Definition macht deutlich, worum es beim Thema AGB geht, nämlich um das „Kleingedruckte“ eines Vertrags. Auch in Arbeitsverträgen kommen AGB oft vor, wobei der Arbeitgeber die AGB in seinem Interesse entwirft und dem Arbeitnehmer zur Annahme stellt. Vertragsbestimmungen sind keine AGB, wenn sie individuell ausgehandelt sind, was bei Arbeitsverträgen meist nur bei Hauptleistungspflichten wie z.B. dem Arbeitslohn oder der wöchentlichen Arbeitszeit der Fall ist - wenn überhaupt, da auch die Arbeitszeit und Bezahlung oftmals einseitig und formularvertraglich vom Arbeitgeber vorgegeben werden. Nähere Informationen dazu finden Sie unter Handbuch Arbeitsrecht: Arbeitsvertrag und allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB).
Schriftformklauseln sind praktisch immer AGB. Sie betreffen allein die Art und Weise künftiger Vertragsänderungen bzw. künftiger Vertragsergänzungen und damit Fragen, über die man sich als normaler Arbeitnehmer beim Vertragsschluss keine Gedanken macht, geschweige denn, dass man die Einzelheiten einer Schriftformklausel mit dem Arbeitgeber aushandelt.
Als AGB müssen Schriftformklauseln insbesondere folgende Anforderungen erfüllen:
- Sie dürfen nicht an versteckter Stelle in den Vertrag hineingemogelt werden (sonst sind sie als „überraschende Klauseln“ zu bewerten und werden nicht Vertragsbestandteil, § 305c Abs.1 BGB). Am besten werden Schriftformklauseln unter einer Überschrift wie z.B. „Schriftform“ oder „Schriftform bei Vertragsänderungen“ in den Vertrag aufgenommen.
- Schriftformklauseln müssen für einen „durchschnittlichen“ Arbeitnehmer klar und verständlich sein (sonst sind sie nicht „transparent“ und haben aus diesem Grund keine Geltung, § 307 Abs.1 Satz 2 BGB).
- Schriftformklauseln dürfen keine unangemessene Benachteiligung des Arbeitnehmers enthalten (sonst haben sie aus diesem Grund keine Geltung, § 307 Abs.1 Satz 1, Abs.2 BGB).
Wann ist eine Schriftformklausel unwirksam?
Sind Schriftformklauseln (wie praktisch immer) vom Arbeitgeber gestellt AGB, ist § 305b BGB zu beachten. Danach gilt: Individuelle Vertragsabreden haben Vorrang vor Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Und eine diesen gesetzlich angeordneten Vorrang individuell zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer ausgehandelter Vertragsänderungen kann der Arbeitgeber mit seiner Schriftformklausel nicht beiseite schieben.
BEISPIEL: Ein vom Arbeitgeber gestellter Formulararbeitsvertrag enthält eine qualifizierte Schriftformklausel. Danach sind Vertragsänderungen nur wirksam, wenn sie schriftlich vereinbart werden, und dies soll auch für eine Änderung der Schriftformklausel gelten. Arbeitgeber und Arbeitnehmer vereinbaren mündlich, dass der Arbeitnehmer für bestimmte Sonderaufgaben eine zusätzliche monatliche Vergütung von 100,00 EUR brutto erhalten soll. Diese Vereinbarung ist wegen § 305b BGB trotz der qualifizierten Schriftformklausel wirksam.
Vor diesem Hintergrund sind qualifizierte Schriftformklauseln in arbeitsvertraglichen AGB unvollständig und damit für einen „durchschnittlichen“ Arbeitnehmer unklar, wenn sie nicht den ausdrücklichen Hinweis enthalten, dass individuelle Vertragsänderungen im Sinne von § 305b BGB trotz der Schriftformklausel auch formlos wirksam sind. Wenn ein solcher Hinweis fehlt, besteht die Gefahr, dass der Arbeitnehmer die begrenzte Bedeutung der Schriftformklausel mißversteht und sich dadurch davon abhalten lässt, seine Rechte geltend zu machen, nämlich die Rechte, die sich aus individuell, aber formlos getroffenen Vereinbarungen mit dem Arbeitgeber herleiten. Daher sind Schriftformklauseln ohne einen solchen ausdrücklichen Hinweis auf den Vorrang formloser Individualabreden unklar und daher gemäß § 307 Abs.1 Satz 2 BGB insgesamt unwirksam.
Eine korrekt gefasste Schriftformklausel könnte daher lauten:
„(1) Änderungen oder Ergänzungen dieses Arbeitsvertrags sind nur wirksam, wenn sie schriftlich vereinbart werden. Dies gilt auch für eine Änderung dieser Schriftformklausel.
