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Vertragsstrafe für rechtswidrige Vertragsauflösung durch Arbeitnehmer
10.03.2011. Arbeitsverträge enthalten meist Vertragsklauseln, die der Arbeitgeber einseitig vorgibt.
Sie sind ein gutes Beispiel dafür, dass nicht alles rechtens ist, was schwarz auf weiß geschrieben steht.
Ob Arbeitsvertragsklauseln wirksam sind oder nicht, bestimmt sich nämlich nach dem Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB), vgl. § 310 Abs.3 Nr.2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) und § 305 Abs.1 BGB. Dieser AGB-Kontrolle fallen immer wieder unklare oder inhaltlich unangemessene Klauseln zum Opfer.
Dabei sind allerdings "die im Arbeitsrecht geltenden Besonderheiten angemessen zu berücksichtigen" (§ 310 Abs.4 Satz 2 BGB). Dieses Hintertürchen kann dazu führen, dass im Arbeitsrecht Klauseln erlaubt sind, die beispielsweise in einem Mietvertrag keine Chance hätten.
Dies gilt nach der Rechsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) z.B. für Vertragsstrafen, die für den Fall einer rechtswidrigen Kündigung vereinbart werden. Außerhalb des Arbeitsrechts sind solche Klauseln gemäß § 309 Nr. 6 BGB unwirksam, dürfen aber in Arbeitsverträgen vereinbart werden.
Sie sind zum einen ein Warnsignal an den Arbeitnehmer, sich vertragstreu zu verhalten, und machen im Falle eines Vertragsbruchs den sonst meist unmöglichen Nachweis eines konkreten Schadens überflüssig. Anstelle eines Schadensnachweises genügt dann der Hinweis auf das vertragswidrige Verhalten und die dafür vereinbarte Strafe.
Doch auch wenn Vertragsstrafen grundsätzlich vereinbart werden dürfen, müssen sie in ihrer konkreten Ausgestaltung mit dem AGB-Recht vereinbar sein. Dazu gehört, dass der Arbeitnehmer als Vertragspartner des Klausel-Verwenders (= Arbeitgebers) nicht "unangemessen benachteiligt" wird (§ 307 BGB).
Ein aktuelles Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG) zeigt, wann Vertragsstrafe-Klauseln unangemessen und daher unwirksam sein können (BAG, Urteil vom 23.09.2010, 8 AZR 897/08). Die hier streitige Vertragsklausel lautete auszugsweise:
"Der Arbeitnehmer verpflichtet sich, eine Vertragsstrafe in Höhe einer regelmäßigen Bruttomonatsvergütung (...) zu zahlen, wenn er das Anstellungsverhältnis (...) vertragswidrig vorzeitig beendet."
Im Streitfall war allerdings eine sechsmonatige Probezeit mit einer Kündigungsfrist von zwei Wochen vereinbart. Erst nach Ablauf der Probezeit erhöhte sich die Kündigungsfrist - dafür aber auch deutlich.
Nachdem der Arbeitnehmer nach der Probezeit fristlos gekündigt hatte, klagte der Arbeitgeber die vereinbarte Vertragsstrafe ein. Damit blieb er in allen drei Instanzen erfolglos.
Nach Auffassung des BAG (Urteil vom 23.09.2010, 8 AZR 897/08) ist die Höhe der Vergütung grundsätzlich ein geeigneter Maßstab, um den Wert der Arbeitsleistung für den Arbeitgeber festzustellen. Die Länge der jeweiligen Kündigungsfrist und die für diesen Zeitraum zu zahlende Vergütung spiegeln dann regelmäßig das wirtschaftliche Interesse des Arbeitgebers an der Arbeitskraft des Arbeitnehmers wider. Ist in dem Arbeitsvertrag eine höhere Vertragsstrafe vereinbart, muss der Arbeitgeber hieran ein besonderes wirtschaftliches Interesse haben, andernfalls ist die Abrede als unangemessen benachteiligende "Übersicherung" unwirksam.
Der übliche finanzielle Mitteleinsatz in der Einarbeitungsphase, der durch die Vertragsstrafe aufgebaute Druck zu vertragsgerechtem Verhalten und auch der Erfüllungsanspruch bis zum nächst zulässigen Beendigungszeitpunkt reichen als ein solches "besonderes Interesse" nicht. Das BAG wies zudem ausdrücklich darauf hin, dass die Vereinbarung einer verkürzten Kündigungsfrist der Annahme eines von Anfang an gesteigerten Arbeitgeberinteresses an der Vertragserfüllung widerspricht.
Bei einer zweiwöchigen Kündigungsfrist in der Probezeit wäre nach diesen Maßstäben lediglich ein halbes Monatsgehalt Vertragsstrafe angemessen gewesen.
Und da die Klausel nicht zwischen der Probezeit und der Zeit danach unterschied, war sie zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses, also von Anfang an und in vollem Umfang unwirksam. Es war deshalb unerheblich, dass die beklagte Arbeitnehmerin erst nach der Probezeit gekündigt hatte und ob die fristlose Kündigung rechtswidrig gegen die vereinbarte Kündigungsfrist verstieß.
Fazit: Abreden über eine Vertragsstrafe bei vorzeitiger Kündigung sind im Arbeitsrecht grundsätzlich möglich. Sie müssen allerdings das wirtschaftliche Interesse des Verwenders, d.h. des Arbeitgebers, angemessen widerspiegeln. Das ist in aller Regel nur der Fall, wenn die Höhe der vereinbarten Strafe der Vergütung entspricht, die im Laufe der jeweiligen Kündigungsfrist verdient werden kann.
Nähere Informationen finden Sie hier:
- Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 23.09.2010, 8 AZR 897/08
- Handbuch Arbeitsrecht: Arbeitsvertrag
- Handbuch Arbeitsrecht: Arbeitsvertrag und allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) - AGB-Kontrolle
- Handbuch Arbeitsrecht: Arbeitsvertrag und allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) - Vertragsstrafe
- Arbeitsrecht aktuell: 14/260 Vertragsstrafe für Vertragsbeendigung ohne Einhaltung der Kündigungsfrist
- Arbeitsrecht aktuell: 11/239 Vertragsstrafe im Arbeitsvertrag: Zu hohe Strafen machen Klausel unwirksam
- Arbeitsrecht aktuell: 11/089 Fristlose Eigenkündigung ohne vorherige Abmahnung?
- Arbeitsrecht aktuell: 11/039 Kontrolle arbeitsvertraglicher Bestimmungen bei Verweis auf einen Tarifvertrag
- Arbeitsrecht aktuell: 10/223 Grenzen eines in arbeitsvertraglichen AGB vereinbarten Anspruchs auf Aufwendungsersatz bei Vertragsbeendigung ("Ablösungsentschädigung")
- Arbeitsrecht aktuell: 04/05 Arbeitsvertrag: Formularmäßige Vertragsstrafen bei Nichtantritt des Dienstes
Letzte Überarbeitung: 24. März 2016
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