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Abmahnung und Gründe, Abmahnungsgründe
Lesen Sie hier, auf welche Gründe bzw. Pflichtverstöße Arbeitgeber eine Abmahnung stützen können und womit eine Abmahnung nicht begründet werden kann.
Im Einzelnen finden Sie Informationen dazu, wann Alkoholkonsum am Arbeitsplatz eine Abmahnung nach sich ziehen kann, wann die Nichtbeachtung von Arbeitsanweisungen oder Arbeitszeitverstöße abgemahnt werden können und unter welchen Umständen Sie als Arbeitgeber besser mit einer Abmahnung als mit einer fristlosen Kündigung auf Diebstähle reagieren sollten.
Außerdem finden Sie Hinweise zu der Frage, unter welchen Voraussetzungen Krankmeldungen zu Abmahnungen führen können, ob Arbeitgeber dazu berechtigt sind, die Leistungsschwäche eines Arbeitnehmers oder eine berufliche Nebentätigkeit abzumahnen, und wann eine Abmahnung die richtige Reaktion auf sexuelle Belästigung, Tätlichkeiten und unentschuldigtes Fehlen sein kann.
von Rechtsanwalt Dr. Martin Hensche, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Berlin
- Wann ist eine Abmahnung wegen Alkohols am Arbeitsplatz berechtigt?
- Wann kann eine Abmahnung wegen Arbeitsverweigerung bzw. der Nichtbeachtung von Anweisungen erteilt werden?
- Kann eine Abmahnung wegen Beleidigung des Arbeitgebers, von Vorgesetzten, von Kollegen oder von Kunden ausgesprochen werden?
- Wann kann eine Abmahnung wegen Diebstahls erteilt werden?
- Kann eine Abmahnung mit Krankheiten oder mit Krankmeldungen begründet werden?
- Wann ist eine Abmahnung wegen Krankmeldungsfehlern begründet?
- Kann eine Abmahnung wegen Leistungsschwäche bzw. Low Performance ausgesprochen werden?
- Wann ist eine Abmahnung wegen Nebentätigkeit des Arbeitnehmers rechtens?
- Kann eine Abmahnung mit Rauchen am Arbeitsplatz oder mit Raucherpausen begründet werden?
- Kann eine Abmahnung wegen sexueller Belästigung erteilt werden?
- Kann eine Abmahnung mit Tätlichkeiten begründet werden?
- Wann ist eine Abmahnung wegen unentschuldigten Fehlens begründet?
- Wann können Arbeitnehmer Abmahnungen aussprechen?
- Wo finden Sie mehr zum Thema Abmahnung und Gründe, Abmahnungsgründe?
- Was können wir für Sie tun?
Wann ist eine Abmahnung wegen Alkohols am Arbeitsplatz berechtigt?
Der Genuss alkoholischer Getränke während der Arbeit ist nicht allgemein verboten.
Arbeitgeber können aber aufgrund ihres Weisungsrechts durch eine allgemeine Anweisung festlegen, dass während der Arbeit nichts Alkoholisches getrunken werden darf. Ein solches allgemeines Alkoholverbot kann sich auch auf die Pausen erstrecken, wenn diese im Betrieb genommen werden.
Besteht ein Betriebsrat, hat er bei der Ausgestaltung eines solchen betrieblichen Alkoholverbotes gemäß § 87 Abs.1 Nr.1 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) mitzubestimmen. Denn ein Alkoholverbot gehört zu den Fragen der Ordnung im Betrieb, über die der Betriebsrat im Rahmen der Mitbestimmung in sozialen Angelegenheiten mitzuentscheiden hat.
Gibt es ein betriebliches Alkoholverbot oder ergibt sich ein Alkoholverbot ausnahmsweise für bestimmte Berufe wie z.B. für Piloten aus gesetzlichen oder behördlichen Bestimmungen, können Sie als Arbeitgeber einen Verstoß gegen das Alkoholverbot abmahnen. Der Arbeitnehmer riskiert dann für den Fall eines erneuten Verstoßes eine verhaltensbedingte Kündigung.
Wann kann eine Abmahnung wegen Arbeitsverweigerung bzw. der Nichtbeachtung von Anweisungen erteilt werden?
