- -> zur Mobil-Ansicht
- Arbeitsrecht aktuell
- Tipps und Tricks
- Handbuch Arbeitsrecht
- Gesetze zum Arbeitsrecht
- Urteile zum Arbeitsrecht
- Urteile 2023
- Urteile 2021
- Urteile 2020
- Urteile 2019
- Urteile 2018
- Urteile 2017
- Urteile 2016
- Urteile 2015
- Urteile 2014
- Urteile 2013
- Urteile 2012
- Urteile 2011
- Urteile 2010
- Urteile 2009
- Urteile 2008
- Urteile 2007
- Urteile 2006
- Urteile 2005
- Urteile 2004
- Urteile 2003
- Urteile 2002
- Urteile 2001
- Urteile 2000
- Urteile 1999
- Urteile 1998
- Urteile 1997
- Urteile 1996
- Urteile 1995
- Urteile 1994
- Urteile 1993
- Urteile 1992
- Urteile 1991
- Urteile bis 1990
- Arbeitsrecht Muster
- Videos
- Impressum-Generator
- Webinare zum Arbeitsrecht
-
Kanzlei Berlin
030 - 26 39 62 0
berlin@hensche.de
AnfahrtDetails -
Kanzlei Frankfurt
069 - 71 03 30 04
frankfurt@hensche.de
AnfahrtDetails -
Kanzlei Hamburg
040 - 69 20 68 04
hamburg@hensche.de
AnfahrtDetails -
Kanzlei Hannover
0511 - 89 97 701
hannover@hensche.de
AnfahrtDetails -
Kanzlei Köln
0221 - 70 90 718
koeln@hensche.de
AnfahrtDetails -
Kanzlei München
089 - 21 56 88 63
muenchen@hensche.de
AnfahrtDetails -
Kanzlei Nürnberg
0911 - 95 33 207
nuernberg@hensche.de
AnfahrtDetails -
Kanzlei Stuttgart
0711 - 47 09 710
stuttgart@hensche.de
AnfahrtDetails
Fristlose Eigenkündigung ohne vorherige Abmahnung?

Eine solche Eigenkündigung ist riskant, da der Arbeitnehmer im Falle ihrer Unwirksamkeit alles verspielt. Insbesondere eine außerordentliche Kündigung ohne vorherige Abmahnung kann wirksam sein, ist es aber oft nicht, wie ein vom Landesarbeitsgericht (LAG) Niedersachsen entschiedener Fall zeigt, in dem es um einen aggressiven Arbeitgeberaushang ging (Urteil vom 04.10.2010, 9 Sa 246/10).
Nachdem ein Arbeitgeber auf einem großen Plakat allen auch nur möglicherweise verantwortlichen Mitarbeitern detailliert schwerste Konsequenzen für den Fall einer Fehlproduktion angedroht hatte, kündigte eine Bäckerin fristlos und klagte auf Schadensersatz nach § 628 Abs. 2 BGB. Vor dem Arbeitsgericht Hannover (Urteil vom 02.12.2009, 5 Ca 210/09) hatte sie Erfolg, vor dem LAG jedoch nicht. Statt zu kündigen hätte sie zunächst abmahnen oder um Klarstellung bitten müssen, so das Gericht.
Fazit: Mit dem Urteil ruft das LAG Niedersachsen in Erinnerung, dass sich Arbeitnehmer nicht nur wegen sozialrechtlicher Konsequenzen wie z.B. einer Sperrzeit eine Eigenkündigung gut überlegen sollten. Sie kann nämlich, unabhängig von ihrer Wirksamkeit, kaum aus der Welt geschafft werden. Vor allem schließt eine unwirksame Kündigung Schadensersatzansprüche des Arbeitnehmers nach § 628 Abs.2 BGB aus, kann aber umgekehrt zu Schadensersatz- oder Vertragsstrafenansprüchen des Arbeitgebers führen.
Nähere Informationen finden Sie hier:
- Landesarbeitsgericht Niedersachsen, Urteil vom 04.10.2010, 9 Sa 246/10
- Handbuch Arbeitsrecht: Abmahnung und Diebstahl
- Handbuch Arbeitsrecht: Abmahnung und Fristen
- Handbuch Arbeitsrecht: Abmahnung und Kündigung
- Handbuch Arbeitsrecht: Kündigung - Fristlose Kündigung
- Handbuch Arbeitsrecht: Kündigung - Außerordentliche Kündigung
- Handbuch Arbeitsrecht: Kündigung - Verhaltensbedingte Kündigung
- Handbuch Arbeitsrecht: Abmahnung
- Arbeitsrecht aktuell: 11/049 Vertragsstrafe für rechtswidrige Vertragsauflösung durch Arbeitnehmer
- Arbeitsrecht aktuell: 10/223 Grenzen eines im arbeitsvertraglichen AGB vereinbarten Anspruchs auf Aufwendungsersatz bei Vertragsbeendigung ("Ablösungsentschädigung")
- Arbeitsrecht aktuell: 09/135 Kein Zurück nach fristloser Kündigung
Letzte Überarbeitung: 24. August 2016
Weitere Auskünfte erteilen Ihnen gern:
![]() |
Dr. Martin Hensche Rechtsanwalt Fachanwalt für Arbeitsrecht Kontakt: 030 / 26 39 620 hensche@hensche.de |
![]() |
Christoph Hildebrandt Rechtsanwalt Fachanwalt für Arbeitsrecht Kontakt: 030 / 26 39 620 hildebrandt@hensche.de |
![]() |
Nina Wesemann Rechtsanwältin Fachanwältin für Arbeitsrecht Kontakt: 040 / 69 20 68 04 wesemann@hensche.de |
Bewertung:
HINWEIS: Sämtliche Texte dieser Internetpräsenz mit Ausnahme der Gesetzestexte und Gerichtsentscheidungen sind urheberrechtlich geschützt. Urheber im Sinne des Gesetzes über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (UrhG) ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Dr. Martin Hensche, Lützowstraße 32, 10785 Berlin.
Wörtliche oder sinngemäße Zitate sind nur mit vorheriger schriftlicher Genehmigung des Urhebers bzw.
bei ausdrücklichem Hinweis auf die fremde Urheberschaft (Quellenangabe iSv. § 63 UrhG) rechtlich zulässig.
Verstöße hiergegen werden gerichtlich verfolgt.
© 1997 - 2025:
Rechtsanwalt Dr. Martin Hensche, Berlin
Fachanwalt für Arbeitsrecht
Lützowstraße 32, 10785 Berlin
Telefon: 030 - 26 39 62 0
Telefax: 030 - 26 39 62 499
E-mail: hensche@hensche.de