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Bonus
Auf dieser Seite finden Sie Informationen zu der Frage, was man unter einem Bonus versteht, woraus sich der Anspruch auf Bonuszahlung ergibt, von welchen Voraussetzungen der Anspruch üblicherweise abhängt und wodurch sich Boni von anderen variablen Gehaltsbestandteilen wie Tantiemen oder Provisionen unterscheidet.
Außerdem finden Sie Hinweise dazu, ob ein Bonus unter dem Vorbehalt der Freiwilligkeit gewährt werden und ob der Anspruch auf Zahlung eines Bonusunter einen Widerrufsvorbehalt gestellt werden kann.
von Rechtsanwalt Dr. Martin Hensche, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Berlin
- Was versteht man unter einem Bonus?
- Woraus folgt der Anspruch auf Zahlung eines Bonus?
- Hat der Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht bei der Ausgestaltung von Bonusregelungen?
- Wodurch unterscheidet sich ein Bonus von anderen variablen Gehaltsbestandteilen?
- Kann der Arbeitgeber einen Bonusanspruch unter dem Vorbehalt der Freiwilligkeit zusagen?
- Kann der Arbeitgeber einen Bonusanspruch unter dem Vorbehalt des Widerrufs zusagen?
- Von welchen Voraussetzungen hängen Bonusansprüche in der Regel ab?
- Woran muss sich der Arbeitgeber orientieren, wenn er nach den geltenden Bonusregelungen einen Bonus nach "billigem Ermessen" festsetzen muss?
- Was tun, wenn die Festsetzung des Bonus unfair ("unbillig") ist oder verzögert wird?
- Wo finden Sie mehr zum Thema Bonus und Bonusanspruch?
Was versteht man unter einem Bonus?
Unter einem Bonus versteht man im Arbeitsleben einen variablen Anteil am Gehalt, der von den individuellen Leistungen des Arbeitnehmers und (meistens auch) vom Erfolg des Unternehmens abhängig ist.
Oft kommt als weitere Voraussetzung für den Bonusanspruch hinzu, dass der Unternehmensteil bzw. das Team, dem der bonusberechtigte Arbeitnehmer angehört, erfolgreich gearbeitet hat.
Woraus folgt der Anspruch auf Zahlung eines Bonus?
Der Anspruch auf einen Bonus folgt in den meisten Fällen aus dem Arbeitsvertrag bzw. bei Geschäftsführern aus dem Geschäftsführervertrag.
Außerdem kann sich ein Anspruch auf eine Bonuszahlung aus dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz ergeben. Denn wenn vergleichbare Arbeitnehmer (z.B. alle Mitglieder einer Vertriebsabteilung) einen Jahresbonus erhalten, der in derselben Weise berechnet wird bzw. von denselben Voraussetzungen abhängig ist, dann wäre es nicht rechtens, einen Mitarbeiter von der Bonuszahlung ohne sachlichen Grund auszunehmen.
Möglicherweise ergibt sich ein Bonusanspruch auch aus einer betrieblichen Übung. Darunter versteht man, dass der Arbeitgeber den Arbeitnehmern eine bestimmte Vergünstigung in gleichförmiger Weise regelmäßig gewährt, so dass die Arbeitnehmer darauf vertrauen können, dass ihnen die Vergünstigung auf Dauer gewährt werden soll. Dabei lassen die Arbeitsgerichte es genügen, dass eine Vergünstigung wie eine Bonuszahlung dreimal hintereinander, also z.B. in drei aufeinander folgenden Jahren jeweils im März gewährt wurde.
In einigen Betrieben gelten auch Tarifverträge oder Betriebsvereinbarungen, die Bonusregelungen enthalten.
Hat der Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht bei der Ausgestaltung von Bonusregelungen?
Ja, der Betriebsrat hier bei der Ausgestaltung von betrieblichen Bonusregelungen ein Mitbestimmungsrecht gemäß § 87 Abs.1 Nr.10 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG).
Gewährt der Arbeitgeber nämlich bestimmten Arbeitnehmergruppen nach allgemeinen Prinzipien Bonifikationen, z.B. entsprechend den erbrachten Leistungen oder je nach Unternehmenserfolg, sind damit "Fragen der betrieblichen Lohngestaltung" verbunden.
Voraussetzung des Mitbestimmungsrechts ist allerdings, dass eine Vielzahl von Arbeitnehmern einen Bonus erhält bzw. erhalten soll, d.h. es müssen Arbeitnehmergruppen betroffen sein. Dann liegt ein "kollektiver" Sachverhalt vor und der Betriebsrat hat mitzubestimmen.
