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Lohn und Gehalt
Auf dieser Seite finden Sie Informationen zu der Frage, woraus sich der Anspruch auf Lohn bzw. Gehalt ergibt, welche zwingenden Lohnuntergrenzen zu beachten sind, welche Auswirkungen Arbeitsausfälle auf den Vergütungsanspruch haben und welche rechtlichen Möglichkeiten Arbeitnehmer bei einem Zahlungsverzug des Arbeitgebers haben.
Außerdem finden Sie Hinweise dazu, was man im Zusammenhang mit vertraglchen oder tariflichen Ausschlussfristen beachten sollte und wann Vergütungsansprüche verjähren.
von Rechtsanwalt Dr. Martin Hensche, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Berlin
- Woraus ergibt sich Ihr Anspruch auf Vergütung?
- Woraus ergeben sich zwingende Lohnuntergrenzen?
- Was geschieht mit der Vergütung bei Arbeitsausfällen?
- Was tun bei Zahlungsverzug des Arbeitgebers?
- Was müssen Sie bei Ausschlussfristen beachten?
- Wann verjähren Ihre Ansprüche auf die Vergütung?
- Wo finden Sie mehr zum Thema Lohn und Gehalt?
- Was können wir für Sie tun?
Woraus ergibt sich Ihr Anspruch auf Vergütung?
Ihr Anspruch auf Vergütung (= Lohn oder Gehalt) ergibt sich zunächst einmal aus Ihrem Arbeitsvertrag. Unter "Arbeitsvertrag" ist aber nicht unbedingt ein "schriftlicher Arbeitsvertrag" zu verstehen. Ein Arbeitsvertrag kann auch mündlich, d.h. ohne schriftliche Beurkundung in rechtlich verbindlicher Weise geschlossen werden. Sie können also auch aus einem mündlichen Vertrag Ansprüche auf Zahlung herleiten.
Weitere Informationen zu diesem Thema finden Sie unter Arbeitsvertrag.
Zum Arbeitsvertrag gehören auch ergänzende Regelungen. Das sind zum Beispiel Vereinbarungen über Gratifikationen wie Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld oder Sonderzahlungen aus Anlaß eines Betriebsjubiläums. Auf solche Sonderzahlungen haben Sie unter Umständen auch ohne ausdrückliche vertragliche Absprachen mit dem Arbeitgeber einen Anspruch, falls der Arbeitgeber diese Gratifikationen wiederholt ohne Vorbehalt gewährt hat.
Weitere Informationen zu diesem Thema finden Sie unter Betriebliche Übung, Gleichbehandlungsgrundsatz und Gratifikationen.
Weiterhin können Sie auch dann ohne ausdrückliche Regelung in Ihrem Arbeitsvertrag Ansprüche auf eine bestimmte Vergütung oder auf zusätzliche Leistungen haben, wenn sich das aus einem Tarifvertrag ergibt, der auf Sie anwendbar ist.
Selbst wenn Sie mit Ihrem Arbeitgeber über die Vergütung gar keine Regelung getroffen haben (zum Beispiel weil dieser Punkt beim Vertragsschluss einfach "vergessen" wurde), haben Sie einen Rechtsanspruch auf Zahlung der "üblichen Vergütung". Dies folgt aus § 612 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch). Unter der "üblichen Vergütung" versteht man dabei vor allem die Regelungen, die sich in Tarifverträgen über diese Punkte finden.
Woraus ergeben sich zwingende Lohnuntergrenzen?
Muss der Arbeitgeber die Vorschriften eines Tarifvertrags einhalten, weil sowohl er als auch der Arbeitnehmer tarifgebunden ist oder weil es einen räumlich und fachlich einschlägigen allgemeinverbindlichen Tarifvertrag gibt, ergeben sich Lohnuntergrenzen aus dem anwendbaren Tarifvertrag. Von ihm kann nur durch Vereinbarung eines höheren Lohns, d.h. zugunsten des Arbeitnehmers, nicht aber zu seinen Ungunsten abgewichen werden (§ 4 Abs.3 Tarifvertragsgesetz - TVG).
