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Abmahnung und Fristen
Lesen Sie hier, warum Sie bei der Erteilung einer Abmahnung im Allgemeinen keine Fristen beachten müssen, warum aber Abmahnungen nicht unbegrenzt lange in der Personalakte bleiben dürfen.
Weiterhin finden Sie Informationen dazu, warum Sie als Arbeitgeber in einer Abmahnung im Allgemeinen keine Frist zur Verhaltensänderung einräumen müssen, und warum Sie als abgemahnter Arbeitnehmer ihrerseits keine Fristen einhalten müssen, wenn Sie gegen eine Abmahnung klagen möchten.
Schließlich finden Sie Hinweise dazu, wann Abmahnungen ihre Warnfunktion verlieren und innerhalb welcher Frist Arbeitgeber nach einer Abmahnung auf einen Wiederholungsfall durch eine außerordentliche Kündigung reagieren sollten.
von Rechtsanwalt Dr. Martin Hensche, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Berlin
- Innerhalb welcher Fristen können Arbeitgeber eine Abmahnung aussprechen?
- Muss man in der Abmahnung eine Frist zur Verhaltensänderung einräumen?
- Muss man Fristen beachten, wenn man auf eine Abmahnung mit einem Widerspruch oder einer Gegendarstellung reagieren möchte?
- Muss man Fristen beachten, wenn man gegen eine Abmahnung klagen möchte?
- Gelten Fristen, innerhalb deren eine Abmahnung ihre Wirkung verliert?
- Gibt es Fristen, innerhalb deren eine Abmahnung aus der Personalakte zu entfernen ist?
- Innerhalb welcher Fristen müssen Arbeitgeber - nach erteilter Abmahnung - im Wiederholungsfall eine Kündigung aussprechen?
- Wo finden Sie mehr zum Thema Abmahnung und Fristen?
- Was können wir für Sie tun?
Innerhalb welcher Fristen können Arbeitgeber eine Abmahnung aussprechen?
Viele Arbeitgeber meinen, sie hätten nicht allzu viel Zeit, auf einen Pflichtverstoß des Arbeitnehmers mit einer Abmahnung zu reagieren.
Das ist nicht richtig. Für die Erteilung einer Abmahnung gelten gar keine Fristen.
Als Arbeitgeber können Sie daher auch Pflichtverstöße, die bereits lange zurückliegen, möglicherweise ein oder zwei Jahre, zum Gegenstand einer Abmahnung machen.
Das kommt auch gar nicht so selten vor, so z.B. in einem Kündigungsschutzprozess über eine verhaltensbedingte Kündigung. Wenn man sich hier durch Vergleich auf eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses einigt oder wenn der Arbeitnehmer den Prozess gewinnt, möchte der Arbeitgeber nach Abschluss eines solchen Verfahrens zumindest den streitigen Pflichtverstoß abmahnen. Das kann Gegenstand eines Vergleichs sein oder (falls ein Urteil zugunsten des Arbeitnehmers ergeht) einseitig durch den Arbeitgeber. In jedem Fall wird die Abmahnung dann lange Zeit nach dem Pflichtverstoß ausgesprochen.
Was für Arbeitgeber gilt, gilt natürlich auch für Arbeitnehmer. Auch als Arbeitnehmer brauchen Sie keine Fristen einzuhalten, wenn Sie aufgrund eines Vertragsverstoßes des Arbeitgebers eine Abmahnung erteilt. Daher können Verzögerungen bei der Lohnzahlung abgemahnt, auch wenn sie schon länger zurückliegen.
Nähere Informationen zu der Frage, warum der Ausspruch einer Abmahnung im Falle des Zahlungsverzugs sinnvoll sein kann, finden Sie unter Handbuch Arbeitsrecht: Lohnrückstand - Arbeitnehmerrechte.