Arbeitgeber können gemäß § 106 Gewerbeordnung (GewO) Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung nach ihrem Ermessen durch eine Weisung näher bestimmen, soweit diese Arbeitsbedingungen nicht durch den Arbeitsvertrag, Bestimmungen einer Betriebsvereinbarung, eines anwendbaren Tarifvertrages oder gesetzliche Vorschriften festgelegt sind.
Mit Arbeitsanweisungen konkretisieren Arbeitgeber rechtsverbindlich den Inhalt der Arbeitspflicht ihrer Mitarbeiter, die die Weisungen befolgen müssen.
Falls eine Weisung nicht ausnahmsweise rechtswidrig ist und daher nicht befolgt werden muss, verstößt der Arbeitnehmer gegen seine arbeitsvertragliche Hauptleistungspflicht, wenn er die Weisung nicht befolgt. Als Arbeitgeber können Sie die Nicht-Befolgung einer Weisung bzw. die darin liegende Arbeitsverweigerung abmahnen.
Halten Arbeitnehmer eine Weisung für rechtswidrig, ist es meistens ratsam, sie bis auf weiteres trotzdem zu befolgen und gleichzeitig eine gerichtliche Entscheidung über ihre Rechtmäßigkeit herbeizuführen. Denn die Weisung, die der Arbeitnehmer für rechtswidrig hält, wird der Arbeitgeber meist als zulässig ansehen. Daher wird er auf die Weigerung, sie zu befolgen, erst mit einer Abmahnung und im nächsten Schritt mit einer verhaltensbedingten Kündigung wegen beharrlicher Arbeitsverweigerung reagieren.
Als Arbeitnehmer sollten Sie sich daher gut überlegen, ob eine solche Verschärfung des Streits mit dem Arbeitgeber sinnvoll ist.
Anweisungen des Arbeitgebers können sich sowohl auf die Arbeit selbst beziehen als auch auf die betriebliche Ordnung. Daher kann die Nichtbeachtung einer Anweisung z.B. in folgenden Fällen eine Abmahnung nach sich ziehen:
- Annahme von Geschenken betriebsfremder Personen
- Nichteinhalten von Zeitvorgaben
- Arbeitsfehler infolge der Nichtbeachtung von Arbeitsvorgaben
- Beschädigung von Firmeneigentum durch unsachgemäßen Umgang
- Datensicherungsfehler, Dokumentationsfehler
- Unerlaubte Privatnutzung betrieblicher Telekommunikationseinrichtungen (Telefon, Internet, Laptop)
- Unhöflichkeit gegenüber Kunden
- Arbeitszeitverstöße (Verspätungen, Überziehen von Pausen)
Wer zu spät bei der Arbeit erscheint, verstößt objektiv gegen seine arbeitsvertraglichen Pflichten. Dass man dafür oft nichts kann, wenn z.B. die Verkehrsbetriebe bestreikt werden oder extreme Wetterlagen den Weg zur Arbeit verzögern, ändert nichts an dem Pflichtverstoß an sich, sondern hat zur Folge, dass der Pflichtenverstoß ohne Verschulden (Vorsatz oder Fahrlässigkeit) verübt wurde.
Die meisten Gerichte und viele arbeitsrechtliche Autoren sind der Ansicht, dass Arbeitgeber einen objektiven Pflichtenverstoß wie z.B. eine Verspätung auch dann abmahnen können, wenn den Arbeitnehmer daran kein Verschulden trifft. Erst wenn - im Wiederholungsfall - eine Kündigung ausgesprochen wird, ist es für die Rechtmäßigkeit der Kündigung erforderlich, dass die Verspätung durch Vorsatz oder Fahrlässigkeit des Arbeitnehmers eingetreten ist.
Andere Gerichte und Autoren meinen dagegen, dass auch eine Abmahnung (und nicht erst eine Kündigung) verhältnismäßig sein muss, was sie nicht ist, wenn den Arbeitnehmer an einem objektiven Pflichtverstoß wie z.B. einer Verspätung kein Verschulden trifft, weil er z.B. alles in seiner Macht stehende getan hat, um pünktlich zu sein.
Jedenfalls bei mehrfachen Verspätungen oder bei mehrfachem Überziehen von Pausen ist eine Abmahnung zulässig, ohne dass es darauf ankommt, ob diese Arbeitszeitverstöße auf einem Verschulden des Arbeitnehmers beruhen oder nicht.
