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Sexueller Übergriff am Arbeitsplatz, was tun?
05.03.2015. Wer sich eine massive sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz zuschulden kommen lässt, riskiert eine außerordentliche und mit sofortiger Wirkung (fristlos) ausgesprochene Kündigung.
Denn der Arbeitgeber muss die belästigte Person, in aller Regel weibliche Betriebsangehörige, vor derartigen Übergriffen schützen. Und "massiv" sind sexuelle Belästigungen (nicht nur, aber jedenfalls) dann, wenn sie mit unerwünschten körperlichen Berührungen einhergehen.
Trotzdem kann eine fristlose Kündigung wegen einer solchen sexuellen Belästigung (hier: Busengrapschen) bei mildernden Umständen unverhältnismäßig sein, wie das Bundesarbeitsgericht (BAG) vor kurzem entschieden hat: BAG, Urteil vom 20.11.2014, 2 AZR 651/13.
- Wann sind sexuelle Belästigung ein ausreichender Grund für eine fristlose Kündigung?
- Der Streitfall: Busengrapscher entschuldigt sich beim Opfer und beteiligt sich am Täter-Opfer-Ausgleich
- BAG: Eine fristlose Kündigung wegen sexueller Belästigung kann bei mildernden Umständen unverhältnismäßig sein
Wann sind sexuelle Belästigung ein ausreichender Grund für eine fristlose Kündigung?
Eine sexuelle Belästigung im Sinne von § 3 Abs.4 Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG) liegt vor, wenn
- unerwünschte
- sexuell bestimmte Berührungen oder
- Bemerkungen sexuellen Inhalts
- "bezwecken oder bewirken", dass die Würde des Betroffenen verletzt wird.
Arbeitnehmer, die eine solche sexuelle Belästigung im Betrieb verüben, verletzen ihre arbeitsvertraglichen Pflichten und riskieren daher arbeitsrechtliche Konsequenzen. Diese können in einer Abmahnung bestehen, in gravierenden Fällen aber auch in einer verhaltensbedingten ordentlichen Kündigung oder sogar in einer fristlosen Kündigung.
Die Berechtigung des Arbeitgebers zur außerordentlichen fristlosen Kündigung folgt aus § 626 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). In schwerwiegenden Fällen besteht sogar eine Pflicht zur Kündigung, wenn das Belästigungsopfer in anderer Weise nicht vor weiteren Übergriffen geschützt werden kann.
Allerdings muss bei jeder Kündigung eine Gesamtabwägung aller Umstände des Einzelfalls vorgenommen werden. Dazu gehören die Begleitumstände der sexuellen Belästigung, aber auch der bisherige Verlauf des Arbeitsverhältnisses, d.h. seine Dauer und das etwaige Vorliegen einschlägiger Abmahnungen.
In einem aktuellen, vom BAG entschiedenen Fall reichte ein sexueller Übergriff für eine fristlose Kündigung nicht aus.
Der Streitfall: Busengrapscher entschuldigt sich beim Opfer und beteiligt sich am Täter-Opfer-Ausgleich
Im Streitfall hatte ein über 16 Jahre lang beschäftigter Mechaniker eine Reinigungskraft, die für eine Fremdfirma arbeitete, in einem Waschraum des Betriebs angegrabscht. Später entschuldigte er sich dafür und zahlte im Rahmen des sog. Täter-Opfer-Ausgleichs 100,00 EUR an die Reinigungsfrau. Auch im Anhörungsgespräch gegenüber dem Arbeitgeber zeigte er sich reumütig.
Der Arbeitgeber, der von dem Vorfall von der Reinigungsfirma erfahren hatte, ließ sich von den Entschuldigungen nicht beeindrucken und kündigte fristlos. Dabei verwies er unter anderem darauf, dass er nicht nur seine eigenen Arbeitnehmer, sondern auch die Arbeitnehmer der Reinigungsfirma schützen müsse.
