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Mindestlohn und Leistungszulage
09.11.2017. Seit Einführung des gesetzlichen Mindestlohns gemäß dem Mindestlohngesetz (MiLoG) zum Januar 2015 wird darüber gestritten, welche Lohnbestandteile den Anspruch der Arbeitnehmer auf Zahlung des gesetzlichen Mindestlohns erfüllen und welche Lohnbestandteile demgegenüber gesondert zu zahlen sind.
Mit einer aktuellen Entscheidung hat der Fünfte Senat des Bundesarbeitsgerichts (BAG) klargestellt, dass auch Akkord- und Leistungszulagen auf den Mindestlohnanspruch anzurechnen sind, d.h. dass der Arbeitgeber mit der Zahlung solcher Lohnbestandteile zugleich auch den Mindestlohnanspruch erfüllt.
Aus Sicht des Arbeitnehmers heißt das, dass Leistungszulagen nicht zusätzlich zu Mindestlohn zu zahlen sind: BAG, Urteil vom 06.09.2017, 5 AZR 317/16.
- Sind Akkord- und Leistungszulagen auf den gesetzlichen Mindestlohnanspruch anrechenbar, d.h. erfüllt der Arbeitgeber mit solchen Zulagen den Mindestlohnanspruch?
- Im Streit: Montagehelferin bekommt im Jahr 2015 einen Grundlohn von 6,22 EUR und eine erfolgsabhängige Leistungszulage, zusammen knapp mehr als 8,50 EUR
- BAG: Leistungszulagen erfüllen den Anspruch auf Mindestlohn
Sind Akkord- und Leistungszulagen auf den gesetzlichen Mindestlohnanspruch anrechenbar, d.h. erfüllt der Arbeitgeber mit solchen Zulagen den Mindestlohnanspruch?
Aus gewerkschaftlicher Sicht ist der Mindestlohn von derzeit 8,84 EUR brutto pro Stunde lediglich eine Art Grundlohn, zu dem weitere Lohnbestandteile hinzutreten, angefangen von Gratifikationen wie einem Urlaubs-oder Weihnachtsgeld oder einer Betriebstreue-Prämie über Zuschläge für Überstunden oder für Nacht- und Feiertagsarbeit bis hin zu Akkord-und Leistungszulagen. Aus Arbeitgebersicht ist es dagegen so, dass alle Vergütungsbestandteile mindestlohnrelevant sind, zumindest alle regelmäßig monatlich geleisteten Zahlungen.
Mit einem grundlegenden Urteil vom 25.05.2016 (5 AZR 135/16) hat das BAG entschieden, dass der Arbeitgeber den Mindestlohnanspruch durch alle Zahlungen erfüllt, mit denen er die Arbeitsleistung bezahlt, vorausgesetzt, diese Zahlungen stehen dem Arbeitnehmer endgültig zu (wir berichteten in Arbeitsrecht aktuell: 16/175 BAG entscheidet zu Urlaubsgeld, Weihnachtsgeld und Mindestlohn). Dagegen erfüllen solche Zahlungen den Mindestlohnanspruch nicht, bei denen es entweder überhaupt nicht auf die erbrachte Arbeitsleistung ankommt (z.B. Treueprämien) oder bei denen ein spezieller gesetzlicher Zweck verfolgt wird wie z.B. bei den gesetzlich vorgeschriebenen Nachtzuschlägen gemäß § 6 Abs.5 Arbeitszeitgesetz (ArbZG).
Dieses aus Arbeitnehmersicht ungünstige BAG-Urteil führte zu einer politischen Reaktion einiger SPD-regierter Bundesländer, die im Jahre 2016 einen Vorstoß im Bundesrat mit dem Ziel unternahmen, eine Ergänzung des MiLoG herbeizuführen (Antrag der Länder Brandenburg, Hamburg, Thüringen, vom 01.07.2016, Bundesrat Drucks.361/16).
Diesem Vorschlag zufolge hätte der Bundesrat die Bundesregierung auffordern sollen, auf eine Klarstellung im MiLoG hinzuwirken, mit der die nicht anrechenbaren Lohnbestandteile gesetzlich festgelegt worden wären. Konkret forderten die antragsstellenden Länder eine gesetzliche Regelung, der zufolge der gesetzliche Mindestlohn lediglich dem regelmäßig gezahlten „Grundentgelt“ für eine Stunde entsprechen sollte. Alle darüber hinausgehenden Entgeltbestandteile wie z.B. „Sonderzahlungen, Zulagen, Zuschläge, Prämien, Sachleistungen oder Aufwendungsersatzleistungen“ sollten zusätzlich zu dem gesetzlichen Mindestlohn zu zahlen sein.
Diese Gesetzesinitiative hatte keinen Erfolg, d.h. der Bundesrat lehnte es ab, den Vorschlag der SPD-regierten Länder aufzugreifen (Entschließung des Bundesrates zur Änderung des Mindestlohngesetzes, vom 23.09.2016, Bundesrat Drucks.361/16).
Vor diesem Hintergrund sah sich der Fünfte BAG-Senat in seiner Gesetzesauslegung bestätigt, der zufolge im Prinzip alle Zahlungen des Arbeitgebers, die die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers bezahlen sollen, auf den Mindestlohn anrechenbar sind bzw. den Mindestlohnanspruch erfüllen. Ausgenommen sind nur Zahlungen, die der Arbeitgeber ohne Rücksicht auf eine tatsächliche Arbeitsleistung des Arbeitnehmers erbringt oder die auf einer besonderen gesetzlichen Zweckbestimmung beruhen wie z.B. Nachtarbeitszuschläge gemäß § 6 Abs.5 ArbZG (BAG, Urteil vom 21.12.2016, 5 AZR 374/16).