Und wer immer wieder zu spät kommt und das mit dem dichten Straßenverkehr oder mit Verzögerungen der öffentlichen Verkehrsmittel entschuldigt, muss sich fragen (lassen), ob er nicht generell ein wenig früher aus dem Haus gehen sollte.
Kann eine Abmahnung wegen Beleidigung des Arbeitgebers, von Vorgesetzten, von Kollegen oder von Kunden ausgesprochen werden?
Wer seinen Arbeitgeber beleidigt, belastet das Arbeitsverhältnis. Wer Vorgesetzte beleidigt, untergräbt ihr Ansehen und ihre Autorität im Betrieb. Wer Kollegen beleidigt, stört das Betriebsklima. Und wer Kunden beleidigt, verhält sich geschäftsschädigend.
Es kommt daher nicht darauf an, wer durch eine Beleidigung betroffen ist. Jede Beleidigung ist ein ausreichender Grund für eine Abmahnung.
Ob bestimmte Ausdrücke oder Gesten als Beleidigung zu bewerten sind oder als eine situationsbedingte betriebsübliche Unmutsäußerung, hängt von den Umständen ab und natürlich auch vom allgemeinen Umgangston im Betrieb.
Manchmal ist ein ziemlich rauer Ton zwischen Kollegen, aber auch zwischen Arbeitnehmern und ihren Vorgesetzten normal, so dass einzelne drastische Äußerungen nicht unbedingt als Beleidigung verstanden werden können.
Wann kann eine Abmahnung wegen Diebstahls erteilt werden?
Diebstähle berechtigen den Arbeitgeber nicht immer zum Ausspruch einer fristlosen Kündigung, nämlich dann nicht, wenn sich der Schaden im Bagatellbereich von einigen Euro bewegt, wenn das Arbeitsverhältnis lange Jahre beanstandungsfrei durchgeführt wurde und wenn der Diebstahl als einmaliger und untypischer Ausrutscher anzusehen ist.
In einem solchen Fall wäre eine fristlose Kündigung als Reaktion unverhältnismäßig und daher unwirksam. Zulässig ist dann nur eine Abmahnung.
Was Sie als Arbeitgeber beim Ausspruch einer Abmahnung wegen eines Bagatelldiebstahls beachten sollten, finden Sie unter Handbuch Arbeitsrecht: Abmahnung - Diebstahl.
Kann eine Abmahnung mit Krankheiten oder mit Krankmeldungen begründet werden?
Auch wenn sich ein Arbeitnehmer häufig und/oder oft gerade dann krank meldet, wenn viel zu tun ist, ist eine Abmahnung wegen krankheitsbedingter Fehlzeiten ausgeschlossen. Hier liegt rechtlich gesehen kein steuerbares Verhalten vor.
Legt der Arbeitnehmer bei der Krankmeldung eine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU) vor, gehen die Arbeitsgerichte davon aus, dass eine krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit besteht. Für eine Krankheit ist man aber nicht verantwortlich.
Anders ist die Rechtslage, wenn eine Krankheit nur vorgetäuscht wurde, was z. B. trotz ärztlicher AU dann anzunehmen ist, wenn der angeblich erkrankte Arbeitnehmer bei einem anderen Arbeitnehmer dieselbe Art von Arbeit verrichtet, für die er krank geschrieben wurde. Dann ist der Beweiswert der ärztlichen AU erschüttert. Das hat zur Folge, dass der Arbeitnehmer beweisen muss, dass er trotz der Indizien für eine vorgetäuschte Arbeitsunfähigkeit tatsächlich infolge einer Krankheit arbeitsunfähig war.
Wenn ihm das nicht gelingt, kann der Arbeitgeber eine Abmahnung aussprechen. In den meisten Fällen dieser Art kommt aber eine verhaltensbedingte fristlose Kündigung wegen eines Betrugsversuchs in Betracht.
Wann ist eine Abmahnung wegen Krankmeldungsfehlern begründet?
Gemäß § 5 Abs.1 Satz 1 Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) sind Arbeitnehmer verpflichtet, dem Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich mitzuteilen. Unverzüglich heißt, so schnell wie möglich, idealerweise dann, wenn der Arbeitnehmer eigentlich bei der Arbeit erscheinen müsste, wäre er nicht erkrankt.