Der Mechaniker erhob Kündigungsschutzklage, hatte damit aber in der ersten Instanz keinen Erfolg (Arbeitsgericht Wuppertal, Urteil vom 13.11.2012, 5 Ca 2425/12). In der Berufung vor dem Landesarbeitsgericht (LAG) Düsseldorf ging er als Sieger vom Platz, denn das LAG hielt die Kündigung für unverhältnismäßig (LAG Düsseldorf, Urteil vom 12.06.2013, 7 Sa 1878/12).
BAG: Eine fristlose Kündigung wegen sexueller Belästigung kann bei mildernden Umständen unverhältnismäßig sein
Das BAG wies die Revision des Arbeitgebers zurück, weil es wie das LAG Düsseldorf der Ansicht war, dass der Arbeitgeber hier mit der Kündigung zu scharf geschossen hatte.
Obwohl der Arbeitnehmer die Reinigungskraft (massiv) sexuell belästigt hatte, war es dem Arbeitgeber hier im Streitfall zuzumuten, ihn weiter zu beschäftigen. Denn nach den Umständen des Falls hätte eine Abmahnung als Reaktion ausgereicht, so das BAG. Maßgeblich für diese Bewertung waren folgende Umstände:
- Es handelte sich um einen einmaligen sexuellen Übergriff.
- Der Arbeitnehmer gab den Übergriff im Personalgespräch mit dem Arbeitgeber sofort zu und beteuerte, er tue ihm furchtbar leid und er schäme sich dafür.
- Der Arbeitnehmer war zuvor nicht einschlägig abgemahnt worden.
- Das Arbeitsverhältnis bestand bereits 16 Jahre lang ohne Beanstandungen.
- Damit unterschied sich der vorliegende Fall erheblich von dem Fall, über den das BAG mit Urteil vom 09.06.2011 (2 AZR 323/10) zu entscheiden hatte. Dort war der belästigende Arbeitnehmer bereits einschlägig abgemahnt worden und hatte eine Arbeitskollegin über zwei Tage hinweg insgesamt viermal belästigt, ohne später Einsicht oder Reue zu zeigen.
Fazit: Es gibt keine "absoluten" Gründe für eine fristlose Kündigung, so dass auch massive sexuelle Belästigungen wie hier im Wuppertaler Streitfall nicht unbesehen zur Kündigung berechtigen. Allerdings ist der Arbeitnehmer mit seinem hier verübten sexuellen Übergriff sehr knapp an einer fristlosen Kündigung vorbeigeschrammt, denn solche Entgleisungen berechtigen im Allgemeinen sehr wohl zu einer fristlosen Kündigung, d.h. sie sind "an sich" ein wichtiger Grund im Sinne von § 626 BGB.
Nähere Informationen finden Sie hier:
- Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 20.11.2014, 2 AZR 651/13
- Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 09.06.2011, 2 AZR 323/10
- Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Urteil vom 12.06.2013, 7 Sa 1878/12
- Landesarbeitsgericht Niedersachsen, Urteil vom 06.12.2013, 6 Sa 391/13
- Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 01.02.2013, 12 Sa 90/11
- Handbuch Arbeitsrecht: Abmahnung
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- Handbuch Arbeitsrecht: Kündigung - Verhaltensbedingte Kündigung
- Handbuch Arbeitsrecht: Kündigungsschutzklage
- Arbeitsrecht aktuell: 17/261 Sexuelle Belästigung auch ohne sexuelle Motivation
- Arbeitsrecht aktuell: 14/075 Fristlose Kündigung wegen sexueller Belästigung
- Arbeitsrecht aktuell: 12/165 Kündigung wegen Stalkings
- Arbeitsrecht aktuell: 10/012 Keine Kündigung wegen sexueller Belästigung
- Arbeitsrecht aktuell: 06/17 LAG Schleswig-Holstein: Fristlose Kündigung wegen sexueller Belästigung
Letzte Überarbeitung: 5. Juni 2020
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