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Häufige Kurzerkrankungen als Grund für eine außerordentliche Kündigung
27.08.2018.. Vor vier Jahren berichteten wir über ein Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG), dem zufolge die außerordentliche Kündigung tariflich unkündbarer Arbeitnehmer wegen häufiger kurzer Krankheiten nur rechtens sein sollte, wenn das Arbeitsverhältnis andernfalls "sinnentleert" wäre.
Selbst Krankheitszeiten von über 18 Wochen pro Jahr mit entsprechenden Lohnfortzahlungspflichten sollten nach dem damaligen Urteil nicht ausreichen (wir berichteten in Arbeitsrecht aktuell: 14/282 BAG zur außerordentlichen Kündigung aus krankheitsbedingten Gründen).
Diese strengen Voraussetzungen hat das BAG vor kurzem gelockert. Durchschnittlich 17,3 Wochen Kurzerkrankungen pro Jahr über drei Jahre hinweg können für eine außerordentliche Kündigung mit Auslauffrist genügen: BAG, Urteil vom 25.04.2018, 2 AZR 6/18.
- Wo liegt die Schmerzgrenze für Arbeitgeber bei häufigen Kurzerkrankungen tariflich unkündbarer Arbeitnehmer?
- Der Streitfall: Nach TvÖD unkündbarer Krankenhauspfleger ist über Jahre hinweg immer wieder krankheitsbedingt arbeitsunfähig
- BAG: Außerordentliche krankheitsbedingte Kündigungen tariflich unkündbarer Arbeitnehmer sind ab 17,3 Wochen Entgeltfortzahlung pro Jahr möglich
Wo liegt die Schmerzgrenze für Arbeitgeber bei häufigen Kurzerkrankungen tariflich unkündbarer Arbeitnehmer?
Ist ein Arbeitnehmer über einen Zeitraum von drei Jahren (vor Ausspruch der Kündigung) immer wieder für einige Tage oder Wochen arbeitsunfähig erkrankt, muss der Arbeitgeber immer erneut Entgeltfortzahlung leisten, denn diese Pflicht endet im Allgemeinen erst nach sechswöchiger ununterbrochener Krankheit. Daher können häufige kurze Krankheiten den Arbeitgeber wirtschaftlich erheblich belasten. Diese Belastung kann ein ausreichender Grund für eine krankheitsbedingte Kündigung sein.
Voraussetzung dafür ist,
- dass die bisherigen (erheblichen) krankheitsbedingten Fehlzeiten auch künftige (ebenso erhebliche) Fehlzeiten wahrscheinlich machen (sog. negative Prognose),
- dass die zu erwartenden künftigen Fehlzeiten des Arbeitnehmers zu einer erheblichen Beeinträchtigung der betrieblichen oder wirtschaftlichen Interessen des Arbeitgebers führen (werden), was voraussetzt, dass der Arbeitgeber vor der Kündigung ein betriebliches Eingliederungsmanagement (bEM) durchgeführt hat, denn andernfalls könnten ja leidensgerechte andere Einsatzmöglichkeiten bestehen, so dass die Kündigung nicht das letzte Mittel ("ultima ratio") ist,
- und dass die Interessen des Arbeitgebers an einer Kündigung bei einer umfassenden Abwägung der beiderseitigen Interessen stärker zu gewichten sind als die Interessen des Arbeitnehmers an einer Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses.
Diese drei Voraussetzungen müssen sowohl vorliegen,
- wenn der Arbeitgeber eine ordentliche krankheitsbedingte Kündigung aussprechen möchte, und dabei an das Kündigungsschutzgesetz (KSchG) gebunden ist (weil der Arbeitnehmer länger als sechs Monate beschäftigt ist und im Betrieb mehr als 10,25 Mitarbeiter tätig sind), als auch dann,
- wenn der Arbeitgeber eine außerordentliche Kündigung auf der Grundlage von § 626 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) aussprechen möchte, was vor allem bei (tariflich) unkündbaren Arbeitnehmern in Betracht kommt, denn bei ihnen ist eine ordentliche Kündigung generell ausgeschlossen (bei einer solchen Kündigung muss der Arbeitgeber immer eine sog. Auslauffrist gewähren, die mindestens so lang ist wie die Kündigungsfrist, die er einhalten müsste, falls er ordentlich kündigen könnte).
