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Vertragsstrafe für Vertragsbeendigung ohne Einhaltung der Kündigungsfrist
22.07.2014. Arbeitsverträge dürfen nach der Rechtsprechung Vertragsstrafe-Klauseln enthalten, die der Arbeitgeber einseitig vorformuliert.
Allerdings dürfen solche Klauseln, da sie zu den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) des Arbeitgebers gehören, für den Arbeitnehmer nicht unverständlich sein, d.h. sie müssen möglichst genau beschreiben, welches Verhalten des Arbeitnehmers eine Vertragsstrafe zur Folge hat.
In einem aktuellen Fall hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) entschieden, dass eine Vertragsstrafe für die "Beendigung" des Vertrags ohne Einhaltung der Kündigungsfrist nicht die vertragswidrige Leistungsverweigerung erfasst: BAG, Urteil vom 23.01.2014, 8 AZR 130/13.
- Was heißt Beendigung des Arbeitsvertrags ohne Einhaltung der Kündigungsfrist?
- Der Fall des BAG: Arbeitnehmer kündigt dem Insolvenzverwalter ordentlich, stellt aber dann vor Ablauf der Kündigungsfrist die Arbeit ein
- BAG: Eine Vertragsstrafe für die "Beendigung" des Vertrags ohne Einhaltung der Kündigungsfrist erfasst nicht die vertragswidrige Leistungsverweigerung
Was heißt Beendigung des Arbeitsvertrags ohne Einhaltung der Kündigungsfrist?
Kündigt ein Arbeitnehmer ohne Einhaltung der für ihn geltenden Kündigungsfrist oder erklärt er einfach, dass er demnächst endgültig nicht mehr bei der Arbeit erscheinen werde, ist der Arbeitgeber auf der Grundlage des Gesetzes der Dumme. Denn er hat zwar im Ausgangspunkt einen Schadensersatzanspruch, weil sich der Arbeitgeber vertragsbrüchig verhält, kann aber meist keinen konkreten Schaden beziffern, so dass der Ersatzanspruch wertlos ist.
Verbreitet sind daher Vertragsstrafe-Klauseln, die den Arbeitnehmer zur Zahlung einer Vertragsstrafe verpflichten, wenn er das Arbeitsverhältnis "vertragswidrig löst". Diese Formulierung hat das BAG als verständlich abgesegnet, denn sie bedeutet nach Ansicht des BAG folgendes (BAG, Urteil vom 18.12.2008, 8 AZR 81/08):
"Ein vertragswidriges Lösen des Dienstverhältnisses liegt vor, wenn der Arbeitnehmer seiner Hauptleistungspflicht aus dem Arbeitsverhältnis auf Dauer und endgültig unter Berufung auf einen Beendigungstatbestand nicht mehr nachkommt, sich also vom Vertrag lossagt, obwohl ein rechtlich wirksamer Beendigungstatbestand (noch) nicht eingetreten ist."
Ist allerdings in einer Vertragsstrafe-Klausel nicht von einem "vertragswidrigen Lösen" oder "rechtswidrigen Lossagen" vom Vertrag die Rede, sondern von einer "Beendigung des Vertrags ohne Einhaltung der Kündigungsfrist", ist auf den ersten Blick nicht klar, was damit gemeint ist.
An einer solchen Unklarheit bzw. "Intransparenz" kann die Wirksamkeit der Klausel gemäß § 307 Abs.1 Satz 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) scheitern.
Der Fall des BAG: Arbeitnehmer kündigt dem Insolvenzverwalter ordentlich, stellt aber dann vor Ablauf der Kündigungsfrist die Arbeit ein
Im Streitfall hatte sich ein Arbeitnehmer aufgrund der Insolvenz seines Arbeitgebers einen neuen Job gesucht und daraufhin das Arbeitsverhältnis am 11.11.2011 "zum nächstmöglichen Termin" gekündigt. Dieser Termin wäre gemäß der vertraglich vereinbarten sechsmonatigen Kündigungsfrist der 31.05.2012 gewesen, doch war diese Frist gemäß § 113 Satz 2 Insolvenzordnung (InsO) auf drei Monate verkürzt. Die Kündigung hätte das Arbeitsverhältnis daher zum 28.02.2012 beendet.
Dazu kam es aber nicht, weil der Arbeitnehmer bereits ab dem 01.12.2011 einfach nicht mehr bei der Arbeit erschien. Eine entsprechende Aufforderung des Verwalters lehnte er mit E-Mail vom 02.12.2011 ab, da er bereits ab dem 01.12.2011 ein anderes Arbeitsverhältnis angetreten habe. Daraufhin erklärte der Verwalter die fristlose Kündigung wegen beharrlicher Arbeitsverweigerung.
