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Kündigung - Kündigung wegen Krankheit
Lesen Sie hier, was eine krankheitsbedingte Kündigung ist, wann Sie als Arbeitgeber eine krankheitsbedingte Kündigung aussprechen können und was Sie als Arbeitnehmer unternehmen können, wenn Ihnen krankheitsbedingt gekündigt wurde.
Im Einzelnen geht es um die Frage, unter welchen Voraussetzungen eine Kündigung wegen Krankheit im Sinne des Kündigungsschutzgesetzes (KSchG) sozial gerechtfertigt ist und welche Fallkonstellationen die Rechtsprechung dabei unterscheidet.
Außerdem finden Sie Hinweise dazu, wann eine Kündigung wegen Krankheit in jedem Fall unwirksam ist und welche Folgen es in einem Kündigungsschutzverfahren hat, wenn der Arbeitgeber vor Ausspruch einer krankheitsbedingten Kündigung kein korrektes Eingliederungsmanagement (BEM) durchgeführt hat.
von Rechtsanwalt Dr. Martin Hensche, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Berlin
- Was ist eine krankheitsbedingte Kündigung?
- Ist die Kündigung während einer Krankheit zulässig?
- Müssen Arbeitgeber vor einer krankheitsbedingten Kündigung eine Abmahnung aussprechen?
- Wann können Arbeitgeber wegen Krankheit kündigen?
- Warum führen Fehler beim betrieblichen Eingliederungsmanagement (BEM) zur Unwirksamkeit einer krankheitsbedingten Kündigung?
- Welche Fallkonstellationen gibt es bei der Kündigung wegen Krankheit?
- Wann ist eine Kündigung wegen häufiger Kurzerkrankungen zulässig?
- Wann ist eine Kündigung wegen dauernder Arbeitsunfähigkeit zulässig?
- Wann ist eine Kündigung wegen langandauernder Krankheit zulässig?
- Wann ist eine Kündigung wegen Leistungsminderung zulässig?
- Können Arbeitgeber aus krankheitsbedingten Gründen auch außerordentlich kündigen?
- Wann ist eine krankheitsbedingte Kündigung auf jeden Fall unwirksam?
- Was tun bei einer krankheitsbedingten Kündigung?
- Wo finden Sie mehr zum Thema Kündigung wegen Krankheit?
- Was können wir für Sie tun?
Was ist eine krankheitsbedingte Kündigung?
Wenn Ihr Arbeitsverhältnis unter das Kündigungsschutzgesetz (KSchG) fällt und Sie daher Kündigungsschutz genießen, braucht Ihr Arbeitgeber nicht nur für eine fristlose, sondern auch für eine fristgemäße Kündigung einen guten Grund, damit die Kündigung wirksam ist.
Für Sie als Arbeitgeber heißt das: Falls in Ihrem Betrieb über zehn Arbeitnehmer arbeiten und Sie einen Arbeitnehmer ordentlich kündigen wollen, der länger als sechs Monate beschäftigt ist, müssen Sie sich auf einen der drei Kündigungsgründe stützen, die Ihnen das KSchG anbietet, denn Ihr Arbeitnehmer genießt Kündigungsschutz.
Eine ordentliche Kündigung muss dann
- aus Gründen in der Person des Arbeitnehmers,
- aus verhaltensbedingten Gründen oder
- aus betriebsbedingten Gründen
„sozial gerechtfertigt“ sein (§ 1 KSchG).
Als „krankheitsbedingte Kündigung“ bezeichnet man eine vom Arbeitgeber ausgesprochene Kündigung, mit der einem Arbeitnehmer, der durch das KSchG geschützt ist, (trotzdem) ordentlich gekündigt werden kann, falls der Arbeitnehmer aufgrund von Krankheit den Arbeitsvertrag künftig nicht mehr erfüllen kann.
Die krankheitsbedingte Kündigung ist der wichtigste Unterfall der (ordentlichen) Kündigung aus Gründen in der Person des Arbeitnehmers (personenbedingte Kündigung).
Die meisten krankheitsbedingten Kündigungen werden ausgesprochen, weil Arbeitnehmer immer wieder kurzfristig, d.h. für einige Tage oder Wochen, erkranken.
Ist die Kündigung während einer Krankheit zulässig?
Nach dem Arbeitsrecht der ehemaligen DDR (§ 58d Arbeitsgesetzbuch der DDR) war die Kündigung eines Arbeitnehmers während einer Krankheit ausgeschlossen, d.h. als Arbeitnehmer war man vor dem Ausspruch einer Kündigung während der Dauer einer Krankheit sicher.
Dies war nach bundesdeutschem Recht niemals so und ist auch heute anders: Das KSchG schützt den Arbeitnehmer entgegen einer weitverbreiteten Ansicht mitnichten vor einer Kündigung, die während einer Krankheit ausgesprochen wird.
Umgekehrt gilt: Die Krankheit des Arbeitnehmers kann unter bestimmten Voraussetzungen sogar der Grund für eine Kündigung durch den Arbeitgeber sein.
Müssen Arbeitgeber vor einer krankheitsbedingten Kündigung eine Abmahnung aussprechen?
Nein. Anders als bei der Kündigung aus verhaltensbedingten Gründen wird dem Arbeitnehmer bei einer krankheitsbedingten Kündigung keine Verletzung des Arbeitsvertrages zum Vorwurf gemacht. Für Krankheiten "kann man nichts".
Daher ist vor Ausspruch einer Kündigung aus krankheitsbedingten Gründen keine Abmahnung des Arbeitnehmers erforderlich.
Wann können Arbeitgeber wegen Krankheit kündigen?
