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Kündigung - Außerordentliche Kündigung
Lesen Sie hier, was eine außerordentliche Kündigung ist, wann Sie als Arbeitgeber oder als Arbeitnehmer zu einer außerordentlichen Kündigung berechtigt sind und welche Fristen und Formalitäten Sie dabei beachten müssen.
Im Einzelnen finden Sie Informationen dazu, was eine außerordentliche Kündigung von einer fristlosen Kündigung unterscheidet, unter welchen gesetzlichen Voraussetzungen außerordentliche Kündigungen im Allgemeinen zulässig sind und in welchen Fällen ein solcher Schritt für Arbeitgeber und für Arbeitnehmer in Betracht kommt.
Außerdem finden Sie Hinweise dazu, wann eine außerordentliche Kündigung im Einzelfall verhältnismäßig ist und worauf Sie als Arbeitnehmer achten sollten, wenn eine außerordentliche Kündigung erhalten haben.
von Hensche Rechtsanwälte, Kanzlei für Arbeitsrecht
- Was ist eine außerordentliche Kündigung?
- Wer kann außerordentliche Kündigungen aussprechen?
- Ist für eine außerordentliche Kündigung immer ein Pflichtverstoß des gekündigten Vertragspartners nötig?
- Welche gesetzlichen Voraussetzungen sind bei einer außerordentlichen Kündigung zu beachten?
- Wann können Sie als Arbeitgeber außerordentlich aus verhaltensbedingten Gründen kündigen?
- Wann können Sie als Arbeitnehmer außerordentlich kündigen?
- Welche Pflichtverstöße sind im Allgemeinen ausreichend für eine außerordentliche Kündigung?
- Wann sind Pflichtverstöße rechtswidrig und schuldhaft?
- Kann eine außerordentliche Kündigung ausnahmsweise auch ohne Verschulden des Gekündigten wirksam sein?
- Wann ist eine außerordentliche Kündigung verhältnismäßig?
- Wann ist das Interesse an der sofortigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses vorrangig?
- Wann ist die Zweiwochenfrist eingehalten?
- Muss der Kündigende den Kündigungsgrund in der Kündigung mitteilen?
- Müssen Sie als Arbeitgeber den Arbeitnehmer vor der Kündigung anhören?
- Wann ist eine außerordentliche Kündigung auf jeden Fall unwirksam?
- Was tun bei Erhalt einer außerordentlichen Kündigung?
- Droht Ihnen eine Sperrzeit bei einer außerordentlichen Kündigung?
- Warum sollten Sie als Arbeitgeber die Nachteile bedenken, die Arbeitnehmern durch eine außerordentliche Kündigung entstehen?
- Wo finden Sie mehr zum Thema außerordentliche Kündigung?
- Was können wir für Sie tun?
Was ist eine außerordentliche Kündigung?
Eine außerordentliche Kündigung ist eine Kündigung, bei der die für eine ordentliche Kündigung vorgeschriebene Kündigungsfrist nicht oder nicht vollständig eingehalten oder bei der ein Arbeitsverhältnis gekündigt wird, das eigentlich (d.h. "ordentlich") gar nicht kündbar ist.
Außerordentliche Kündigungen sind daher in vielen Fällen, aber keineswegs immer zugleich auch fristlose Kündigungen.
Eine außerordentliche, dabei aber nicht fristlose Kündigung liegt z.B. vor, wenn der Arbeitgeber aus betrieblichen Gründen einen Mitarbeiter kündigt, der aufgrund tariflicher oder gesetzlicher Vorschriften unkündbar ist. Bei einer solchen außerordentlichen betriebsbedingten Kündigung ist die ("hypothetische") Kündigungsfrist einzuhalten, die der Arbeitgeber einhalten müsste, wenn keine Unkündbarkeit gegeben wäre. Man spricht in solchen Fällen von einer außerordentlichen Kündigung mit Auslauffrist.
Wer kann außerordentliche Kündigungen aussprechen?
Außerordentliche Kündigungen können sowohl vom Arbeitgeber als auch vom Arbeitnehmer ausgesprochen werden.
In der Praxis werden außerordentliche Kündigungen meistens vom Arbeitgeber ausgesprochen.
Ist für eine außerordentliche Kündigung immer ein Pflichtverstoß des gekündigten Vertragspartners nötig?
Nein. Es können auch Vertragspartner außerordentlich gekündigt werden, die überhaupt nichts "ausgefressen" haben.
BEISPIEL: Ein Arbeitnehmer ist aufgrund tarifvertraglicher Vorschriften ordentlich unkündbar. Da der Betrieb stillgelegt und alle Arbeitnehmer entlassen werden sollen, kündigt der Arbeitgeber dem ordentlich unkündbaren Arbeitnehmer außerordentlich aus betriebsbedingte Kündigung unter Gewährung einer Auslauffrist. Die Auslauffrist entspricht der Kündigungsfrist, die der Arbeitgeber beachten müsste, wenn der Arbeitnehmer nicht unkündbar wäre und daher ordentlich gekündigt werden könnte.
Wie das Beispiel der Betriebsschließung zeigt, setzen außerordentliche Kündigungen nicht unbedingt einen Pflichtverstoß voraus, und sie müssen auch nicht in allen Fällen fristlos ausgesprochen werden.
Andererseits sind aber fristlose Kündigungen immer außerordentliche Kündigungen, denn dem gekündigten Vertragspartner werden die Kündigungsfristen genommen. Daher sind außerordentliche Kündigungen nur unter besonderen gesetzlichen Voraussetzungen zulässig.
Daher gilt: Jede fristlose Kündigung ist zugleich auch eine außerordentliche Kündigung. Dagegen ist nicht jede außerordentliche Kündigung zugleich auch eine fristlose Kündigung. Vielmehr gibt es auch außerordentliche "fristgemäße" Kündigungen, d.h. außerordentliche Kündigungen mit Auslauffrist.
Welche gesetzlichen Voraussetzungen sind bei einer außerordentlichen Kündigung zu beachten?
