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Arbeitsvertrag und allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) - Anrechnungsvorbehalt
Lesen Sie hier, unter welchen Umständen arbeitsvertragliche Anrechnungsvorbehalte als allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) anzusehen sind und worauf Arbeitgeber bei der Ausgestaltung von Anrechnungsklauseln achten müssen, damit sie rechtlich wirksam sind.
Die Regeln, die Arbeitgeber bei der Ausarbeitung von Anrechnungsklauseln beachten müssen, sind auch für Arbeitnehmer wichtig, denn daraus kann sich die Unwirksamkeit einzelner Klauseln ergeben.
von Rechtsanwalt Dr. Martin Hensche, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Berlin
- Was versteht man unter einem Anrechnungsvorbehalt?
- Welche Formen von Anrechnungsvorbehalten gibt es?
- Sind Anrechnungsvorbehalte allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) des Arbeitgebers?
- Wann ist ein Anrechnungsvorbehalt unwirksam?
- Wo finden Sie mehr zum Thema Arbeitsvertrag und allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) - Anrechnungsvorbehalt?
- Was können wir für Sie tun?
Was versteht man unter einem Anrechnungsvorbehalt?
Löhne und Gehälter setzen sich oft aus einem tarifvertraglich vorgeschriebenen (Mindest-)Teil und einer darüber hinausgehenden übertariflichen Zulage zusammen. Dann stellt sich die Frage, welche Auswirkungen eine Tariflohnerhöhung auf den Lohn bzw. das Gehalt des Arbeitnehmers hat.
Um zu verhindern, dass bei einer Tariflohnerhöhung Meinungsverschiedenheiten über den Umfang des Gesamtlohns bzw. den Umfang der Zulage entstehen, sichern sich Arbeitgeber mit vorformulierten Arbeitsvertragsklauseln oft dadurch ab, dass übertarifliche Zulagen einem Anrechnungsvorbehalt unterliegen.
BEISPIEL: Ein Arbeitnehmer ist Mitglied einer Gewerkschaft und kann daher von seinem Arbeitgeber, der Mitglied des Arbeitgeberverbandes ist, die Gewährung des tariflichen Stundenlohns von 26,50 EUR brutto verlangen. Darüber hinaus wird ihm aufgrund einer Arbeitsvertragsklausel eine „übertarifliche Zulage“ von 2,50 EUR brutto gewährt, so dass sein Gesamtstundenlohn 29,00 EUR brutto beträgt. Aufgrund einer Tariflohnerhöhung steigt der tarifliche Stunden auf von 26,50 EUR auf 27,00 EUR brutto.
Der Arbeitnehmer meint, ihm stünden jetzt (bei einer gleichbleibender übertariflichen Zulage von 2,50 EUR) insgesamt 29,50 EUR Stundenlohn zu. Der Arbeitgeber hält dagegen, dass sich am Gesamtlohn nichts geändert habe, nur dass die Zulage von 2,50 EUR auf 2,00 EUR abgesenkt worden sei.
Dieser Streit kann durch eine arbeitsvertragliche Anrechnungsklausel vermieden werden.
Welche Formen von Anrechnungsvorbehalten gibt es?
Anrechnungsvorbehalte können so gestrickt sein, dass sie Tariflohnsteigerungen ohne weiteres auf übertarifliche Zulagen anzurechnen sind. Ein solcher Anrechnungsvorbehalt könnte z.B. lauten:
„Tariflohnerhöhungen werden auf die übertarifliche Zulage angerechnet, ohne dass es dazu einer weiteren Erklärung des Arbeitgebers bedarf.“
Anrechnungsvorbehalte können aber auch so abgefasst sein, dass der Arbeitgeber sich die Anrechnung einer Tariflohnerhöhung auf die Zulage vorbehält, so dass er bei einer Tariflohnerhöhung eine solche Anrechnungserklärung ausdrücklich abgeben muss. Ohne eine gesonderte Anrechnungserklärung durch den Arbeitgeber kommt es nicht zur Anrechnung der Tariflohnerhöhung auf die Zulage. Eine solcher Vorbehalt der Anrechenbarkeit könnte z.B. lauten:
„Der Arbeitgeber behält sich vor, Tariflohnerhöhungen ganz oder teilweise auf die übertarifliche Zulage durch gesonderte Erklärung anzurechnen.“
Sind Anrechnungsvorbehalte allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) des Arbeitgebers?
Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) sind gemäß § 305 Abs.1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- vorformulierte Vertragsbedingungen,
- die für eine Vielzahl von Verträgen ausgearbeitet wurden, und
- die eine Vertragspartei, der AGB-Verwender, der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrags stellt.
Diese Definition macht deutlich, dass AGB das „Kleingedruckte“ eines Vertrags sind. AGB kommen bei Arbeitsverträgen oft vor, wobei der Arbeitgeber derjenige ist, der die AGB zur Vertragsausgestaltung in seinem Interesse entwirft und dem Arbeitnehmer zur Annahme stellt.
Vertragsbestimmungen sind keine AGB, wenn sie individuell ausgehandelt sind, was bei Arbeitsverträgen meist nur bei Hauptleistungspflichten wie z.B. dem Arbeitslohn oder bei der wöchentlichen Arbeitszeit der Fall ist - wenn überhaupt, da auch Arbeitszeiten und Bezahlung in vielen Fällen einseitig und formularvertraglich vom Arbeitgeber vorgegeben werden. Nähere Informationen dazu finden Sie unter Handbuch Arbeitsrecht: Arbeitsvertrag und Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB).
