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Unkündbarkeit
Außerdem finden Sie Hinweise dazu, ob auch Arbeitnehmer die Unkündbarkeit des Arbeitsverhältnisses beachten müssen, ob Unkündbarkeitsregelungen auch die außerordentliche Kündigung ausschließen können und welche konkreten Schutz des Arbeitsverhältnisses eine Unkündbarkeit im Fall einer betriebsbedingten und im Falle einer krankheitsbedingten Kündigung bietet.
- Was versteht man unter Unkündbarkeit?
- Woraus ergibt sich die Unkündbarkeit eines Arbeitsverhältnisses?
- Was ist der Unterschied zwischen dem allgemeinen Kündigungsschutz und Unkündbarkeit?
- Was ist der Unterschied zwischen dem gesetzlichen Sonderkündigungsschutz und Unkündbarkeit?
- Heißt Unkündbarkeit, dass auch der Arbeitnehmer nicht ordentlich kündigen kann?
- Kann eine arbeitsvertragliche oder tarifliche Regelung zur Unkündbarkeit auch die außerordentliche Kündigung ausschließen?
- Schützt Unkündbarkeit generell vor betriebsbedingten Kündigungen?
- Warum ist bei außerordentlichen betriebsbedingten Kündigungen eine Auslauffrist zu gewähren?
- Schützt Unkündbarkeit generell vor krankheitsbedingten Kündigungen?
- Warum schützt Unkündbarkeit besser vor Kündigungen wegen lang andauernder Krankheiten als vor Kündigungen wegen häufiger Kurzerkrankungen?
- Schützt Unkündbarkeit vor verhaltensbedingten Kündigungen?
- Gelten Unkündbarkeitsregelungen auch dann, wenn sie das Prinzip der Sozialauswahl aushebeln?
- Welche Arbeitnehmer sind kraft Gesetzes ordentlich unkündbar oder nur unter besonderen Voraussetzungen ordentlich kündbar?
- Wo finden Sie mehr zum Thema Unkündbarkeit?
- Was können wir für Sie tun?
Was versteht man unter Unkündbarkeit?
Arbeitsverhältnisse können im Prinzip immer und von beiden Vertragsparteien gekündigt werden, vorausgesetzt, es handelt sich um eine Kündigung unter Beachtung der Kündigungsfristen, d.h. um eine ordentliche Kündigung.
Allerdings gilt dieses Prinzip oft nicht, weil es viele Ausnahmen gibt. Wenn ein solcher Ausnahmefall vorliegt, ist die ordentliche Kündbarkeit des Arbeitsvertrags zugunsten des Arbeitnehmers eingeschränkt.
Die häufigste Einschränkung der freien Kündigungsmöglichkeit zugunsten des Arbeitnehmers ergibt sich aus dem allgemeinen Kündigungsschutz gegenüber ordentlichen Kündigungen nach dem Kündigungsschutzgesetz (KSchG). Dieser Kündigungsschutz kann aber vom Arbeitgeber, je den Umständen des Einzelfalls, im Ergebnis durch Sachargumente ausgehebelt werden, so dass er den Arbeitnehmer schlussendlich doch fristgerecht kündigen kann.
Hier hilft dem Arbeitnehmer die Unkündbarkeit. Sie ist eine besonders weitgehende Beschränkung der Möglichkeit, ein Arbeitsverhältnis durch eine Kündigung, d.h. durch einseitige Erklärung zu beenden.
Arbeitnehmer, die unkündbar sind, können ordentlich gar nicht mehr gekündigt werden, sondern nur noch außerordentlich, d.h. bei Vorliegen eines wichtigen Grundes im Sinne von § 626 Abs.1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB).
Woraus ergibt sich die Unkündbarkeit eines Arbeitsverhältnisses?
Meistens folgt die Unkündbarkeit eines Arbeitsverhältnisses aus einem Tarifvertrag. Tarifvertragliche Unkündbarkeitsregelungen sehen vor, dass Arbeitnehmer ab einer gewissen (langen) Betriebszugehörigkeit und/oder ab einem bestimmten (hohen) Lebensalter ordentlich nicht mehr kündbar sind.
Eine solche Regelung enthält z.B. § 34 Abs.2 Satz 1 Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) für das Tarifgebiet West, der die alte Regelung in 53 Abs.3 Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT) abgelöst hat. § 34 Abs.2 Satz 1 TVöD lautet
"Arbeitsverhältnisse von Beschäftigten, die das 40. Lebensjahr vollendet haben und für die die Regelungen des Tarifgebiets West Anwendung finden, können nach einer Beschäftigungszeit (Absatz 3) von mehr als 15 Jahren durch den Arbeitgeber nur aus einem wichtigen Grund gekündigt werden."
Andere Unkündbarkeitsregelungen sind gesetzlich festgeschrieben. Eine gesetzliche Unkündbarkeitsregelung enthält z.B. § 15 Abs. 3 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG). Danach ist die ordentliche Kündigung eines befristeten Arbeitsverhältnisses für den Arbeitgeber wie für den Arbeitnehmer ausgeschlossen. Allerdings kann man diese gesetzliche Regelung im Arbeitsvertrag aufheben, was auch bei den meisten befristeten Arbeitsverträgen geschieht.
Manchmal ist die Unkündbarkeit eines Arbeitnehmers auch im Arbeitsvertrag geregelt, doch kommt das eher selten vor.
Was ist der Unterschied zwischen dem allgemeinen Kündigungsschutz und Unkündbarkeit?
Wer
- länger als sechs Monate und
- in einem Betrieb mit mehr als zehn Arbeitnehmern
beschäftigt ist, genießt Kündigungsschutz nach dem KSchG.
Dieser sog. allgemeine Kündigungsschutz hat zur Folge, dass der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis auch unter Beachtung der Kündigungsfristen nicht mehr „einfach so“ kündigen kann. Vielmehr braucht der Arbeitgeber, wenn das KSchG anwendbar ist, auch für eine ordentliche Kündigung triftige Sachgründe.