Gegen diese Pflicht verstoßen Arbeitnehmer oft, weil sie um 09:00 Uhr erst einmal beim Arzt sind und sich krank schreiben lassen, um danach, d.h. mit der Krankschreibung in der Tasche, beim Arbeitgeber anzurufen und sich für diesen Tag und die folgenden Tage (entsprechend der Krankschreibung) abzumelden. Zur Krankmeldung ist der Arbeitnehmer aber schon vor der Krankschreibung durch den Arzt verpflichtet, d.h. dann, wenn er weiß, dass er heute nicht zur Arbeit, sondern zum Arzt gehen wird.
Verspätete Krankmeldungen können daher abgemahnt werden. Wer den Arbeitgeber einen halben Arbeitstag im Unklaren darüber lässt, wo er sich befindet bzw. warum er nicht bei der Arbeit erscheint, verletzt seine Pflicht zur unverzüglichen Krankmeldung gemäß § 5 Abs.1 Satz 1 EFZG.
Oft werden auch die falschen Personen über die Erkrankung informiert, d.h. nicht der Vorgesetzte, sondern z.B. eine Sekretariatskraft, die die Erkrankung dann aber nicht rasch genug weiterleitet.
Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als drei Kalendertage, hat der Arbeitnehmer gemäß § 5 Abs.1 Satz 2 EFZG eine ärztliche AU spätestens an dem darauffolgenden Arbeitstag vorzulegen. In vielen Arbeitsverträgen findet sich die Pflicht, eine AU schon früher vorzulegen, was rechtlich zulässig ist. Auch gegen diese Pflicht zur pünktlichen Vorlage einer ärztlichen AU wird oft verstoßen, d. h. die AU wird beim Arbeitgeber eingereicht, aber verspätet.
Kann eine Abmahnung wegen Leistungsschwäche bzw. Low Performance ausgesprochen werden?
Das Arbeitsverhältnis beruht auf einem Dienstvertrag, so dass Arbeitnehmer nicht wie Werkunternehmer einen bestimmten Erfolg herbeiführen, d.h. ein „Werk“ abliefern müssen. Sie müssen sich vielmehr nur nach Kräften anstrengen. Dass die Arbeitsresultate hinter denen anderer Arbeitnehmer zurückbleiben, rechtfertigt daher im Allgemeinen keine Abmahnung.
BEISPIEL: Ein Vertriebsmitarbeiter erzielt nur geringe Umsätze, die hinter denen anderer Vertriebskräfte deutlich zurückbleiben. Daher wird er abgemahnt.
Eine solche Abmahnung wäre rechtswidrig. Denn geringe Umsätze können alle möglichen Ursachen haben und müssen daher nicht auf vermeidbaren Fehler des Vertriebsmitarbeiters beruhen. Außerdem muss eine Abmahnung das abgemahnte Fehlverhalten, d.h. konkrete Pflichtverstöße, so genau beschreiben, dass der abgemahnte Arbeitnehmer weiß, wie er sein Verhalten ändern muss, um eine Kündigung zu vermeiden. Das weiß er aber nicht, wenn ihm in einer Abmahnung vorgehalten wird, dass seine Umsätze nicht den Erwartungen entsprechen.
Will der Arbeitgeber Leistungsmängel bzw. Minderleistungen abmahnen, muss er sich daher sehr genau auf Arbeit selbst und hier auftretende Fehler beziehen, so dass der Arbeitnehmer weiß, was er im Einzelnen anders machen sollte. Bezieht sich die Abmahnung nur auf das Arbeitsergebnis, ist sie unwirksam. Betriebliche Misstände als solche können nicht zum Gegenstand einer Abmahnung gemacht werden, und zwar auch dann nicht, wenn der abgemahnte Arbeitnehmer als Betriebsleiter tätig ist, so das Landesarbeitsgericht (LAG) Düsseldorf (LAG Düsseldorf, Urteil vom 10.09.2009, 13 Sa 484/09 - wir berichteten in: Arbeitsrecht aktuell 09/218 Rechtswidrige Abmahnung).
Wann ist eine Abmahnung wegen Nebentätigkeit des Arbeitnehmers rechtens?