Da eine außerordentliche Kündigung einen „wichtigen Grund“ im Sinne von § 626 Abs.1 BGB voraussetzt und damit an strengere Bedingungen gebunden ist als eine ordentliche Kündigung, ist der Kündigungsschutz des Arbeitnehmers bei allen drei o.g. Prüfungspunkten wesentlich stärker, wenn es um eine außerordentliche Kündigung geht als wenn der Arbeitgeber „nur“ ordentlich kündigen möchte.
Das heißt für den ersten Prüfungsprunkt (die negative Prognose): Für eine ordentliche Kündigung reichen hier Fehlzeiten von jährlich (im Durchschnitt) mehr als sechs Wochen, d.h. der Arbeitgeber kann eine Kündigung ernsthaft in Betracht ziehen, wenn der Arbeitnehmer in den drei Jahren vor Ausspruch der Kündigung z.B. sieben Wochen, dann acht Wochen, und dann wiederum sieben Wochen pro Jahr arbeitsunfähig erkrankt war, und zwar in Form von häufigen Kurzerkrankungen.
Diese Fehlzeiten genügen für den Ausspruch einer außerordentlichen Kündigung natürlich nicht. Denn andernfalls hätte der Arbeitnehmer ja keine rechtlichen Vorteile von seiner Unkündbarkeit. Für einen wichtigen Grund im Sinne von § 626 Abs.1 BGB müssen die Fehlzeiten dementsprechend deutlich länger sein.
Dazu hat das BAG wie eingangs erwähnt im Jahre 2014 entschieden, dass krankheitsbedingte Fehlzeiten (mit entsprechenden Lohnfortzahlungspflichten des Arbeitgebers) von mehr als 18 Wochen pro Jahr noch nicht ausreichen für eine außerordentliche krankheitsbedingte Kündigung mit Auslauffrist (BAG, Urteil vom 23.01.2014, 2 AZR 582/13, wir berichteten in Arbeitsrecht aktuell: 14/282 BAG zur außerordentlichen Kündigung aus krankheitsbedingten Gründen). Denn auch in einem solchen Fall, so das BAG 2014, ist das Arbeitsverhältnis immer noch nicht völlig "sinnentleert", d.h. der Arbeitgeber muss nicht ausschließlich zahlen, ohne dafür eine nennenswerte Gegenleistung zu bekommen.
Diese die Nerven und den Geldbeutel des Arbeitgebers ziemlich stark belastende Aussage hat das BAG jetzt zurückgenommen. Damit haben die Erfurter Richter die Voraussetzungen für eine krankheitsbedingte außerordentliche Kündigung tariflich unkündbarer Arbeitnehmer deutlich abgesenkt.
Der Streitfall: Nach TvÖD unkündbarer Krankenhauspfleger ist über Jahre hinweg immer wieder krankheitsbedingt arbeitsunfähig
In dem Bonner Streitfall ging es um einen langjährig in einem Krankenhaus beschäftigten Pfleger, der nach § 34 Abs.2 Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) ordentlich nicht kündbar war, da er älter als 40 Jahre war und länger als 15 Jahre bei demselben Arbeitgeber arbeitete.
Im Jahre 2011 war der Pfleger sieben mal für insgesamt 39 Arbeitstage erkrankt und fiel dann von Ende September 2011 bis Ende April 2013 durchgehend aus. Nach seinem Wiedereintritt im Frühjahr 2013 hatte sich die Situation zunächst gebessert, denn der Pfleger fehlte in diesem Jahr nur noch zweimal für insgesamt acht Arbeitstage.
Dann wurde es mit den Erkrankungen wieder schlimmer, denn von Anfang August 2013 bis Ende Juli 2016 fehlte der Pfleger insgesamt an 278 Arbeitstagen, und zwar in Form von häufigen Kurzerkrankungen. Diese Zeiten verteilten sich wie folgt auf den Dreijahreszeitraum:
- August bis Dezember 2013: Acht Arbeitstage
- Januar bis Dezember 2014: 62 Arbeitstage
- Januar bis Dezember 2015: 139 Arbeitstage
- Januar bis Juli 2016: 69 Arbeitstage
- Summe: 278 Arbeitstage in 36 Monaten, d.h. durchschnittlich pro 12-Monatszeitraum knapp 93 Arbeitstage (= 18,5 Wochen)
Anfang August 2016 hörte der Arbeitgeber den Personalrat zu einer beabsichtigten außerordentlichen Kündigung mit Auslauffrist an, die er nach Zustimmung des Personalrats noch im August 2016 zu Ende März 2017 aussprach.