Das KSchG bietet dem Arbeitgeber drei sachliche Gründe für eine ordentliche Kündigung an, nämlich
- Gründe in der Person des Arbeitnehmers wie z.B. eine extrem lange Krankheit, die den Arbeitgeber zu einer krankheitsbedingten Kündigung berechtigen kann,
- Gründe im Verhalten des Arbeitnehmers und
- betriebsbedingte Gründe.
Liegen einer oder mehrere dieser Gründe vor, ist eine ordentliche Kündigung nach dem KSchG erlaubt („sozial gerechtfertigt“). Allerdings besteht darüber oft Streit, und der gekündigte Arbeitnehmer kann durch eine Kündigungsschutzklage gerichtlich überprüfen lassen, ob die vom Arbeitgeber genannten Gründe auch tatsächlich vorliegen.
Der Kündigungsschutz nach dem KSchG besteht daher darin, eine gerichtliche Überprüfung der vom Arbeitgeber behaupteten Gründe für eine von ihm ausgesprochene ordentliche Kündigung möglich zu machen. Und weil eine solche gerichtliche Überprüfung oft zugunsten des Arbeitnehmers ausgeht, erschwert der allgemeine Kündigungsschutz nach dem KSchG die ordentliche Kündigung des Arbeitnehmers, schließt sie aber nicht generell aus.
Im Unterschied dazu bedeutet Unkündbarkeit, dass eine ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber von vornherein und unter allen Umständen rechtlich ausgeschlossen ist. Aus Sicht des Arbeitnehmers kann man daher sagen: Allgemeiner Kündigungsschutz ist gut, Unkündbarkeit ist besser.
Was ist der Unterschied zwischen dem gesetzlichen Sonderkündigungsschutz und Unkündbarkeit?
Unter gesetzlichem Sonderkündigungsschutz versteht man Kündigungsbeschränkungen, die in speziellen Gesetzen geregelt sind und nur für bestimmte „besondere“ Arbeitnehmergruppen gelten, d.h. nicht für alle Arbeitnehmer. Solche speziellen gesetzlichen Kündigungsbeschränkungen bestehen z.B. zugunsten von Schwangeren, von Betriebsratsmitgliedern oder auch von Schwerbehinderten.
Konkret heißt das, dass eine schwangere Arbeitnehmerin vor ordentlichen und auch vor außerordentlichen Kündigungen sicher ist, es sei denn, die zuständige Arbeitsschutzbehörde stimmt einer vom Arbeitgeber beabsichtigten Kündigung vorher, d.h. vor Ausspruch der Kündigung zu. Das ergibt sich aus § 17 Mutterschutzgesetz (MuSchG). Eine solche Zustimmung ist auf seltene Ausnahmefälle beschränkt und wird in der Praxis kaum erteilt.
Ähnlich stark sind Betriebsratsmitglieder vor Kündigungen geschützt. Sie können gemäß § 15 Abs.4 und Abs.5 KSchG nur bei Stilllegung des Betriebs oder einer ganzen Betriebsabteilung ordentlich gekündigt werden. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, ist eine Kündigung nur möglich, wenn der Arbeitgeber dafür einen „wichtigen Grund“ gemäß § 626 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) hat, d.h. der Arbeitgeber kann nur außerordentlich kündigen. Und auch das kann er auch nur nach vorheriger ausdrücklicher Zustimmung des Betriebsrats zu der beabsichtigten außerordentlichen Kündigung eines seiner Mitglieder (§ 103 Betriebsverfassungsgesetz - BetrVG).
Etwas schwächer ist der gesetzliche Sonderkündigungsschutz für schwerbehinderte Arbeitnehmer. Sie können zwar im Prinzip wie jeder Arbeitnehmer, d.h. auch ordentlich gekündigt werden, doch muss zuvor das Integrationsamt einer solchen Kündigung zustimmen (§ 168 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch - SGB IX). Außerdem muss die Schwerbehindertenvertretung vorab zu der vom Arbeitgeber geplanten Kündigung angehört werden (§ 178 Abs.2 Satz 3 SGB IX).
Die o.g. Vorschriften des Sonderkündigungsschutzes sind unterschiedlich stark und gelten immer nur für bestimmte Arbeitnehmergruppen. Man kann daher nicht allgemein sagen, dass sie stärker noch schwächer wären als eine Unkündbarkeitsregelung.
Vielmehr können sich Sonderkündigungsschutz und Unkündbarkeit ergänzen: Will der Arbeitgeber eine unkündbare Schwangere oder einen unkündbaren schwerbehinderten Arbeitnehmer kündigen, muss er die Arbeitsschutzbehörde bzw. das Integrationsamt davon überzeugen, dass er zu einer außerordentlichen Kündigung auf der Grundlage von § 626 BGB berechtigt ist, d.h. er braucht
- eine behördliche Zustimmung
- zu einer außerordentlichen Kündigung.
Ein Antrag auf Zustimmung zur ordentlichen Kündigung würde ihm hier nicht helfen.
Heißt Unkündbarkeit, dass auch der Arbeitnehmer nicht ordentlich kündigen kann?
Nein, eine Kündigung durch den Arbeitnehmer wird durch Unkündbarkeitsregelungen im Allgemeinen nicht ausgeschlossen. Die Unkündbarkeit soll nur den Arbeitnehmer vor (ordentlichen) Kündigungen schützen und nicht den Arbeitgeber.
Eine Ausnahme ist § 15 Abs. 3 TzBfG. Die ordentliche Unkündbarkeit eines befristeten Arbeitsverhältnisses gemäß dieser Vorschrift gilt für Arbeitgeber und Arbeitnehmer in gleicher Weise.
Kann eine arbeitsvertragliche oder tarifliche Regelung zur Unkündbarkeit auch die außerordentliche Kündigung ausschließen?
