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Betriebliche Übung
Auf dieser Seite finden Sie Informationen darüber, was man unter einer betrieblichen Übung bzw. Betriebsübung versteht, unter welchen Voraussetzungen eine betriebliche Übung entsteht und welche Rechte Arbeitnehmer aus einer Betriebsübung herleiten können.
Außerdem finden Sie Hinweise dazu, wie der Arbeitgeber das Entstehen einer Betriebsübung verhindern kann und wie und unter welchen Voraussetzungen er eine einmal entstandene Betriebsübung wieder beseitigen kann.
von Rechtsanwalt Dr. Martin Hensche, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Berlin
- Was versteht man unter einer betrieblichen Übung?
- Welche Rechte können Sie als Arbeitnehmer aus einer betrieblichen Übung herleiten?
- Wann liegt zum Beispiel eine Betriebsübung vor?
- Kann der Arbeitgeber das Entstehen einer betrieblichen Übung verhindern?
- Wie kann der Arbeitgeber eine einmal entstandene betriebliche Übung beseitigen?
- Kann der Arbeitgeber eine betriebliche Übung durch Anfechtung wegen Irrtums beseitigen?
- Kann der Arbeitgeber eine betriebliche Übung durch Widerruf beseitigen?
- Kann eine betriebliche Übung durch Betriebsvereinbarung beseitigt werden?
- Wo finden Sie mehr zum Thema betriebliche Übung?
- Was können wir für Sie tun?
Was versteht man unter einer betrieblichen Übung?
Unter einer betrieblichen Übung versteht man die regelmäßige Wiederholung bestimmter gleichförmiger Verhaltensweisen des Arbeitgebers, aufgrund deren die Arbeitnehmer darauf vertrauen können, dass ihnen eine bestimmte Vergünstigung auf Dauer gewährt werden soll.
Statt von betrieblicher Übung spricht man auch kurz von Betriebsübung.
Welche Rechte können Sie als Arbeitnehmer aus einer betrieblichen Übung herleiten?
Eine betriebliche Übung führt zu einer Verbesserung der arbeitsvertraglichen Rechte des Arbeitnehmers und damit zu einer inhaltlichen Änderung des Arbeitsvertrags. Eine Betriebsübung bzw. die aus ihr folgenden Rechte des Arbeitnehmers stehen daher nicht auf der Ebene einer Betriebsvereinbarung oder eines Tarifvertrags, sondern auf der Ebene des Arbeitsverhältnisses bzw. des Arbeitsvertrags.
Aus einer betrieblichen Übung können daher sämtliche Ansprüche folgen, die auch Gegenstand eines Arbeitsvertrags sein können. Vor allem Zahlungsansprüche ergeben sich oft aus einer Betriebsübung
Wann liegt zum Beispiel eine Betriebsübung vor?
Ein Beispiel für eine betriebliche Übung ist eine jährliche Sonderzahlung wie ein Weihnachtsgeld, das der Arbeitgeber mehrere Jahre lang in der Weise gewährt, dass die Höhe des Weihnachtsgeldes immer dieselbe ist (z.B. 1.000,00 EUR) oder dass es immer in derselben Weise berechnet ist (z.B. ein halbes Monatsgehalt).
Typisch für die Betriebsübung ist, dass die begünstigten Arbeitnehmern an sich keinen arbeitsvertraglichen oder aus einem Tarifvertrag folgenden Anspruch haben. Die Leistung wird also „einfach so“ gewährt, d.h. ohne diesbezügliche Rechtsgrundlagen oder Vereinbarungen.
Hier nimmt die Rechtsprechung an, dass nach einer über mindestens drei Jahre lang wiederholten Zahlung in gleichförmiger Weise eine betriebliche Übung entstanden ist.
Das bedeutet für die hiervon begünstigten Arbeitnehmer, dass sie ab dem vierten Jahr eine den vorherigen Zahlungen entsprechende Leistung rechtlich beanspruchen können. Die betriebliche Übung hat das Entstehen eines Rechtsanspruchs auf die Leistung zur Folge.