Nach der Rechtsprechung müssen die folgenden drei Voraussetzungen gegeben sein, damit eine krankheitsbedingte Kündigung wirksam ist (fehlt auch nur eine dieser Voraussetzungen, ist die Kündigung unwirksam):
1. |
Es liegen zum Zeitpunkt der Kündigung Tatsachen vor, auf die man die Prognose stützen kann, dass der Arbeitnehmer auch künftig in erheblichem Umfang infolge von Krankheit fehlen wird. Diese Voraussetzung heißt "negative Gesundheitsprognose". |
2. | Die zu erwartenden Fehlzeiten des Arbeitnehmers (s. oben) führen voraussichtlich zu einer erheblichen Beeinträchtigung der betrieblichen oder wirtschaftlichen Interessen des Arbeitgebers. Eine solche (voraussichtliche) Interessenbeeinträchtigung liegt vor allem dann vor, wenn es aufgrund der Fehlzeiten des Arbeitnehmers zu Störungen des Betriebsablaufs oder zu erheblichen Belastungen des Arbeitgebers mit Lohnfortzahlungskosten kommt bzw. weiterhin kommen wird. |
3. | Schließlich muss eine Interessenabwägung vorgenommen werden, und zwar zwischen dem Beendigungsinteresse des Arbeitgebers und dem Fortsetzungsinteresse des Arbeitnehmers. Die Abwägung muss zugunsten des Arbeitgebers ausgehen, d.h. sie muss ergeben, dass ihm bei einer umfassenden Berücksichtigung der beiderseitigen Interessen angesichts der Dauer des Arbeitsverhältnisses, der Krankheitsursachen, der Fehlzeiten vergleichbarer Arbeitnehmer und des Lebensalter des Arbeitnehmers die Beeinträchtigung seiner Interessen (siehe Punkt 2.) nicht mehr weiter zugemutet werden kann. |
Beim letzten Punkt, der Interessenabwägung, kommt es auch darauf an, ob die Kündigung das mildeste Mittel („ultima ratio“) ist oder ob es möglicherweise mildere, d.h. den Arbeitnehmer weniger stark belastende Maßnahmen gibt, um die krankheitsbedingt aufgetretenen Störungen des Arbeitsverhältnisses künftig zu beseitigen. Davon gehen die Gerichte in der Regel aus, wenn der Arbeitgeber es vor der Kündigung unterlassen hat, ein betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM) durchzuführen. Dann fällt die Interessenabwägung zugunsten des Arbeitnehmers aus, vgl. Landesarbeitsgericht (LAG) Berlin-Brandenburg, Urteil vom Urteil vom 27.02.2019, 17 Sa 1605/18, Rn.19; LAG Niedersachsen, Urteil vom 13.09.2018, 6 Sa 180/18, Rn.23.
TIPP: Wenn Sie als Arbeitgeber eine krankheitsbedingte Kündigung planen, kommen Sie praktisch an einem vorherigen BEM nicht vorbei, d.h. Sie müssen ein BEM anbieten und es auch (falls der Arbeitnehmer teilnehmen möchte) durchführen.
Warum führen Fehler beim betrieblichen Eingliederungsmanagement (BEM) zur Unwirksamkeit einer krankheitsbedingten Kündigung?
Wenn ein Arbeitnehmer innerhalb der letzten zwölf Monate länger als sechs Wochen (ununterbrochen oder in Form mehrerer kürzerer Krankheiten) arbeitsunfähig ist, müssen Sie als Arbeitgeber gemäß § 167 Abs.2 Satz 1 SGB IX unter Beteiligung des betroffenen Arbeitnehmers klären, wie die Arbeitsunfähigkeit möglichst überwunden werden und mit welchen Leistungen oder Hilfen erneuter Arbeitsunfähigkeit vorgebeugt und der Arbeitsplatz erhalten werden kann. Dieser Klärungsprozess heißt "betriebliches Eingliederungsmanagement oder kurz "BEM".
Da ein BEM vom Einverständnis des betroffenen Arbeitnehmers abhängt, sind Sie als Arbeitgeber zunächst nur verpflichtet, ein BEM anzubieten, dies allerdings mit einem korrekten Einladungsschreiben und vollständigen Hinweisen zum Datenschutz. Möchte der Arbeitnehmer kein BEM und/oder reagiert er auf ein (mindestens einmal wiederholtes) Einladungsschreiben nicht, haben Sie als Arbeitgeber Ihre Pflicht gemäß § 167 Abs.2 Satz 1 SGB IX erfüllt.
Falls Sie dagegen als Arbeitgeber
- einen Arbeitnehmer trotz über sechswöchiger Erkrankung in den letzten zwölf Monaten nicht zu einem BEM einladen, und/oder
- ein rechtlich nicht korrektes BEM-Einladungsschreiben verwenden, und/oder
- Ihr Einladungsschreiben nicht zumindest einmal unter Hinweis auf eine drohende krankheitsbedingte Kündigung wiederholen und/oder
- ein BEM zu früh abbrechen,
gehen die Arbeitsgerichte im Falle einer krankheitsbedingten Kündigung und einer dagegen erhobenen Kündigungsschutzklage davon aus, dass das BEM erfolgreich gewesen wäre. Die Gerichte stehen dann bis zum Beweis des Gegenteils auf dem Standpunkt, dass ein (korrektes) BEM zur Aufdeckung anderer Einsatzmöglichkeiten für den gekündigten Arbeitnehmer geführt hätte, so dass die Kündigung unverhältnismäßig (und damit unwirksam) war.