Nein, das ist nach der Rechtsprechung ausgeschlossen.
Denn eine außerordentliche Kündigung ist nur in Ausnahmefällen zulässig, d.h. wenn es dafür einen „wichtigen Grund“ im Sinne von § 626 BGB gibt. Das ist ein Kündigungsgrund, der es für die kündigende Vertragspartei (Arbeitgeber oder Arbeitnehmer) im Allgemeinen unzumutbar macht, das Arbeitverhältnis auch nur vorübergehend, d.h. bis zum Ablauf der Kündigungsfrist fortzusetzen. Außerdem ist Voraussetzung für eine außerordentliche Kündigung, dass im konkreten Einzelfall das Interesse der kündigenden Vertragspartei schwerer wiegt als das Interesse des Gekündigten an einer Fortsetzung.
Es muss also schon „ziemlich dicke“ kommen, damit ein Arbeitsverhältnis außerordentlich gekündigt werden kann. Eine solche Notmaßnahme durch Unkündbarkeitsregelungen auszuschließen, ist rechtlich nicht möglich. Außerordentlich kündigen kann man daher immer, vorausgesetzt natürlich, die Voraussetzungen von § 626 BGB liegen vor.
BEISPIEL: Ein Arbeitnehmer ist 55 Jahre alt und über 20 Jahre beschäftigt und daher nach einem Tarifvertrag, der auf sein Arbeitsverhältnis anwendbar ist, unkündbar. Er stiehlt aus dem Warenlager des Arbeitgebers Sachen im Wert von 500,00 EUR. Daraufhin zur Rede gestellt versucht er, leugnet er den Diebstahl, kann damit aber den Arbeitgeber nicht überzeugen, da es Zeugen gibt. Daher erklärt der Arbeitgeber eine außerordentliche und fristlose Kündigung.
Eine solche Kündigung ist rechtens, trotz der bestehenden tariflichen Unkündbarkeit. Sie wäre auch dann rechtens, wenn im Tarifvertrag nicht nur die ordentliche, sondern auch die außerordentliche Kündigung ausgeschlossen wäre, denn ein Ausschluss der außerordentlichen Kündigung ist rechtlich wirkungslos.
Schützt Unkündbarkeit generell vor betriebsbedingten Kündigungen?
Dass unkündbare Arbeitnehmer wegen einer Straftat oder wegen einer anderen erheblichen Pflichtverletzung außerordentlich und fristlos gekündigt werden können, ist ja noch einzusehen. Viele unkündbare Arbeitnehmer würden aber erwarten, dass sie vor allen Kündigungen sicher sind, die aus betriebsbedingten Gründen ausgesprochen werden.
Das stimmt aber nicht, jedenfalls nicht in allen Fällen. Denn auch eine betriebsbedingte Kündigung kann auf § 626 BGB gestützt werden und dementsprechend als außerordentliche (betriebsbedingte) Kündigung ausgesprochen werden.
BEISPIEL: Der Arbeitgeber schließt den Betrieb und möchte daher alle 120 im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer entlassen. Das ist rechtlich zulässig. Wenn es einen Betriebsrat gibt, muss der Arbeitgeber zwar über einen Interessenausgleich verhandeln und der Betriebsrat kann einen Sozialplan verlangen. Aber abgesehen davon erhalten infolge der Betriebsschließung alle 120 Arbeitnehmer die betriebsbedingte Kündigung - auch die Unkündbaren. Dem Arbeitgeber ist es zwar rechtlich nicht möglich, die unkündbaren Arbeitnehmer im Wege einer ordentlichen betriebsbedingten Kündigung zu kündigen. Aber statt dessen kann er unter Berufung auf § 626 BGB eine außerordentliche Kündigung aus betriebsbedingten Gründen aussprechen.
Warum ist bei außerordentlichen betriebsbedingten Kündigungen eine Auslauffrist zu gewähren?
Wenn der Arbeitgeber den gesamten Beispiel schließt und daher auch den "unkündbaren" Mitarbeitern kündigt, nur eben außerordentlich, kann eine solche außerordentliche Kündigung nicht als fristlose Kündigung ausgesprochen werden. Denn dann würden die außerordentlich gekündigten Arbeitnehmer infolge ihrer Unkündbarkeit schlechter behandelt werden als ihre ordentlich kündbaren Kollegen, die fristgemäße betriebsbedingte Kündigungen erhalten.
Aber außerordentlich zu kündigen heißt nicht in jedem Fall, auch fristlos zu kündigen. Die unkündbaren Arbeitnehmer müssen daher im obigen Beispiel damit rechnen, eine außerordentliche Kündigung unter Gewährung einer Auslauffrist zu erhalten. Diese Auslauffrist muss mindestens so lang sein, wie die reguläre Kündigungsfrist, die der Arbeitgeber beachten müsste, wenn er zur ordentlichen Kündigung berechtigt wäre.
Im Ergebnis wird durch die Möglichkeit, eine außerordentliche betriebsbedingte Kündigung unter Gewährung einer Auslauffrist auszusprechen, der Wert einer bestehenden Unkündbarkeit bei Betriebsschließungen praktisch beseitigt.
Wertvoll bleibt die Unkündbarkeit aber, wenn der Arbeitgeber nicht den gesamten Betrieb schließen möchte, sondern nur einzelne Abteilungen. Dann wird er zwar möglicherweise auch versuchen, unkündbaren Arbeitnehmern außerordentlich mit Auslauffrist zu kündigen. Solche Kündigungen lassen sich vor Gericht aber oft nicht halten, d.h. betroffene Arbeitnehmer haben hier gute Chancen, eine Kündigungsschutzklage zu gewinnen.
Schützt Unkündbarkeit generell vor krankheitsbedingten Kündigungen?