Wenn Sie als Arbeitgeber oder als Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis außerordentlich kündigen möchten, brauchen Sie dafür gemäß § 626 Abs.1 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) einen "wichtigen Grund".
Ein wichtiger Grund ist ein ganz besonders schwerwiegender Anlass für eine Kündigung, der dem kündigenden Vertragspartner das Abwarten der Kündigungsfrist unzumutbar macht. Bei einem Zeitvertrag kommt es darauf an, ob man dem Kündigenden zumuten kann, das Arbeitsverhältnis bis zum Ende der vereinbarten Vertragslaufzeit aufrecht zu erhalten.
Wer ein Arbeitsverhältnis aus einem solchen ("wichtigen") Grund beenden möchte, würde er sich widersprüchlich verhalten, wenn er diesen Grund längere Zeit auf sich beruhen läßt, um dann "urplötzlich" eine außerordentlich Kündigung zu erklären.
Das Gesetz schreibt daher vor, daß eine außerordentliche Kündigung nur innerhalb von zwei Wochen ausgesprochen werden kann, nachdem der zur Kündigung Berechtigte den wichtigen Grund erfahren hat. § 626 BGB lautet:
"§ 626 Fristlose Kündigung aus wichtigem Grund | |
(1) | Das Dienstverhältnis kann von jedem Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, auf Grund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Dienstverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zu der vereinbarten Beendigung des Dienstsverhältnisses nicht zugemutet werden kann. |
(2) | Die Kündigung kann nur innerhalb von zwei Wochen erfolgen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Kündigungsberechtigte von den für die Kündigung maßgebenden Tatsachen Kenntnis erlangt. Der Kündigende muß dem anderen Teil auf Verlangen den Kündigungsgrund unverzüglich schriftlich mitteilen." |
Wann können Sie als Arbeitgeber außerordentlich aus verhaltensbedingten Gründen kündigen?
Nach der Rechtsprechung können Sie als Arbeitgeber einen Arbeitnehmer aus verhaltensbedingten Gründen, d.h. wegen eines Pflichtverstoßes des Arbeitnehmers, nur dann außerordentlich kündigen, wenn die folgenden fünf Voraussetzungen vorliegen. Fehlt auch nur eine dieser Voraussetzungen, ist die Kündigung unwirksam:
- Der gekündigte Arbeitnehmer muss in so gravierender Weise gegen seine arbeitsvertraglichen Pflichten verstoßen haben, dass dem Arbeitgeber das Abwarten der Kündigungsfrist im allgemeinen nicht zugemutet werden kann (gravierender Pflichtverstoß). Andernfalls kommt nur eine ordentliche verhaltensbedingte Kündigung in Betracht.
- Der Pflichtverstoß des Arbeitnehmers muß rechtswidrig sein, d.h. es darf keine rechtfertigenden Umstände geben. Außerdem muß der Pflichtverstoß schuldhaft, d.h. vorsätzlich oder zumindest fahrlässig begangen worden sein.
- Die Kündigung muß verhältnismäßig sein, d.h. es darf kein milderes Mittel geben, um das Arbeitsverhältnis trotz des Pflichtverstoßes weiter fortzusetzen, also für die Zukunft wieder zu reparieren (negative Prognose). Ein milderes Mittel kann je nach Lage der Dinge eine ordentliche verhaltensbedingte Kündigung, eine Änderungskündigung oder eine Abmahnung des Arbeitnehmers sein. Manchmal kommt auch eine Versetzung des Arbeitnehmers auf einen anderen Arbeitsplatz als milderes Mittel in Betracht.
- Bei der Abwägung der widerstreitenden Interessen, d.h. des Interesses des Arbeitgebers an einer sofortigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses und des Interesses des Arbeitnehmers an der Einhaltung der Kündigungsfristen, muss das Interesse des Arbeitgebers an einer sofortigen Beendigung überwiegen. Dieser Schritt der rechtlichen Prüfung wird "Interessenabwägung" genannt. Sie muss zugunsten des Arbeitgebers ausgehen, damit die Kündigung rechtens ist.
- Schließlich muss der Arbeitgeber die Kündigung innerhalb der Zweiwochenfrist des § 626 Abs.2 BGB erklären, d.h. innerhalb von zwei Wochen, nachdem er von den für die Kündigung maßgeblichen Umständen Kenntnis erlangt hat.
Wann können Sie als Arbeitnehmer außerordentlich kündigen?
Auch für Sie Arbeitnehmer kann es Situationen geben, in denen eine außerordentliche Kündigung aus verhaltensbedingten Gründen in Betracht kommt. Dann gelten die oben genannten fünf Voraussetzungen für Sie als Arbeitnehmer ebenfalls.
Auch als Arbeitnehmer können Sie daher nicht "einfach so" fristlos kündigen, sondern müssen sich vorab überlegen, ob Sie dem Arbeitgeber nicht erst einmal eine Abmahnung aussprechen müssten.
BEISPIEL: Der Arbeitgeber ist mit drei Gehaltszahlungen in Verzug, d.h. er schuldet dem Arbeitnehmer mittlerweile ein volles Quartalsgehalt. Das wäre an sich ein "wichtiger Grund" im Sinne von § 626 Abs.1 BGB für eine außerordentliche und fristlose Kündigung durch den Arbeitnehmer.
Würde der Arbeitnehmer hier im Beispiel ohne vorherige Abmahnung eine außerordentliche fristlose Kündigung aussprechen, wäre die Kündigung unverhältnismäßig und daher rechtswidrig, so dass der Arbeitnehmer mit de Einstellung der Arbeitsleistung gegen den Arbeitsvertrag verstoßen würde.
Erforderlich ist erst einmal eine Abmahnung wegen des Gehaltsrückstandes, und eine in der Abmahnung erklärte letzte Frist, die offenen Gehälter zu zahlen. Erst wenn die Frist erfolglos verstrichen ist und die Abmahnung daher keine Wirkung gezeigt hat, ist der Weg zu einer außerordentlichen Kündigung frei.
