- -> zur Mobil-Ansicht
- Arbeitsrecht aktuell
- Arbeitsrecht 2023
- Arbeitsrecht 2022
- Arbeitsrecht 2021
- Arbeitsrecht 2020
- Arbeitsrecht 2019
- Arbeitsrecht 2018
- Arbeitsrecht 2017
- Arbeitsrecht 2016
- Arbeitsrecht 2015
- Arbeitsrecht 2014
- Arbeitsrecht 2013
- Arbeitsrecht 2012
- Arbeitsrecht 2011
- Arbeitsrecht 2010
- Arbeitsrecht 2009
- Arbeitsrecht 2008
- Arbeitsrecht 2007
- Arbeitsrecht 2006
- Arbeitsrecht 2005
- Arbeitsrecht 2004
- Arbeitsrecht 2003
- Arbeitsrecht 2002
- Arbeitsrecht 2001
- Tipps und Tricks
- Handbuch Arbeitsrecht
- Gesetze zum Arbeitsrecht
- Urteile zum Arbeitsrecht
- Arbeitsrecht Muster
- Videos
- Impressum-Generator
- Webinare zum Arbeitsrecht
-
Kanzlei Berlin
030 - 26 39 62 0
berlin@hensche.de
AnfahrtDetails -
Kanzlei Frankfurt
069 - 71 03 30 04
frankfurt@hensche.de
AnfahrtDetails -
Kanzlei Hamburg
040 - 69 20 68 04
hamburg@hensche.de
AnfahrtDetails -
Kanzlei Hannover
0511 - 89 97 701
hannover@hensche.de
AnfahrtDetails -
Kanzlei Köln
0221 - 70 90 718
koeln@hensche.de
AnfahrtDetails -
Kanzlei München
089 - 21 56 88 63
muenchen@hensche.de
AnfahrtDetails -
Kanzlei Nürnberg
0911 - 95 33 207
nuernberg@hensche.de
AnfahrtDetails -
Kanzlei Stuttgart
0711 - 47 09 710
stuttgart@hensche.de
AnfahrtDetails
Digitale Betriebsratssitzung wegen Corona-Krise
05.10.2020. Der Bundestag hat ein Gesetz zur Änderung des Betriebsverfassungsgesetzes (BetrVG) anlässlich der Corona-Krise beschlossen.
Dazu wird das ohnehin zur Verabschiedung anstehende Gesetz zur Förderung der beruflichen Weiterbildung pp., vom 20.05.2020, als Gelegenheit genutzt, um einen neuen Paragraphen in das BetrVG einzufügen: Für die Dauer der Corona-Epidemie sollen auch digitale Sitzungen des Betriebsrats möglich sein.
Hintergrund der Gesetzesänderung ist, dass nach der bisherigen Fassung des BetrVG digitale Sitzungen unzulässig waren. Gemäß § 30 Satz 1 und 4 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) finden die Sitzungen des Betriebsrats in der Regel während der Arbeitszeit statt und sind nicht öffentlich. Ergänzend heißt es in § 33 Abs.1 Satz 1 BetrVG, dass die Beschlüsse des Betriebsrats „mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder gefasst“ werden. Für die Beschlussfähigkeit wiederum setzt das Gesetz voraus, dass mindestens die Hälfte der Betriebsratsmitglieder an der Beschlussfassung teilnimmt (§ 33 Abs.2 BetrVG).
Diese Vorschriften sehen die meisten Arbeitsrechtler aus Grund dafür, dass der Betriebsrat seine Sitzungen als Präsenzsitzung abhalten muss, d.h. dass dazu die Betriebsratsmitglieder persönlich an einem Ort bzw. in einem Raum zusammenkommen müssen, wo sie „die Türen hinter sich zumachen können“.
Daher sind Beschlüsse im sog. Umlaufverfahren ausgeschlossen, also z.B. durch eine Rund-E-Mail zu einem bestimmten Thema an alle Betriebsratsmitglieder, die sich dann per E-Mail äußern. Ebenso ausgeschlossen ist nach herrschender Ansicht eine Beschlussfassung durch Telefon- oder Videokonferenz. Denn sowohl beim Umlaufverfahren als auch bei einer digitalen Unterhaltung kann die Nicht-Öffentlichkeit der Betriebsratssitzung nicht gewährleistet werden.
Vor dem Hintergrund der aktuellen Empfehlungen, aufgrund der Corona-Pandemie persönliche Kontakte weitestgehend zu vermeiden, hat sich Bundesarbeitsminister Heil in einer sog. „Ministererklärung“ vom 20.03.2020 dafür ausgesprochen, Betriebsratssitzungen per Video- oder Telefonkonferenz abzuhalten. In der Erklärung heißt es:
„Wir sind daher der Meinung, dass in der aktuellen Lage, wenn beispielsweise die Teilnahme an einer Präsenzsitzung zu Gefahren für das Leben oder die Gesundheit der Betriebsratsmitglieder führt oder wegen behördlicher Anordnungen nicht möglich ist, auch die Teilnahme an einer Betriebsratssitzung mittels Video- oder Telefonkonferenz einschließlich online gestützter Anwendungen wie WebEx Meetings oder Skype, zulässig ist. Dies gilt sowohl für die Zuschaltung einzelner Betriebsratsmitglieder als auch eine virtuelle Betriebsratssitzung. Die Beschlüsse, die in einer solchen Sitzung gefasst werden, sind nach unserer Auffassung wirksam. Weil es eine handschriftlich unterzeichnete Anwesenheitsliste in solch einem Fall nicht geben kann, sollte die Teilnahme gegenüber dem Betriebsratsvorsitzenden in Textform, also zum Beispiel per E-Mail bestätigt werden.“
Rechtlich gesehen hatte diese "Ministererklärung" jedoch keine Auswirkung auf die gesetzliche Regelungen. Daher hat die Große Koalition einen Entwurf zur Gesetzesänderung auf den Weg gebracht. Dieser soll die Beschlussfassung und damit die Handlungsfähigkeit von Betriebs- und Personalräten während der Corona-Epidemie absichern. Dadurch sollen Gremiensitzungen per Telefon- oder Videokonferenzen möglich sein.
