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07/12b LAG Berlin urteilt zu krankheitsbedingter Kündigung.
22.05.2007. In einem aktuellen Fall hatte das Landesarbeitsgerichts (LAG) Berlin über eine krankheitsbedingte Kündigung zu entscheiden, von der eine sehr lange beschäftigte und infolgedessen tariflich unkündbare Arbeitnehmerin betroffen war.
Die Entscheidung ist deshalb interessant, weil der Arbeitgeber hier gleich zweimal gekündigt hat und im Ergebnis infolge dieser zweifachen Kündigung auf die Nase gefallen ist.
Die Besonderheit des Falles bestand darin, dass der Arbeitgeber zunächst eine außerordentliche Kündigung mit Auslauffrist erklärt hatte, da er die Reinigungsarbeiten, für die die Arbeitnehmerin eingestellt war, einem einhundertprozentigen Tochterunternehmen übertragen wollte. Aus diesem betrieblichen Grunde entfiel - nach eigenem Vorbringen des Arbeitgebers - die Möglichkeit einer weiteren vertragsgerechten Beschäftigung der Arbeitnehmerin, und zwar lange vor Ende der Auslauffrist.
Aber mit dieser Kündigung ließ es der Arbeitgeber nicht bewenden, sondern sprach vorsichtshalber eine weitere Kündigung aus, und zwar wegen krankheitsbedingter Fehlzeiten der Arbeitnehmerin. Auch diese Kündigung konnte er wegen der Unkündbarkeit nur als außerordentliche Kündigung mit Auslauffrist aussprechen.
Die Arbeitnehmerin zog vor Gericht und erhob mit Erfolg Kündigungsschutzklage. Das Arbeitsgericht hielt alle beide Kündigungen für unwirksam. Dagegen ging der Arbeitgeber in Berufung, wandte sich dabei aber nur gegen die Entscheidung des Arbeitsgerichts zu der außerordentlichen krankheitsbedingten Kündigung.
Damit hatte er kein Glück, denn das LAG Berlin wies seine Berufung zurück. In der Berufung wurde dem Arbeitgeber sein „Doppelschlag“ zum Verhängnis:
Da er zwei Kündigungen ausgesprochen hatte und sich zur Begründung seiner eigenen betriebsbedingten Kündigung auf den dauerhaften Wegfall der Beschäftigungsmöglichkeiten berufen hatte, hielt im das LAG vor, er hätte doch ohnehin aus betrieblichen Gründen keine Einsatzmöglichkeiten mehr für die Arbeitnehmerin. Dann aber könnte die Krankheit, so die Überlegung des LAG, auch keine negativen betrieblichen Auswirkungen haben.
Fazit: Eine Kündigung kann nicht auf angebliche betriebliche Belastungen wegen prognostizierter weiterer krankheitsbedingter Fehlzeiten gestützt werden, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer aus betriebsbedingten Gründen ohnehin nicht mehr beschäftigen kann.
Nähere Informationen finden Sie hier:
- Landesarbeitsgericht Berlin, Urteil vom 25.01.2007, 6 Sa 1245/06
- Handbuch Arbeitsrecht: Kündigung - Außerordentliche Kündigung
- Handbuch Arbeitsrecht: Kündigung - Kündigung wegen Krankheit
- Handbuch Arbeitsrecht: Unkündbarkeit
Letzte Überarbeitung: 24. August 2016
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