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Arbeitsvertrag und allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) - Vertragsstrafe
Lesen Sie hier, wozu Vertragsstrafen vereinbart werden und wann es sich dabei um allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) des Arbeitgebers handelt.
Außerdem finden Sie Hinweise dazu, unter welchen Umständen eine Vertragsstrafenregelung in AGB des Arbeitgebers wirksam vereinbart werden kann, d.h. wann sie transparent ist und wann nicht und unter welchen Voraussetzungen sie angemessen ist und daher einer Inhaltskontrolle standhält.
von Rechtsanwalt Dr. Martin Hensche, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Berlin
- Was ist eine Vertragsstrafe?
- Wozu dienen Vertragsstrafen im Arbeitsvertrag?
- Sind Vertragsstrafenklauseln allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) des Arbeitgebers?
- Wann ist eine Vertragsstrafenklausel wegen Unklarheit unwirksam?
- Wann ist eine Vertragsstrafenklausel wegen unangemessener Benachteiligung des Arbeitnehmers unwirksam?
- Wo finden Sie mehr zum Thema Arbeitsvertrag und allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) - Vertragsstrafe?
- Was können wir für Sie tun?
Was ist eine Vertragsstrafe?
Ein Vertragsstrafeversprechen ist eine vertragliche Vereinbarung, die denjenigen Vertragspartner, der das Strafversprechen abgegeben hat, zur Zahlung einer bestimmten Geldsumme, der Vertragsstrafe, verpflichtet, falls er bestimmte Vertragspflichten schuldhaft, d.h. vorsätzlich oder fahrlässig verletzt.
Die durch eine Vertragsstrafe abgesicherten („strafbewehrten“) Vertragspflichten werden im Vertragsstrafeversprechen üblicherweise möglichst genau angegeben, damit später kein Streit darüber entstehen kann, ob die Strafe verwirkt ist nicht.
In den meisten Fällen wird die Höhe der Vertragsstrafe im Vertragsstrafeversprechen konkret festgelegt, doch kann eine Vertragsstrafe auch mit der Maßgabe vereinbart werden, dass der von ihr begünstigte Vertragspartner sie im Falle einer Pflichtverletzung nach seinem Ermessen bis zu einer bestimmten Höchstgrenze festsetzen kann.
Mit einer Vertragsstrafe wird erreicht,
- dass der Vertragspartner, der sie versprochen hat, unter Druck gesetzt wird, seine Vertragspflichten korrekt zu erfüllen, und
- dass der Vertragspartner, zu dessen Gunsten sie vereinbart wurde, für eine Vertragsverletzung rascher und leichter einen finanziellen Ausgleich erhält als das der Fall wäre, wenn er nur seinen allgemeinen gesetzlichen Schadensersatzanspruch hätte, denn dessen rechtliche Voraussetzungen sind oft schwer nachzuweisen.
Keine Vertragsstrafe, aber etwas Ähnliches sind vertragliche Vereinbarungen über die Pflicht des Arbeitnehmers, unter bestimmten Umständen einen pauschalisierten Schadens- oder Aufwendungsersatz zu zahlen.
Ist die Schadensersatz- oder Aufwendungsersatzpauschale in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) des Arbeitgebers enthalten, muss er dem Arbeitnehmer aber gemäß § 309 Nr. 5 Buchstabe b Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) ausdrücklich den Nachweis gestatten, dass ein Schaden oder eine Wertminderung tatsächlich gar nicht entstanden oder wesentlich niedriger als die dafür vereinbarte Pauschale ist.
Dies hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) vor einigen Jahren entschieden (BAG, Urteil vom 04.03.2004 - 8 AZR 196/03 - wir berichteten in: Arbeitsrecht aktuell 04/05 Arbeitsvertrag: Formularmäßige Vertragsstrafen bei Nichtantritt des Dienstes).
Wozu dienen Vertragsstrafen im Arbeitsvertrag?
Arbeitsvertragliche Vertragsstrafeversprechen sichern in den meisten Fällen die Arbeitspflicht des Arbeitnehmers ab, d.h. der Arbeitnehmer verspricht eine Vertragsstrafe von z.B. einem Monatsgehalt,
- für den Fall, dass er nach Abschluss des Arbeitsvertrags den Dienstantritt rechtswidrig verweigert, und/oder
- für den Fall, dass er sich vom Arbeitsvertrag in vertragswidriger Weise lossagt.