Ist auf das Arbeitsverhältns kein Tarifvertrag anzuwenden, können sich dennoch - mittelbar - Lohnuntergrenzen aus einem räumlich und fachlich einschlägigen Tarifvertrag ergeben: Unterschreitet eine arbeitsvertraglich „frei“ ausgehandelte Vergütung nämlich die Vergütungsregelungen eines solchen einschlägigen Lohntarifvertrags um mehr als ein Drittel, liegt nach der Rechtsprechung Lohnwucher im Sinne von § 138 Abs.1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) vor. Dann wird die nichtige, weil wucherisch geringe Lohnvereinbarung gemäß § 612 Abs.2 BGB durch den Tariflohn ersetzt. Der Arbeitnehmer hat dann einen Anspruch auf Zahlung der Differenz zwischen der ihm gewährten, unzulässig geringen Vergütung und dem Tariflohn.
Zwingende Lohnuntergrenzen ergeben sich für bestimmte Branchen auch aus dem Arbeitnehmer-Entsendegesetz (AEntG) sowie für Leiharbeitnehmer aus dem Grundsatz des "equal pay", falls sie nicht bei ihrem Arbeitgeber, dem Zeitarbeitsunternehmen, nach einem rechtsgültigen Leiharbeitstarifvertrag enthloht werden.
Weitere Informationen hierzu finden Sie unter Arbeitnehmerüberlassung (Leiharbeit, Zeitarbeit) und Mindestlohn.
Was geschieht mit der Vergütung bei Arbeitsausfällen?
Im allgemeinen erhalten Sie keine Vergütung, wenn Sie zu der festgesetzten Arbeitszeit nicht arbeiten. Es gilt der Grundsatz: Ohne Arbeit kein Lohn.
Von diesem allgemeinen Grundsatz gibt es aber viele Ausnahmen. Diese Ausnahmen kommen dem Arbeitnehmer zugute: Immer dann, wenn eine solche Ausnahme gemacht wird, erhält der Arbeitnehmer nämlich trotz des Arbeitsausfalls seine volle Vergütung - ganz so, als ob er gearbeitet hätte.
Weitere Informationen zu diesem Thema finden Sie unter Vergütung bei Arbeitsausfall.
Was tun bei Zahlungsverzug des Arbeitgebers?
Wenn Ihr Arbeitgeber die Vergütung zu der im Vertrag festgesetzten Zeit nicht zahlt, wenn also zum Beispiel am Letzten des Monats das Geld nicht auf Ihrem Konto ist, haben Sie verschiedene rechtliche Möglichkeiten, um Ihren Zahlungsanspruch abzusichern. Praktisch wichtig ist vor allem das Recht, die Arbeitsleistung zurückzuhalten, bis die ausstehende Vergütung bezahlt worden ist.
Weitere Informationen zu diesem Thema finden Sie unter Lohnrückstand - Arbeitgeberpflichten, Lohnrückstand - Arbeitnehmerrechte und unter Zahlungsverzug des Arbeitgebers.
Was müssen Sie bei Ausschlussfristen beachten?
In Ihrem Arbeitsvertrag oder in einem auf Sie anwendbaren Tarifvertrag können Klauseln enthalten sein, die besagen, daß Ihre Ansprüche verfallen oder ausgeschlossen sind (= endgültig untergehen), wenn Sie sie nicht innerhalb einer bestimmten Frist nach Fälligkeit ("Ausschlussfrist") geltend gemacht haben. Durch Ausschlussfristen können Sie also Ihre Ansprüche auf die Ihnen zustehende Vergütung endgültig verlieren.
Weitere Informationen zu diesem Thema finden Sie unter Ausschlussfristen.
Wann verjähren Ihre Ansprüche auf die Vergütung?
Wann Ihre Zahlungsansprüche aus dem Arbeitsverhältnis verjähren, was dies rechtlich bedeutet und welche Änderungen sich hier mit durch die Schuldrechtsreform ergeben haben, können Sie unter dem Stichwort Verjährung von Ansprüchen nachlesen.
Wo finden Sie mehr zum Thema Lohn und Gehalt?