Andere Beispiele für Betriebsübungen sind
- die Anwendung bestimmter Tarifverträge zugunsten der Arbeitnehmer,
- die Gewährung von Jubiläumszuwendungen,
- die Zahlung von Essengeld- oder Fahrtkostenzuschüssen,
- die Übernahme von Fortbildungskosten oder auch
- die Bereitstellung eines Parkplatzes auf dem Firmengelände.
Sogar wirtschaftlich sehr bedeutsame Dinge wie die Zusage von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung können auf einer betrieblichen Übung beruhen (vgl. § 1b Abs.1 Satz 4 BetrAVG).
Kann der Arbeitgeber das Entstehen einer betrieblichen Übung verhindern?
Ja, das kann der Arbeitgeber, und zwar auf zwei Weisen:
Entweder achtet er darauf, dass er die von ihm gewährten Vergünstigungen nicht regelmäßig leistet. Dann fehlt die erforderliche Regelmäßigkeit der Vergünstigung.
BEISPIEL: Der Arbeitgeber zahlt ohne arbeits- oder tarifvertragliche Verpflichtung erstmals im November 2013 ein Weihnachtsgeld in Höhe eines halben Monatsgehalts. Das wiederholt er im Jahr 2014. Im Jahr 2015 gibt es dagegen nichts. Dann zahlt er im November 2016 wieder ein Weihnachtsgeld, diesmal in Höhe eines vollen Gehalts.
In diesem Beispiel ist keine betriebliche Übung entstanden, denn die Weihnachtsgeldzahlung erfolgte nicht regelmäßig, d.h. zumindest drei Jahre lang hintereinander ohne Unterbrechung.
Eine andere Möglichkeit, mit der der Arbeitgeber das Entstehen einer betrieblichen Übung verhindern kann, ist die Erklärung, dass die Leistung „ohne Anerkennung einer Rechtspflicht“ erfolge bzw. „keinen Rechtsanspruch für die Zukunft begründen“ solle. Nähere Informationen hierzu finden Sie unter Handbuch Arbeitsrecht: Freiwilligkeitsvorbehalt.
Bis 2015 konnte der Arbeitgeber eine Betriebsübung auch dadurch verhindern, dass er Zahlungen zwar regelmäßig gewährte, aber in schwankender Höhe. Das ist nun nicht mehr möglich, denn das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat entschieden, dass eine Betriebsübung auch bei unterschiedlicher Höhe von Sonderzahlungen entstehen kann (BAG, Urteil vom 13.05.2015, 10 AZR 266/14, wir berichteten in Arbeitsrecht aktuell: 15/242 Betriebsübung unter erleichterten Voraussetzungen).
BEISPIEL: Der Arbeitgeber zahlt ohne arbeits- oder tarifvertragliche Verpflichtung erstmals im November 2013 ein Weihnachtsgeld in Höhe eines halben Monatsgehalts, im Jahr 2014 zahlt er ein volles Gehalt und im Jahr 2015 lediglich pauschal 500,00 EUR, da die Geschäfte dieses Jahr sehr schlecht gelaufen sind. Im nächsten Jahr laufen sie noch schlechter, und daher möchte er 2016 gar nichts zahlen.
In diesem Beispiel hätten die Arbeitsgerichte früher entschieden, dass hier keine „Gleichförmigkeit“ der Vergünstigung gegeben ist und daher eine Betriebsübung nicht entstehen konnte. Das ist seit dem o.g. BAG-Urteil vom 13.05.2015 (10 AZR 266/14) anders. Nach diesem Urteil haben die Arbeitnehmer auch im Jahre 2016 einen Anspruch auf ein Weihnachtsgeld, d.h. gar nichts zu zahlen wäre nicht korrekt.