Im Allgemeinen sind Nebentätigkeiten erlaubt, solange der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber damit nicht Konkurrenz macht.
Im Arbeitsvertrag kann aber durch eine Nebentätigkeitsklausel festgelegt werden, dass Nebentätigkeiten generell der Erlaubnis durch den Arbeitgeber bedürfen. Dann ist auch eine Nebentätigkeit, mit der der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber keine Konkurrenz macht, so lange rechtlich unzulässig, bis eine Erlaubnis durch den Arbeitgeber vorliegt (die der Arbeitgeber allerdings erteilen muss, wenn er keine triftigen Verweigerungsgründe hat).
Ist eine Nebentätigkeit unzulässig, weil der Arbeitnehmer damit unzulässigen Wettbewerb treibt oder weil für die Nebentätigkeit entgegen einer vertraglichen Vereinbarung (noch) keine Erlaubnis durch den Arbeitgeber vorliegt, kann die Nebentätigkeit Gegenstand einer Abmahnung sein.
Kann eine Abmahnung mit Rauchen am Arbeitsplatz oder mit Raucherpausen begründet werden?
Der Arbeitgeber kann die allgemeine Anweisung erteilen, dass am Arbeitsplatz oder auch an anderen Orten des Betriebs nicht geraucht werden darf.
Besteht ein Betriebsrat, hat er bei der Ausgestaltung eines Rauchverbotes gemäß § 87 Abs.1 Nr.1 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) mitzubestimmen. Denn ein Rauchverbot gehört zu den Fragen der Ordnung im Betrieb, über die der Betriebsrat im Rahmen der Mitbestimmung in sozialen Angelegenheiten mitzuentscheiden hat.
Gibt es ein betriebliches Rauchverbot oder ergibt sich ein Alkoholverbot ausnahmsweise für bestimmte Berufe aus gesetzlichen oder behördlichen Bestimmungen, kann der Arbeitgeber einen Verstoß gegen das Rauchverbot abmahnen. Der Arbeitnehmer riskiert dann für den Fall eines erneuten Verstoßes eine verhaltensbedingte Kündigung.
Auch eigenmächtig eingelegte Rauchpausen können abgemahnt werden, da der Arbeitnehmer dann während der Arbeitszeit nicht arbeitet. Hier liegt ein Arbeitszeitverstoß vor.
Kann eine Abmahnung wegen sexueller Belästigung erteilt werden?
Eine sexuelle Belästigung setzt gemäß § 3 Abs. 4 Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG) ein unerwünschtes, sexuell bestimmtes Verhalten voraus, das so gravierend sein muss, das dadurch die Würde der betroffenen Person verletzt wird. Das Gesetz nennt als Beispiele unerwünschte sexuelle Handlungen und Aufforderungen zu diesen, unerwünschte sexuell bestimmte körperliche Berührungen, unerwünschte Bemerkungen sexuellen Inhalts sowie unerwünschtes Zeigen und sichtbares Anbringen von pornographischen Darstellungen.
Sexuelle Belästigungen in diesem Sinne können abgemahnt werden. Im Wiederholungsfall riskiert der Arbeitnehmer eine verhaltensbedingte Kündigung.
Schwerwiegende sexuelle Belästigungen können aber auch eine fristlose Kündigung rechtfertigen, so dass eine Abmahnung in solchen Fällen nicht erforderlich ist.
Kann eine Abmahnung mit Tätlichkeiten begründet werden?
Lässt sich ein Arbeitnehmer während der Arbeit eine Tätlichkeit, d. h. eine Körperverletzung zuschulden kommen, kann der Arbeitnehmer eine Abmahnung aussprechen. Dabei kommt es nicht darauf an, wer der betroffene ist, ob der Arbeitgeber selbst, ein Vorgesetzter, ein Arbeitskollege oder ein Kunde.
In vielen Fällen wird aber auch eine fristlose Kündigung ohne vorherige Abmahnung angemessen sein. Eine Abmahnung ist vor allem dann die richtige Reaktion, wenn es sich um einen einmaligen Ausrutscher handelt und die Tätlichkeit nicht sehr gravierend war.
Wann ist eine Abmahnung wegen unentschuldigten Fehlens begründet?