Zeitliche Grenzen der Berechtigung zum Ausspruch einer Abmahnung ergeben sich auch nicht aus arbeitsvertraglichen oder tarifvertraglichen Ausschlussfristen. Denn die Vertragsstörung, die durch den nicht abgemahnten Vorfall hervorgerufen wird, dauert andauernd weiter fort.
Allerdings kann sich ausnahmsweise dann eine zeitliche Grenze für eine Abmahnung ergeben, wenn weitere Umstände hinzukommen und zusammen mit dem Zeitablauf dazu führen, dass das Recht zum Ausspruch einer Abmahnung verwirkt ist. Das ist z.B. der Fall, wenn der Arbeitgeber einen Pflichtverstoß bereits durch eine Ermahnung oder eine vergleichbare Rüge beanstandet hat. Denn eine Ermahnung enthält in der Regel keine Androhung einer Kündigung für den Wiederholungsfall und ist daher im Vergleich zu einer Abmahnung das mildere Mittel.
Hat der Arbeitgeber daher einen Pflichtverstoß zum Anlass für eine Ermahnung genommen und hat sich der Arbeitnehmer daraufhin längere Zeit keinen erneuten Pflichtverstoß (derselben Art) zuschulden kommen lassen, ist das Recht zur Abmahnung verwirkt.
Muss man in der Abmahnung eine Frist zur Verhaltensänderung einräumen?
Nein, im Allgemeinen nicht. In den meisten Fällen können Sie verlangen, dass sich der abgemahnte Pflichtverstoß ab sofort und auch in Zukunft nicht wiederholt.
Möglich sind aber auch Pflichtverstöße, die zu einem vertragswidrigen Dauerzustand führen, den man aus faktischen Gründen nicht sofort abstellen kann.
BEISPIEL: Ein Arbeitnehmer verstößt gegen seine arbeitsvertragliche Pflicht zum Unterlassen von Wettbewerb, indem er eine Webseite erstellt hat, auf der sowohl Produkte oder Dienstleistungen angeboten werden, die mit dem Geschäft des Arbeitgebers nichts zu tun haben, als auch solche, mit denen der Arbeitnehmer seinem Arbeitgeber Konkurrenz macht.
In diesem Beispiel sollte der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer in der Abmahnung eine Frist setzen, die gegen das Wettbewerbsverbot verstoßenden Inhalte der Webseite zu löschen, da so etwas rein technisch einige Tage Zeit in Anspruch nimmt.
Obwohl Sie im Allgemeinen in einer Abmahnung keine Frist zur Verhaltensänderung setzen müssen, müssen Sie Ihrem abgemahnten Vertragspartner die Chance eines vertragsgemäßen Verhaltens geben.
Eine Abmahnung, der am selben Tag bereits die verhaltensbedingte Kündigung folgt, steht in dem Verdacht des Rechtsmissbrauchs, d.h. der Arbeitgeber wollte hier möglicherweise gar keine Verhaltensänderung erreichen, sondern nur eine formaljuristische Pflichtvoraussetzung für eine Kündigung „abhaken“, zu der er bereits bei Ausspruch der Abmahnung fest entschlossen war.
BEISPIEL: Der Arbeitgeber erteilt per E-Mail eine fristgebundene Arbeitsanweisung. Die E-Mail erreicht den Arbeitnehmer am Montag abend kurz vor Dienstende. In der Anweisung wird eine Frist zur Erledigung gesetzt, nämlich Mittwoch früh. Nachdem die Arbeit bis Mittwoch früh nicht erledigt ist, spricht der Arbeitgeber noch am Mittwoch vormittag eine Abmahnung aus. In der Abmahnung wird der Arbeitnehmer nochmals aufgefordert, die am Montag abend erteilte Arbeitsanweisung zu erledigen, und zwar bis um 15:00 Uhr desselben Tages (Mittwoch). Um 15:30 Uhr erhält der Arbeitnehmer die Kündigung.