Nähere Informationen hierzu finden Sie unter den Stichworten Zahlungsverzug des Arbeitgebers, Musterschreiben: Abmahnung wegen Zahlungsverzugs und Musterschreiben: Fristlose Kündigung durch den Arbeitnehmer.
Welche Pflichtverstöße sind im Allgemeinen ausreichend für eine außerordentliche Kündigung?
Nach der Rechtsprechung gibt es keine absoluten Kündigungsgründe, d.h. Pflichtverstöße, die ohne weiteres eine außerordentliche Kündigung rechtfertigen. In den folgenden Beispielsfällen kommt eine außerordentliche Kündigung aber "im Allgemeinen" in Betracht.
Als ausreichend für eine außerordentliche Kündigung durch den Arbeitgeber wurden in der Rechtsprechung angesehen:
- Diebstahl und Unterschlagung zulasten des Arbeitgebers oder zulasten von Kollegen
- (Schwere) Beleidigungen, (erhebliche) Tätlichkeiten oder sexuelle Belästigungen während der Arbeit
- Geschäftsschädigende Äußerungen, Anzeige des Arbeitgebers bei Behörden
- Annahme von Schmiergeldern
- Androhung von Krankheit
- Grundlose und "beharrliche" Arbeitsverweigerung
- Selbstbeurlaubung
Als ausreichend für eine außerordentliche Kündigung durch den Arbeitnehmer wurden in der Rechtsprechung angesehen:
- Wiederholt unpünktliche Zahlung der Vergütung
- Beharrliche Nicht-Abführung von Sozialabgaben
- Beleidigungen
- Tätlichkeiten
- Sexuelle Belästigungen
Ausführliche Informationen zu den möglichen Gründen für eine fristlose Kündigung finden Sie in unserem Handbuch Arbeitsrecht unter "Fristlose Kündigung - Kündigungsgründe".
Wann sind Pflichtverstöße rechtswidrig und schuldhaft?
Wenn ein Vertragspartner objektiv einen der oben genannten Pflichtverstöße begangen hat, so wird vermutet, dass der Pflichtverstoß auch rechtswidrig und schuldhaft begangen wurde. Das bedeutet, dass der betreffende Vertragspartner darlegen muss, dass es Rechtfertigungsgründe gab oder dass ihn kein Verschulden traf.
Eine Arbeitsverweigerung durch den Arbeitnehmer ist beispielsweise gerechtfertigt oder zumindest entschuldigt, wenn sie aufgrund eines ernsthaften Gewissenskonflikts erklärt wurde. Die Umstände, aus denen sich der Gewissenskonflikt ergibt, sind aber vom Arbeitnehmer darzulegen.
Kann eine außerordentliche Kündigung ausnahmsweise auch ohne Verschulden des Gekündigten wirksam sein?
Ja. Wie bereits gesagt, kann eine außerordentliche Kündigung auch ohne Pflichtverstoß und ohne Verschulden des Gekündigten zulässig sein, so z.B. dann, wenn der Betrieb stillgelegt werden soll und daher alle Arbeitnehmer entlassen werden sollen.
Sind in dem Betrieb unkündbare Arbeitnehmer beschäftigt, kann ihnen nur außerordentlich gekündigt werden. Hier liegt (selbstverständlich) weder ein Pflichtverstoß noch ein Verschulden der gekündigten Arbeitnehmer vor. Daher muss der Arbeitgeber eine Auslauffrist gewähren, die der Kündigungsfrist entspricht, die gelten würde, wenn die betreffenden Arbeitnehmer nicht unkündbar wären. Denn die ordentlich unkündbaren und daher außerordentlich gekündigten Arbeitnehmer sollen nicht schlechter stehen als die Kollegen, die ordentlich kündbar sind und die daher eine ordentliche Kündigung aus betriebsbedingten Gründen erhalten.
Ein weiteres Beispiel für eine außerordentliche Kündigung ohne Pflichtverstoß und ohne Verschulden ist die außerordentliche Verdachtskündigung: Hier besteht der wichtige Grund für die Kündigung nicht in einem Pflichtverstoß des gekündigten Arbeitnehmers, sondern in der Tatsache, dass sich ein sehr dringender ("erdrückender") Verdacht eines erheblichen Pflichtverstoßes ergeben hat, und dass dieser Verdacht auch nach einer (zwingend erforderlichen) Anhörung des betroffenen Arbeitnehmers weiterhin besteht.
In einem solchen Fall kann der Arbeitgeber sogar zum Ausspruch einer fristlosen (Verdachts-)Kündigung berechtigt sein, ohne dass der Arbeitnehmer einen vor Gericht beweisbaren Pflichtverstoß begangen hat. Denn die Verdachtskündigung ist eine Kündigung aus personenbedingten Gründen. Für einen Verdacht, der sich gegen einen zusammengebraut hat, trägt man kein Verschulden.
In den meisten Fällen spielt dieser rechtliche Unterschied aber keine Rolle, denn Arbeitgeber sprechen fristlose Verdachtskündigungen zusammen mit einer fristlosen Kündigung wegen des Pflichtverstoßes selbst aus ("Tatkündigung").
Wann ist eine außerordentliche Kündigung verhältnismäßig?
Auch wenn ein rechtswidriger und schuldhafter Pflichtverstoß des gekündigten Vertragspartners vorliegt, kann Kündigende nur dann ist eine außerordentliche Kündigung aussprechen, wenn diese verhältnismäßig ist. Sie muß das "letzte Mittel" sein, d.h. es darf kein milderes Mittel geben, um die durch den Pflichtverstoß entstandene Störung des Arbeitsverhältnisses zu beseitigen.
Als milderes Mittel ist in vielen Fällen eine vorherige Abmahnung denkbar, so vor allem dann, wenn sich verschiedene gleichartige Pflichtverstöße erst im Laufe der Zeit zu einem wichtigen Grund "aufsummieren". Dann ist eine außerordentliche Kündigung nur zulässig, wenn der Abgemahnte das beanstandete Verhalten trotz vorheriger Abmahnung wiederholt.
