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Löschungspflicht bei Videoüberwachung von Arbeitnehmern
23.08.2018. Die Videoüberwachung von Arbeitnehmern am Arbeitsplatz ist wenig sinnvoll, wenn Arbeitgeber rechtlich gezwungen wären, die Videoaufzeichnungen generell innerhalb von zwei bis drei Tagen zu löschen.
Denn innerhalb einer so kurzen Frist ist eine Auswertung des Videomaterials praktisch meist nicht möglich.
In einem heute ergangenen Urteil hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) entschieden, dass Arbeitgeber offen und rechtmäßig erstellte Videoaufnahmen von öffentlich zugänglichen Verkaufsräumen noch nach sechs Monaten auswerten können. Damit hat das BAG die Videoüberwachung am Arbeitsplatz erleichtert: BAG, Urteil vom 23.08.2018, 2 AZR 133/18 (Pressemeldung des Gerichts).
- Innerhalb welcher Fristen sind Videoaufzeichnungen über das Verhalten von Arbeitnehmern zu löschen, die im Rahmen einer offenen Videoüberwachung angefertigt worden?
- Im Streit: Kioskbetreiber wertet sechs Monate nach Anfertigung von Videoaufnahmen das Material aus und findet Belege dafür, dass eine Angestellte ihm bestohlen hat
- BAG: Soll eine rechtmäßige offene Videoüberwachung (auch) vor Straftaten von Arbeitnehmern schützen, muss der Arbeitgeber das Videomaterial nicht sofort auswerten
Innerhalb welcher Fristen sind Videoaufzeichnungen über das Verhalten von Arbeitnehmern zu löschen, die im Rahmen einer offenen Videoüberwachung angefertigt worden?
Arbeitgeber sind im Prinzip nach dem Datenschutzrecht dazu berechtigt, öffentlich zugängliche Verkaufsräume durch Videokameras zu überwachen, um sich vor Straftaten zu schützen, z.B. vor Diebstahl oder Vandalismus.
Dabei muss der Zweck einer solchen Videoüberwachung nicht ausschließlich darin bestehen, Straftaten von Kunden oder Passanten abzuwehren. Vielmehr kann der Arbeitgeber daneben auch den Zweck verfolgen, sich vor Straftaten seiner Mitarbeiter zu schützen. Derartige Videokontrollen gibt es häufig in den Kassenbereichen von Einzelhandelsgeschäften.
In solchen Fällen muss die Videoüberwachung offengelegt bzw. erkennbar gemacht werden, was üblicherweise durch Hinweisschilder geschieht. Auf diese Weise können Kunden und Arbeitnehmer wissen, dass sie gefilmt werden. Außerdem muss der Arbeitgeber bzw. Ladeninhaber das Filmmaterial möglichst rasch wieder löschen.
Die dazu einschlägige Gesetzesvorschrift war früher in § 6b Abs.5 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG alte Fassung - a.F.) enthalten, d.h. bevor das BDSG mit Wirkung zum 25.05.2018 grundlegend reformiert wurde. § 6b Abs.5 BDSG in der bis zum 24.05.2018 geltenden alten Fassung (BDSG a.F.) lautet:
„Die Daten sind unverzüglich zu löschen, wenn sie zur Erreichung des Zwecks nicht mehr erforderlich sind oder schutzwürdige Interessen der Betroffenen einer weiteren Speicherung entgegenstehen.“
Die aktuelle Gesetzesvorschrift hat denselben Wortlaut. Sie findet sich heute in § 4 Abs.5 BDSG.
Auf den ersten Blick scheint es so zu sein, dass Arbeitgeber bzw. Ladeninhaber Videomaterial sehr rasch, nämlich „unverzüglich“ wieder löschen müssen. Allerdings schreibt das Gesetz gerade nicht vor, dass die Löschung unverzüglich nach Erstellung der Videoaufnahmen vorgenommen werden muss. Vielmehr beginnt die kurze Frist für die „unverzügliche“ Löschung zu unterschiedlichen Zeitpunkten und erst später,
- wenn das Videomaterial zur Zweckerreichung nicht mehr erforderlich ist und/oder
- wenn schutzwürdige Interessen der gefilmten Personen einer weiteren Speicherung entgegenstehen.
Vor dem Hintergrund dieser reichlich schwammigen gesetzlichen Vorgabe werden in den einschlägigen juristischen Kommentaren unterschiedliche Meinungen zu der Frage vertreten, wie lange offen angefertigte Videoaufnahmen von öffentlich zugänglichen Räumen aufbewahrt werden können.