Aus dieser Falle kommen Arbeitgeber im Kündigungsschutzverfahren nur heraus, wenn sie das Gericht davon überzeugen können, dass ein korrekt durchgeführtes BEM nutzlos gewesen wäre. Dazu muss man nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG)
"umfassend und detailliert vortragen, warum weder ein weiterer Einsatz auf dem bisherigen Arbeitsplatz, noch dessen leidensgerechte Anpassung oder Veränderung möglich gewesen seien und der Arbeitnehmer auch nicht auf einem anderen Arbeitsplatz bei geänderter Tätigkeit habe eingesetzt werden können, warum also ein bEM im keinem Fall dazu hätte beitragen können, neuerlichen Krankheitszeiten vorzubeugen und das Arbeitsverhältnis zu erhalten (...)." (BAG, Urteil vom 20.11.2014, 2 AZR 755/13, S.14)
Einen solchen Nachweis kann man praktisch kaum führen. An dieser strengen Linie hält das BAG seit 2007 fest (BAG, Urteil vom 12.07.2007, 2 AZR 716/06, wir berichteten darüber in Arbeitsrecht aktuell: 07/39 Kündigung wg. Krankheit und Eingliederungsmanagement).
Daher scheitern krankheitsbedingte Kündigungen ohne vorheriges (korrektes) BEM vor Gericht praktisch immer.
Nähere Einzelheiten zum Thema bEM finden Sie unter "Handbuch Arbeitsrecht: Betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM)".
Welche Fallkonstellationen gibt es bei der Kündigung wegen Krankheit?
Die Rechtsprechung der Arbeitsgerichte unterscheidet bei der krankheitsbedingten Kündigung vier typische Fallkonstellationen oder Fallgruppen, bei denen die oben genannten drei Voraussetzungen in jeweils etwas anderer Weise zu prüfen sind:
1. Fallkonstellation - häufige Kurzerkrankungen: Der Arbeitnehmer ist vor Ausspruch der Kündigung immer wieder für kürzere Zeit, d.h. für einige Tage oder Wochen arbeitsunfähig krank, so dass die Fehlzeiten zusammengerechnet ein Ausmaß erreichen, das der Arbeitgeber auf Dauer nicht mehr hinnehmen muss.
2. Fallkonstellation - dauernde Arbeitsunfähigkeit: Bei Ausspruch der Kündigung steht fest, dass der Arbeitnehmer auf Dauer arbeitsunfähig krank bleiben wird, d.h. dass eine Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit auszuschließen ist.
3. Fallkonstellation - langandauernde Krankheit: Hier ist die Wiederherstellung der Gesundheit zum Zeitpunkt der Kündigung zwar nicht ausgeschlossen, doch weiß der Arbeitgeber aufgrund einer bereits länger andauernder Krankheit nicht, ob und wann mit einer Genesung zu rechnen ist.
4. Fallkonstellation - krankheitsbedingte Leistungsminderung: Die Krankheit des Arbeitnehmers führt dazu, dass der Arbeitnehmer auch dann, wenn er bei der Arbeit erscheint, erheblich hinter der zu erwartenden Leistung zurückbleibt.
Wann ist eine Kündigung wegen häufiger Kurzerkrankungen zulässig?
Häufige Kurzerkrankungen des Arbeitnehmers (1. Fallkonstellation) stellen dann einen Kündigungsgrund dar, wenn die folgenden drei Voraussetzungen vorliegen.
Negative Gesundheitsprognose: Es muss aufgrund häufiger Kurzerkrankungen in der Vergangenheit mit weiteren häufigen Kurzerkrankungen in der Zukunft zu rechnen sein.
Dabei steht der Arbeitgeber vor dem Problem, dass er die Ursachen der Kurzerkrankungen zum Zeitpunkt seiner Kündigung normalerweise nicht kennt: Ihm liegen ja nur die Krankschreibungen, d.h. die ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen vor, und diese enthalten keine Diagnose (Angaben zum Krankheitsbild). Daher darf der Arbeitgeber seine Prognose zunächst einmal so anstellen:
Wenn ein Arbeitnehmer
- über einen Beobachtungszeitraum von mindestens 24 Monaten vor Ausspruch der Kündigung
- aufgrund von Kurzerkrankungen durchschnittlich länger als sechs Wochen pro Jahr arbeitsunfähig krank war,
dann wird er voraussichtlich auch weiterhin oft krank sein.
Rechtlich auf der sicheren Seite stehen Arbeitgeber, die sich auf einen Beobachtungszeitraum von 36 Monaten vor Ausspruch der Kündigung stützen. Einen so langen Zeitraum verlangt das BAG jedenfalls für die Krankheitsprognose vor außerordentlichen Krankheitskündigungen wegen häufiger Kurzerkrankungen (BAG, Urteil vom 23.01.2014, 2 AZR 582/13, Rn.32; BAG, Urteil vom 25.04.2018, 2 AZR 6/18, Rn.23), doch ist bisher nicht ganz klar, ob das BAG einen 36-Monatszeitraum auch bei ordentlichen Kurzerkrankungs-Kündigungen für richtig hält.
Will der Arbeitnehmer eine solche negative Prognose im Kündigungsschutzprozess widerlegen, muss er die ihn behandelnden Ärzte von ihrer Schweigepflicht entbinden und darlegen, dass seine häufigen Kurzerkrankungen (nicht auf ein chronisches Grundleiden, sondern:) auf unabhängige Krankheiten bzw. Krankheitsursachen zurückzuführen sind, die allesamt zum Kündigungszeitpunkt bereits ausgeheilt waren. Der Arbeitnehmer sollte dabei ausdrücklich vortragen, dass die behandelnden Ärzte seine gesundheitliche Entwicklung positiv beurteilt hätten, denn die bloße Entbindung der Ärzte von der Schweigepflicht genügt dafür nicht, so das Bundesarbeitsgericht (BAG) in einem Grundsatzurteil aus dem Jahre 2014 (BAG, Urteil vom 20.11.2014, 2 AZR 755/13, S.6, S.8).