Diese Rechtsprechung legt es nahe, auch Akkord- und Leistungszulagen auf den Mindestlohnanspruch anzurechnen.
Im Streit: Montagehelferin bekommt im Jahr 2015 einen Grundlohn von 6,22 EUR und eine erfolgsabhängige Leistungszulage, zusammen knapp mehr als 8,50 EUR
Geklagt hatte eine Montagehelferin, die in der Zeit von Januar bis Mai 2015 einen Lohn erhielt, der knapp über dem damals geltenden gesetzlichen Mindestlohn von 8,50 EUR brutto pro Stunde lag. Konkret erhielt die Montagehelferin einen Lohn von 8,52, der sich allerdings aus einem Grundlohn von 6,22 EUR brutto pro Stunde und einer leistungsabhängigen Zulage von 2,30 EUR pro Stunde zusammensetzte.
Aus Sicht der Montagehelferin hätte der Arbeitgeber die Leistungszulage zusätzlich zum damals geltenden Mindestlohn von 8,50 EUR brutto pro Stunde zahlen müssen. Der Arbeitgeber war dagegen der Meinung, dass die Leistungszulage auf den Mindestlohnanspruch anzurechnen ist.
Die Montagehelferin zog vor Gericht und klagte für die fünf Monate gesonderte Zahlung der Leistungszulage ein, insgesamt 1.707,15 EUR brutto. Das Arbeitsgericht gab der Klage statt (Arbeitsgericht Herford, Urteil vom 11.09.2015, 1 Ca 551/15), während das Landesarbeitsgericht (LAG) Hamm dem Arbeitgeber recht gab (LAG Hamm, Urteil vom 22.04.2016, 16 Sa 1627/15).
BAG: Leistungszulagen erfüllen den Anspruch auf Mindestlohn
Das BAG wies die Revision der Montagehelferin zurück. Zur Begründung verweist das BAG auf seine bisherige Rechtsprechung.
Dieser Rechtsprechung zufolge hätte die Klägerin nachweisen müssen, dass die streitige Leistungszulage entweder nicht der Bezahlung der Arbeitsleistung dient oder aber auf einer besonderen gesetzlichen Zwecksetzung beruht. Beides ist nicht der Fall.
Ergänzend verweist das BAG darauf, dass das MiLoG den Mindestlohnanspruch nicht davon abhängig macht, ob bzw. welche Erfolge mit der Arbeitsleistung verbunden sind. An dieser Stelle wendet sich der Fünfte BAG Senat ausdrücklich gegen die Vorstellung, dass mit dem gesetzlichen Mindestlohn lediglich die „Normalleistung“ des Arbeitnehmers bezahlt werden soll. Der Begriff der „Normalleistung“, so das BAG, hat keinen Eingang in den Wortlaut des Mindestlohngesetzes gefunden.
Fazit: Auch Akkord- und Leistungszulagen stehen im Austauschverhältnis von Arbeit und Lohn, d.h. sie stehen im sog. „Synallagma“ (= ich gebe damit du gibst, do ut des). Mit der Zahlung solcher Zulagen bezahlt der Arbeitgeber die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers. Da sie auch keiner besonderen gesetzlichen Zweckbestimmung unterliegen, sind Akkord- und Leistungszulagen auf den Mindestlohnanspruch anrechenbar.
Nähere Informationen finden Sie hier:
- Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 06.09.2017, 5 AZR 317/16
- Landesarbeitsgericht Hamm, Urteil vom 22.04.2016, 16 Sa 1627/15
- Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 25.05.2016, 5 AZR 135/16
- Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 21.12.2016, 5 AZR 374/16
- Antrag der Länder Brandenburg, Hamburg, Thüringen, vom 01.07.2016, Bundesrat Drucks.361/16
- Entschließung des Bundesrates zur Änderung des Mindestlohngesetzes, vom 23.09.2016, Bundesrat Drucks.361/16
- Handbuch Arbeitsrecht: Arbeitsvertrag und allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) - Anrechnungsvorbehalt
- Handbuch Arbeitsrecht: Entsendung ausländischer Arbeitnehmer
- Handbuch Arbeitsrecht: Gratifikation
- Handbuch Arbeitsrecht: Lohn und Gehalt
- Handbuch Arbeitsrecht: Mindestlohn
- Handbuch Arbeitsrecht: Überstunden, Mehrarbeit
- Handbuch Arbeitsrecht: Weihnachtsgeld
- Arbeitsrecht aktuell: 18/232 Ausschlussklauseln ohne Mindestlohn-Ausnahme sind unwirksam
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- Arbeitsrecht aktuell: 18/152 Mindestlohn im Krankheitsfall und tarifliche Ausschlussfrist
- Arbeitsrecht aktuell: 18/021 Mindestlohn und Arbeitsvertrag
- Arbeitsrecht aktuell: 17/276 Dokumentationspflichten nach dem Mindestlohngesetz auf dem Prüfstand
- Arbeitsrecht aktuell: 17/244 Nachtzuschläge und Mindestlohn
- Arbeitsrecht aktuell: 17/003 Anwesenheitsprämien sind auf den Mindestlohn anzurechnen
- Arbeitsrecht aktuell: 16/271 Ausschlussfristen und Mindestlohn
- Arbeitsrecht aktuell: 16/175 BAG entscheidet zu Urlaubsgeld, Weihnachtsgeld und Mindestlohn
- Arbeitsrecht aktuell: 15/278 Mindestlohn für Zeitungszusteller
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- Arbeitsrecht aktuell: 14/271 Ausnahmen vom Mindestlohngesetz
Letzte Überarbeitung: 25. September 2018
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