In diesem Beispiel ist der Arbeitgeber zu rabiat vorgegangen. Der Arbeitnehmer könnte hier in einer Kündigungsschutzklage mit Erfolg einwenden, dass ihm am Mittwoch zwischen dem Erhalt der Abmahnung und dem Zugang der Kündigung nicht genügend Zeit zu einer Verhaltensänderung gelassen wurde.
Muss man Fristen beachten, wenn man auf eine Abmahnung mit einem Widerspruch oder einer Gegendarstellung reagieren möchte?
Nein, feste Fristen für einen Widerspruch oder eine Gegendarstellung gegen eine Abmahnung gibt es nicht.
Als Arbeitnehmer haben Sie keine Obliegenheit, zu einer aus Ihrer Sicht unrichtigen Abmahnung überhaupt irgendwelche Erklärungen abzugeben. Vielmehr haben Sie das Recht, sich zu einer unberechtigten Abmahnung in Schweigen zu hüllen (und zwar so lange, wie Sie wollen).
Der Ausspruch einer unberechtigten Abmahnung und deren Dokumentation in der Personalakte erschwert das berufliche Fortkommen des abgemahnten Arbeitnehmers fortlaufend, und es liegt dementsprechend eine andauernde Persönlichkeitsrecht vor. Daher können zu Unrecht abgemahnte Arbeitnehmer jederzeit, auch lange nach Ausspruch der Abmahnung, einen Widerspruch oder eine Gegendarstellung zur Personalakte reichen.
Eine Frist zur Erklärung eines Widerspruchs bzw. einer Gegendarstellung folgt auch nicht aus arbeitsvertraglichen oder tarifvertraglichen Ausschlussfristen.
Muss man Fristen beachten, wenn man gegen eine Abmahnung klagen möchte?
Nein, auch für eine Klage auf Entfernung einer unberechtigten Abmahnung aus der Personalakte gibt es keine Fristen, die Arbeitnehmer beachten müssen.
Gelten Fristen, innerhalb deren eine Abmahnung ihre Wirkung verliert?
Wenn ein abgemahnter Arbeitnehmer über längere Zeit hinweg seine Vertragspflichten gewissenhaft erfüllt und das abgemahnte Verhalten unterlässt, verliert die Abmahnung auch dann, wenn sie ursprünglich einmal berechtigt war, ihre Warnfunktion und damit rechtliche Wirkung als Vorstufe zu einer verhaltensbedingten Kündigung.
Als Arbeitgeber müssen Sie dann im Falle einer Wiederholung des Pflichtverstoßes vor einer verhaltensbedingten Kündigung erneut eine Abmahnung aussprechen. Reagieren Sie dagegen unmittelbar mit einer verhaltensbedingten Kündigung, wird Ihnen das Arbeitsgericht entgegenhalten, dass statt der Kündigung als milderes Mittel eine Abmahnung möglich gewesen wäre.
BEISPIEL: Ein Arbeitnehmer wird abgemahnt, da er mehrfach zu spät bei der Arbeit kommt. Nach der Abmahnung kommt er fünf Jahre lang pünktlich, und auch arbeitsbedingte Erkrankungen meldet er pünktlich zu Dienstbeginn. Im sechsten Jahr nach der Abmahnung kommt es erneut zu einer unentschuldigten Verspätung von zwei Stunden.
Hier wäre eine Kündigung aus verhaltensbedingten Gründen unwirksam. Denn infolge der seit der Abmahnung verstrichenen Zeit von fünf Jahren hat die Abmahnung keine Warnfunktion mehr. Daher ist es dem Arbeitgeber - auch aufgrund der langen Dauer des korrekten Verhaltens - zuzumuten, anstelle einer Kündigung erneut eine Abmahnung auszusprechen.
Eine allgemein anerkannte Zeitdauer, nach der eine ursprünglich berechtigte Abmahnung ihre Warnfunktion verliert und daher zur Begründung einer Kündigung nicht mehr taugt, gibt es aber nicht.