In bestimmten Fällen ist eine Abmahnung allerdings kein taugliches "milderes Mittel", so vor allem bei Pflichtverstößen im Vertrauensbereich (Diebstahl, Spesenbetrug etc.) oder etwa dann, wenn ein Arbeitnehmer weitere gleichartige Pflichtverstöße "ankündigt". In solchen Fällen geht die Rechtsprechung davon aus, dass eine Abmahnung nicht zu einer Verbesserung des gestörten Arbeitsverhältnisses beitragen kann.
Auch eine ordentliche verhaltensbedingte Kündigung kann ein milderes Mittel im Vergleich zu einer außerordentlichen Kündigung sein. Auch sie beendet das Arbeitsverhältnis, doch lässt sie dem Gekündigten die Kündigungsfrist und belastet ihn daher nicht so sehr wie eine außerordentliche Kündigung. Wenn der Arbeitnehmer zum Beispiel noch Urlaubsansprüche hat, die eine Beurlaubung für die Dauer der Kündigungsfrist erlauben, kann der Arbeitgeber gehalten sein, statt einer außerordentlichen eine ordentliche Kündigung auszusprechen.
Schließlich besteht eine Alternative zu einer außerordentlichen Kündigung eines Arbeitnehmers manchmal in seiner Versetzung an einen anderen Arbeitsplatz oder einer Änderungskündigung.
BEISPIEL: Ein Arbeitnehmer hat im Kontakt mit Kunden durch geschäftsschädigende Äußerungen gegen den Arbeitsvertrag verstoßen. Es gibt einen freien Arbeitsplatz ohne Kundenkontakt, an dem de Arbeitnehmer gemäß seinem Arbeitsvertrag eingesetzt werden könnte.
Hier könnte der Arbeitgeber, anstatt eine Kündigung auszusprechen, den Arbeitnehmer durch Anweisung auf den freien Arbeitsplatz umsetzen, so dass die Gefahr künftiger ähnlicher Pflichtverstöße beseitigt wäre. Dies wäre ein milderes Mittel.
Wann ist das Interesse an der sofortigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses vorrangig?
Auch wenn die bisherigen Prüfungspunkte für den Vertragspartner sprechen, der sich durch eine außerordentliche Kündigung vom Arbeitsverhältnis lösen möchte, ist eine umfassende Abwägung zwischen den Interessen der beiden Vertragspartner erforderlich.
Da außerordentliche Kündigungen in den meisten Fällen meistens vom Arbeitgeber ausgesprochen werden, ist abzuwägen zwischen
- dem Interesse des Arbeitgebers an einer sofortigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses, und
- dem entgegengesetzten Interesse des Arbeitnehmers an einer Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses, zumindest aber an der Einhaltung der Kündigungsfristen.
Wie diese Abwägung ausgeht, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab.
So kann es zugunsten des Arbeitnehmers sprechen, wenn er bereits sehr lange ohne Beanstandungen beschäftigt war und/oder wenn die negativen Auswirkungen, die sein Pflichtverstoß auf das Arbeitsverhältnis hat, nicht so gravierend sind. Außerdem spielt auch die soziale Situation des Arbeitnehmers eine Rolle, d.h. sein Lebensalter, seine Unterhaltsverpflichtungen sowie seine Chancen auf dem Arbeitsmarkt.
Seit dem Grundsatzurteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG) in dem Fall der Berliner Kassiererin Barbara ("Emmely") Emme ist anerkannt, dass bei Vermögensdelikten mit eher geringen (Bagatell-)Schäden eine außerordentliche Kündigung bei langer und störungsfreier Beschäftigung meistens unverhältnismäßig ist (BAG, Urteil vom 10.06.2010, 2 AZR 541/09, wir berichteten in: Arbeitsrecht aktuell: 10/136 Emmely arbeitet wieder als Kassiererin).
Wann ist die Zweiwochenfrist eingehalten?
Gemäß § 626 Abs.2 Satz 1 BGB kann die Kündigung kann nur innerhalb von zwei Wochen erklärt werden. Die Frist beginnt, wenn die zum Ausspruch der Kündigung berechtigte Person (Geschäftsführer, Personalchef oder Betriebsleiter) von den Umständen erfahren hat, die zur Kündigung berechtigen.
Vor Gericht wird oft darüber gestritten, ob die zweiwöchige Erklärungsfrist eingehalten wurde. Dazu hat die Rechtsprechung u.a. Folgendes entschieden:
Bei nicht entschuldigtem Fernbleiben des Arbeitnehmers oder bei Selbstbeurlaubung beginnt die Frist erst dann, wenn der Arbeitnehmer wieder bei der Arbeit erscheint.
Ergeben wiederholte gleichartige Pflichtverstöße erst in ihrer Gesamtheit einen "wichtigen Grund", beginnt die Frist erst dann, wenn der zur Kündigung Berechtigte den letzten Verstoß erfahren hat.
Arbeitgeber dürfen außerdem vor Beginn der Zweiwochenfrist den Sachverhalt aufklären, insbesondere indem sie den Arbeitnehmer zu den Umständen anhören, aus denen sich ein Verdacht einer erheblichen Pflichtverletzung ergibt. Nähere Informationen dazu finden Sie unter "Handbuch Arbeitsrecht: Kündigung - Verdachtskündigung".
Bei strafbaren Handlungen des Arbeitnehmers können Arbeitgeber sogar das Ende des Strafverfahrens abwarten. Erst dann beginnt die Zweiwochenfrist.
Schließlich kann sich die Zweiwochenfrist in Ausnahmefällen auch verlängern, wenn die Parteien in zeitlich fest begrenzten Gesprächen nach Möglichkeiten suchen, das Arbeitsverhältnis ohne außerordentliche Kündigung zu beenden.