Einige Autoren und Datenschutzbeauftragte vertreten die Ansicht, dass Arbeitgeber bzw. Ladeninhaber derartiges Filmmaterial generell nach 48 oder 72 Stunden löschen müssen. Dahinter steht die Vorstellung, dass der (einzige) Zweck der Videoüberwachung in dem Schutz vor (erheblichen) Straftaten durch Kunden, Passanten oder anderen betriebsfremden Personen besteht. Sollen z.B. mit Videokameras an einer Tankstelle Raubüberfälle verhindert oder erschwert werden, weiß der Tankstellenbetreiber natürlich immer, ob es solche Vorfälle in den letzten 48 oder 72 Stunden gab oder nicht. Falls nicht, sind auch keine Straftäter zu ermitteln. Dann muss er diese Videos löschen.
Andere Autoren sind dagegen der Meinung, dass Arbeitgeber und Ladenbesitzer Videomaterial über öffentlich zugängliche Räume sehr viel länger, möglicherweise mehrere Monate lang aufbewahren bzw. speichern dürfen. Ihr Argument: Die von der Gegenmeinung verlangter Express-Auswertung von stundenlangem Videomaterial ist praktisch kaum möglich, jedenfalls nicht in kleinen und mittleren Betrieben, da sie sehr zeitaufwendig ist.
Im Streit: Kioskbetreiber wertet sechs Monate nach Anfertigung von Videoaufnahmen das Material aus und findet Belege dafür, dass eine Angestellte ihm bestohlen hat
Geklagt hatte eine angestellte Verkäuferin, die in einem kleinen Tabak- und Zeitschriftenhandel mit angeschlossener Lottoannahmestelle arbeitete. Dort hatte ihr Arbeitgeber eine offene Videoüberwachung installiert. Damit wollte er sein Eigentum schützen, und zwar sowohl vor Straftaten von Kunden als auch vor Straftaten seiner Arbeitnehmer.
Laut Arbeitgeber wurde im Juli 2016 ein Fehlbestand bei den Tabakwaren festgestellt, woraufhin das Videomaterial von Januar bis Juni 2016 stichprobenartig ausgewertet wurde. Bei dieser Auswertung vom 01.08.2016 überprüfte der Arbeitgeber zwei Tage des Februar 2016 genauer. Dabei hatte sich, so der Arbeitgeber, herausgestellt, dass die Verkäuferin an diesen beiden Tagen von Kunden vereinnahmte Gelder nicht in die Registrierkasse gelegt hatte.
Vor diesem Hintergrund kündigte der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis außerordentlich und fristlos, wogegen die Angestellte Kündigungsschutzklage erhob. Das Arbeitsgericht Iserlohn gab ihr recht (Urteil vom 19.01.2017, 4 Ca 1501/16), und auch das für die Berufung zuständige Landesarbeitsgericht (LAG) Hamm urteilte zugunsten der Angestellten (LAG Hamm, Urteil vom 20.12.2017, 2 Sa 192/17).
Nach Ansicht des LAG hätte der Arbeitgeber die Videoaufzeichnungen für die beiden Tage im Februar 2016 unverzüglich löschen müssen, jedenfalls aber lange vor dem 01.08.2016, dem Tag der Auswertung. Damit hatte der Arbeitgeber, so das LAG, gegen die Löschungspflicht gemäß § 6b Abs.5 BDSG (a.F.) verstoßen, was wiederum zur Folge hatte, dass die Erkenntnisse aus den Videoaufzeichnungen einem rechtlichen Verwertungsverbot unterlagen. Im Ergebnis konnte sich der Arbeitgeber daher vor dem LAG Hamm nicht auf die belastenden Videos berufen, so dass er keinen gerichtlich verwertbaren „wichtigen Grund“ für seine fristlose Kündigung im Sinne von § 626 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) hatte.
BAG: Soll eine rechtmäßige offene Videoüberwachung (auch) vor Straftaten von Arbeitnehmern schützen, muss der Arbeitgeber das Videomaterial nicht sofort auswerten
Das BAG hob das LAG-Urteil auf und verwies den Rechtsstreit zurück zum LAG Hamm, das sich nun erneut mit dem Fall beschäftigen muss. Zur Begründung heißt es in der derzeit allein vorliegenden Pressemeldung des BAG:
Entscheidend für die Beurteilung des Falles ist zunächst die Frage, ob die vom Arbeitgeber vorgenommene Videoüberwachung eine rechtmäßige und offene Überwachung war. Diese Frage konnten die Erfurter Richter nicht entscheiden, d.h. sie ist im weiteren Verfahren vom LAG zu prüfen bzw. zu beantworten.