Viele Arbeitsgerichte sehen aber bei „normalen“ Verfehlungen wie bei Verspätungen, bei der Nichtbefolgung von Arbeitsanweisungen oder bei verspäteten Krankmeldungen schon zwei oder drei Jahre des Wohlverhaltens als lange Zeitspanne an. Spätestens nach fünf Jahren ist eine "normale Abmahnung" daher, falls es keinen Wiederholungsfall gab, unwirksam geworden.
Vor diesem Hintergrund enden Klagen auf Entfernung einer Abmahnung aus der Personalakte oft mit einem gerichtlichen Vergleich. Ein solcher Vergleich sieht dann vor, dass die streitige Abmahnung innerhalb einer meist kurzen Zeit von ein bis zwei Jahren aus der Personalakte zu entfernen ist.
Mit solchen kurzen Fristen wird die Tatsache berücksichtigt, dass die im Prozess streitige Abmahnung ja bereits vor dem Vergleichsabschluss einige Zeit in der Personalakte war.
Gibt es Fristen, innerhalb deren eine Abmahnung aus der Personalakte zu entfernen ist?
Theoretisch schon, aber das Bundesarbeitsgericht (BAG) legt sich hier nicht fest.
Klar ist nur, dass der Wegfall der Warnfunktion nach einigen Jahren nicht genügt, um die Entfernung einer Abmahnung aus der Personalakte zu verlangen. Denn auch wenn eine "alte" Abmahnung nicht mehr als Vorstufe zu einer Kündigung bei einem Wiederholungsfall taugt, können Arbeitgeber gute Gründe haben, die Abmahnung weiter in der Personalakte aufzubewahren.
Solche Gründe können darin bestehen, bei künftigen Beförderungsentscheidungen auch "alte" Abmahnung zu berücksichtigen.
Ein anderer Grund kann darin liegen, dass es bei künftigen Kündigungsschutzklagen darauf ankommen kann, den langjährigen "beanstandungsfreien" Verlauf des Arbeitsverhältnisses zu dokumentieren, und auch hier können "alte" Abmahnungen eine Rolle spielen. Denn Bagatell-Vermögensdelikte berechtigen nicht zur fristlosen Kündigung, wenn der Schaden gering ist, wenn es sich um einen einmaligen "Ausrutscher" handelt, und wenn das Arbeitsverhältnis bereits sehr lang und ohne Störungen bzw. beanstandungsfrei bestanden hat. Um diesen letzten Punkt (Störungen bzw. Beanstandungen) im Falle eines Bagatell-Vermögensdelikts beweisen zu können, dürfen Arbeitgeber Abmahnungen auch dann noch in der Personalakte aufbewahren, wenn sie darauf im Wiederholungsfall keine Kündigung stützen könnten.
Daher kann man nicht (mehr) sagen, dass nach drei oder spätestens vier Jahren auch berechtigte Abmahnungen in der Regel aus der Personalakte entfernt werden müssen (sie dazu Arbeitsrecht aktuell: 13/020 Entfernung einer Abmahnung aus der Personalakte).
Allerdings gibt es Höchstfristen, bis zu denen Abmahnungen in der Personalakte dokumentiert werden dürfen, manchmal in Betriebsvereinbarungen und Tarifverträgen.
Innerhalb welcher Fristen müssen Arbeitgeber - nach erteilter Abmahnung - im Wiederholungsfall eine Kündigung aussprechen?
Das hängt davon ab, welche Art von verhaltensbedingter Kündigung der Arbeitgeber aufgrund des Wiederholungsfalls in Betracht zieht.