Unkündbarkeit schützt nicht vor einer außerordentlichen (fristlosen) Kündigung, wenn der Arbeitnehmer erhebliche Pflichtverletzungen begangen hat, und sie schützt auch nicht vor einer außerordentlichen Kündigung (mit Auslauffrist), wenn der Betrieb geschlossen wird und es daher für niemanden mehr Arbeit gibt.
Aber schützt Unkündbarkeit wenigstens vor allen krankheitsbedingten Kündigungen? Oder kann der Arbeitgeber bei langer oder dauernder krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit und/oder bei häufigen Kurzerkrankungen und/oder bei krankheitsbedingter Minderung der Leistungsfähigkeit außerordentlich kündigen?
Da eine außerordentliche Kündigung nie ausgeschlossen werden kann und weil im Ausgangspunkt alle möglichen Umstände als „wichtiger Grund“ für eine außerordentliche Kündigung in Betracht kommen können, sind unkündbare Arbeitnehmer vor einer außerordentlichen Kündigung aus krankheitsbedingten Gründen nicht absolut sicher. Aber vor Gericht kommt der Arbeitgeber mit einer solchen Kündigung oft nicht durch.
Warum schützt Unkündbarkeit besser vor Kündigungen wegen lang andauernder Krankheiten als vor Kündigungen wegen häufiger Kurzerkrankungen?
Wenn ein unkündbarer Arbeitnehmer während einer sehr langen Zeit, z.B. über mehrere Jahre hinweg, wegen einer Erkrankung nicht mehr arbeiten kann und der Arbeitgeber wegen dieser lang andauernden Erkrankung eine außerordentliche Kündigung ausspricht, wird er vor Gericht begründen müssen, warum ihm die weitere Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht zugemutet werden kann.
Dieser Nachweis wird ihm nicht leicht fallen, denn der Arbeitgeber muss ja nur für maximal sechs Wochen Krankheit Entgeltfortzahlung leisten (§ 3 Abs.1 Satz 1 Entgeltfortzahlung - EFZG), danach bekommt der Arbeitnehmer Krankengeld von der Krankenkasse. Daher ist der Arbeitgeber bei Dauererkrankungen nach Ablauf der sechswöchigen Entgeltfortzahlung nicht mehr mit (weiteren) Lohn- bzw. Lohnfortzahlungskosten belastet.
Darüber hinaus sind auch die Urlaubsansprüche langfristig erkrankter Arbeitnehmer im Allgemeinen nur 15 Monate nach Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres gesichert sind, d.h. auch ein endloses Ansammeln von Urlaubsansprüchen ist bei langer Krankheit ausgeschlossen.
Im Ergebnis ist eine außerordentliche krankheitsbedingte Kündigung eines unkündbaren Arbeitnehmers wegen einer jahrelangen Dauererkrankung vor Gericht meist nicht haltbar.
Und auch eine krankheitsbedingte Minderung der Leistungsfähigkeit akzeptieren die Gerichte meist nicht als ausreichenden ("wichtigen") Grund für die außerordentliche Kündigung eines unkündbaren Arbeitnehmers. Bevor der Arbeitgeber aus einem solchen Grund kündigen kann, muss er erst einmal seine betrieblichen Abläufe so ändern, dass der gemindert leistungsfähige Arbeitnehmer mit seinen „leidensgerechten“ Arbeitsaufgaben zurecht kommt. In diesem Sinne hat z.B. das Hessische Landesarbeitsgericht (LAG) entschieden (Hessisches LAG, Urteil vom 25.01.2010, 16 Sa 389/09 - wir berichteten in: Arbeitsrecht aktuell: 10/152 Leidensgerechte Beschäftigung schließt außerordentliche krankheitsbedingte Kündigung aus).
Anders als bei lang andauernden Krankheiten (und bei krankheitsbedingter Minderung der Leistungsfähigkeit) ist es nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) aber bei häufigen Kurzerkrankungen. Denn hier muss der Arbeitgeber immer wieder Lohnfortzahlung leisten. Bei häufigen Kurzerkrankungen tritt ja immer wieder eine neue Erkrankung auf, so dass immer wieder ein neuer Sechswochenzeitraum beginnt, für den der Arbeitgeber Entgeltfortzahlung leisten muss.
Daher hat das BAG im Jahre 2018 folgende Regel aufgestellt: Ist der Arbeitgeber infolge häufiger Kurzerkrankungen über eine Beobachtungzeit von drei Jahren (vor Ausspruch der Kündigung) mit Entgeltfortzahlungen von mehr als einem Drittel der jährlichen Arbeitszeit bzw. von (= 52 Wochen : 3 =) 17,33 Wochen belastet, d.h. bei einer Fünftagewoche mit mehr als 86,6 Entgeltfortzahlungstagen pro Jahr, kann er auch einem tariflich unkündbaren Arbeitnehmer außerordentlich aus krankheitsbedingten Gründen kündigen (wir berichteten in Arbeitsrecht aktuell: 18/211 Häufige Kurzerkrankungen als Grund für eine außerordentliche Kündigung).
Bei einer solchen außerordentlichen krankheitsbedingten Kündigung muss der Arbeitgeber eine Auslauffrist gewähren, die der Kündigungsfrist entspricht, die er dem Arbeitnehmer einräumen müsste, wenn er ordentlich kündbar wäre.
Ähnlich wie im Falle von extrem gehäuften Kurzerkrankungen haben Arbeitgeber auch dann eine Chance, mit der außerordentlichen krankheitsbedingten Kündigung eines unkündbaren Arbeitnehmers vor Gericht durchzukommen, wenn endgültig ausgeschlossen werden kann, dass der Arbeitnehmer jemals wieder in seinen Beruf zurückkehrt, und wenn auch eine leidensgerechte Beschäftigung ausgeschlossen werden kann.