Anrechnungsvorbehalte sind praktisch immer AGB. Sie betreffen zwar den Lohn und damit eine der Hauptpflichten aus dem Arbeitsverhältnis, aber nur mittelbar, so dass sie allein schon aus diesem Grund praktisch nie Gegenstand individueller Vertragsverhandlungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer sind. Als AGB sind Anrechnungsvorbehalte auf ihre Klarheit und inhaltliche Angemessenheit hin zu überprüfen. Grundlage dieser rechtlichen Kontrolle von Anrechnungsvorbehalten sind die §§ 305 ff. BGB.
Wann ist ein Anrechnungsvorbehalt unwirksam?
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) geht davon aus, dass bereits die Bezeichnung einer Zulage im Arbeitsvertrag als „übertarifliche Zulage“ im Regelfall automatisch dazu führt, dass Tariflohnerhöhungen auf die Zulage anzurechnen sind. Denn eine neben dem Tarifentgelt gewährte übertarifliche Zulage greift künftigen Tariflohnerhöhungen vor, so das BAG.
Der Anrechnungsvorbehalt soll für den Arbeitnehmer „bereits mit der Vereinbarung einer übertariflichen Vergütung oder Zulage hinreichend klar ersichtlich“ sein. Wenn sich dann die tarifliche Vergütung erhöht, entspricht die Zulässigkeit der Anrechnung regelmäßig dem Willen der Arbeitsvertragsparteien (BAG, Urteil vom 23.09.2009, 5 AZR 973/08).
Vor diesem Hintergrund ist es kaum denkbar, dass ausdrückliche Anrechnungsklauseln in einer der beiden oben genannten Varianten (Anrechnungsvorbehalt, Vorbehalt der Anrechenbarkeit) als unklar und/oder inhaltlich unangemessen bewertet werden.
Denn mit einem Anrechnungsvorbehalt bringt der Arbeitgeber nur zum Ausdruck, was sich ohnehin bereits aus der Bezeichnung eines Lohnbestandteils als „übertarifliche Zulage“ ergibt. Und ein Vorbehalt der Anrechenbarkeit stellt den Arbeitnehmer sogar besser, als er sich ohne den Vorbehalt stünde.
Wo finden Sie mehr zum Thema Arbeitsvertrag und allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) - Anrechnungsvorbehalt?
Weitere Informationen, die Sie im Zusammenhang mit dem Thema Arbeitsvertrag und allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) - Anrechnungsvorbehalt interessieren könnten, finden Sie hier:
- Handbuch Arbeitsrecht: Arbeitsvertrag und allgemeine Geschaeftsbedingungen (AGB)
- Handbuch Arbeitsrecht: Lohn und Gehalt
- Handbuch Arbeitsrecht: Tarifvertrag
- Übersicht Handbuch Arbeitsrecht
Kommentare unseres Anwaltsteams zu aktuellen Fragen rund um das Thema Arbeitsvertrag und allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) - Anrechnungsvorbehalt finden Sie hier:
- Arbeitsrecht aktuell: 17/283 Mindestlohn und Leistungszulage
- Arbeitsrecht aktuell: 16/175 BAG entscheidet zu Urlaubsgeld, Weihnachtsgeld und Mindestlohn
- Arbeitsrecht aktuell: 15/091 Mindestlohn - Anrechnung von Lohnbestandteilen
- Arbeitsrecht aktuell: 09/163 Stufenweise Anrechnung von Tariflohnerhöhungen ist mitbestimmungspflichtig
- Arbeitsrecht aktuell: 02/01 Schuldrechtsreform und Arbeitsrecht
Letzte Überarbeitung: 10. Juni 2022
Was können wir für Sie tun?
Wenn Sie als Arbeitgeber arbeitsvertragliche Vertragsmuster mit Anrechnungsvorbehalten rechtssicher gestalten oder vorhandene Verträge zunächst nur überprüfen oder aktualisieren lassen wollen, beraten wir Sie jederzeit gerne. Möglicherweise haben Sie auch vertragsrechtliche Fragen, wenn man Ihnen als Arbeitnehmer oder Geschäftsführer vorformulierte Anrechnungsvorbehalte zur Unterschrift vorlegt. Auch diese Fragen klären wir gerne für Sie, falls nötig auch kurzfristig. Wir gestalten und überprüfen nicht nur Arbeitsverträge, sondern auch ergänzende vertragliche Vereinbarungen wie z.B. Arbeitnehmerdarlehensverträge, Dienstwagenregelungen, Provisionsregelungen, Rückzahlungsvereinbarungen oder Zielvereinbarungen. Je nach Lage des Falles und entsprechend Ihren Vorgaben beraten wir Sie nur intern oder verhandeln in Ihrem Namen mit Ihrem Vertragspartner. Für eine möglichst rasche und effektive Beratung benötigen wir folgende Unterlagen:
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Weitere Auskünfte erteilen Ihnen gern:
Dr. Martin Hensche Rechtsanwalt Fachanwalt für Arbeitsrecht Kontakt: 030 / 26 39 620 hensche@hensche.de | |
Christoph Hildebrandt Rechtsanwalt Fachanwalt für Arbeitsrecht Kontakt: 030 / 26 39 620 hildebrandt@hensche.de | |
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