Muss der Kündigende den Kündigungsgrund in der Kündigung mitteilen?
Die Kündigungserklärung selbst muss keine Angabe von Gründen enthalten, um rechtlich wirksam zu sein. Erforderlich für die Wirksamkeit ist nicht die Mitteilung, sondern das objektive Vorliegen eines wichtigen Grundes zum Zeitpunkt der Kündigung.
Nach § 626 Abs.2 Satz 2 BGB ist die kündigende Vertragspartei - in der Regel der Arbeitgeber - aber verpflichtet, der gekündigten Vertragspartei auf Verlangen den Kündigungsgrund unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Der Verstoß gegen diese Pflicht führt aber nicht dazu, daß die Kündigung unwirksam ist.
So oder so: Spätestens im Kündigungsschutzprozess muss der Arbeitgeber die von ihm angenommenen Gründe für seine Kündigung auch offenlegen, d.h. sich darüber aussprechen, da er ansonsten den Prozess verliert.
Müssen Sie als Arbeitgeber den Arbeitnehmer vor der Kündigung anhören?
Als Arbeitgeber können Sie rein rechtlich einen Arbeitnehmer wegen erheblicher Pflichtverletzungen auch ohne vorherige Anhörung zu dem (angeblichen) Pflichtverletzungen außerordentlich kündigen. Zu einer Anhörung sind Sie rechtlich nicht verpflichtet. Von einem solchen Vorgehen ist aber meist dringend abzuraten, und zwar aus folgenden Gründen:
In den meisten Fällen einer außerordentlichen verhaltensbedingten Kündigung gibt es zwar (mehr oder weniger handfeste) Anhaltspunkte für einen schweren Pflichtverstoß des gekündigten Arbeitnehmers, doch weiß man zum Zeitpunkt der Kündigung noch nicht, ob sich der Pflichtverstoß später vor Gericht auch hieb- und stichfest beweisen lässt.
Daher sollten Arbeitgeber bei der Planung einer außerordentlichen Kündigung aus verhaltensbedingten Gründen nicht nur eine sog. (fristlose) Tatkündigung, sondern gleichzeitig auch eine (fristlose) Verdachtskündigung vorbereiten und aussprechen.
Während bei der Verdachtskündigung der (gravierende) Verdacht als solcher der Kündigungsgrund ist, stützen sich Arbeitgeber bei der Tatkündigung auf die Pflichtverletzung selbst. Diese ist aus ihrer Sicht erwiesen, auch wenn man später vor Gericht mit der Beweisführung vielleicht keinen Erfolg haben wird.
Nach der Rechtsprechung setzt eine Verdachtskündigung aber notwendig voraus, dass
- der erhebliche bzw. "erdrückende" Verdacht
- eines erheblichen Pflichtverstoßes besteht, und
- dass der betroffene Arbeitnehmer vor Ausspruch der Kündigung zu den Verdachtsmomenten angehört wurde.
Da in sich in Kündigungsschutzverfahren über eine außerordentliche Verhaltenskündigung oft herausstellt, dass der Pflichtverstoß zwar sehr wahrscheinlich ist, aber letztlich nicht mit Sicherheit zu beweisen, hängt die Wirksamkeit der vom Arbeitgeber ausgesprochenen außerordentlichen Kündigung im Ergebnis oft davon ab, dass der Arbeitgeber neben der außerordentlichen Tatkündigung auch eine außerordentliche Verdachtskündigung ausgesprochen hat, und deren Wirksamkeit wiederum setzt zwingend eine vorherige Anhörung des Arbeitnehmers voraus.
Im Ergebnis heißt das: Eine vorherige Anhörung des Arbeitnehmers ist bei einer geplanten außerordentlichen verhaltensbedingten Kündigung zwar nicht zwingend rechtlich vorgeschrieben, noch ist Arbeitgebern dringend dazu zu raten, eine solche Anhörung durchzuführen.
Nähere Informationen zu diesen Fragen finden Sie unter dem Stichwort "Handbuch Arbeitsrecht: Kündigung - Verdachtskündigung".
Wann ist eine außerordentliche Kündigung auf jeden Fall unwirksam?
Arbeitgeber können bei jeder Kündigung an bestimmten "Stolpersteinen" scheitern, d.h. an zwingend vorgeschriebenen Verfahrensregeln.
Diese Regeln sollten Arbeitgeber vor Ausspruch einer Kündigung genau im Auge behalten (denn die Kündigung soll ja wirksam sein), während sie nach Ausspruch der Kündigung für den gekündigten Arbeitnehmer wichtig sind (denn daraus kann sich die Unwirksamkeit der Kündigung ergeben).
So ist zum Beispiel eine Kündigung generell unwirksam, wenn in dem Betrieb ein Betriebsrat besteht und der Arbeitgeber den Betriebsrat vor Ausspruch der Kündigung nicht (oder nicht ordnungsgemäß) angehört hat, wozu er gemäß § 102 Abs.1 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) verpflichtet ist. Nähere Informationen dazu finden Sie unter: Handbuch Arbeitsrecht: Anhörung des Betriebsrats.
Unwirksam ist oft auch die Kündigung bestimmter Arbeitnehmergruppen (Mitglieder des Betriebsrats, schwangere Arbeitnehmerinnen, schwerbehinderte Menschen), wenn der Arbeitgeber die speziellen Verfahrensvorschriften nicht beachtet hat, die zugunsten dieser Beschäftigtengruppen gelten.
So muss vor Ausspruch der Kündigung eines schwerbehinderten oder gleichgestellten Menschen nicht nur der Betriebsrat angehört werden (gemäß § 102 BetrVG), sondern gemäß § 178 Abs.2 Satz 1 und 3 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX) auch die Schwerbehindertenvertretung, und außerdem muss Integrationsamt vorab seine Zustimmung zu der Kündigung erteilen (§ 168 SGB IX).