Wollen Sie als Arbeitgeber eine außerordentliche und fristlose Kündigung aussprechen, müssen Sie die Zweiwochenfrist des § 626 Abs.2 Satz 2 BGB beachten. Diese Vorschrift lautet:
„Die Kündigung kann nur innerhalb von zwei Wochen erfolgen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Kündigungsberechtigte von den für die Kündigung maßgebenden Tatsachen Kenntnis erlangt.“
Nähere Informationen zu der Frage, unter welchen Umständen der Arbeitgeber die Zweiwochenfrist eingehalten hat, finden Sie unter Handbuch Arbeitsrecht: Kündigung - Außerordentliche Kündigung.
Möchten Arbeitgeber dagegen aufgrund eines Wiederholungsfalls keine außerordentliche fristlose Kündigung, sondern eine ordentliche verhaltensbedingte Kündigung aussprechen, sind keine gesetzlichen Fristen für die Kündigungserklärung zu beachten.
Wo finden Sie mehr zum Thema Abmahnung und Fristen?
Weitere Informationen, die Sie im Zusammenhang mit dem Thema Abmahnung und Fristen interessieren könnten, finden Sie hier:
- Handbuch Arbeitsrecht: Abmahnung
- Handbuch Arbeitsrecht: Abmahnung und Diebstahl
- Handbuch Arbeitsrecht: Abmahnung und Ermahnung
- Handbuch Arbeitsrecht: Abmahnung und Gründe, Abmahnungsgründe
- Handbuch Arbeitsrecht: Abmahnung und Kündigung
- Handbuch Arbeitsrecht: Abmahnung und Rechtsschutz
- Handbuch Arbeitsrecht: Ausschlussfrist
- Handbuch Arbeitsrecht: Lohnrückstand - Arbeitnehmerrechte
- Handbuch Arbeitsrecht: Kündigung - Außerordentliche Kündigung
- Handbuch Arbeitsrecht: Kündigung - Fristlose Kündigung
- Handbuch Arbeitsrecht: Wettbewerbsverbot
- Übersicht Handbuch Arbeitsrecht
- Tipps und Tricks: Was tun bei Abmahnung?
Kommentare unseres Anwaltsteams zu aktuellen Fragen rund um das Thema Abmahnung und Fristen finden Sie hier:
- Arbeitsrecht aktuell: 19/170 Entfernung einer Abmahnung aus der Personalakte wegen Datenschutzes nach der DS-GVO
- Arbeitsrecht aktuell: 13/154 Fristlose Kündigung wegen Tätlichkeit
- Arbeitsrecht aktuell: 13/020 Entfernung einer Abmahnung aus der Personalakte
- Arbeitsrecht aktuell: 11/139 Erst Abmahnung, dann Kündigung?
- Arbeitsrecht aktuell: 11/089 Fristlose Eigenkündigung ohne vorherige Abmahnung?
Letzte Überarbeitung: 9. Juni 2022
Was können wir für Sie tun?
Wenn Sie als Arbeitgeber eine Abmahnung aussprechen wollen und dabei rechtlich korrekt vorgehen wollen, oder wenn Sie als Arbeitnehmer eine Abmahnung erhalten haben und sich überlegen, dagegen vorzugehen, beraten wir Sie jederzeit gerne. Wir planen mit Ihnen auch die nächsten Schritte, die auf die Erteilung einer Abmahnung folgen (sollten), und unterstützen Sie dabei anwaltlich, insbesondere wenn es Meinungsverschiedenheiten über die Berechtigung einer Abmahnung gibt oder wenn von Ihnen oder Ihrem Vertragspartner eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses gewünscht ist, sei es durch eine Kündigung oder durch einen Aufhebungsvertrag. Je nach Lage des Falles bzw. entsprechend Ihren Wünschen treten wir entweder nach außen nicht in Erscheinung oder aber wir verhandeln in Ihrem Namen mit Ihrem Vertragspartner. Für eine möglichst rasche und effektive Beratung benötigen wir folgende Unterlagen:
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Dr. Martin Hensche Rechtsanwalt Fachanwalt für Arbeitsrecht Kontakt: 030 / 26 39 620 hensche@hensche.de | |
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