Normalerweise argumentieren Arbeitnehmer im Prozess an dieser Stelle so: Es sind zwar während der letzten Jahre pro Jahr so einige Erkrankungen aufgetreten, aber das waren z.B. eine Grippe, ein verstauchter Fuß, eine depressive Verstimmung wegen eines Trauerfalls, eine Blinddarm-Operation usw. Diese Krankheiten beruhen nicht auf einem einheitlichen Grundleiden und sind ausgeheilt, so dass eine negative Gesundheitsprognose nicht gerechtfertigt ist.
Wenn der Arbeitnehmer aber immer wieder wegen Erkrankungen eines bestimmten Typs, z.B. wegen Erkältungskrankheiten oder wegen orthopädischer Leiden, arbeitsunfähig war, kann der Arbeitgeber dagegenhalten: Auch wenn die Krankheitsursachen verschieden sind, können sie nämlich laut BAG auf eine
"allgemeine Krankheitsanfälligkeit hindeuten, die prognostisch andauert (...). Das gilt auch dann, wenn einzelne Erkrankungen - etwa Erkältungen - ausgeheilt sind. Der Wegfall einzelner Erkrankungen stellt die generelle Anfälligkeit nicht infrage." (BAG, Urteil vom , 20.11.2014, 2 AZR 755/13, S.7)
Interessenbeeinträchtigung: Sind auch künftig erhebliche krankheitsbedingte Ausfälle zu erwarten, d.h. ist die Negativprognose gerechtfertigt, müssen diese zu erwartenden künftigen Ausfälle zu einer erheblichen Beeinträchtigung der betrieblichen oder wirtschaftlichen Interessen des Arbeitgebers führen.
Die Rechtsprechung geht davon aus, dass wirtschaftliche Interessen des Arbeitgebers in der Regel erheblich beeinträchtigt sind, wenn er voraussichtlich auch künftig mehr als sechs Wochen pro Jahr Entgeltfortzahlung leisten muss. Dabei spricht für den Arbeitgeber im Prozess, dass häufige Kurzerkrankungen für ihn vergleichsweise teuer sind, weil er immer wieder Entgeltfortzahlung bis zu sechs Wochen pro Krankheitsfall leisten muss. Demgegenüber ist er bei einer langandauernden Krankheit nur einmal für sechs Wochen zur Entgeltfortzahlung verpflichtet - danach zahlt die Krankenkasse Krankengeld.
Wirtschaftliche Interessen des Arbeitgebers können auch durch (weitere künftige) Umsatzeinbußen oder durch (weitere künftige) zusätzliche Personalkosten beeinträchtigt werden.
Eine Beeinträchtigung betrieblicher Interessen nimmt die Rechtsprechung an, wenn (voraussichtlich auch künftig) immer wieder Aushilfskräfte eingearbeitet werden müssen oder wenn der Betriebsfrieden durch die ständige Mehrbelastung von Arbeitskollegen (auch künftig) gestört wird.
Wie erwähnt kann sich der Arbeitgeber auf eine solche Beeinträchtigung seiner Interessen nicht berufen, wenn er vor Ausspruch der Kündigung kein korrektes betriebliches Eingliederungsmanagement (bEM) durchgeführt hat.
Interessenabwägung: Hier ist zu prüfen, ob dem Arbeitgeber unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls die Beeinträchtigung seiner betrieblichen und/oder wirtschaftlichen Interessen (noch eben gerade) zugemutet oder eben nicht mehr zugemutet werden kann. Da dieser Prüfungspunkt vom jeweiligen Einzelfall abhängt, lässt sich allgemein nur soviel sagen, dass der Arbeitgeber einem Arbeitnehmer, der 20 Jahre zur Zufriedenheit gearbeitet hat, mehr soziale Rücksichtnahme schuldet als einem erst wenige Jahre beschäftigten und bereits von Anfang an immer wieder krankheitsbedingt ausfallenden Arbeitnehmer.
Beruht die Beeinträchtigung der Interessen des Arbeitgebers allein auf der Belastung mit Lohnfortzahlungskosten, müssen diese nach der Rechtsprechung pro Jahr für mindestens ungefähr 45 bis 60 Krankheitstage anfallen und damit "erheblich" über dem Sechswochenzeitraum des § 3 Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) liegen.
Wann ist eine Kündigung wegen dauernder Arbeitsunfähigkeit zulässig?
Bei krankheitsbedingter dauernder Leistungsunfähigkeit des Arbeitnehmers (2. Fallkonstellation) ist die Gesundheitsprognose offensichtlich negativ.
BEISPIEL: Ein Gerüstbauer fällt vom Gerüst und erleidet eine Querschnittslähmung, so dass er dauerhaft auf einen Rollstuhl angewiesen ist. Seine arbeitsvertragliche Tätigkeit als Gerüstbauer wird er daher voraussichtlich nie mehr ausüben können.
In einem solchen Fall ist auch in der Regel ohne weiteres von einer erheblichen Beeinträchtigung der (betrieblichen) Interessen des Arbeitgebers auszugehen, d.h. eine Interessenbeeinträchtigung liegt in aller Regel vor. Dies kann ausnahmsweise einmal anders sein, falls der Arbeitnehmer auf einem anderen, "leidensgerechten" Arbeitsplatz weiter beschäftigt werden kann.
Liegt dauernde Leistungsunfähigkeit vor und ist ein leidensgerechter Arbeitsplatz nicht vorhanden, kann die Interessenabwägung nur in seltenen Ausnahmefällen einmal zugunsten des Arbeitnehmers ausgehen.