Dagegen erhob der Pfleger Kündigungsschutzklage und hatte damit vor dem Arbeitsgericht Bonn (Urteil vom 22.12.2016, 3 Ca 1769/16) und in der Berufung vor dem Landesarbeitsgericht (LAG) Köln Erfolg (LAG Köln, Urteil vom 13.07.2017, 7 Sa 121/17). Beide Gerichte meinten im Anschluss an das o.g. BAG-Urteil vom 23.01.2014 (2 AZR 582/13), dass die hier unstreitigen Fehltage nicht ausreichend wären für eine außerordentliche Kündigung.
BAG: Außerordentliche krankheitsbedingte Kündigungen tariflich unkündbarer Arbeitnehmer sind ab 17,3 Wochen Entgeltfortzahlung pro Jahr möglich
Das BAG hob die Entscheidung des LAG auf und verwies den Rechtsstreit zurück zum LAG nach Köln. Das LAG muss nun erneut prüfen, ob die Voraussetzungen für eine außerordentliche Kündigung wegen häufiger Kurzerkrankungen vorliegen oder nicht.
Denn die Aussage des LAG, dass die hier vorliegenden jährlichen Durchschnitts-Fehlzeiten von 18,5 Wochen bzw. von 93 Arbeitstagen für eine außerordentliche Kündigung nicht ausreichend wären, wollte das BAG nicht unterschreiben. Zur Begründung heißt es:
Krankheitsbedingte Fehlzeiten können dazu führen, dass das Austauschverhältnis zwischen Gehalt und Arbeitsleistung in einem Ausmaß gestört ist, das für eine außerordentliche Kündigung eines tariflich unkündbaren Arbeitnehmers ausreicht. Was der Arbeitgeber in dieser Stelle an Belastungen hinnehmen muss, hängt nach Ansicht des BAG von der Ausgestaltung des tariflichen Sonderkündigungsschutzes ab (Urteil, S.12 oben).
Und weil Arbeitnehmer gemäß § 34 Abs.2 TVöD bereits in relativ jungen Jahren (über 40) und nach einer nicht extrem langen Beschäftigungsdauer (mehr als 15 Jahre) unkündbar sind, ist diese Unkündbarkeitsregelung laut BAG nicht so zu verstehen, dass Arbeitgeber das Risiko tragen sollen, dass das Austauschverhältnis über Jahre und Jahrzehnte hinweg bis zum Erreichen der Altersgrenze gravierend gestört ist.
Vor diesem Hintergrund kann ein Arbeiterverhältnis, das gemäß § 34 Abs.2 TVöD unkündbar ist, im Prinzip bereits dann außerordentlich mit Auslauffrist gekündigt werden,
"weil voraussichtlich im Durchschnitt mehr als ein Drittel der jährlichen Arbeitstage mit Entgeltfortzahlung belastet sein wird. Damit ist einerseits dem Umstand Rechnung getragen, dass das Maß der Entgeltfortzahlungskosten deutlich über dasjenige hinausgehen muss, welches ggf. eine ordentliche Kündigung zu rechtfertigen vermöchte. Ein Drittel der jährlichen Arbeitstage entspricht nahezu dem Dreifachen des Werts von sechs Wochen, jenseits dessen nach der gesetzlichen Wertung in § 3 Abs. 1 EFZG eine ordentliche Kündigung begründet sein kann. Andererseits wird dem Arbeitgeber die Möglichkeit eröffnet, das Arbeitsverhältnis außerordentlich zu beenden, wenn der Leistungsautausch in seinem Kernbereich dauerhaft gestört ist." (Urteil, S.12 f.)
In diesem Zusammenhang stellt das BAG ausdrücklich klar (Urteil, S.13), dass es an seiner Aussage aus dem Jahr 2014 nicht mehr festhält, der zufolge jährliche Krankheitstage von über 18,81 Wochen pro Jahr für eine außerordentliche Kündigung nicht ausreichen sollen (Urteil vom 23.01.2014, 2 AZR 582/13).