Seit diesem Urteil steht fest, dass die Arbeitnehmer auch bei Sonderzahlungen in schwankender Höhe und auf jeweils unterschiedlicher Berechnungsgrundlage im Prinzip einen Anspruch aufgrund einer Betriebsübung haben, nur dass der Arbeitgeber nach "billigem Ermessen" darüber entscheiden muss, wie hoch der Anspruch genau ist.
Wie kann der Arbeitgeber eine einmal entstandene betriebliche Übung beseitigen?
Da die durch betriebliche Übung begründeten Ansprüche des Arbeitnehmers - trotz Fehlens vertraglicher Erklärungen - zum Inhalt des Arbeitsvertrags geworden sind, muss der Arbeitgeber auf eine einvernehmliche Aufhebung der Betriebsübung drängen oder notfalls eine Änderungskündigung aussprechen.
Darüber hinaus konnte eine für den Arbeitnehmer günstige Betriebsübung nach der älteren Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) auch durch eine abändernde Betriebsübung wieder zu Ungunsten des Arbeitnehmers geändert werden. Man spricht hier auch von einer "negativen" oder "gegenläufigen" Betriebsübung. Gedacht war diese Rechtsprechung für Fälle, in denen der Arbeitgeber z.B. nach jahrelanger vorbehaltsloser Leistungsgewährung ab einem bestimmten Turnus die Leistung mit dem Hinweis verbindet, dass er die bisher bestehende Betriebsübung ändern bzw. den daraus folgenden Rechtsanspruch beseitigen möchte.
Die stillschweigende bzw. widerspruchslose Hinnahme einer solchen gegenläufigen Betriebsübung durch den Arbeitnehmer hat allerdings nach der aktuellen Rechtsprechung des BAG keine rechtliche Bedeutung mehr, da das BAG die Lehre von der gegenläufigen Betriebsübung im März 2009 aufgegeben hat (BAG, Urteil vom 18.03.2009, 10 AZR 281/08, wir berichteten in Arbeitsrecht aktuell: 09/122 Änderung der Rechtsprechung des BAG zur gegenläufigen betrieblichen Übung).
Kann der Arbeitgeber eine betriebliche Übung durch Anfechtung wegen Irrtums beseitigen?
Da eine Betriebsübung im wesentlichen auf dem faktischen Verhalten des Arbeitgebers und dem dadurch hervorgerufenen Vertrauen des Arbeitnehmers auf den weiteren Fortbestand einer Vergünstigung beruht und nicht etwa auf vertraglichen „Willenserklärungen“, kann der Arbeitgeber von den Rechtsfolgen einer Betriebsübung nach herrschender Meinung nicht durch Anfechtung einer in diesem Zusammenhang abgegebenen Willenserklärung loskommen.
Insbesondere berechtigt der Irrtum des Arbeitgebers über die rechtlichen Folgen bzw. über die arbeitsvertragliche Erklärungsbedeutung seines Verhaltens ihn nicht zur Anfechtung gemäß § 119 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB).
Der Irrtum des Arbeitgebers kann aber unter bestimmten Umständen trotzdem wichtig sein, nämlich für die Frage, ob überhaupt eine betriebliche Übung entstanden ist. Wenn der Arbeitgeber nämlich eine Leistung in dem irrigen Glauben erbringt, hierzu nach Arbeitsvertrag oder Tarifvertrag verpflichtet zu sein, und kann der Arbeitnehmer diesen Irrtum erkennen, dann ist sein Vertrauen in den weiteren Erhalt der Leistung nicht schützenswert, so dass keine betriebliche Übung entsteht.
Diese Argumentation müssen sich vor allem Arbeitnehmer, die im öffentlichen Dienst tätig sind, entgegenhalten lassen. Hier gilt im allgemeinen der Grundsatz, dass der Arbeitgeber aufgrund der haushaltsrechtlichen Pflicht zur sparsamen Mittelverwendung nur die Leistungen erbringen will, zu denen er rechtlich verpflichtet ist, so dass darüber hinausgehende Leistungen oft zu keiner Betriebsübung führen.