Im Falle einer krankheitsbedingten dauernden Leistungsunfähigkeit des Arbeitnehmers ist eine Kündigung daher in der Regel zulässig.
Wann ist eine Kündigung wegen langandauernder Krankheit zulässig?
Eine langandauernde Krankheit des Arbeitnehmers (3. Fallkonstellation) stellt einen Kündigungsgrund dar, wenn die folgenden drei Voraussetzungen vorliegen.
Negative Gesundheitsprognose: Der Arbeitnehmer muß zum Zeitpunkt der Kündigung bereits "seit längerer Zeit" arbeitsunfähig erkrankt sein. Hier geht es praktisch um Fälle, in denen der Arbeitnehmer zumindest mehr als sechs Wochen bzw. einige Monate lang krank war. Weiterhin muß die Krankheit zum Zeitpunkt der Kündigung für voraussichtlich längere oder für nicht absehbare Zeit andauern. Die Frage, wie lange denn nun die "voraussichtlich längere" Krankheit voraussichtlich dauern muss, damit eine Kündigung zulässig ist, wird durch die Rechtsprechung nicht klar beantwortet, so dass eine Kündigung wegen langandauernder Krankheit mit Unsicherheiten für den Arbeitgeber verbunden ist.
Klarheit schafft nur die folgende, vom Bundesarbeitsgericht (BAG) aufgestellte Regel: Ist ausweislich ärztlicher Gutachten mit einer Genesung in den nächsten 24 Monaten nach Ausspruch der Kündigung nicht zu rechnen, steht diese Ungewissheit einer krankheitsbedingten dauernden Arbeitsunfähigkeit (Fallkonstellation II.) rechtlich gleich (BAG, Urteil vom 12.04.2002, 2 AZR 148/01, NZA 2002, S.1081), so dass die Kündigung in einem solchen Fall in der Regel wirksam ist. Da allerdings ein Arzt die Genesung innerhalb eines so langen Zeitraums (24 Monate!) kaum definitiv ausschließen wird, ohne zugleich eine dauerhafte Arbeitsunfähigkeit zu diagnostizieren, ist der praktische Anwendungsbereich dieser Regel gering.
Interessenbeeinträchtigung: Die langandauernde Krankheit muß betriebliche oder wirtschaftliche Interessen des Arbeitgebers beeinträchtigen. Da der Arbeitgeber nach Ablauf von sechs Wochen in der Regel keine weitere Entgeltfortzahlung mehr leisten muss, ist eine Beeinträchtigung wirtschaftlicher Interessen selten gegeben, weshalb die die Rechtsprechung auch dazu tendiert, die Kündigung wegen langandauernder Krankheit einzugrenzen.
Der Arbeitgeber muss daher eine erhebliche Beeinträchtigung betrieblicher Interessen darlegen, die sich aus organisatorischen Problemen bei der zeitlich begrenzten Einstellung von Ersatzkräften ergeben kann. Steht ausnahmsweise einmal fest, dass eine Genesung in den nächsten 24 Monaten auszuschließen ist, liegt eine Interessenbeeinträchtigung (wie bei der Kündigung wegen dauernder Leistungsunfähigkeit) in der Regel ohne weiteres vor.
Interessenabwägung: Hier ist zu prüfen, ob dem Arbeitgeber unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls die zu Punkt 2.) festgestellte Beeinträchtigung seiner Interessen (noch eben gerade) zugemutet oder nicht mehr zugemutet werden können. Dabei fragt sich vor allem, ob weitere Überbrückungsmaßnahmen nicht mehr möglich sind und daher das Beendigungsinteresse des Arbeitgebers überwiegt. Zudem kommt es natürlich auch hier auf die soziale Situation des Arbeitnehmers an, d.h. auf Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Unterhaltsverpflichtungen, Chancen auf dem Arbeitsmarkt usw.
Wann ist eine Kündigung wegen Leistungsminderung zulässig?
Bei krankheitsbedingter Leistungsminderung des Arbeitnehmers (4. Fallkonstellation) ist die Gesundheitsprognose nur negativ, wenn aufgrund vergangener erheblicher Leistungsminderungen auch für die weitere Zukunft mit solchen, d.h. mit erheblichen Minderleistungen zu rechnen ist.
Bei hinreichend gravierenden Leistungsminderungen ist in der Regel von einer erheblichen Beeinträchtigung der wirtschaftlichen Interessen des Arbeitgebers auszugehen. Eine Interessenbeeinträchtigung liegt aber dann nicht vor, wenn der Arbeitnehmer kann auf einem anderen, seiner verminderten Leistungsfähigkeit entsprechenden Arbeitsplatz weiter beschäftigt werden kann.
Liegt eine krankheitsbedingte Leistungsminderung vor, ist eine umfassende Interessenabwägung wie bei Fallkonstellation I. und Fallkonstellation III. anzustellen.
Können Arbeitgeber aus krankheitsbedingten Gründen auch außerordentlich kündigen?
Ausnahmsweise können Sie als Arbeitgeber eine außerordentliche Kündigung auf krankheitsbedingte Gründe stützen, nämlich dann, der Arbeitnehmer ordentlich unkündbar ist. Dann ist eine ordentliche Kündigung durch den Arbeitgeber generell ausgeschlossen, so dass eine Kündigung überhaupt nur als außerordentliche Kündigung möglich ist.
Rechtliche Grundlage ist daher nicht § 1 KSchG, sondern § 626 Abs.1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Diese Vorschrift erlaubt eine außerordentliche Kündigung, wenn es dafür einen "wichtigen Grund" gibt.