Weitere Informationen, die Sie im Zusammenhang mit dem Thema Lohn und Gehalt interessieren könnten, finden Sie hier:
- Handbuch Arbeitsrecht: Arbeitnehmerüberlassung (Leiarbeit, Zeitarbeit)
- Handbuch Arbeitsrecht: Arbeitsvertrag
- Handbuch Arbeitsrecht: Arbeitsvertrag und allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) - Anrechnungsvorbehalt
- Handbuch Arbeitsrecht: Arbeitsvertrag und allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) - Überstundenregelung
- Handbuch Arbeitsrecht: Ausschlussfristen
- Handbuch Arbeitsrecht: Betriebliche Übung
- Handbuch Arbeitsrecht: Gleichbehandlungsgrundsatz
- Handbuch Arbeitsrecht: Gratifikation
- Handbuch Arbeitsrecht: Insolvenz des Arbeitgebers
- Handbuch Arbeitsrecht: Lohnklage
- Handbuch Arbeitsrecht: Lohnrückstand - Arbeitgeberpflichten
- Handbuch Arbeitsrecht: Lohnrückstand - Arbeitnehmerrechte
- Handbuch Arbeitsrecht: Mindestlohn
- Handbuch Arbeitsrecht: Sonderurlaub aus persönlichen Gründen
- Handbuch Arbeitsrecht: Tarifvertrag
- Handbuch Arbeitsrecht: Vergütung bei Arbeitsausfall
- Handbuch Arbeitsrecht: Verjährung
- Handbuch Arbeitsrecht: Zahlungsverzug des Arbeitgebers
- Übersicht Handbuch Arbeitsrecht
- Musterschreiben: Abmahnung wegen Zahlungsverzugs
- Musterschreiben: Mahnschreiben wegen Gehaltsrückstandes
Kommentare unseres Anwaltsteams zu aktuellen Fragen rund um das Thema Lohn und Gehalt finden Sie hier:
Arbeitsrecht aktuell 2022
Arbeitsrecht aktuell 2021
- Update Arbeitsrecht 25|2021 LAG Hamm: Die Möglichkeit des Abrufs einer digitalen Lohnabrechnung genügt nicht für § 108 GewO
- Update Arbeitsrecht 18|2021 Arbeitsgericht Bonn: Lohnanspruch eines vollzeitig zur Arbeit herangezogenen Auszubildenden
- Arbeitsrecht aktuell: 21/017 Geplante EU-Richtlinie für Lohngleichheit
- Update Arbeitsrecht 03|2021 BAG: Diskriminierungsvermutung bei Lohnrückstand gegenüber Vergleichsarbeitnehmern
- Update Arbeitsrecht 02|2021 BAG: Kein Arbeitsverhältnis, wenn eine Arbeitsplicht generell ausgeschlossen sein soll
Arbeitsrecht aktuell 2020
- Arbeitsrecht aktuell: 20/109 Klage gegen Versetzung und Ausschlussfristen
- Arbeitsrecht aktuell: 20/105 Unterstützung von Menschen mit Behinderung in der Corona-Krise
- Arbeitsrecht aktuell: 20/099 Gender Lifetime Earnings Gap
- Update Arbeitsrecht 19|2020 Hessisches LAG: Vertragliche Festlegung einer Wochenstundenzahl bei Abrufarbeit
- Arbeitsrecht aktuell: 20/090 Annahmeverzug und leidensgerechte Beschäftigung
- Update Arbeitsrecht 14|2020 BAG: Freie Mitarbeiter haben einen Auskunftsanspruch nach dem Entgelttransparenzgesetz
- Update Arbeitsrecht 11|2020 LAG Schleswig-Holstein: Scheinselbständige müssen erhaltene Honorare nicht immer erstatten
- Arbeitsrecht aktuell: 20/063 Ausschlussfristen in Arbeitsvertragsrichtlinien (AVR) gekippt
- Arbeitsrecht aktuell: 20/061 Haftung für Mindestlohnzahlung durch Subunternehmen
- Update Arbeitsrecht 09|2020 EuGH: Berufserfahrung im Ausland zählt beim Tarifgehalt