Kann der Arbeitgeber eine betriebliche Übung durch Widerruf beseitigen?
Ein einseitiger „Widerruf“ des Arbeitgebers genügt im allgemeinen nicht zur Beseitigung der Folgen einer Betriebsübung.
Eine Ausnahme gilt in den Fällen, in denen sich der Arbeitgeber den Widerruf ausdrücklich vorbehalten hat. Dieser Widerrufsvorbehalt muss allerdings unmissverständlich erklärt worden sein.
Kann eine betriebliche Übung durch Betriebsvereinbarung beseitigt werden?
Auch mit Hilfe einer Betriebsvereinbarung können die aus einer betrieblichen Übung folgenden Ansprüche nicht wieder beseitigt werden, da diese Ansprüche zum Einzelvertrag gehören und der Betriebsrat nicht die Rechtsmacht hat, in die Einzelverträge zulasten seiner Kollegen „hineinzuregieren“.
Dies folgt aus dem Rechtsgrundsatz, dass Betriebsvereinbarungen nur solche Regelungen enthalten können, die im Vergleich zum Einzelarbeitsvertrag für den Arbeitnehmer günstiger sind (Günstigkeitsprinzip).
Betriebsvereinbarungen können daher nicht in einer für den Arbeitnehmer ungünstigen Weise von den Regelungen des Arbeitsvertrags abweichen und daher auch keine Betriebsübungen aushebeln. Das gilt jedenfalls im Prinzip, d.h. Ausnahmen sind hier je nachdem, welche Leistungen die abändernde Betriebsvereinbarung beibehält, im Einzelfall möglich.
Wo finden Sie mehr zum Thema betriebliche Übung?
Weiterführende Informationen, die Sie im Zusammenhang mit dem Thema betriebliche Übung interessieren könnten, finden Sie hier:
- Handbuch Arbeitsrecht: Arbeitsvertrag
- Handbuch Arbeitsrecht: Arbeitsvertrag und allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) - AGB-Kontrolle
- Handbuch Arbeitsrecht: Arbeitsvertrag und allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) - Schriftformklausel
- Handbuch Arbeitsrecht: Betriebsvereinbarung
- Handbuch Arbeitsrecht: Bonus
- Handbuch Arbeitsrecht: Freiwilligkeitsvorbehalt
- Handbuch Arbeitsrecht: Gleichbehandlungsgrundsatz
- Handbuch Arbeitsrecht: Kündigung - Änderungskündigung
- Handbuch Arbeitsrecht: Rückzahlungsklausel
- Handbuch Arbeitsrecht: Sonderurlaub aus persönlichen Gründen
- Handbuch Arbeitsrecht: Tantieme
- Handbuch Arbeitsrecht: Weihnachtsgeld
- Handbuch Arbeitsrecht: Widerrufsvorbehalt
- Handbuch Arbeitsrecht: Zielvereinbarung
- Übersicht Handbuch Arbeitsrecht
Beiträge unseres Anwaltsteams zu aktuellen Gerichtsentscheidungen im Zusammenhang mit dem Thema betriebliche Übung finden Sie hier:
- Update Arbeitsrecht 10/2022 LAG Baden-Württemberg: Wirksamkeit von Freiwilligkeitsvorbehalten in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB)
- Update Arbeitsrecht 21|2020 LAG Baden-Württemberg: Urlaubs- und Weihnachtsgeld bei längerer Erkrankung nach Ablauf der Entgeltfortzahlung
- Update Arbeitsrecht 07|2020 LAG Köln: Anspruch eines Oberarztes gegen den Chefarzt auf Beteiligung an den Einnahmen aus Privatliquidation
- Arbeitsrecht aktuell: 19/118 Arbeitsgericht Köln contra BAG
- Arbeitsrecht aktuell: 18/239 Keine Verzugskostenpauschale bei Gehaltsrückstand
- Arbeitsrecht aktuell: 17/076 Kopftuchverbot am Arbeitsplatz kann rechtens sein
- Arbeitsrecht aktuell: 16/353 Bayrische Landesbank kann sich von Betriebsrentenzusagen freikaufen
- Arbeitsrecht aktuell: 15/242 Betriebsübung unter erleichterten Voraussetzungen
- Arbeitsrecht aktuell: 14/357 Mehr Urlaubstage für ältere Arbeitnehmer
- Arbeitsrecht aktuell: 13/383 Auch gleichgeschlechtliche Lebenspartner haben Anspruch auf Sonderurlaub
- Arbeitsrecht aktuell: 12/226 Fußball gucken während der Arbeit?