(2) Abweichend von Absatz (1) sind auch formlos getroffene Änderungen oder Ergänzungen dieses Arbeitsvertrags wirksam, wenn sie Individualabreden im Sinne von § 305b BGB sind.“
Welche Art von Schriftformklausel ist sinnvoll?
An diesem Punkt stellt sich für Arbeitgeber die Frage, warum er überhaupt Zeit und Mühe auf eine (qualifizierte und AGB-rechtlich „stubenreine“) Schriftformklausel verwenden sollte. Wenn im Ergebnis mündliche Individualabreden trotz Schriftformklausel Bestand haben, kann man sich Schriftformklauseln sparen.
Diese Schlussfolgerung wäre aber voreilig, da qualifizierte und § 305b BGB erwähnende Schriftformklauseln einen positiven Nutzeffekt für Arbeitgeber haben, nämlich den, das Entstehen einer betrieblichen Übung zu verhindern. Unter einer betrieblichen Übung versteht man die regelmäßige Wiederholung bestimmter gleichförmiger Verhaltensweisen des Arbeitgebers, aufgrund deren die Arbeitnehmer darauf vertrauen können, dass ihnen eine bestimmte Vergünstigung auf Dauer gewährt werden soll. Statt von betrieblicher Übung spricht man auch kurz von Betriebsübung. Nähere Informationen dazu finden Sie unter Handbuch Arbeitsrecht: Betriebliche Übung.
Eine Betriebsübung verändert im Ergebnis den Arbeitsvertrag, indem sie dem Arbeitnehmer weitere, im schriftlichen Arbeitsvertrag nicht enthaltene Rechte zugesteht. Dabei wird sie typischerweise nicht schriftlich festgehalten, sondern ist rechtliche Folge eines bestimmten Verhaltens des Arbeitgebers. Und da eine Betriebsübung keine Individualvereinbarung im Sinne von § 305b BGB ist, hat sie auch keinen Vorrang gegenüber einer qualifizierten Schriftformklausel.
Wo finden Sie mehr zum Thema Arbeitsvertrag und allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) - Schriftformklausel?
Weitere Informationen, die Sie im Zusammenhang mit dem Thema Arbeitsvertrag und allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) - Schriftformklausel interessieren könnten, finden Sie hier:
- Handbuch Arbeitsrecht: Arbeitsnachweis
- Handbuch Arbeitsrecht: Arbeitsvertrag
- Handbuch Arbeitsrecht: Arbeitsvertrag und allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
- Handbuch Arbeitsrecht: Betriebliche Übung
- Handbuch Arbeitsrecht: Freiwilligkeitsvorbehalt
- Handbuch Arbeitsrecht: Widerrufsvorbehalt
- Übersicht Handbuch Arbeitsrecht
Kommentare unseres Anwaltsteams zu aktuellen Fragen rund um das Thema Arbeitsvertrag und allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) - Schriftformklausel finden Sie hier:
- Update Arbeitsrecht 10/2022 LAG Baden-Württemberg: Wirksamkeit von Freiwilligkeitsvorbehalten in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB)
- Arbeitsrecht aktuell: 16/254 Neuregelung zur Schriftform bei Ausschlussfristen
- Arbeitsrecht aktuell: 16/092 Verfallsfrist gemäß TV-L wird durch Klage nicht gewahrt
- Arbeitsrecht aktuell: 16/069 Abwicklungsvertrag und vorzeitiges Ausscheiden
- Arbeitsrecht aktuell: 08/063 Doppelte Schriftformklausel fällt bei AGB-Kontrolle durch
Letzte Überarbeitung: 2. Juni 2022
Was können wir für Sie tun?
Wenn Sie als Arbeitgeber arbeitsvertragliche Schriftformklauseln verwenden oder zunächst nur prüfen lassen wollen, oder wenn man Ihnen als Arbeitnehmer oder als Geschäftsführer arbeits- bzw. dienstvertragliche Vereinbarungen vorschlägt, beraten wir Sie jederzeit gerne.
Wir erstellen und überarbeiten auch Arbeitsverträge von A bis Z sowie ergänzende Vereinbarungen wie z.B. Arbeitnehmerdarlehensverträge, Dienstwagenregelungen, Provisionsregelungen, Rückzahlungsvereinbarungen oder Zielvereinbarungen. Mit unserem arbeitsvertraglichen Update-Service können Sie sicher sein, dass Ihre Arbeitsverträge immer auf dem neuesten juristischen Stand sind.
Je nach Lage des Falles und entsprechend Ihren Vorgaben beraten wir Sie nur intern oder verhandeln in Ihrem Namen mit der Gegenseite.
Für eine möglichst rasche und effektive Beratung benötigen wir folgende Unterlagen:
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Dr. Martin Hensche Rechtsanwalt Fachanwalt für Arbeitsrecht Kontakt: 030 / 26 39 620 hensche@hensche.de | |
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