Eine außerordentliche Kündigung aus krankheitsbedingten Gründen ist nur in seltenen Ausnahmefällen zulässig. Denn die nach Tarif- oder Arbeitsvertrag bestehende Unkündbarkeit soll ja den Schutz des Arbeitnehmers gegenüber Kündigungen verstärken. Daher reichen die "normalen" Voraussetzungen für eine ordentliche krankheitsbedingte Kündigung nicht aus, um eine außerordentliche krankheitsbedingte Kündigung zu stützen.
Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) können häufige Kurzerkrankungen die außerordentliche krankheitsbedingte Kündigung eines ordentlich unkündbaren Arbeitnehmers im Allgemeinen rechtfertigen, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind (BAG, Urteil vom 25.04.2018, 2 AZR 6/18):
- Der Arbeitnehmer ist in einem Beobachtungszeitraum von 36 Monaten vor Ausspruch der Kündigung (BAG, Urteil vom 25.04.2018, 2 AZR 6/18, Rn.23) im Durchschnitt etwa dreimal so oft wie ein "normaler" bzw. ordentlich kündbarer Arbeitnehmer krankheitsbedingt arbeitsunfähig.
- Das bedeutet bei vollzeitiger Tätigkeit im Rahmen einer Fünftagewoche: Bei 52 Arbeitswochen mit jeweils fünf Arbeitstagen bzw. bei (rein rechnerisch) 260 Arbeitstagen pro Jahr, abzüglich neun gesetzlichen Urlaubstagen, ergeben sich 251 (rechnerisch mögliche) Arbeitstage (d.h. auf Urlaubstage kommt es bei dieser Berechnung nicht an). Von diesen 251 Arbeitstagen sind etwa ein Drittel Krankheitstage, d.h. der Arbeitnehmer ist an (251 : 3 =) 84 Arbeitstagen pro 12-Monatszeitraum arbeitsunfähig, d.h. in der Gesamtheit des 36-Monatszeitsraums an 251 Tagen.
- Während dieser 251 Krankheitstage im 36-Monatszeitraum ist der Arbeitgeber zur Entgeltfortzahlung verpflichtet, d.h. Krankheitstage ohne Entgeltfortzahlung sind herauszurechnen. Das sind insbesondere Zeiten eines Krankengeldbezugs, denn dann muss nicht der Arbeitgeber, sondern die Krankenkasse zahlen.
- Sind diese Voraussetzungen erfüllt, d.h. ist der Arbeitnehmer (bei einer Fünftagewoche) über einen Beobachtungszeitraum von 36 Monaten vor Ausspruch der Kündigung an 251 Tagen krankheitsbedingt arbeitsunfähig und musste der Arbeitgeber für diese Tage Entgeltfortzahlung leisten, besteht eine für § 626 Abs.1 BGB ausreichende negative Gesundheitsprognose und es ist auch von einer erheblichen Beeinträchtigung der wirtschaftlichen Interessen des Arbeitgebers auszugehen, so dass eine außerordentliche krankheitsbedingte Kündigung im Allgemeinen gerechtfertigt ist.
- Darüber hinaus müssen bei der Interessenabwägung die Interessen des Arbeitgebers die Interessen des Arbeitnehmers überwiegen. Hier kommt es wie immer auf alle Umstände des Einzelfalls an.
Diese Anforderungen ergeben sich aus einem BAG-Urteil aus dem Jahre 2018 (BAG, Urteil vom 25.04.2018, 2 AZR 6/18, s. dazu Arbeitsrecht aktuell 18/211: Häufige Kurzerkrankungen als Grund für eine außerordentliche Kündigung).
In dieser Entscheidung hat das BAG ausdrücklich die Anforderungen an eine außerordentliche Krankheitskündigung zugunsten des Arbeitgebers abgesenkt. Auf eine "Sinnentleerung" des Arbeitsverhältnisses infolge der Krankheitszeiten, die nach bisheriger Rechtsprechung erforderlich war (s. dazu Arbeitsrecht aktuell: 14/282 BAG zur außerordentlichen Kündigung aus krankheitsbedingten Gründen), kommt es nicht mehr an.
Schließlich müssen Sie als Arbeitgeber bei außerordentlichen Kündigungen aus krankheitsbedingten Gründen immer eine Auslauffrist gewähren, d.h. Sie können (falls die o.g. Voraussetzungen vorliegen) zwar außerordentlich kündigen, aber nicht fristlos. Die Auslauffrist muss so lange wie die Kündigungsfrist sein, die Sie als Arbeitgeber beachten müssten, wenn der Arbeitnehmer ordentlich kündbar wäre.
Wann ist eine krankheitsbedingte Kündigung auf jeden Fall unwirksam?
Wie Sie unter dem Stichwort "Kündigungsschutz" nachlesen können, können Arbeitgeber bei jeder Kündigung - und also auch bei jeder krankheitsbedingten Kündigung - an bestimmten "Stolpersteinen" scheitern, d.h. an zwingend vorgeschriebenen Verfahrensregeln.
Diese Regeln sollten Sie als Arbeitgeber vor Ausspruch einer krankheitsbedingten Kündigung genau im Auge behalten, denn sie soll ja wirksam sein.
Aber auch für Sie als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer sind diese Formalitäten und speziellen Rechtsvorschriften wichtig, vor allem nach Erhalt einer krankheitsbedingten Kündigung, denn daraus kann sich die Unwirksamkeit der Kündigung ergeben.
So ist zum Beispiel eine Kündigung generell unwirksam, wenn einen Betriebsrat besteht und der Arbeitgeber ihn vor Ausspruch der Kündigung nicht (umfassend und ordnungsgemäß) angehört hat. Nähere Informationen hierzu finden Sie unter Handbuch Arbeitsrecht: Anhörung des Betriebsrats.
