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Kündigung wegen Stalkings
23.04.2012. Im Allgemeinen müssen Arbeitgeber vor Ausspruch einer verhaltensbedingten Kündigung einen ähnlichen Pflichtverstoß abgemahnt haben, denn ansonsten ist die Kündigung unverhältnismäßig und damit unwirksam:
Der Arbeitgeber hätte nämlich statt der Kündigung erst einmal mit einer Abmahnung versuchen müssen, das Arbeitsverhältnis wieder in die richtige Bahn zu lenken.
Aber auch ohne formal korrekte vorausgegangene Abmahnung kann eine fristlose verhaltensbedingte Kündigung im Ausnahmefall zulässig sein. Ein solcher Fall ist fortgesetztes Stalking: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 19.04.2012, 2 AZR 258/11.
- Stalking als Grund für eine fristlose Kündigung?
- Der Streitfall: Langjährig beschäftigter Verwaltungsangestellter begeht massives Stalking - als Wiederholungstäter
- BAG: Auch frühere Vergatterungen, die keine formal korrekte Abmahnung sind, können ein ausreichender Warnschuss sein
Stalking als Grund für eine fristlose Kündigung?
Arbeitgeber können durch eine außerordentliche Kündigung gemäß § 626 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) die "Notbremse ziehen", wenn der Arbeitnehmer seine Pflichten so extrem verletzt hat, dass dem Arbeitgeber die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht einmal mehr bis zum Ablauf der Kündigungsfrist zuzumuten ist. Eine solche Pflichtverletzung kann z.B. in der sexuellen Belästigung bestehen und/oder im Nachstellen von Kolleginnen ("Stalking").
Dass auch ein Nachstellen bzw. ein "Stalking" eine fristlose Kündigung nach sich ziehen kann, ist vollkommen klar und ergibt sich bereits daraus, dass ein solches Verhalten unter Strafe gestellt ist: § 238 Strafgesetzbuch (StGB) verbietet es, einem anderen unbefugt "nachzustellen", z.B. durch beharrliches Aufsuchen seiner räumlichen Nähe oder durch beharrliche Versuche der Kontaktaufnahme durch Telekommunikationsmittel, weil dadurch die Lebensgestaltung des Opfers schwerwiegend beeinträchtigt wird.
Allerdings muss sich der Arbeitgeber zuvor überlegen, ob nicht auch mildere Mittel ausreichend wären, um auf den Pflichtverstoß des Arbeitnehmers zu reagieren. Solche milderen Mittel könnten eine ordentliche verhaltensbedingte Kündigung oder eine Abmahnung sein.
Bei tariflich unkündbaren Arbeitnehmern ist eine ordentliche Kündigung zwar ausgeschlossen, aber dafür kann der Arbeitgeber statt einer außerordentlichen und fristlosen Kündigung den Unkündbaren auch durch eine außerordentliche Kündigung mit Auslauffrist kündigen.
Da die Gerichte heute auch bei Pflichtverstößen, die das Vertrauensverhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer stören, vom Arbeitgeber im Regelfall eine vorherige (erfolglose) Abmahnung eines ähnlichen Pflichtverstoßes verlangen, kann der Arbeitgeber sogar bei einem massiven Stalking Probleme mit einer außerordentlichen Kündigung bekommen.
Der Streitfall: Langjährig beschäftigter Verwaltungsangestellter begeht massives Stalking - als Wiederholungstäter
Im Streitfall ging es um die außerordentliche Kündigung eines seit 1989 beschäftigten schwerbehinderten Verwaltungsangestellten, der aufgrund tarivertraglicher Regelungen ordentlich unkündbar war.
Im Jahre 2007 hatte sich eine Leiharbeitnehmerin darüber bschwert, dass der Angestellte ihr nachstelle und sie dadurch belästige. Als Ergebnis der Sachverhaltsaufklärung teilte der Dienstherr dem Angestellten schriftlich mit, dass die Leiharbeitnehmerin sich von ihm belästigt fühle, weder dienstlich noch privat Kontakt mit ihm wünsche und dass dieser Wunsch vorbehaltlos zu respektieren sei. In diesem Schreiben hieß es weiter, dass eine unmittelbare Kontaktaufnahme mit der Mitarbeiterin "auf jeden Fall zur Vermeidung arbeitsrechtlicher Konsequenzen zu unterbleiben" habe.
Zwei Jahre später, im Oktober 2009, kam es zu einem weiteren ähnlichen Vorfall. Wieder beschwerte sich eine Leiharbeitnehmerin über den Angestellten und gab an, sie werde von ihm in unerträglicher Art und Weise belästigt und bedrängt.