Wie der vom BAG angestellte Vergleich mit dem Sechswochen-Zeitraum der Entgeltfortzahlung zeigt, ist mit "ein Drittel der jährlichen Arbeitstage" ein Zeitraum von knapp 18 Wochen bzw. von knapp 87 Arbeitstagen gemeint. Denn diese Werte ergeben sich, wenn man die 52 Wochen des Jahres bzw. die möglichen Gesamtarbeitstage von (52 x 5 =) 260 durch drei teilt. Demzufolge wird es für unkündbare Arbeitnehmer "eng", wenn ihre jährlichen Durchschnittsfehlzeiten infolge häufiger Kurzerkrankungen die Marke von (52 : 3 =) 17,33 Wochen bzw. von (260 : 3 =) 86,66 Arbeitstagen überschreiten.
Bei der Anwendung dieser Grenzwerte sind zwei Dinge zugunsten des Arbeitnehmers zu berücksichtigen:
Erstens gibt es keinen Automatismus hin zur außerordentlichen Kündigung, d.h. die umfassende Interessenabwägung kann auch bei Fehlzeiten in diesem Ausmaß zu Gunsten des Arbeitnehmers ausgehen (Urteil, S.13).
Zweitens kommt es auf krankheitsbedingte Fehltage nur an, wenn der Arbeitgeber für diese Krankheitstage auch rechtlich zur Entgeltfortzahlung verpflichtet war (Urteil, S.16). Der Arbeitgeber kann sich daher auf Entgeltfortzahlungstage nicht berufen, wenn er für diese zu Unrecht Entgeltfortzahlung geleistet hat, z.B. weil er übersehen hatte, dass eine scheinbar andere neue Krankheit auf dasselbe Grundleiden wie eine frühere Krankheit zurückzuführen ist (§ 3 Abs.1 Satz 2 Entgeltfortzahlungsgesetz - EFZG).
Fazit: Krankheitsbedingte außerordentliche Kündigungen tariflich unkündbarer Arbeitnehmer aufgrund von häufigen Kurzerkrankungen sind künftig nicht mehr auf absolute Extrem- und Ausnahmefälle beschränkt, in denen das Arbeitsverhältnis "sinnentleert" ist, weil der Arbeitnehmer praktisch überhaupt keine nennenswerten Arbeitsleistungen mehr erbringen kann. Vielmehr können (bei einer Fünftage-Woche) im allgemeinen bereits Entgeltfortzahlungszeiten von jährlich im Durchschnitt 87 Arbeitstagen genügen.
Nähere Informationen finden Sie hier:
- Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 25.04.2018, 2 AZR 6/18
- Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 13.07.2017, 7 Sa 121/17
- Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 23.01.2014, 2 AZR 582/13
- Handbuch Arbeitsrecht: Betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM)
- Handbuch Arbeitsrecht: Krankheit
- Handbuch Arbeitsrecht: Kündigung - Außerordentliche Kündigung
- Handbuch Arbeitsrecht: Kündigung - Krankheitsbedingte Kündigung
- Handbuch Arbeitsrecht: Kündigungsschutz
- Handbuch Arbeitsrecht: Schwerbehinderung, schwerbehinderter Mensch
- Handbuch Arbeitsrecht: Tarifvertrag
- Handbuch Arbeitsrecht: Unkündbarkeit
- Arbeitsrecht aktuell: 20/086 Kündigung wegen verspäteter Anzeige einer Krankheit
- Arbeitsrecht aktuell: 18/214 Krankheitsbedingte Kündigung als Diskriminierung wegen einer Behinderung
- Arbeitsrecht aktuell: 18/203 Interessenabwägung bei außerordentlicher Kündigung und Arbeitgeberverhalten
- Arbeitsrecht aktuell: 17/055 Kündigung mit Auslauffrist bei tariflicher Unkündbarkeit
- Arbeitsrecht aktuell: 16/036 Auslauffrist bei außerordentlicher verhaltensbedingter Kündigung
- Arbeitsrecht aktuell: 14/287 Verhaltensbedingte Kündigung mit Auslauffrist?
- Arbeitsrecht aktuell: 14/282 BAG zur außerordentlichen Kündigung aus krankheitsbedingten Gründen
Letzte Überarbeitung: 2. November 2020
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