- Arbeitsrecht aktuell: 12/097 Freiwilligkeitsvorbehalt und betriebliche Übung
- Arbeitsrecht aktuell: 12/080 Variable Vergütung - Schadensersatz wegen Gehaltseinbußen?
- Arbeitsrecht aktuell: 12/005 Aufhebungsvertrag ohne Abfindung, aber mit Ausgleichsklausel?
- Arbeitsrecht aktuell: 12/001 Pauschaler Freiwilligkeitsvorbehalt im Arbeitsvertrag ist unwirksam
- Arbeitsrecht aktuell: 11/136 Weihnachtsgeld trotz Kündigung kraft Betriebsübung
- Arbeitsrecht aktuell: 11/109 Freiwilligkeitsvorbehalt und Widerrufsvorbehalt verhindert keine Weihnachtsgeld-Betriebsübung
- Arbeitsrecht aktuell: 11/046 Freistellung am Rosenmontag?
- Arbeitsrecht aktuell: 10/225 Arbeitsvertragliche Vereinbarung eines Bonus durch schlüssiges Verhalten
- Arbeitsrecht aktuell: 09/210 "Freiwillige und widerrufliche" Sonderzahlung
- Arbeitsrecht aktuell: 09/122 Änderung der Rechtsprechung des BAG zur gegenläufigen betrieblichen Übung
- Arbeitsrecht aktuell: 09/110 Anspruch auf Bonus trotz Freiwilligenvorbehalts bei Überschreitung der 25-Prozent-Grenze
- Arbeitsrecht aktuell: 09/102 Strenge Voraussetzungen für negative Betriebsübung
- Arbeitsrecht aktuell: 02/02 Tarifliche Ausschlussfrist und Arbeitsnachweis
- Arbeitsrecht aktuell: 08/093 Bundesarbeitsgericht beschränkt Freiwilligkeitsvorbehalte bei Sonderzahlungen
Letzte Überarbeitung: 21. Mai 2022
Was können wir für Sie tun?
Wenn Sie Fragen im Zusammenhang mit einer betrieblichen Übung haben oder eine Betriebsübung von Ihrem Arbeitgeber widerrufen oder nicht (mehr) akzeptiert bzw. vollzogen wird, beraten und unterstützen wir Sie gerne. Wir Sind auch gerne behilflich, wenn es darum geht, Ihre rechtlichen Möglichkeiten und die weitere Vorgehensweise in Ihrem Fall abzuklären. Bitte beachten Sie, dass Ihnen nur kurze Zeit für die Geltendmachung Ihrer Ansprüche zur Verfügung steht, falls Sie tarifliche oder vertragliche Ausschlussfristen zu beachten haben. Selbstverständlich können wir Sie auch bei der Durchsetzung der aus einer Betriebsübung folgenden Ansprüche unterstützen. Je nach Lage des Falles bzw. entsprechend Ihren Wünschen treten wir entweder nach außen nicht in Erscheinung oder aber wir verhandeln in Ihrem Namen mit Ihrem Arbeitgeber. Für eine möglichst rasche und effektive Beratung benötigen wir folgende Unterlagen:
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