Die Aufklärung des Sachverhalts durch den Dienstherrn ergab, dass der Angestellte der Leiharbeitnehmerin in knapp vier Monaten ca. 120 E-Mails, MMS und/oder SMS geschickt hatte, obwohl es dafür keinen dienstlichen Grund gab und obwohl sich die Leiharbeitnehmerin Kontakte mehrfach verbeten hatte. Um sie dennoch zu weiterem privaten Kontakt mit ihm zu bewegen, habe er ihr u.a. damit gedroht, er könne dafür sorgen, dass sie keine feste Anstellung beim Land bekomme.
Daraufhin erklärte der Dienstherr nach Anhörung des Personalrats und Zustimmung des Integrationsamtes die außerordentliche und fristlose Kündigung, hilfsweise die außerordentliche Kündigung mit Gewährung einer Auslauffrist entsprechend der Kündigungsfristen, die bei ordentlicher Kündbarkeit zu beachten gewesen wären.
Der Angestellte erhob Kündigungsschutzklage und zog vor dem Arbeitsgericht Wiesbaden den Kürzeren (Urteil vom 31.03.2010, 7 Ca 3503/09). Dagegen hatte er in der Berufung vor dem Hessischen Landesarbeitsgericht (LAG) Erfolg, denn das LAG meinte, die Vergatterung aus dem Jahre 2007 sei nicht als einschlägige Abmahnung zu bewerten (Urteil vom 03.11.2010, 2 Sa 979/10). Und ohne vorausgegangene (erfolglose) Abmahnung sei die Kündigung unverhältnismäßig.
BAG: Auch frühere Vergatterungen, die keine formal korrekte Abmahnung sind, können ein ausreichender Warnschuss sein
Das BAG hob das Urteil des LAG auf und verwies den Rechtsstreit zur weiteren Aufklärung des Sachverhalts zurück an das LAG. Zur Begründung heißt es in der derzeit allein vorliegenden Pressemeldung des BAG:
Es steht, so das BAG, noch nicht fest, ob ein wichtiger Grund für die Kündigung im Sinne von § 626 Abs.1 BGB vorliegt oder nicht. Das LAG hatte zwar nach Ansicht des BAG letztlich damit Recht, dass die Mitteilung aus dem Jahr 2007 keine ausreichende Abmahnung "im Rechtssinne" war. Aber dann hätte das LAG weiter prüfen müssen, ob angesichts dieses Warnschusses aus dem Jahre 2007, dem ja ein offizielles Beschwerdeverfahren vorausgegangen war, eine Abmahnung möglicherweise überflüssig war. Daher konnte das BAG nicht abschließend entscheiden, ob die Kündigung gerechtfertigt war oder nicht.
Fazit: Das BAG setzt in diesem Urteil seine Rechtsprechung zu abmahnungsähnlichen Warnschüssen fort. Denn nicht nur eine formvollendete Abmahnung, die in allen Hinsichten den rechtlichen Anforderungen an eine Abmahnung entspricht, eröffnet dem Arbeitgeber in einem späteren Wiederholungsfall die Möglichkeit zu einer Kündigung, sondern auch abmahnungsähnliche Warnschüsse.
Denn wenn ein Arbeitnehmer wie hier im Streitfall nur zwei Jahre nach einer höchst offiziellen Vergatterung, einer belästigten Kollegin nicht weiter nachzustellen, eben dies dennoch tut, nur eben gegenüber einer anderen Kollegin, kann man annehmen, dass eine Abmahnung nicht ausreichen würde, um weitere ähnliche Pflichtverstöße zu verhindern. Dann hilft dem Übeltäter auch seine lange Beschäftigung nichts.
Nähere Informationen finden Sie hier:
- Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 19.04.2012, 2 AZR 258/11
- Handbuch Arbeitsrecht: Abmahnung
- Handbuch Arbeitsrecht: Abmahnung und Gründe, Abmahnungsgründe
- Handbuch Arbeitsrecht: Abmahnung und Kündigung
- Handbuch Arbeitsrecht: Kündigung - Außerordentliche Kündigung
- Handbuch Arbeitsrecht: Kündigung - Verhaltensbedingte Kündigung
- Handbuch Arbeitsrecht: Kündigung - Fristlose Kündigung
- Handbuch Arbeitsrecht: Unkündbarkeit
- Arbeitsrecht aktuell: 17/261 Sexuelle Belästigung auch ohne sexuelle Motivation
- Arbeitsrecht aktuell: 15/062 Sexueller Übergriff am Arbeitsplatz, was tun?
- Arbeitsrecht aktuell: 14/075 Fristlose Kündigung wegen sexueller Belästigung
- Arbeitsrecht aktuell: 12/150 Abmahnung vor Änderungskündigung
- Arbeitsrecht aktuell: 10/012 Keine Kündigung wegen sexueller Belästigung
- Arbeitsrecht aktuell: 06/17 LAG Schleswig-Holstein: Fristlose Kündigung wegen sexueller Belästigung
Letzte Überarbeitung: 5. Juni 2020
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