BEISPIEL: Ein tariflich unkündbarer Gerüstbauer ist aufgrund eines Sturzes querschnittsgelähmt und kann daher seinen Beruf voraussichtlich nie mehr ausüben. Der Arbeitgeber hat in seinem kleinen Betrieb keine Schonarbeitsplätze, und außerdem wäre der Gerüstbauer selbst dann, wenn es solche Schonarbeitsplätze gäbe, dafür nicht geeignet. In einem solchen Fall kommt ausnahmsweise einmal eine krankheitsbedingte außerordentliche Kündigung in Betracht.
Schützt Unkündbarkeit vor verhaltensbedingten Kündigungen?
Wie oben schon gesagt, schützen Unkündbarkeitsregelungen den Arbeitnehmer nicht davor, aufgrund einer erheblichen Pflichtverletzung außerordentlich gekündigt zu werden. Solche Kündigungen werden in aller Regel fristlos ausgesprochen.
Dagegen sind unkündbare Arbeitnehmer davor sicher, dass sie wegen eher geringfügiger Pflichtverstöße eine ordentliche verhaltensbedingte Kündigung bekommen. Kündigungen wegen kleiner Verfehlungen setzen praktisch immer eine vorherige Abmahnung voraus, so dass der eigentliche Anlass der Kündigung meist nicht sehr schwerwiegend ist.
BEISPIEL: Ein Arbeitnehmer kommt manchmal zu spät, so dass der Arbeitgeber ihm vor einem halben Jahr eine Abmahnung erteilt hat. Trotzdem ist er an einem Montagmorgen erneut zwei Stunden zu spät bei der Arbeit erschienen, weil er verschlafen hat. Der Arbeitgeber hat genug und möchte eine ordentliche verhaltensbedingte Kündigung aussprechen.
Eine solche Kündigung wäre gegenüber einem ordentlich unkündbaren Arbeitnehmer nicht rechtens bzw. unwirksam.
Das heißt allerdings nicht, dass unkündbare Arbeitnehmer das Recht zu fortgesetzten (leichten) Vertragsverstößen hätten. So kann z.B. eine beharrliche Arbeitsverweigerung nach dreifacher Abmahnung auch einen unkündbaren Arbeitnehmer den Job kosten, denn dann kann der Arbeitgeber eine außerordentliche Kündigung aussprechen.
Dazu hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) mehrfach entschieden, dass der Arbeitgeber seine Chancen, mit einer solchen Kündigung vor Gericht durchzukommen, dadurch verbessern kann, dass er dem außerordentlich gekündigten Arbeitnehmer eine Auslauffrist gewährt (wir berichteten in Arbeitsrecht aktuell: 16/036 Auslauffrist bei außerordentlicher verhaltensbedingter Kündigung und in Arbeitsrecht aktuell: 17/055 Kündigung mit Auslauffrist bei tariflicher Unkündbarkeit). Die Auslauffrist muss mindestens so lang sein wie die Kündigungsfrist, die der Arbeitgeber ohne die Unkündbarkeit beachten müsste.
Der Arbeitgeber kann daher die außerordentliche fristlose Kündigung eines ordentlich unkündbaren Arbeitnehmers, die er auf verhaltensbedingte Gründe stützt, mit einer hilfsweise ausgesprochenen außerordentlichen Kündigung kombinieren, die dem Arbeitnehmer eine Auslauffrist gewährt.
Gelten Unkündbarkeitsregelungen auch dann, wenn sie das Prinzip der Sozialauswahl aushebeln?
Will der Arbeitgeber z.B. seine Verkaufsabteilung verkleinern und sich künftig nur noch auf ein Produkt konzentrieren statt wie bisher auf mehrere, dann kann sich die Notwendigkeit ergeben, 20 von 40 Verkaufsmitarbeitern zu kündigen. Dann ist eine ordentliche betriebsbedingte Kündigung von 20 Verkaufsmitarbeitern zulässig, doch muss der Arbeitgeber die Arbeitnehmer, die es letztlich treffen soll, unter Beachtung ihrer sozialen Schutzbedürftigkeit auswählen. Das Prinzip der Sozialauswahl besagt, dass der Arbeitgeber eher diejenigen kündigen muss, die noch nicht so lange beschäftigt sind, die noch nicht so alt sind, die keine Unterhaltspflichten haben und die nicht schwerbehindert sind (§ 1 Abs.3 KSchG).
Eine tarifliche oder arbeitsvertragliche Unkündbarkeit kann dazu führen, dass die Sozialauswahl verfälscht wird. Denn wenn z.B. ein kinderloser dreiundfünfzigjähriger Arbeitnehmer mit 15jähriger Betriebszugehörigkeit altersbedingt tariflich unkündbar ist, ist er vor einer betriebsbedingten Kündigungswelle von vornherein sicher und wird daher gar nicht erst in die Sozialauswahl einbezogen. Statt dass es einen solchen Unkündbaren erwischt, kann es einen 51jähjrigen Arbeitnehmer mit 30jähriger Betriebszugehörigkeit und zwei unterhaltspflichtigen Kindern treffen. Denn dieser ist nicht unkündbar, obwohl er nach den Regeln der Sozialauswahl stärker vor einer betriebsbedingten Kündigung geschützt werden müsste als der Unkündbare.
Solche Beispiele zeigen, dass Unkündbarkeitsregelungen das Prinzip der Sozialauswahl bei betriebsbedingten Kündigungswellen im Einzelfall aushebeln können. Bei einem solchen Widerspruch zwischen Sozialauswahl und Unkündbarkeit geht die Unkündbarkeit nach der Rechtsprechung vor. Eine Ausnahme machen die Gerichte nur dann, wenn die Unkündbarkeit gezielt („rechtsmissbräuchlich“) dazu eingesetzt wird, um den Kündigungsschutz zu umgehen.