Unwirksam ist oft auch die Kündigung bestimmter Arbeitnehmergruppen (Mitglieder des Betriebsrats, Schwangere, schwerbehinderte Arbeitnehmer), denn hier müssen Arbeitgeber spezielle Voraussetzungen beachten, also z.B. vor der Kündigung eines schwerbehinderten Arbeitnehmers die Zustimmung des Integrationsamtes einholen u.s.w.
Was tun bei einer krankheitsbedingten Kündigung?
Wenn Sie als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer eine krankheitsbedingte Kündigung erhalten haben, müssen Sie sich innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung entscheiden, ob Sie dagegen vorgehen wollen, d.h. ob Sie Kündigungsschutzklage erheben wollen oder nicht.
Diese Frage muss spätestens innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung beantwortet sein. Wenn Sie diese in § 4 Satz 1 KSchG bestimmte Frist für die Erhebung der Klage versäumen, gilt die Kündigung als von als von Anfang an rechtswirksam (§ 7 KSchG).
Es ist daher extrem wichtig, dass Sie die gesetzliche Dreiwochenfrist für die Kündigungsschutzklage beachten.
Dies gilt nicht nur dann, wenn Sie mit einer Klage Ihre weitere Beschäftigung durchsetzen wollen. Die Einhaltung der Frist ist genauso wichtig, wenn Sie das Ziel verfolgen, eine gute Abfindung auszuhandeln. Ist die Klagefrist nämlich einmal versäumt, ist eine Kündigungsschutzklage praktisch aussichtslos. In einer solchen Situation wird sich Ihr Arbeitgeber normalerweise auf keine Abfindung mehr einlassen.
Wenn Sie eine Rechtsschutzversicherung haben oder rechtliche Vertretung durch Ihre Gewerkschaft beanspruchen können, riskieren Sie durch eine Kündigungsschutzklage in der Regel nichts. Auf der anderen Seite erhalten Sie in vielen Fällen durch eine Klage die Chance auf eine Abfindung.
Haben Sie keine Möglichkeit einer Kostenerstattung durch eine Rechtsschutzversicherung oder durch die Gewerkschaft, stehen Sie vor der Entscheidung, entweder nichts zu unternehmen oder selbst zu klagen oder sich auf eigene Kosten von einem Rechtsanwalt vertreten zu lassen. Wegen der Schwierigkeiten des Kündigungsschutzrechts sollten Sie sich zumindest anwaltlich über die Erfolgsaussichten einer Klage beraten lassen. Außerdem besteht in je nach Ihrer finanziellen Lage die Möglichkeit, dass der Staat die Kosten für Ihren Rechtsanwalt im Wege der Prozesskostenhilfe übernimmt.
Weitere Informationen zum Thema Kosten finden Sie unter in unserem Ratgeber Gebühren.
Wo finden Sie mehr zum Thema Kündigung wegen Krankheit?
Weitere Informationen, die Sie im Zusammenhang mit dem Thema Kündigung wegen Krankheit interessieren könnten, finden Sie hier:
- Handbuch Arbeitsrecht: Abfindung
- Handbuch Arbeitsrecht: Abfindungshöhe, Berechnung und Höhe der Abfindung
- Handbuch Arbeitsrecht: Abwicklungsvertrag
- Handbuch Arbeitsrecht: Anhörung des Betriebsrats
- Handbuch Arbeitsrecht: Aufhebungsvertrag
- Handbuch Arbeitsrecht: Behinderung, Menschen mit Behinderung
- Handbuch Arbeitsrecht: Betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM)
- Handbuch Arbeitsrecht: Datenschutz im Arbeitsrecht
- Handbuch Arbeitsrecht: Kündigung - Kündigung des Arbeitsvertrags (Überblick)
- Handbuch Arbeitsrecht: Kündigung - Änderungskündigung
- Handbuch Arbeitsrecht: Kündigung - Außerordentliche Kündigung
- Handbuch Arbeitsrecht: Kündigung - Betriebsbedingte Kündigung
- Handbuch Arbeitsrecht: Kündigung - Fristlose Kündigung
- Handbuch Arbeitsrecht: Kündigung - Personenbedingte Kündigung
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- Handbuch Arbeitsrecht: Kündigung - Verhaltensbedingte Kündigung
- Handbuch Arbeitsrecht: Kündigungsfristen
- Handbuch Arbeitsrecht: Kündigungsschutz
- Handbuch Arbeitsrecht: Kündigungsschutz für schwerbehinderte Menschen
- Handbuch Arbeitsrecht: Kündigungsschutzklage
- Handbuch Arbeitsrecht: Schwerbehinderung, schwerbehinderter Mensch
- Handbuch Arbeitsrecht: Schwerbehindertenvertretung
- Handbuch Arbeitsrecht: Unkündbarkeit
- Handbuch Arbeitsrecht: Urlaub und Krankheit
- Übersicht Handbuch Arbeitsrecht
- Kündigung durch den Arbeitgeber - Checkliste
Kommentare unseres Anwaltsteams zu aktuellen Fragen rund um das Thema Kündigung wegen Krankheit finden Sie hier:
Arbeitsrecht aktuell 2022
Arbeitsrecht aktuell 2021
Arbeitsrecht aktuell 2020
- Update Arbeitsrecht 15|2020 LAG Köln: Frauendiskriminierende Kündigung kurz nach erlittener Fehlgeburt
- Update Arbeitsrecht 06|2020 LAG Nürnberg: Enger zeitlicher Zusammenhang zwischen Beginn der Arbeitsunfähigkeit und einer Anlasskündigung gemäß § 8 EZFG