Anders, aber ähnlich kompliziert sind die Voraussetzungen für die Kündigung eines Betriebsratsmitglieds. Denn Betriebsräte können (abgesehen von einer Betriebsschließung oder Abteilungsschließung) nur außerordentlich gekündigt werden (§ 15 Abs.1 KSchG), und außerdem muss der Betriebsrat - als Gremium - der geplanten außerordentlichen Kündigung vorab zustimmen (§ 103 BetrVG). Macht der Betriebsrat das nicht, muss der Arbeitgeber die gerichtliche Ersetzung der Zustimmung erstreiten. Im Ergebnis ist daher die Kündigung eines Betriebsratsmitglieds nicht nur von der Einhaltung eines komplizierten Verfahrens abhängig, sondern ordentliche verhaltensbedingte oder personenbedingte Kündigungen sind generell ausgeschlossen, d.h. möglich sind nur außerordentliche Kündigungen.
Schließlich brauchen Arbeitgeber für die Kündigung einer schwangeren Arbeitnehmerin die vorherige Zustimmung der obersten Landesbehörde für den Arbeitsschutz, d.h. es gilt ein ähnliches Verfahren wie bei der Kündigung eines Schwerbehinderten, nur dass für Schwangere eine andere Behörde zuständig ist (§ 17 Mutterschutzgesetz - MuSchG).
Weitere Informationen finden Sie zu den Arbeitnehmergruppen, die in besonderer Weise vor Kündigungen geschützt sind, finden Sie unter den Stichworten "Unkündbarkeit", "Schwerbehinderung, schwerbehinderter Mensch", "Handbuch Arbeitsrecht: Schwerbehindertenvertretung", "Betriebsrat - Kündigungsschutz" und "Mutterschutz".
Was tun bei Erhalt einer außerordentlichen Kündigung?
Wenn Sie als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer eine außerordentliche Kündigung erhalten haben, stellt sich die Frage, ob bzw. wie Sie dagegen vorgehen wollen, d.h. ob Sie Kündigungsschutzklage erheben wollen oder nicht.
Diese Frage muss spätestens innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung geklärt sein. Wenn Sie diese in §§ 4 Satz 1, 13 Abs.1 Satz 2 KSchG bestimmte Frist für die Erhebung der Klage versäumen, wird unwiderleglich vermutet, dass es für die Kündigung einen wichtigen Grund gab und dass der Arbeitgeber die Zweiwochenfrist des § 626 Abs.2 BGB eingehalten hat (§ 7 KSchG).
Diese kurze Frist gilt nach auch für Arbeitnehmer, die keinen allgemeinen Kündigungsschutz nach dem KSchG genießen, d.h. bei einer Kündigung in der Wartezeit (= während der ersten sechs Monate des Arbeitsverhältnisses) und/oder in einem Kleinbetrieb (= Betrieb mit zehn oder weniger Arbeitnehmern).
Es ist daher extrem wichtig, dass Sie die gesetzliche Dreiwochenfrist für die Erhebung der Kündigungsschutzklage beachten.
Dies gilt nicht nur dann, wenn Sie mit einer Klage Ihre weitere Beschäftigung durchsetzen wollen. Die Einhaltung der Frist ist genauso wichtig, wenn Sie das Ziel verfolgen, eine gute Abfindung auszuhandeln. Ist die Klagefrist nämlich einmal versäumt, ist eine Kündigungsschutzklage praktisch aussichtslos. In einer solchen Situation wird sich Ihr Arbeitgeber normalerweise auf keine Abfindung mehr einlassen.
Wenn Sie eine Rechtsschutzversicherung haben oder rechtliche Vertretung durch Ihre Gewerkschaft beanspruchen können, riskieren Sie durch eine Kündigungsschutzklage in der Regel nichts. Auf der anderen Seite erhalten Sie in vielen Fällen durch eine Klage die Chance auf eine Abfindung.
Haben Sie keine Möglichkeit einer Kostenerstattung durch eine Rechtsschutzversicherung oder durch die Gewerkschaft, stehen Sie vor der Entscheidung, entweder nichts zu unternehmen oder selbst zu klagen oder sich auf eigene Kosten von einem Rechtsanwalt vertreten zu lassen. Wegen der Schwierigkeiten des Kündigungsschutzrechts sollten Sie sich zumindest anwaltlich über die Erfolgsaussichten einer Klage beraten lassen. Außerdem besteht in je nach Ihrer finanziellen Lage die Möglichkeit, dass der Staat die Kosten für Ihren Rechtsanwalt im Wege der Prozesskostenhilfe übernimmt.
Weitere Informationen zum Thema Kosten finden Sie unter in unserem Ratgeber Gebühren.
Droht Ihnen eine Sperrzeit bei einer außerordentlichen Kündigung?
Wenn Sie als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer eine außerordentliche Kündigung wegen eines angeblichen Pflichtverstoßes erhalten haben und diese Kündigung auf sich beruhen lassen, wird die Agentur für Arbeit in aller Regel eine Sperrzeit von zwölf Wochen verhängen, da Sie (jedenfalls aus Sicht der Arbeitsverwaltung) "durch ein arbeitsvertragswidriges Verhalten Anlaß für die Lösung des Beschäftigungsverhältnisses gegeben" und "dadurch vorsätzlich oder grob fahrlässig die Arbeitslosigkeit herbeigeführt", § 159 Abs.1 Satz 1 Nr.1 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III).
In der drohenden Sperrzeit liegt ein weiterer Grund, Kündigungsschutzklage zu erheben, um den Arbeitgeber zumindest zur Rücknahme der gegen Sie erhobenen Vorwürfe zu bewegen.
Wenn Sie daher nach dem Ende der Beschäftigung auf den Bezug von Arbeitslosengeld angewiesen sind, ist es für Sie praktisch immer von Vorteil, eine außerordentliche Kündigung mit der Kündigungsschutzklage anzugreifen. Auch dann nämlich, wenn Ihre Chancen, den Prozeß zu gewinnen, eher gering sind und an eine Abfindung kaum zu denken ist, kann doch oft ein Vergleich ausgehandelt werden, in dem zumindest festgehalten wird, dass das Arbeitsverhältnis nicht wegen eines Pflichtverstoßes des Arbeitnehmers endet, sondern aus anderen bzw. betriebsbedingten Gründen.