Anders ist es dagegen, wenn der Arbeitgeber eine arbeitsvertragliche Einzelvereinbarung mit einem Arbeitnehmer trifft, die individuell auf die Person des Arbeitnehmers zugeschnitten ist, z.B. auf seine besonderen Kundenkontakte oder seine persönliche Lebenssituation.
Wodurch unterscheidet sich ein Bonus von anderen variablen Gehaltsbestandteilen?
Ein Bonus unterscheidet sich von einer Provision dadurch, dass er vom Erfolg des Unternehmens oder eines Unternehmensteils abhängig ist, während eine Provision im Prinzip nur vom (Verkaufs-)Erfolg des einzelnen Mitarbeiters abhängt.
Auch eine Zielvereinbarungsprämie ist in der Regel stärker als ein Bonus von den Leistungen des einzelnen Arbeitnehmers abhängig. Dementsprechend ist es für Bonusansprüche im Unterschied zu Zielvereinbarungsprämien meist nicht erforderlich, dass zu Beginn eines Wirtschafts- oder Kalenderjahres konkrete Ziele für den bonusberechtigten Arbeitnehmer festgelegt wurden.
Im Unterschied zu einer Gratifikation wie z.B. einem Weihnachtsgeld oder einem Urlaubsgeld hängt ein Bonus vom Erfolg des Unternehmens und/oder des Arbeitnehmers ab. Gratifikationen sind dagegen meist nicht erfolgsabhängig.
Schließlich ist Bonus auch etwas anderes als eine Tantieme. Denn Boni sind meist von den Erfolgen des einzelnen Arbeitnehmers oder einer Unternehmensabteilung abhängig, während eine Tantieme oft nur zur Voraussetzung hat, dass das gesamte Unternehmen erfolgreich gewirtschaftet hat. Die Begriffe Bonus und Tantieme werden aber oft bedeutungsgleich verwendet.
Kann der Arbeitgeber einen Bonusanspruch unter dem Vorbehalt der Freiwilligkeit zusagen?
Mit einem Freiwilligkeitsvorbehalt möchte sich der Arbeitgeber ein vertragliches Hintertürchen offenhalten. Wenn die Geschäfte einmal nicht so gut laufen und/oder wenn er mit den Leistungen des Arbeitnehmers nicht mehr zufrieden ist, möchte er die Möglichkeit haben, gar keinen Bonus auszuzahlen.
Freiwilligkeitsvorbehalte sind so gut wie immer in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) enthalten, die der Arbeitgeber einseitig ausgearbeitet hat und dem Arbeitnehmer als Arbeitsvertragsbestandteil zur Abzeichnung vorlegt.
Eine solche in AGB enthaltene Bonus-Klausel ist unwirksam. Sie ist nämlich nicht klar und verständlich und verstößt daher gegen § 307 Abs.1 Satz 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Denn sie sagt dem Arbeitnehmer einerseits die Teilnahme an einem Bonussystem zu, andererseits aber bzw. im Widerspruch dazu schließt sie einen Rechtsanspruch auf eine Bonuszahlung aus.
Das hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) bereits im Jahre 2007 entschieden (BAG, Urteil vom 24.10.2007, 10 AZR 825/06 wir berichteten darüber in Arbeitsrecht aktuell: 07/80 Rabiate Stichtagsregelungen nützen nichts).
Nähere Informationen zu dieser Frage finden Sie unter dem Stichwort „Freiwilligkeitsvorbehalt“.
Kann der Arbeitgeber einen Bonusanspruch unter dem Vorbehalt des Widerrufs zusagen?
Ebenso wie Freiwilligkeitsvorbehalte sind auch Widerrufsvorbehalte sind praktisch immer in den AGB des Arbeitgebers enthalten, d.h. sie sind Standardvertragstexte des Arbeitgebers.
Ein in den AGB des Arbeitgebers enthaltener Widerrufsvorbehalt ist nur wirksam, wenn er die Gründe für einen künftigen (möglichen) Widerruf zumindest schlagwortartig nennt. Außerdem darf der Anteil der Vergütung, der durch einen Widerruf wegfällt, nicht mehr als höchstens 25 bis 30 Prozent der Gesamtvergütung ausmachen.
Da Boni meistens einen ziemlich hohen Anteil an der Gesamtvergütung ausmachen, ist ein formularvertraglicher Widerrufsvorbehalt meist nicht zulässig bzw. rechtlich wirkungslos.
Nähere Informationen zu diesen Fragen finden Sie unter „Widerrufsvorbehalt“.