BEISPIEL: Ein bundesweit tätiges Ingenieurbüro beschäftigt 20 Ingenieure als Projektleiter und muss sich wegen Auftragsmangels von einem Geschäftsbereich trennen. Rechnerisch werden dadurch zehn Ingenieure überflüssig. Um die anstehende Kündigungswelle zu einer „Verbesserung“ der Personalstruktur zu nutzen, trifft das Ingenieurbüro kurz vor Ausspruch der Kündigungen mit zehn jüngeren und eher gering verdienenden Ingenieuren eine arbeitsvertragliche Zusatzvereinbarung, der zufolge diese zehn Ingenieure ordentlich nicht kündbar sein sollen.
In diesem Beispiel hätte die arbeitsvertragliche Unkündbarkeitsregelung nicht die Folge, die Sozialauswahl auszuhebeln, d.h. die betriebsbedingten Kündigungen der älteren Ingenieure wären wahrscheinlich gemäß den Grundsätzen der Sozialauswahl unwirksam.
Ein solcher missbräuchlicher Einsatz arbeitsvertraglicher Unkündbarkeitsvereinbarungen ist aber auch deshalb nicht zu empfehlen, weil die hier im Beispiel mit den jüngeren Ingenieuren getroffenen Unkündbarkeitsregelungen diesen gegenüber wirksam sind.
Welche Arbeitnehmer sind kraft Gesetzes ordentlich unkündbar oder nur unter besonderen Voraussetzungen ordentlich kündbar?
Wie oben erwähnt, schreiben viele arbeitsrechtliche Gesetze vor, dass bestimmte Arbeitnehmer
- generell ordentlich unkündbar sind (und daher nur aus wichtigem Grunde bzw. außerordentlich gekündigt werden können),
- oder nur in Ausnahmefällen, d.h. unter besonderen Voraussetzungen eine ordentliche Kündigung erhalten können.
Die wichtigsten dieser Vorschriften zur gesetzlichen Unkündbarkeit bzw. zum gesetzlichen Sonderkündigungsschutz betreffen die folgenden Beschäftigtengruppen und/oder betrieblichen bzw. persönlichen Situationen:
- Auszubildender: Das Ausbildungsverhältnis beginnt immer mit einer Probezeit, die je nach Vereinbarung zwischen einem Monat (Mindestfrist) und vier Monaten (Höchstfrist) beträgt. Nach Ablauf dieser Probezeit kann das Ausbildungsverhältnis vom Ausbildenden gemäß § 22 Abs.2 Nr.1 Burufsbildungsgesetz (BBiG) nur noch aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, d.h. für den Ausbildenden ist nach Ablauf der Probezeit die ordentliche Kündigung ausgeschlossen.
- Befristung des Arbeitsverhältnisses: Ein befristetes Arbeitsverhältnis kann nur ordentlich gekündigt werden, wenn die Möglichkeit einer ordentlichen Kündigung im Arbeitsvertrag ausdrücklich vereinbart ist oder sich aus einem Tarifvertrag ergibt, der auf das Arbeitsverhältnis anwendbar ist (§ 15 Abs. 3 TzBfG). Andernfalls ist die ordentliche Kündigung bei befristeten Verträgen bzw. bei Zeitverträgen ausgeschlossen.
- Betriebsrat: Im Allgemeinen kann der Arbeitgeber ein Betriebsratsmitglied nur außerordentlich kündigen. Dazu braucht er erstens einen wichtigen Grund gemäß § 626 BGB und zweitens die vorherige Zustimmung des Betriebsrats zu der beabsichtigten außerordentlichen Kündigung (§ 103 BetrVG). Ausnahmsweise können aber auch Betriebsratsmitglieder ordentlich gekündigt werden, und das sogar ohne vorherige Zustimmung des Betriebsrats, und zwar im Falle der Stilllegung des Betriebs oder einer Betriebsabteilung (§ 15 Abs.4 und Abs.5 KSchG).
- Betriebsübergang: Wird ein Betrieb oder Betriebsteil verkauft und geht daher "durch Rechtsgeschäft" auf einen anderen Inhaber über, so übernimmt der Erwerber gemäß § 613a Abs.1 BGB als neuer Arbeitgeber alle bestehenden Arbeitsverhältnisse. Diese gesetzliche Rechtsfolge ist zwingend, d.h. sie kann nicht zulasten der Arbeitnehmer vertraglich ausgehebelt werden. Daher ist auch eine Kündigung durch den alten oder neuen Arbeitgeber gesetzlich ausgeschlossen, wenn sie "wegen" des Übergangs eines Betriebs oder eines Betriebsteils ausgesprochen wird (§ 613a Abs.4 BGB).
- Elternzeit: Mütter und Väter von Kleinkindern können bis zum dritten Lebensjahr Elternzeit in Anspruch nehmen, d.h. vom Arbeitgeber verlangen, von der Arbeit ohne Bezahlung freigestellt zu werden. Für die ersten zwölf, maximal 14 Monate gibt es eine staatliche Lohnersatzleistung, das Elterngeld. Die Kündigung eines Arbeitnehmers während der Elternzeit ist gemäß § 18 Abs.1 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) ausgeschlossen, d.h. eine Kündigung ist nur in besonderen Fällen ausnahmsweise möglich, wenn sie von der zuständigen Arbeitsschutzbehörde vorab für zulässig erklärt wurde. Dieser Kündigungsschutz gilt bereits vor der eigentlichen Elternzeit, nämlich ab dem Zeitpunkt, ab dem Arbeitnehmer Elternzeit verlangen, wobei dieser Schutz allerdings auf höchstens acht Wochen vor Beginn der Elternzeit begrenzt ist.