Die Arbeitsgerichte akzeptieren solche Vertragsstrafen im Prinzip, da der Arbeitgeber keine effektiven rechtlichen Möglichkeiten hat, sich gegen eine rechtswidrige Lossagung vom Vertrag zu wehren:
Die Pflicht zu arbeiten kann zwar eingeklagt und auch in einem arbeitsgerichtlichen Urteil festgesetzt („tituliert“) werden, aber ein solches Leistungsurteil, das den Arbeitnehmer zur Arbeit verpflichtet, kann aufgrund einer Spezialregelung der Zivilprozessordnung (ZPO) nicht vollstreckt werden (§ 888 Abs. 3 ZPO).
Und ein Anspruch auf Schadensersatz, den der Arbeitgeber im Falle eines Arbeitsvertragsbruchs durch den Arbeitnehmer theoretisch hat, besteht in den meisten Fällen letztlich doch nicht, da dem Arbeitgeber infolge des Vertragsbruchs in den meisten Fällen kein ersatzfähiger materieller Schaden entsteht: Denn kommt der Arbeitnehmer nicht zur Arbeit, muss der Arbeitgeber auch keinen Lohn zahlen, und sonstige Mehrkosten infolge einer Stellenneubesetzung wären so oder so angefallen, d.h. auch bei einer vertragsgemäßen ordentlichen Kündigung seitens des Arbeitnehmers.
Neben der Arbeitspflicht sichern Arbeitgeber manchmal auch andere Pflichten des Arbeitnehmers durch eine Vertragsstrafe ab, nämlich beispielsweise:
- die Pflicht zur Herausgabe von Firmeneigentum
- die Pflicht zur Verschwiegenheit in Bezug auf Geschäftsgeheimnisse, und/oder
- ein vertragliches Nebentätigkeitsverbot, und/oder
- ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot.
Sind Vertragsstrafenklauseln allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) des Arbeitgebers?
Allgemeine Geschäftsbedingungen sind gemäß § 305 Abs.1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB):
- vorformulierte Vertragsbedingungen,
- die für eine Vielzahl von Verträgen ausgearbeitet wurden, und
- die eine Vertragspartei, der AGB-Verwender, der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrags stellt.
Diese Definition zeigt, worum des beim Thema AGB geht, nämlich um das „Kleingedruckte“ eines Vertrags. AGB werden bei Arbeitsverträgen oft verwendet, wobei der Arbeitgeber derjenige ist, der die AGB zur Vertragsausgestaltung in seinem Interesse entwirft und dem Arbeitnehmer zur Annahme stellt.
Vertragsbestimmungen sind keine AGB, wenn sie individuell ausgehandelt sind, was bei Arbeitsverträgen meist nur bei Hauptleistungspflichten wie z.B. beim Arbeitslohn oder bei der wöchentlichen Arbeitszeit der Fall ist - wenn überhaupt, da auch Arbeitszeiten und Bezahlung in vielen Fällen einseitig und per Formularvertrag vom Arbeitgeber vorgegeben werden. Nähere Informationen dazu finden Sie unter: Handbuch Arbeitsrecht: Arbeitsvertrag und allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB).
Vertragsstrafeversprechen sind praktisch immer AGB. Sie sind nur ein Hilfsinstrument zur besseren Absicherung bestimmter Pflichten des Arbeitnehmers und setzen einen schuldhaften Vertragsbruch des Arbeitnehmers voraus, so dass sich Arbeitnehmer in aller Regel Vertragsstrafeversprechen nicht genau ansehen werden, geschweige denn, dass sie deren Einzelheiten mit dem Arbeitgeber aushandeln.
Als AGB müssen Vertragsstrafeversprechen insbesondere folgende Anforderungen erfüllen:
- sie dürfen nicht an versteckter Stelle in den Vertrag hineingemogelt werden (sonst sind sie als „überraschende Klauseln“ zu bewerten und werden nicht Vertragsbestandteil, § 305c Abs.1 BGB). Am besten werden Vertragsstrafeklauseln unter einer eigenen Überschrift wie z.B. „Vertragsstrafe“ in den Vertrag aufgenommen.