Von welchen Voraussetzungen hängen Bonusansprüche in der Regel ab?
Wie erwähnt, sind Bonusregelungen in Arbeits- und Geschäftsführerverträgen, manchmal aber auch in Tarifverträgen oder Betriebsvereinbarungen enthalten. Wovon der Bonus abhängt, ergibt sich dann aus dem Inhalt dieser vertraglichen Vereinbarungen.
Meistens sehen die Bonusvereinbarungen vor, dass es einen Bonus gibt,
- wenn der bonusberechtigte Arbeitnehmer gute Leistungen erbracht hat, und/oder
- wenn das Team oder der Betrieb, in dem der Arbeitnehmer tätig ist, erfolgreich gearbeitet hat, und/oder
- wenn das Unternehmen ein gutes Jahresergebnis erzielt hat.
In vielen Großunternehmen und besonders im Bankgewerbe hängt die Höhe des Bonus davon ab, dass der Vorstand einen sog. Bonustopf bereitstellt. Das ist der insgesamt für die Bonuszahlungen in einem bestimmten Jahr zur Verfügung stehende Betrag. Der Umfang des Topfes ist dann einer der Faktoren, die bei der Berechnung der individuellen Bonusansprüche maßgeblich sind.
Da diese Faktoren nicht einfach "zusammengerechnet" werden können, sehen Bonusregelungen meist vor, dass der Arbeitgeber die genaue Höhe des Bonus nach "billigem Ermessen" festzulegen hat.
Woran muss sich der Arbeitgeber orientieren, wenn er nach den geltenden Bonusregelungen einen Bonus nach "billigem Ermessen" festsetzen muss?
Hat der Arbeitgeber die Höhe des Bonus nach Ermessen festzusetzen, muss er als Schuldner des Bonusanspruchs eine verbindliche Bestimmung darüber treffen, wie hoch seine eigene (!) Zahlungspflicht sein soll.
Das darf er natürlich nicht willkürlich tun, denn hier gilt § 315 Abs.3 BGB. Diese Vorschrift lautet:
"Soll die Bestimmung nach billigem Ermessen erfolgen, so ist die getroffene Bestimmung für den anderen Teil nur verbindlich, wenn sie der Billigkeit entspricht. Entspricht sie nicht der Billigkeit, so wird die Bestimmung durch Urteil getroffen; das Gleiche gilt, wenn die Bestimmung verzögert wird."
Das heißt im Klartext: Der Arbeitgeber muss die alle wesentlichen Umstände im konkreten Fall abwägen und vor allem auch die Interessen des Arbeitnehmers angemessen berücksichtigen. Das hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) immer wieder klargestellt (z.B.: BAG, Urteil vom 12.10.2011, 10 AZR 756/10, S.8).
Was tun, wenn die Festsetzung des Bonus unfair ("unbillig") ist oder verzögert wird?
Legt der Arbeitgeber den Bonus unter Verstoß gegen § 315 Abs.3 Satz 1 BGB allein nach seinen Interessen fest, also z.B. auf Null, ist die Festlegung unfair ("unbillig") und daher unverbindlich.
Dann kann der Arbeitnehmer gerichtliche Hilfe in Anspruch nehmen, d.h. er kann den Arbeitgeber gemäß § 315 Abs.3 Satz 2 BGB mit dem Ziel verklagten, dass das Arbeitsgericht die Bonushöhe festsetzt. Das gilt auch, wenn der Arbeitgeber gar keine Festlegung trifft, d.h. wenn er die Festlegung verzögert.
Eine solche Klage kann der Arbeitnehmer auch von vornherein als Zahlungsklage führen, d.h. er kann (statt auf gerichtliche Bonusfestsetzung) direkt auf Zahlung klagen.
In einem Grundsatzurteil aus dem Jahre 2016 hat das BAG entschieden, dass es im Prozess nicht zu Lasten des Arbeitnehmers geht, wenn der Arbeitgeber im Prozess zu maßgeblichen Faktoren schweigt, von denen die Bonushöhe abhängt (BAG, Urteil vom 03.08.2016, 10 AZR 710/14, wir berichteten in Arbeitsrecht aktuell: 16/248 Festsetzung der Bonushöhe durch das Gericht).
Umgekehrt ist der Arbeitnehmer nicht gehalten, exakte Angaben zu betrieblichen oder wirtschaftlichen Umständen zu machen, die ihm nicht bekannt sind, weil sie in der Sphäre des Arbeitgebers liegen. Dazu gehören z.B. Betriebsergebnisse, Verkaufszahlen oder die Ausstattung eines Bonustopfes. Erst recht muss der Arbeitnehmer den Arbeitgeber nicht auf Auskunft über diese Umstände verklagen.