Falls die Videoüberwachung in der Zeit von Januar bis Juni 2016 eine rechtmäßige offene Überwachung war, war der Arbeitgeber hier im Streitfall zur späteren Verarbeitung und Nutzung des Videomaterials berechtigt. Rechtsgrundlage dafür ist, so das BAG, § 32 Abs.1 Satz 1 BDSG (a.F.) Diese allgemeine Erlaubnis zur Datenverarbeitung durch den Arbeitgeber lautete:
„Personenbezogene Daten eines Beschäftigten dürfen für Zwecke des Beschäftigungsverhältnisses erhoben, verarbeitet oder genutzt werden, wenn dies für die Entscheidung über die Begründung eines Beschäftigungsverhältnisses oder nach Begründung des Beschäftigungsverhältnisses für dessen Durchführung oder Beendigung erforderlich ist.“
Gestützt auf diese Erlaubnis wäre die etwa sechs Monate nach der Aufzeichnung vorgenommene Auswertung des Videomaterials auch keine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts der Arbeitnehmerin, das durch Art.2 Abs.1 Grundgesetz (GG) in Verb. mit Art.1 Abs.1 GG geschützt ist.
Zur Frage der Löschungspflicht bzw. der Löschungspflichten heißt es in der BAG-Pressemeldung, dass der Arbeitgeber das Bildmaterial „nicht sofort auswerten“ musste. Vielmehr durfte er damit „solange warten, bis er dafür einen berechtigten Anlass sah“.
Ergänzend führt das BAG aus, dass die gerichtliche Verwertung des Videomaterials hier im Streitfall auch nicht gegen die Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) verstößt, die ebenso wie das reformierte BDSG seit dem 25.05.2018 in Kraft ist.
Obwohl die Pressemeldung dazu keine Ausführungen enthält, kann sich das BAG auf den Wortlaut von § 6b Abs.5 BDSG (a.F.) bzw. von § 4 Abs.5 BDSG (aktuelle Fassung) stützen. Denn die Pflicht zur „unverzüglichen“ Löschung entsteht ja erst in dem Zeitpunkt, in dem die Daten zur Zweckerreichung nicht mehr erforderlich sind und/oder die schutzwürdigen Interessen der gefügten Personen einer weiteren Speicherung entgegenstehen, d.h. überwiegen.
Kritisch ist anzumerken, dass die Aufbewahrungszeit hier im Streitfall mit über sechs Monaten extrem lang war, so dass man den Fall datenschutzrechtlich auch anders hätte bewerten können: Denn aufgrund der ziemlich intensiven Rechtsbeeinträchtigung, die mit einer täglichen Videoüberwachung verbunden ist, stellt sich nach einigen (wenigen) Monaten die Frage, ob nicht das schutzwürdige Interesse des Arbeitnehmers an einer Datenlöschung überwiegt. Dann hätte das LAG im Ergebnis recht, d.h. der Arbeitgeber hätte die Videos bereits vor der Auswertung am 01.08.2016 löschen müssen.
Fazit: Mit dem vorliegenden Urteil erleichtert das BAG die Videoüberwachung am Arbeitsplatz erheblich, indem es der Ansicht eine Absage erteilt, dass rechtmäßig und offen angefertigte Videos immer innerhalb weniger Tage gelöscht werden müssten. Rechtmäßig angefertigte offene Videos können laut BAG noch viele Monate später ausgewertet werden.
Dabei kann sich der Arbeitgeber auf die allgemeine Erlaubnis in § 32 Abs.1 Satz 1 BDSG (a.F.) stützen. Sie findet sich ohne wesentliche Unterschiede auch in der aktuellen Gesetzesfassung, nämlich in § 26 Abs.1 Satz 1 BDSG. Daher gilt das BAG-Urteil auch für die aktuelle Gesetzeslage, d.h. für § 4 Abs.5 BDSG und § 26 Abs.1 Satz 1 BDSG.
Nähere Informationen finden Sie hier:
- Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 23.08.2018, 2 AZR 133/18 (Pressemeldung des Gerichts)
- Landesarbeitsgericht Hamm, Urteil vom 20.12.2017, 2 Sa 192/17
- Handbuch Arbeitsrecht: Datenschutz im Arbeitsrecht
- Handbuch Arbeitsrecht: Haftung des Arbeitgebers
- Handbuch Arbeitsrecht: Kündigung - Außerordentliche Kündigung
- Handbuch Arbeitsrecht: Kündigung - Fristlose Kündigung
- Musterschreiben: Informationen zur Arbeitnehmer-Datenverarbeitung gemäß Art.13 DS-GVO
- Musterschreiben: Auskunftsverlangen des Arbeitnehmers gemäß Art.15 DS-GVO
- Musterschreiben: Erfüllung des Auskunftsverlangens gemäß Art.15 DS-GVO durch den Arbeitgeber
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Letzte Überarbeitung: 4. Januar 2021
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