- Vertragsstrafeklauseln müssen für einen „durchschnittlichen“ Arbeitnehmer klar und verständlich sein (sonst sind sie nicht „transparent“ und haben aus diesem Grund keine Geltung, § 307 Abs.1 Satz 2 BGB).
- Vertragsstrafeklauseln dürfen keine unangemessene Benachteiligung des Arbeitnehmers enthalten (sonst haben sie aus diesem Grund keine Geltung, § 307 Abs.1 Satz 1, Abs.2 BGB).
Dagegen sind Vertragsstrafeklauseln, die den Arbeitnehmer zu einer Strafzahlung für den Fall der unberechtigten Lossagung vom Vertrag verpflichten, nicht von vornherein bzw. ausnahmslos unwirksam, obwohl eine solche Klausel an sich durch § 309 Nr. 6 BGB für unwirksam erklärt wird:
Nach dieser Regelung ist eine Vertragsklausel unwirksam, durch die dem Verwender (= Arbeitgeber) für den Fall, dass sich der andere Vertragsteil (= Arbeitnehmer) vom Vertrag löst, Zahlung einer Vertragsstrafe versprochen wird.
Dem BAG zufolge gilt dieses allgemeine Vertragsstrafenverbot aber für den Fall der Vertragsauflösung im Arbeitsvertragsrecht nicht, da bei der Anwendung der allgemeinen AGB-rechtlichen Gesetzesbestimmungen auf Arbeitsverträge die „die im Arbeitsrecht geltenden Besonderheiten“ zu berücksichtigen sind, § 310 Abs. 4 Satz 2 BGB. Und diese Besonderheiten bestehen eben darin, dass der Arbeitgeber praktisch keine Rechtsmittel hat, um sich gegen eine rechtswidrige Lossagung des Arbeitnehmers vom Vertrag zur Wehr zu setzen.
Wann ist eine Vertragsstrafenklausel wegen Unklarheit unwirksam?
Unklar und daher gemäß § 307 Abs.1 Satz 2 BGB unwirksam sind Vertragsstrafeklauseln, die dem Arbeitnehmer eine Vertragsstrafe für den Fall eines „schuldhaften vertragswidrigen Verhaltens“ oder eines „gravierenden Vertragsverstoßes“ auferlegen.
Denn bei so schwammigen Formulierungen weiß der Arbeitnehmer nicht, welche konkreten Verhaltensweisen eine Vertragsstrafe nach sich ziehen, und damit weiß er umgekehrt auch nicht, wie er sich konkret verhalten muss, um der Vertragsstrafe zu entgehen.
Dagegen ist eine Vertragsstrafeklausel ausreichend klar und verständlich, wenn sie den Arbeitnehmer zur Zahlung einer Strafe für den Fall einer „vertragswidrigen Lösung des Arbeitsvertrags“ verpflichtet. Mit einer solchen Formulierung ist deutlich genug die endgültige und rechtswidrige Verweigerung der Arbeitsleistung durch den Arbeitnehmer gemeint, insbesondere der Fall einer fristlosen Eigenkündigung, für die sich der Arbeitnehmer nicht auf einen wichtigen Grund im Sinne von § 626 BGB berufen kann.
Wann ist eine Vertragsstrafenklausel wegen unangemessener Benachteiligung des Arbeitnehmers unwirksam?
Vertragsstrafeklauseln benachteiligen den Arbeitnehmer entgegen den Geboten von Treu und Glauben in unangemessener Weise und sind daher gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 BGB unwirksam, wenn das hinter der Vertragsstrafe stehende Arbeitgeber-Interesse an einem vertragstreuen Verhalten des Arbeitnehmers und die Höhe der versprochenen Strafe in keinem angemessenen Verhältnis zu einander stehen. Eine unverhältnismäßig hohe Vertragsstrafe führt dazu, dass die gesamte Vertragsstrafeklausel wegen unangemessener Benachteiligung des Arbeitnehmers unwirksam ist.