Arbeitsrecht aktuell 2019
- Arbeitsrecht aktuell: 19/128 Nachweis der Arbeitsleistung vor Gericht
- Arbeitsrecht aktuell: 19/118 Arbeitsgericht Köln contra BAG
- Arbeitsrecht aktuell: 19/028 Mindestlohn bei freiwilligem Praktikum
- Arbeitsrecht aktuell: 19/011 Betriebsrat steht Einsicht in Gehaltslisten mit Arbeitnehmernamen zu
Arbeitsrecht aktuell 2018
- Arbeitsrecht aktuell: 18/260 Bezahlung von Reisezeiten bei Auslandsentsendung
- Arbeitsrecht aktuell: 18/160 Mindestlohn steigt in zwei Schritten auf 9,35 EUR
- Arbeitsrecht aktuell: 18/152 Mindestlohn im Krankheitsfall und tarifliche Ausschlussfrist
- Arbeitsrecht aktuell: 18/011 Kein Einsichtsrecht des Betriebsrats in Lohn- und Gehaltslisten anderer Betriebe desselben Unternehmens
- Arbeitsrecht aktuell: 18/005 Gleichbehandlungsgrundsatz bei Betriebsvereinbarungen
Arbeitsrecht aktuell 2017
- Arbeitsrecht aktuell: 17/315 Widerruf einer laufenden Zulage
- Arbeitsrecht aktuell: 17/283 Mindestlohn und Leistungszulage
- Arbeitsrecht aktuell: 17/276 Dokumentationspflichten nach dem Mindestlohngesetz auf dem Prüfstand
- Arbeitsrecht aktuell: 17/246 Internationale Zuständigkeit im Arbeitsrecht
- Arbeitsrecht aktuell: 17/244 Nachtzuschläge und Mindestlohn
- Arbeitsrecht aktuell: 17/220 Unpfändbarkeit von Zulagen
- Arbeitsrecht aktuell: 17/061 Weiterbeschäftigung im Kündigungsschutzverfahren und Freistellung
- Arbeitsrecht aktuell: 17/003 Anwesenheitsprämien sind auf den Mindestlohn anzurechnen
Arbeitsrecht aktuell 2016
- Arbeitsrecht aktuell: 16/370 LAG Köln: Bei Zahlungsverzug werden 40,00 EUR fällig
- Arbeitsrecht aktuell: 16/155 Zwischenverdienst bei erhöhter Stundenzahl
- Arbeitsrecht aktuell: 16/108 Aufstockungen zum Transferkurzarbeitergeld sind Nettoentgelt
- Arbeitsrecht aktuell: 16/072 Betriebsvereinbarung zur Kurzarbeit
Eine vollständige Übersicht unserer Beiträge zum Thema Lohn und Gehalt finden Sie unter:
Urteile und Kommentare: Lohn und Gehalt
Letzte Überarbeitung: 18. Juli 2022
Was können wir für Sie tun?
Wenn Sie Fragen im Zusammenhang mit dem Thema Lohn und Gehalt haben oder sich nicht sicher sind, ob Sie bestimmte Vergütungsbestandteile beanspruchen können oder ob bestehende Lohnuntergrenzen eingehalten werden, beraten wir Sie jederzeit gerne. Wir unterstützen Sie auch bei der Durchsetzung offener Lohn- bzw. Gehaltsansprüche, sei es dass diese aus Arbeitsvertrag, Betriebsübung, Gleichbehandlungsgrundsatz oder einem Tarifvertrag folgen. Bitte beachten Sie, dass Ihnen möglicherweise nur kurze Zeit für die Geltendmachung Ihrer Ansprüche zur Verfügung steht, falls Sie arbeitsvertragliche oder tarifliche Ausschlussfristen zu beachten haben. Je nach Lage des Falles bzw. entsprechend Ihren Wünschen treten wir entweder nach außen nicht in Erscheinung oder aber wir verhandeln in Ihrem Namen mit Ihrem Arbeitgeber. Für eine möglichst rasche und effektive Beratung benötigen wir folgende Unterlagen:
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