- Gleichstellungsbeauftragte (Frauenbeauftragte): Eine Gleichstellungsbeauftragte bzw. Frauenbeauftragte ist eine Beschäftigte, die in einer Behörde oder Einrichtung oder einem Betrieb die Gleichberechtigung bzw. Gleichstellung von Frauen und Männern unterstützen soll. Ihre Rechtsstellung ist durch besondere Gesetze des Bundes und der Länder abgesichert, im Bereich der Bundesverwaltung durch das Gesetz zur Gleichstellung von Frauen und Männern in der Bundesverwaltung und in den Gerichten des Bundes (BGleiG). Gemäß § 28 Abs.4 BGleiG sind Gleichstellungsbeauftragte vor Kündigungen ebenso wie ein Mitglied der Personalvertretung geschützt. Das bedeutet, dass eine ordentliche Kündigung gemäß § 15 Abs.4 und Abs.5 KSchG nur bei Stilllegung des Betriebs oder einer Betriebsabteilung zulässig ist. Eine außerordentliche Kündigung ist zwar möglich, bedarf allerdings der vorherigen Zustimmung des Personalrats (§ 28 Abs.4 BGleiG in Verb. mit § 47 Abs.1 Bundespersonalvertretungsgesetz - BPersVG).
- Jugend- und Auszubildendenvertretung (JAV): Mitglieder der JAV sind vor Kündigungen in derselben Weise geschützt wie Betriebsratsmitglieder. Dies ergibt sich aus § 15 Abs.1 Satz 1 KSchG (für die Privatwirtschaft) und aus § 15 Abs.2 Satz 1 KSchG (für den öffentlichen Dienst). Demzufolge können JAV-Mitglieder ordentlich nur bei Stilllegung des Betriebs oder einer Betriebsabteilung gekündigt werden (§ 15 Abs.4 und Abs.5 KSchG). In allen anderen Fällen ist nur eine außerordentliche Kündigung möglich. Für eine solche Kündigung braucht der Arbeitgeber erstens einen wichtigen Grund im Sinne von § 626 BGB und zweitens die vorherige Zustimmung des Betriebsrats gemäß § 103 BetrVG (in der Privatwirtschaft) bzw. die vorherige Zustimmung des Personalrats gemäß § 62 Satz 2 BPersVG in Verb. mit § 47 Abs.1 BPersVG (im öffentlichen Dienst).
- Massenentlassung: In § 17 Abs.1 KSchG ist festgelegt, ab welcher Größenordnung eine Kündigungswelle als Massenentlassung anzusehen ist. Im Falle einer Massenentlassung muss der Arbeitgeber den Betriebsrat rechtzeitig vor Ausspruch der Kündigungen konsultieren und er ist zu einer Massenentlassungsanzeige verpflichtet. Verstößt er gegen diese Rechtspflichten, sind Kündigungen im Rahmen einer Massenentlassung nach der Rechtsprechung unwirksam.
- Mitarbeitervertretung (MAV): In Betrieben eines kirchlichen Trägers gibt es statt eines Betriebsrats eine Mitarbeitervertretung (MAV). Die MAV wird in evangelischen bzw. zur Diakonie gehörenden Einrichtungen auf der Grundlage des Mitarbeitervertretungsgesetzes (MVG) und in katholischen bzw. zur Caritas gehörenden Einrichtungen auf der Grundlage der Mitarbeitvertretungsordnung (MAVO) tätig. Mitglieder MAV sind ähnlich wie Betriebsratsmitglieder vor Kündigungen geschützt. Denn ihnen kann im Allgemeinen nur außerordentlich gekündigt werden (§ 21 Abs.2 MVG, § 19 MAVO). Außerdem müssen Arbeitgeber, die das MVG zu beachten haben, die Zustimmung der MAV zu der außerordentlichen Kündigung einholen (§ 21 Abs.2 MVG).
- Personalrat: Wer Mitglied eines Personalrats ist, ist vor Kündigungen in derselben Weise wie ein Betriebsratsmitglied geschützt. Eine ordentliche Kündigung kann der Arbeitgeber gemäß § 15 Abs.4 und Abs.5 KSchG nur bei Stilllegung des Betriebs oder einer Betriebsabteilung aussprechen, d.h. in allen anderen Fällen kann er nur außerordentlich kündigen. Eine solche Kündigung ist nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes im Sinne von § 626 BGB zulässig und weiterhin auch nur dann, wenn der Personalrat der geplanten außerordentlichen Kündigung vorher zugestimmt hat (§ 47 Abs.1 BPersVG). Das Zustimmungserfordernis gilt auch zugunsten der Personalvertretungen, die in Dienststellen der Länder bestehen (§ 108 Abs.1 BPersVG).
- Pflegezeit: Arbeitnehmer, die auf der Grundlage des Pflegenzeitgesetzes (PflegeZG) eine kurzzeitige Arbeitsverhinderung bis zu zehn Tagen zur Unterstützung eines pflegebedürftigen Angehörigen geltend machen (§ 2 PflegeZG) oder eine längere Pflegezeit in Anspruch nehmen, die bis zu sechs Monaten dauern kann (§ 3 PflegeZG), genießen einen besonderen Kündigungsschutz. Denn der Arbeitgeber darf das Arbeitsverhältnis von der Ankündigung bis zur Beendigung der kurzzeitigen Arbeitsverhinderung sowie von der Ankündigung bis zur Beendigung einer Pflegezeit nicht kündigen. Das ergibt sich aus § 5 Abs.1 PflegeZG. In besonderen Fällen kann eine Kündigung von der zuständigen Behörde ausnahmsweise für zulässig erklärt werden (§ 5 Abs.2 PflegeZG).
- Schwangere: Gemäß § 17 Abs.1 MuSchG sind schwangere Arbeitnehmerinnen vor jeder (ordentlichen wie außerordentlichen) Kündigung sicher, vorausgesetzt, dem Arbeitgeber ist bei Ausspruch der Kündigung die Schwangerschaft bekannt. War sie ihm nicht bekannt, kann die Schwangere ihm ihre Schwangerschaft noch bis zu zwei Wochen nach Zugang der Kündigung mitteilen. Nur in sehr seltenen Ausnahmefällen, praktisch bei einer Betriebsschließung oder bei sehr groben Pflichtverstößen, kann der die zuständige Behörde eine Kündigung für zulässig erklären.