Hier gibt es zwar keine feste gesetzliche Grenze, doch orientieren sich die Arbeitsgerichte an der Daumenregel, dass ein Monatsgehalt als Strafe in den meisten Fällen ausreichend ist und dann auch eine Obergrenze darstellt. Diese Grenze gilt zwar nicht in allen Fällen, aber der Arbeitgeber braucht schon gute Argumente, will er die Arbeitsgerichte von der Angemessenheit einer höheren Vertragstrafe überzeugen.
Je nachdem, welche Interessen des Arbeitgebers mit einer Vertragsstrafe gesichert werden sollen, kann ein Monatsgehalt schon zu hoch gegriffen sein.
Das ist bei einer Vertragsstrafe für den Fall der unberechtigten Lösung vom Vertrag der Fall, wenn die Strafe (ein Monatsgehalt) höher ist als das wirtschaftliche Interesse des Arbeitgebers an der Arbeitskraft des Arbeitnehmers, der während einer vereinbarten Probezeit ordentlich mit einer Kündigungsfrist von zwei Wochen kündigen kann.
Bei einer in der Probezeit von vier Wochen auf zwei Wochen verkürzten Kündigungsfrist ist daher ein halbes Monatsgehalt die Obergrenze einer angemessenen Vertragsstrafe (BAG, Urteil vom 23.09.2010, 8 AZR 897/08 - wir berichteten darüber in: Arbeitsrecht aktuell 11/049 Vertragsstrafe für rechtswidrige Vertragsauflösung durch Arbeitnehmer).
Wo finden Sie mehr zum Thema Arbeitsvertrag und allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) - Vertragsstrafe?
Weitere Informationen, die Sie im Zusammenhang mit dem Thema Arbeitsvertrag und allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) - Vertragsstrafe interessieren könnten, finden Sie hier:
- Handbuch Arbeitsrecht: Arbeitsvertrag und allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
- Handbuch Arbeitsrecht: Haftung des Arbeitnehmers
- Handbuch Arbeitsrecht: Kündigungsfristen
- Übersicht Handbuch Arbeitsrecht
Kommentare unseres Anwaltsteams zu aktuellen Fragen rund um das Thema Arbeitsvertrag und allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) - Vertragsstrafe finden Sie hier:
- Arbeitsrecht aktuell: 14/260 Vertragsstrafe für Vertragsbeendigung ohne Einhaltung der Kündigungsfrist
- Arbeitsrecht aktuell: 11/049 Vertragsstrafe für rechtswidrige Vertragsauflösung durch Arbeitnehmer
- Arbeitsrecht aktuell: 10/223 Grenzen eines in arbeitsvertraglichen AGB vereinbarten Anspruchs auf Aufwendungsersatz bei Vertragsbeendigung („Ablösungsentschädigung“)
- Arbeitsrecht aktuell: 10/117 Keine Vertragsstrafe bei Verstoß gegen Mitbestimmung
- Arbeitsrecht aktuell: 04/05 Arbeitsvertrag: Formularmäßige Vertragsstrafen bei Nichtantritt des Dienstes
Letzte Überarbeitung: 3. September 2021
Was können wir für Sie tun?
Wenn Sie als Arbeitgeber arbeitsvertragliche Klauseln für Vertragsstrafen verwenden oder zunächst nur prüfen lassen wollen, oder wenn man Ihnen als Arbeitnehmer oder als Geschäftsführer arbeits- bzw. dienstvertragliche Vereinbarungen vorschlägt, beraten wir Sie jederzeit gerne. Wir erstellen und überarbeiten auch Arbeitsverträge von A bis Z sowie ergänzende Vereinbarungen wie z.B. Arbeitnehmerdarlehensverträge, Dienstwagenregelungen, Provisionsregelungen, Rückzahlungsvereinbarungen oder Zielvereinbarungen. Mit unserem arbeitsvertraglichen Update-Service können Sie sicher sein, dass Ihre Arbeitsverträge immer auf dem neuesten juristischen Stand sind. Je nach Lage des Falles und entsprechend Ihren Vorgaben beraten wir Sie nur intern oder verhandeln in Ihrem Namen mit der Gegenseite. Für eine möglichst rasche und effektive Beratung benötigen wir folgende Unterlagen:
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