Der Arbeitgeber kann keine Abmahnung aufgrund von Fehlzeiten aussprechen, wenn es einen objektiven, rechtlich anerkannten Rechtfertigungsgrund für das Fernbleiben gibt, d.h. wenn der Arbeitnehmer z.B. wegen einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit fehlt.
Erscheint der Arbeitnehmer dagegen deshalb nicht zur festgesetzten Arbeitszeit bei der Arbeit, weil er daran durch extreme Wetterlagen (Blitzeis, extremer Schneefall) oder durch Streiks beim Öffentlichen Nahverkehr oder bei der Bahn gehindert wird, stellt das Fernbleiben einen objektiven Verstoß gegen die Vertragspflichten des Arbeitnehmers dar. Viele Gerichte und Autoren sind der Meinung, dass auch ein solches, d.h. subjektiv „entschuldigtes“ Fehlen eine Abmahnung rechtfertigen kann, wohingegen andere Gerichte und Autoren der Meinung sind, dass eine Abmahnung dann unverhältnismäßig wäre, s. oben unter Arbeitszeitverstöße (Verspätungen, Überziehen von Pausen).
Erst recht kann ein Fernbleiben von der Arbeit eine Abmahnung nach sich ziehen, wenn der Arbeitnehmer überhaupt keine Entschuldigung vorweisen kann, d.h. wenn weder ein rechtlich anerkannter Rechtfertigungsgrund vorliegt wie z.B. eine Erkrankung noch (zumindest) eine menschlich verständliche Entschuldigung, die den Pflichtverstoß als weniger gravierend erscheinen lässt wie z.B. Hindernisse auf dem Weg zur Arbeit.
Da eine fristlose Kündigung bei einem erstmaligen unentschuldigten Fehlen unverhältnismäßig und damit unwirksam wäre, bleibt dem Arbeitgeber in einem solchen Fall nur eine Abmahnung.
Wann können Arbeitnehmer Abmahnungen aussprechen?
Das Recht zur Abmahnung steht auch Arbeitnehmern zu. Auch sie können pflichtwidriges Verhalten Ihres Vertragspartners, des Arbeitgebers, abmahnen.
Ein solches Vorgehen ist auch anzuraten, z.B. wenn mehrmonatige Gehaltsrückstände aufgelaufen sind und der betroffene Arbeitnehmer deshalb außerordentlich und fristlos wegen Zahlungsverzugs kündigen möchte. Eine solche Kündigung ist nur wirksam, wenn der Arbeitgeber vorher eine Abmahnung erhalten hat, die offenen Gehälter aber trotz der Abmahnung weiterhin nicht zahlt.
Eine wirksame außerordentliche Kündigung durch den Arbeitnehmer nach vorheriger korrekter Abmahnung des Arbeitgebers kann wichtig sein, um Kündigungsfristen abzukürzen und/oder um Schadensersatz gemäß § 628 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) verlangen zu können. Nähere Informationen dazu finden Sie unter Handbuch Arbeitsrecht: Lohnrückstand - Arbeitnehmerrechte.
Wo finden Sie mehr zum Thema Abmahnung und Gründe, Abmahnungsgründe?
Musterschreiben zum Thema Abmahnung finden Sie hier:
Arbeitgeberschreiben:
- Musterschreiben: Abmahnung wegen Alkoholkonsums
- Musterschreiben: Abmahnung wegen Arbeitsverweigerung
- Musterschreiben: Abmahnung wegen Beleidigung
- Musterschreiben: Abmahnung wegen Verspätung
Arbeitnehmerschreiben:
- Musterschreiben: Abmahnung wegen vertragswidriger Beschäftigung
- Musterschreiben: Abmahnung wegen Zahlungsverzugs
Weitere Informationen, die Sie im Zusammenhang mit dem Thema Abmahnung und Gründe, Abmahnungsgründe interessieren könnten, finden Sie hier:
- Handbuch Arbeitsrecht: Abmahnung
- Handbuch Arbeitsrecht: Abmahnung und Diebstahl
- Handbuch Arbeitsrecht: Abmahnung und Ermahnung
- Handbuch Arbeitsrecht: Abmahnung und Fristen
- Handbuch Arbeitsrecht: Abmahnung und Kündigung
- Handbuch Arbeitsrecht: Abmahnung und Rechtsschutz
- Handbuch Arbeitsrecht: Weisungsrecht
- Handbuch Arbeitsrecht: Kündigung - Außerordentliche Kündigung
- Handbuch Arbeitsrecht: Kündigung - Fristlose Kündigung
- Handbuch Arbeitsrecht: Kündigung - Verhaltensbedingte Kündigung
- Handbuch Arbeitsrecht: Krankheit
- Handbuch Arbeitsrecht: Lohnrückstand - Arbeitnehmerrechte
- Handbuch Arbeitsrecht: Zahlungsverzug des Arbeitgebers
- Übersicht Handbuch Arbeitsrecht
- Tipps und Tricks: Was tun bei Abmahnung?