Warum sollten Sie als Arbeitgeber die Nachteile bedenken, die Arbeitnehmern durch eine außerordentliche Kündigung entstehen?
Durch eine außerordentliche Kündigung aus verhaltensbedingten Gründen verlieren Arbeitnehmer ihr Gehalt während der Kündigungsfristen, müssen mit einer Sperrzeit rechnen und mit einem kaum verwertbaren Arbeitszeugnis, das ein ungewöhnliches Beendigungsdatum enthält und daher den Rückschluss darauf zulässt, dass das Arbeitsverhältnis außerordentlich gekündigt wurde.
Daher liegt es für außerordentlich gekündigte Arbeitnehmer nahe, eine Kündigungsschutzklage zu erheben. Das gilt vor allem, wenn das Arbeitsverhältnis schon lange bestanden hat, denn dann ist der Gehaltsverlust durch den Verlust der Kündigungsfristen besonders schwerwiegend. Ein weiterer Grund für eine Klage kann die Aussicht auf eine Abfindung sein.
Daher müssen Arbeitgeber bei einer außerordentlichen Kündigung mit einer Kündigungsschutzklage rechnen. Ein solcher Prozess ist mit dem Risiko verbunden, den Lohn für die Zeit ab der Entlassung nachträglich zahlen zu müssen. Aber auch abgesehen davon sind solche Verfahren für beide Parteien belastend.
Als Arbeitgeber sollten Sie daher über einen Aufhebungsvertrag als Alternative zu einer außerordentlichen Kündigung nachdenken. Ein Aufhebungsvertrag schafft rasch Rechtssicherheit, denn es ist nicht erforderlich, dem Arbeitnehmer eine Bedenkzeit oder ein Widerrufsrecht einzuräumen.
Ist der Arbeitnehmer zu einem Aufhebungsvertrag zur Vermeidung einer außerordentlichen Kündigung bereit, kann es sinnvoll sein, eine Kündigungsfrist für die Dauer einiger Wochen einzuräumen, und den Arbeitnehmer bis dahin unter Anrechnung von Urlaubsansprüchen freizustellen.
Einzelheiten dazu können Sie unter „Aufhebungsvertrag“ und „Mustervertrag: Aufhebungsvertrag“ nachlesen.
Wo finden Sie mehr zum Thema außerordentliche Kündigung?
Weitere Informationen, die Sie im Zusammenhang mit dem Thema außerordentliche Kündigung interessieren könnten, finden Sie hier:
- Handbuch Arbeitsrecht: Abfindung
- Handbuch Arbeitsrecht: Abmahnung
- Handbuch Arbeitsrecht: Abwicklungsvertrag
- Handbuch Arbeitsrecht: Anhörung des Betriebsrats
- Handbuch Arbeitsrecht: Aufhebungsvertrag
- Handbuch Arbeitsrecht: Betriebsrat - Kündigungsschutz
- Handbuch Arbeitsrecht: Kündigung - Kündigung des Arbeitsvertrags (Überblick)
- Handbuch Arbeitsrecht: Kündigung - Änderungskündigung
- Handbuch Arbeitsrecht: Kündigung - Betriebsbedingte Kündigung
- Handbuch Arbeitsrecht: Kündigung - Fristlose Kündigung
- Handbuch Arbeitsrecht: Kündigung - Fristlose Kündigung - Kündigungsgründe
- Handbuch Arbeitsrecht: Kündigung - Krankheitsbedingte Kündigung
- Handbuch Arbeitsrecht: Kündigung - Personenbedingte Kündigung
- Handbuch Arbeitsrecht: Kündigung - Verdachtskündigung
- Handbuch Arbeitsrecht: Kündigung - Verhaltensbedingte Kündigung
- Handbuch Arbeitsrecht: Kündigung - Zurückweisung der Kündigung
- Handbuch Arbeitsrecht: Kündigungsfristen
- Handbuch Arbeitsrecht: Kündigungsschutz
- Handbuch Arbeitsrecht: Kündigungsschutzklage
- Handbuch Arbeitsrecht: Mutterschutz
- Handbuch Arbeitsrecht: Schwerbehinderung, schwerbehinderter Mensch
- Handbuch Arbeitsrecht: Sperrzeit, Sperrfrist
- Handbuch Arbeitsrecht: Unkündbarkeit
- Handbuch Arbeitsrecht: Versetzung
- Handbuch Arbeitsrecht: Whistleblowing, Anzeige gegen den Arbeitgeber
- Übersicht Handbuch Arbeitsrecht
- Tipps und Tricks: Kündigung durch den Arbeitgeber - Checkliste
- Musterschreiben: Abmahnung wegen Zahlungsverzugs
- Musterschreiben: Anhörung des Betriebsrats zu einer fristlosen Kündigung
- Musterschreiben: Außerordentliche Kündigung mit Auslauffrist
- Musterschreiben: Fristlose Kündigung
- Musterschreiben: Fristlose Kündigung durch den Arbeitnehmer
- Musterschreiben: Verdachtskündigung
Kommentare unseres Anwaltsteams zu aktuellen Fragen rund um das Thema außerordentliche Kündigung finden Sie hier:
Arbeitsrecht aktuell 2022
Arbeitsrecht aktuell 2021
- Update Arbeitsrecht 16|2021 BAG: Nicht bestandskräftige Zustimmung des Integrationsamts zu einer außerordentlichen Kündigung
- Update Arbeitsrecht 11|2021 LAG Berlin-Brandenburg: Aufhebungsvertrag unter Androhung einer fristlosen Kündigung nach Ablauf der Zweiwochenfrist
- Update Arbeitsrecht 07|2021 LAG Baden-Württemberg: Der Koch eines evangelischen Kindergartens ist nicht verkündungsnah tätig
Arbeitsrecht aktuell 2020
- Arbeitsrecht aktuell: 20/111 Verdachtskündigung wegen Erschleichens rechtswidriger Vorteile
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Arbeitsrecht aktuell 2019
- Arbeitsrecht aktuell: 19/197 Interner Arbeitsmarkt statt Kündigungsschutz?