Außerdem verklagte der Verwalter den Arbeitnehmer auf eine Vertragsstrafe in Höhe eines Monatsgehalts, wobei er sich auf folgende Vertragsklausel berief:
"Beenden Sie den Vertrag ohne Einhaltung der Kündigungsfrist, so verpflichten Sie sich, als Vertragsstrafe für jeden Tag der vorzeitigen Beendigung einen Betrag in Höhe des durchschnittlichen Tagesverdienstes der letzten drei Monate, höchstens jedoch bis zu einem Brutto-Monatsgrundgehalt, zu zahlen."
Das Arbeitsgericht Dresden (Urteil vom 04.07.2012, 10 Ca 4163/11) und das Sächsische Landesarbeitsgericht (LAG) wiesen die Klage ab, da sie meinten, hier läge keine "Beendigung" des Vertrags "ohne Einhaltung der Kündigungsfrist" vor (Sächsisches LAG, Urteil vom 18.01.2013, 3 Sa 441/12).
BAG: Eine Vertragsstrafe für die "Beendigung" des Vertrags ohne Einhaltung der Kündigungsfrist erfasst nicht die vertragswidrige Leistungsverweigerung
Das BAG sah das auch so und wies die Revision des Insolvenzverwalters zurück.
Denn hier hatte der Arbeitnehmer zunächst fristgerecht gekündigt und dann vor Ablauf der Kündigungsfrist (rechtswidrig) die Arbeitsleistung endgültig verweigert. Beides ist aber keine rechtliche "Beendigung" des Arbeitsverhältnisses, so das BAG.
Letztlich ist die hier umstrittene Vertragsklausel unsinnig: Denn eine rechtlich wirksame Beendigung tritt ja (abgesehen vom Fall der wirksamen fristlosen Kündigung) immer erst nach Ablauf der Kündigungsfrist ein, und daher kann es (abgesehen vom Fall der wirksamen fristlosen Kündigung) keine Beendigung ohne Einhaltung der Kündigungsfrist geben.
Daher passt die Klausel nur auf den Fall einer wirksamen (!) fristlosen Kündigung durch den Arbeitnehmer, und gerade in diesem Fall ist eine Vertragsstrafe eine unangemessene Benachteiligung des Arbeitnehmers. Denn er kann ja schlecht dafür bestraft werden, dass er in zulässiger Weise von seinem Recht zur fristlosen Kündigung Gebrauch zu machen.
Im Ergebnis kam es darauf im Streitfall gar nicht an, weil hier ohnehin nicht der Arbeitnehmer, sondern der Insolvenzverwalter die Vertragsbeendigung herbeigeführt hatte, nämlich durch die fristlose Kündigung, die er als Reaktion auf die Arbeitsverweigerung ausgesprochen hatte. Und da die Vertragsstrafe-Klausel zu den AGB des Arbeitgebers gehörte, konnte sie nicht "sinngemäß" auf diesen Vorgang angewandt werden. Von dem Fall einer berechtigten arbeitgeberseitigen Kündigung stand in der Klausel nichts.
Fazit: Eine Vertragsstrafe an eine vorfristige "Vertragsbeendigung" zu knüpfen, ist verfehlt, denn der Arbeitnehmer kann einer solchen Vertragsstrafe einfach dadurch entgehen, dass er formal unter Einhaltung der Kündigungsfrist kündigt und dennoch bereits früher (rechtswidrig) die Arbeitsleistung verweigert. So ein Vorgehen löst nur Schadensersatzansprüche aus, und die helfen dem Arbeitgeber eben meist nicht weiter, da er meist keinen konkret zu beziffernden Schaden erlitten hat.
Nähere Informationen finden Sie hier:
- Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 23.01.2014, 8 AZR 130/13
- Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 18.12.2008, 8 AZR 81/08
- Handbuch Arbeitsrecht: Arbeitsvertrag
- Handbuch Arbeitsrecht: Arbeitsvertrag und allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) - AGB-Kontrolle
- Handbuch Arbeitsrecht: Arbeitsvertrag und allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) - Vertragsstrafe
- Arbeitsrecht aktuell: 11/239 Vertragsstrafe im Arbeitsvertrag: Zu hohe Strafen machen Klausel unwirksam
- Arbeitsrecht aktuell: 11/049 Vertragsstrafe für rechtswidrige Vertragsauflösung durch Arbeitnehmer
- Arbeitsrecht aktuell: 10/223 Grenzen eines in arbeitsvertraglichen AGB vereinbarten Anspruchs auf Aufwendungsersatz bei Vertragsbeendigung ("Ablösungsentschädigung")
- Arbeitsrecht aktuell: 04/05 Arbeitsvertrag: Formularmäßige Vertragsstrafen bei Nichtantritt des Dienstes
Letzte Überarbeitung: 1. Januar 2015
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