Wo finden Sie mehr zum Thema Bonus und Bonusanspruch?
Weiterführende Informationen, die Sie im Zusammenhang mit dem Thema Bonus und Bonusanspruch interessieren könnten, finden Sie hier:
- Handbuch Arbeitsrecht: Arbeitsvertrag
- Handbuch Arbeitsrecht: Betriebliche Übung
- Handbuch Arbeitsrecht: Chefarztvertrag
- Handbuch Arbeitsrecht: Freiwilligkeitsvorbehalt
- Handbuch Arbeitsrecht: Geschäftsführeranstellungsvertrag
- Handbuch Arbeitsrecht: Gleichbehandlungsgrundsatz
- Handbuch Arbeitsrecht: Gratifikation
- Handbuch Arbeitsrecht: Provision
- Handbuch Arbeitsrecht: Rückzahlungsklausel
- Handbuch Arbeitsrecht: Tantieme
- Handbuch Arbeitsrecht: Weihnachtsgeld
- Handbuch Arbeitsrecht: Widerrufsvorbehalt
- Handbuch Arbeitsrecht: Zielvereinbarung
- Übersicht Handbuch Arbeitsrecht
- Tipps und Tricks: Geschäftsführervertrag - Check
Beiträge unseres Anwaltsteams zu aktuellen Fragen im Zusammenhang mit dem Thema Bonus und Bonusanspruch finden Sie hier:
- Update Arbeitsrecht 21/2022 vom 19.10.2022 LAG Köln: Anteiliger Anspruch auf Jahrestantieme bei unterjährigem Ausscheiden
- Arbeitsrecht aktuell: 19/150 Gleichbehandlung von Angestellten und Beamten bei Besoldungsstufen-Zulagen
- Arbeitsrecht aktuell: 16/248 Festsetzung der Bonushöhe durch das Gericht
- Arbeitsrecht aktuell: 15/242 Betriebsübung unter erleichterten Voraussetzungen
- Arbeitsrecht aktuell: 15/163 Leistungsbonus und Mindestlohn
- Arbeitsrecht aktuell: 14/187 Urlaubsvergütung und Provisionsausgleich
- Arbeitsrecht aktuell: 14/013 Provisionsanspruch während des Urlaubs
- Arbeitsrecht aktuell: 13/027 Anspruch auf Bonus bei Insolvenz
- Arbeitsrecht aktuell: 12/219 Prämie trotz Kündigung
- Arbeitsrecht aktuell: 12/097 Freiwilligkeitsvorbehalt und betriebliche Übung
- Arbeitsrecht aktuell: 12/030 Kein Weihnachtsgeld nach Kündigung
- Arbeitsrecht aktuell: 11/200 Bonus für Banker: BAG urteilt über Bonusstreit bei der ehemaligen Dresdner Bank
- Arbeitsrecht aktuell: 11/173 Bonus - Kündigung: Anspruch auf Bonus trotz Kündigung und Ausscheiden im Folgejahr
- Arbeitsrecht aktuell: 11/140 Zusage einer Bonuszahlung
- Arbeitsrecht aktuell: 11/109 Freiwilligkeitsvorbehalt und Widerrufsvorbehalt verhindert keine Weihnachtsgeld-Betriebsübung
- Arbeitsrecht aktuell: 10/225 Arbeitsvertragliche Vereinbarung eines Bonus durch schlüssiges Verhalten
- Arbeitsrecht aktuell: 10/187 Verhandlungspflicht bei Zielvereinbarung
- Arbeitsrecht aktuell: 09/116 Empfehlung des Rechtsausschusses zum Gesetz zur Angemessenheit der Vorstandsvergütung (VorstAG)
- Arbeitsrecht aktuell: 09/110 Anspruch auf Bonus trotz Freiwilligkeitsvorbehalts bei Überschreitung der 25-Prozent-Grenze
- Arbeitsrecht aktuell: 08/106 Herabsetzung von Managergehältern gemäß dem Gesetz zur Errichtung eines Finanzmarktstabilisierungsfonds (FMStFG)
- Arbeitsrecht aktuell: 08/010 Begrenzung von Managergehältern
- Arbeitsrecht aktuell: 08/008 Bonuszahlung bei unterlassener Zielvereinbarung
- Arbeitsrecht aktuell: 07/80 Rabiate Stichtagsregelungen nützen nichts
Letzte Überarbeitung: 21. Oktober 2022
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