- Arbeitsrecht aktuell: 19/170 Entfernung einer Abmahnung aus der Personalakte wegen Datenschutzes nach der DS-GVO
- Arbeitsrecht aktuell: 19/160 Kündigung wegen Verdachts der Geldunterschlagung
- Arbeitsrecht aktuell: 19/159 Kündigung wegen übler Nachrede per WhatsApp
Arbeitsrecht aktuell 2018
- Arbeitsrecht aktuell: 18/267 Einstweiliger Rechtsschutz gegen Freistellung
- Arbeitsrecht aktuell: 18/247 BAG weicht Anhörung bei Verdachtskündigungen auf
- Arbeitsrecht aktuell: 18/211 Häufige Kurzerkrankungen als Grund für eine außerordentliche Kündigung
- Arbeitsrecht aktuell: 18/207 Löschungspflicht bei Videoüberwachung von Arbeitnehmern
- Arbeitsrecht aktuell: 18/203 Interessenabwägung bei außerordentlicher Kündigung und Arbeitgeberverhalten
- Arbeitsrecht aktuell: 18/094 LAG Kiel urteilt zu Verdachtskündigung
- Arbeitsrecht aktuell: 18/063 LAG Hannover: Keine Kündigung wegen des Verdachts der Nähe zum militanten Islamismus
- Arbeitsrecht aktuell: 18/023 Kündigung wegen heimlicher Aufnahme eines Personalgesprächs
Arbeitsrecht aktuell 2017
- Arbeitsrecht aktuell: 17/261 Sexuelle Belästigung auch ohne sexuelle Motivation
- Arbeitsrecht aktuell: 17/134 Beleidigung des Arbeitgebers als Kündigungsgrund
- Arbeitsrecht aktuell: 17/095 Kündigungsschutz nach Entlassungsverlangen des Betriebsrats
- Arbeitsrecht aktuell: 17/055 Kündigung mit Auslauffrist bei tariflicher Unkündbarkeit
- Arbeitsrecht aktuell: 17/050 Kündigung wegen Beleidigung im Kleinbetrieb
- Arbeitsrecht aktuell: 17/026 Kündigung in Unkenntnis einer Schwerbehinderung
Arbeitsrecht aktuell 2016
- Arbeitsrecht aktuell: 16/327 Fristlose Kündigung wegen Drogenkonsums
- Arbeitsrecht aktuell: 16/285 Urlaubsanspruch trotz Streit um Kündigung
- Arbeitsrecht aktuell: 16/274 Fristlose Kündigung wegen Beleidigung auf Facebook
- Arbeitsrecht aktuell: 16/155 Zwischenverdienst bei erhöhter Stundenzahl
- Arbeitsrecht aktuell: 16/069 Abwicklungsvertrag und vorzeitiges Ausscheiden
- Arbeitsrecht aktuell: 16/045 Kein Anspruch auf Wiedereinstellung unmittelbar aus der Menschenrechtskonvention
- Arbeitsrecht aktuell: 16/036 Auslauffrist bei außerordentlicher verhaltensbedingter Kündigung
- Arbeitsrecht aktuell: 16/022 Kündigung wegen Schlägerei
- Arbeitsrecht aktuell: 16/014 Fristlose Kündigung wegen schwerer Pflichtverletzung
Eine vollständige Übersicht unserer Beiträge zum Thema Außerordentliche Kündigung finden Sie unter:
Urteile und Kommentare: Außerordentliche Kündigung
Letzte Überarbeitung: 9. September 2022
Was können wir für Sie tun?
Wenn Sie als Arbeitgeber eine außerordentliche Kündigung aussprechen wollen und Fragen zu den rechtlichen Voraussetzungen und Abläufen haben, oder wenn man Ihnen als Arbeitnehmer oder Geschäftsführer eine außerordentliche Kündigung in Aussicht gestellt oder ausgesprochen hat und Sie daher rasch reagieren müssen, beraten wir Sie jederzeit gerne. Wir unterstützen Sie auch bei der Ausarbeitung eines Aufhebungsvertrags, mit dem eine außerordentliche Kündigung vermieden oder gütlich geregelt werden soll, angefangen von der Bewertung eines ersten Vertragsentwurfs bis hin zur unterschriftsreifen Ausarbeitung von umfassenden Ausscheidensvereinbarungen. Entsprechend Ihren Wünschen beraten wir Sie rein intern oder verhandeln in Ihrem Namen mit der Gegenseite. Falls sich eine gütliche außergerichtliche Einigung über eine außerordentliche Kündigung nicht erreichen lässt, vertreten wir Sie deutschlandweit vor Gericht, insbesondere im Rahmen von Kündigungsschutzprozessen. Für eine möglichst rasche und effektive Beratung benötigen wir folgende Unterlagen:
Eine Bitte an Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer: Beachten Sie unbedingt die Dreiwochenfrist zur Erhebung einer Kündigungsschutzklage, die mit Erhalt des Kündigungsschreibens beginnt, und nehmen Sie vor Ablauf dieser Frist Kontakt zu uns auf, wenn wir Sie rechtlich beraten sollen. |
Weitere Auskünfte erteilen Ihnen gern:
Dr. Martin Hensche Rechtsanwalt Fachanwalt für Arbeitsrecht Kontakt: 030 / 26 39 620 hensche@hensche.de | |
Christoph Hildebrandt Rechtsanwalt Fachanwalt für Arbeitsrecht Kontakt: 030 / 26 39 620 hildebrandt@hensche.de | |
Nina Wesemann Rechtsanwältin Fachanwältin für Arbeitsrecht Kontakt: 040 / 69 20 68 04 wesemann@hensche.de |
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