Kommentare unseres Anwaltsteams zu aktuellen Fragen rund um das Thema Abmahnung und Gründe, Abmahnungsgründe finden Sie hier:
- Update Arbeitsrecht 04|2022 Arbeitsgericht Magdeburg: Anspruch auf Entfernung einer betriebsverfassungsrechtlichen Abmahnung?
- Arbeitsrecht aktuell: 18/023 Kündigung wegen heimlicher Aufnahme eines Personalgesprächs
- Arbeitsrecht aktuell: 17/265 Vorsorgliche Abmahnung in arbeitsvertraglichen AGB
- Arbeitsrecht aktuell: 17/170 Fristlose Kündigung wegen Sachbeschädigung
- Arbeitsrecht aktuell: 15/062 Sexueller Übergriff am Arbeitsplatz, was tun?
- Arbeitsrecht aktuell: 14/250 Abmahnung wegen Unfreundlichkeit
- Arbeitsrecht aktuell: 14/075 Fristlose Kündigung wegen sexueller Belästigung
- Arbeitsrecht aktuell: 12/165 Kündigung wegen Stalkings
- Arbeitsrecht aktuell: 12/137 Entfernung einer Ermahnung aus der Personalakte
- Arbeitsrecht aktuell: 12/039 Fristlose Kündigung wegen eigenmächtiger Unterschrift
- Arbeitsrecht aktuell: 11/215 Abmahnung wegen Beleidigung bei respektlosem Abschiedsgruß
- Arbeitsrecht aktuell: 11/205 Fristlose Kündigung wegen Diensthandy-Missbrauchs?
- Arbeitsrecht aktuell: 11/159 LAG Berlin: Fristlose Kündigung wegen Beleidigung
- Arbeitsrecht aktuell: 11/155 Kündigung wegen Beleidigung eines Vorgesetzten
- Arbeitsrecht aktuell: 11/154 Kündigung wegen Beleidigung nicht ohne Abmahnung
- Arbeitsrecht aktuell 10/154 Schichtwechsel statt Kündigung
- Arbeitsrecht aktuell 09/218 Rechtswidrige Abmahnung
- Arbeitsrecht aktuell: 09/083 Verstoß gegen Rauchverbot als Kündigungsgrund
- Arbeitsrecht aktuell 08/024 Kündigung leistungsschwacher Arbeitnehmer
- Arbeitsrecht aktuell 08/129 Nach tagelangem Warten auf dem Flughafen in Bangkok Ärger mit dem Arbeitgeber?
Letzte Überarbeitung: 9. Juni 2022
Was können wir für Sie tun?
Wenn Sie als Arbeitgeber eine Abmahnung aussprechen wollen und dabei rechtlich korrekt vorgehen wollen, oder wenn Sie als Arbeitnehmer eine Abmahnung erhalten haben und sich überlegen, dagegen vorzugehen, beraten wir Sie jederzeit gerne. Wir planen mit Ihnen auch die nächsten Schritte, die auf die Erteilung einer Abmahnung folgen (sollten), und unterstützen Sie dabei anwaltlich, insbesondere wenn es Meinungsverschiedenheiten über die Berechtigung einer Abmahnung gibt oder wenn von Ihnen oder Ihrem Vertragspartner eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses gewünscht ist, sei es durch eine Kündigung oder durch einen Aufhebungsvertrag. Je nach Lage des Falles bzw. entsprechend Ihren Wünschen treten wir entweder nach außen nicht in Erscheinung oder aber wir verhandeln in Ihrem Namen mit Ihrem Vertragspartner. Für eine möglichst rasche und effektive Beratung benötigen wir folgende Unterlagen:
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