- Schwerbehinderte: Arbeitnehmer mit einem Grad der Behinderung von 50 oder mehr sind schwerbehindert (§ 2 Abs. 2 SGB IX). Will der Arbeitgeber ihnen kündigen, braucht er dafür die vorherige Zustimmung des Integrationsamt (§ 168 SGB IX) und muss zuvor die Schwerbehindertenvertretung anhören (§ 178 Abs.2 Satz 3 SGB IX). Dieser besondere Kündigungsschutz gilt bei allen Kündigungen, d.h. bei ordentlich und bei außerordentlichen Kündigungen. Auch gleichgestellte Arbeitnehmer sind in dieser Weise geschützt, d.h. Arbeitnehmer mit einem Grad der Behinderung von mindestens 30, bei denen die Arbeitsagentur entschieden hat, dass sie schwerbehinderten gleichgestellt sind (§ 2 Abs.3 SGB IX). Der besondere Kündigungsschutz von schwerbehinderten und gleichgestellten Arbeitnehmern greift erst ab einer Beschäftigungsdauer von mehr als sechs Monaten (§ 173 Abs.1 Nr.1 SGB IX).
- Schwerbehindertenvertretung: Mitglieder der Schwerbehindertenvertretung, d.h. die Vertrauenspersonen der schwerbehinderten Arbeitnehmer des Betriebs, haben gemäß § 179 Abs.3 SGB IX denselben Kündigungsschutz wie Betriebsratsmitglieder. Sie können daher ordentlich nur im Falle der Stilllegung des Betriebs oder einer Betriebsabteilung gekündigt werden (§ 15 Abs.4 und Abs.5 KSchG) und ansonsten nur außerordentlich. Dazu braucht der Arbeitgeber einen wichtigen Grund im Sinne von § 626 BGB und die vorherige Zustimmung des Betriebsrats zu der beabsichtigten außerordentlichen Kündigung (§ 103 BetrVG).
- Sprecherausschuss: Die Mitglieder des Sprecherausschusses der leitenden Angestellten genießen im Unterschied zu Betriebsratsmitgliedern keinen besonderen Kündigungsschutz, wie ihn § 15 KSchG für Betriebsratsmitglieder vorsieht. Immerhin dürfen Mitglieder des Sprecherausschusses gemäß § 2 Abs.3 Satz 2 Sprecherausschussgesetz (SprAuG) wegen ihrer Tätigkeit nicht benachteiligt werden. Eine Kündigung, die der Arbeitgeber einem Mitglied des Sprecherausschusses wegen seiner Tätigkeit im Sprecherausschuss erteilt, ist daher gemäß § 134 BGB unwirksam, da sie gegen ein gesetzliches Verbot verstößt.
- Wahlbewerber: Wer sich um das Amt eines Betriebsrats oder Personalrats bewirbt, d.h. in ein solches Gremium gewählt werden möchte, ist als Wahlbewerber gemäß § 15 Abs.3 KSchG ebenso wie ein bereits gewähltes Betriebsrats- bzw. Personalratsmitglied vor Kündigungen geschützt. Dieser Sonderkündigungsschutz für Wahlbewerber beginnt mit der Aufstellung des Wahlvorschlags und endet mit der Bekanntgabe des Wahlergebnisses. Während dieser Zeit können Wahlbewerber ordentlich nur bei Stilllegung des Betriebs oder einer Betriebsabteilung gekündigt werden (§ 15 Abs.4 und Abs.5 KSchG) und ansonsten nur außerordentlich. Dazu braucht der Arbeitgeber einen wichtigen Grund im Sinne von § 626 BGB und die vorherige Zustimmung des Betriebsrats zu der beabsichtigten außerordentlichen Kündigung (§ 103 BetrVG). In den sechs Monaten nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses ist der (nicht gewählte) Wahlbewerber immer noch vor ordentlichen Kündigungen weitgehend sicher bzw. kann (abgesehen vom Fall der Betriebsschließung oder der Schließung einer Betriebsabteilung) nur außerordentlich aus wichtigem Grunde gekündigt werden, doch braucht der Arbeitgeber während dieser sechsmonatigen "Abkühlungszeit" nicht mehr die Zustimmung des Betriebs- bzw. Personalrats. Nähere Informationen dazu finden Sie unter Handbuch Arbeitsrecht: Betriebsratswahl - Betriebsgröße und Wahlverfahren.
- Wahlvorstand: Der Wahlvorstand hat die Aufgabe, die Wahl des Betriebsrats bzw. Personalrats zu organisieren und ist gemäß § 15 Abs.3 KSchG ebenso wie ein Wahlbewerber vor Kündigungen geschützt. Nähere Informationen dazu finden Sie unter Handbuch Arbeitsrecht: Betriebsratswahl - Wahlvorstand.
- Wöchnerin: Nicht nur schwangere Arbeitnehmerinnen sind aufgrund von § 17 Abs.1 MuSchG vor Kündigungen sicher, sondern auch Wöchnerinnen, d.h. Frauen kurz nach der Geburt. Dieser Schutz endet vier Monate nach der Entbindung. Wie bei der Schwangerschaft ist Voraussetzung dieses Kündigungsschutzes, dass dem Arbeitgeber bei Ausspruch der Kündigung die Entbindung bekannt war. In seltenen Ausnahmefällen kann der die zuständige Behörde die Kündigung einer Wöchnerin für zulässig erklären.
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Letzte Überarbeitung: 12. Oktober 2021
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Wir können Sie auch im Vorfeld einer Kündigung, etwa im Rahmen der Anhörung des Betriebsrats, unterstützen. Je nach Lage des Falles bzw. entsprechend Ihren Wünschen treten wir entweder nach außen nicht in Erscheinung oder aber wir verhandeln in Ihrem Namen mit Ihrem Arbeitgeber bzw. mit den Vertretern der Gesellschafter. Für eine möglichst rasche und effektive Beratung benötigen wir folgende Unterlagen:
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