- Arbeitsrecht aktuell: 20/086 Kündigung wegen verspäteter Anzeige einer Krankheit
Arbeitsrecht aktuell 2018
- Arbeitsrecht aktuell: 18/267 Einstweiliger Rechtsschutz gegen Freistellung
- Arbeitsrecht aktuell: 18/214 Krankheitsbedingte Kündigung als Diskriminierung wegen einer Behinderung
- Arbeitsrecht aktuell: 18/211 Häufige Kurzerkrankungen als Grund für eine außerordentliche Kündigung
- Arbeitsrecht aktuell: 18/170 BEM-Ergebnisse und ihre Umsetzung
Arbeitsrecht aktuell 2017
Arbeitsrecht aktuell 2016
- Arbeitsrecht aktuell: 16/096 Erwerbsminderungsrente und Arbeitsverhältnis
- Arbeitsrecht aktuell: 16/078 Betriebliches Eingliederungsmanagement und Datenschutz
Arbeitsrecht aktuell 2015
- Arbeitsrecht aktuell: 15/073 Lohnfortzahlung bei Alkoholismus
- Arbeitsrecht aktuell: 15/038 Kein Anspruch auf Hinzuziehung eines Anwalts zu BEM-Gesprächen
Arbeitsrecht aktuell 2014
- Arbeitsrecht aktuell: 14/380 Unfall unter Alkoholeinfluss berechtigt nicht immer zur Kündigung
- Arbeitsrecht aktuell: 14/282 BAG zur außerordentlichen Kündigung aus krankheitsbedingten Gründen
- Arbeitsrecht aktuell: 14/137 Kündigung wegen Alkohols am Arbeitsplatz
Arbeitsrecht aktuell 2013
- Arbeitsrecht aktuell: 13/325 Betriebliches Eingliederungsmanagement und Kündigung
- Arbeitsrecht aktuell: 12/386 Krankheitsbedingte Kündigung ohne betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM)
Arbeitsrecht aktuell 2012
- Arbeitsrecht aktuell: 12/176 Arbeitsgericht Trier: Kündigung nach Krankmeldung als Maßregelung
- Arbeitsrecht aktuell: 12/065 Betriebsrat und betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM)
Arbeitsrecht aktuell 2011
- Arbeitsrecht aktuell: 11/161 Kündigung und Diskriminierung wegen Behinderung
- Arbeitsrecht aktuell: 11/133 Anhörung des Betriebsrats bei Kündigung mit Auslauffrist
- Arbeitsrecht aktuell: 11/104 Rechte des Betriebsrats beim Betrieblichen Eingliederungsmanagement (BEM)
- Arbeitsrecht aktuell: 11/068 Kein "Nachschieben" von Kündigungsgründen, zu denen die MAV nicht angehört wurde
Arbeitsrecht aktuell 2010
- Arbeitsrecht aktuell: 10/152 Möglichkeit leidensgerechter Beschäftigung schließt außerordentliche krankheitsbedingte Kündigung aus
- Arbeitsrecht aktuell: 10/143 Voraussetzungen einer Kündigung wegen Alkoholsucht
- Arbeitsrecht aktuell: 10/074 Anforderungen an betriebliches Eingliederungsmanagement
Arbeitsrecht aktuell 2009
Arbeitsrecht aktuell 2007
- Arbeitsrecht aktuell: 07/39 Kündigung wg. Krankheit und Eingliederungsmanagement
- Arbeitsrecht aktuell: 07/12b LAG Berlin urteilt zu krankheitsbedingter Kündigung
Letzte Überarbeitung: 21. Mai 2022
Was können wir für Sie tun?
Wenn Sie als Arbeitgeber eine krankheitsbedingte Kündigung aussprechen wollen und Fragen zu den kündigungsschutzrechtlichen Formalitäten wie z.B. zum BEM haben, oder wenn man Ihnen als Arbeitnehmer eine krankheitsbedingte Kündigung in Aussicht gestellt oder ausgesprochen hat und Sie daher rasch reagieren müssen, beraten wir Sie jederzeit gerne. Wir unterstützen Sie auch bei der Ausarbeitung eines Aufhebungsvertrags, mit dem eine krankheitsbedingte Kündigung vermieden oder gütlich geregelt werden soll, angefangen von der Bewertung eines ersten Vertragsentwurfs bis hin zur unterschriftsreifen Ausarbeitung von umfassenden Ausscheidensvereinbarungen. Entsprechend Ihren Wünschen beraten wir Sie rein intern oder verhandeln in Ihrem Namen mit der Gegenseite. Falls sich eine gütliche außergerichtliche Einigung über eine krankheitsbedingte Kündigung nicht erreichen lässt, vertreten wir Sie deutschlandweit vor Gericht, insbesondere im Rahmen von Kündigungsschutzprozessen. Für eine möglichst rasche und effektive Beratung benötigen wir folgende Unterlagen:
Eine Bitte an Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer: Beachten Sie unbedingt die Dreiwochenfrist zur Erhebung einer Kündigungsschutzklage, die mit Erhalt des Kündigungsschreibens beginnt, und nehmen Sie vor Ablauf dieser Frist Kontakt zu uns auf, wenn wir Sie rechtlich beraten sollen. |
Weitere Auskünfte erteilen Ihnen gern:
Dr. Martin Hensche Rechtsanwalt Fachanwalt für Arbeitsrecht Kontakt: 030 / 26 39 620 hensche@hensche.de | |
Christoph Hildebrandt Rechtsanwalt Fachanwalt für Arbeitsrecht Kontakt: 030 / 26 39 620 hildebrandt@hensche.de | |
Nina Wesemann Rechtsanwältin Fachanwältin für Arbeitsrecht Kontakt: 040 / 69 20 68 04 wesemann@hensche.de |
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