Konkret wurde ein neuer § 129 in das BetrVG eingeführt, der wie folgt lautet:
„Sonderregelungen aus Anlass der Covid-19-Pandemie
(1) Die Teilnahme an Sitzungen des Betriebsrats, Gesamtbetriebsrats, Konzernbetriebsrats, der Jugend- und Auszubildendenvertretung, der Gesamt-Jugend- und Auszubildendenvertretung und der Konzern-Jugend- und Auszubildendenvertretung sowie die Beschlussfassung können mittels Video- und Telefonkonferenz erfolgen, wenn sichergestellt ist, dass Dritte vom Inhalt der Sitzung keine Kenntnis nehmen können. Eine Aufzeichnung ist unzulässig. § 34 Absatz 1 Satz 3 gilt mit der Maßgabe, dass die Teilnehmer ihre Anwesenheit gegenüber dem Vorsitzenden in Textform bestätigen. Gleiches gilt für die von den in Satz 1 genannten Gremien gebildeten Ausschüsse.
(2) Für die Einigungsstelle und den Wirtschaftsausschuss gilt Absatz 1 Satz 1 und 2 entsprechend.
(3) Versammlungen nach den §§ 42, 53 und 71 können mittels audiovisueller Einrichtungen durchgeführt werden, wenn sichergestellt ist, dass nur teilnahmeberechtigte Personen Kenntnis von dem Inhalt der Versammlung nehmen können. Eine Aufzeichnung ist unzulässig.“
Um die von vielen Betriebsräten bereits online abgehaltenen Betriebsratssitzungen und ihre Ergebnisse rechtlich abzusichern, gilt diese Regelung rückwirkend ab Anfang März 2020.
In dieser Weise geändert wurden auch das Sprecherausschussgesetz (SprAuG), das die betriebliche Vertretung der leitenden Angestellten regelt, sowie das Gesetz über Europäische Betriebsräte (Europäische Betriebsräte-Gesetz - EBRG).
Die Anpassungen im Personalvertretungsrecht betreffen nicht nur die Abhaltung von Personalratssitzungen, sondern auch die Personalratswahlen. Die Regelungen zur Abhaltung von Online-Sitzungen wurden in einen neuen § 37 Abs.3 BPersVG aufgenommen. Hier heißt es:
„(3) Personalratsmitglieder können mittels Video- oder Telefonkonferenzen an Sitzungen teilnehmen, wenn
1. vorhandene Einrichtungen genutzt werden, die durch die Dienststelle zur dienstlichen Nutzung freigegeben sind,
2. vorbehaltlich einer abweichenden Regelung in der Geschäftsordnung kein Mitglied des Personalrates unverzüglich nach Bekanntgabe der Absicht zur Durchführung der Sitzung mittels Video- oder Telefonkonferenz diesen Verfahren gegenüber dem Vorsitzenden widerspricht und
3. der Personalrat geeignete organisatorische Maßnahmen trifft, um sicherzustellen, dass Dritte vom Inhalt der Sitzung keine Kenntnis nehmen können.
Eine Aufzeichnung ist unzulässig. Personalratsmitglieder, die mittels Video- oder Telefonkonferenz an Sitzungen teilnehmen, gelten als anwesend. § 41 Absatz 1 Satz 3 findet mit der Maßgabe Anwendung, dass der Vorsitzende vor Beginn der Beratung die zugeschalteten Personalratsmitglieder feststellt und in die Anwesenheitsliste einträgt.“
Um die Personalratswahlen in den Bundesbehörden im Wahljahr 2020 abzusichern, können vorhandene Personalvertretungen bis zum Abschluss der Wahlen geschäftsführend im Amt bleiben. Die entsprechende Regelung gilt rückwirkend ab Anfang März 2020. Außerdem ist eine Briefwahl anstelle einer Präsenzwahl mit persönlicher Stimmabgabe möglich, wenn eine Stimmabgabe in der Dienststelle nicht sichergestellt werden kann.
Die Änderungen des BetrVG und des BPersVG sind derzeit zeitlich begrenzt. Die BetrVG-Änderungen gelten nur bis zum Ende des laufenden Jahres 2020, die BPersVG-Änderungen laufen Ende März 2021 aus.
Daher fordert der Bundesverband der Arbeitsrechtler in Unternehmen (BVAU) in einem offenen Brief an Arbeitsminister Hubertus Heil, den § 129 BetrVG auch über das Jahr 2020 - notfalls erneut befristet - zu verlängern. Nach ihren Angaben war die Änderung "notwendig und hilfreich" und die Möglichkeit der digitalen Beschlussbefassung von Betriebsräten oder digitale Betriebsversammlungen wird vielfach in Unternehmen genutzt.
Weitere Informationen finden Sie hier:
- Gesetz zur Förderung der beruflichen Weiterbildung im Strukturwandel und zur Weiterentwicklung der Ausbildungsförderung, vom 20. Mai 2020 (BGBl I S. 1044)
- Hubertus Heil, Ministererklärung - Sicherung der Arbeitsfähigkeit der Betriebsräte mit Blick auf Covid-19, 20.03.2020
- Bundesregierung, Bundesregierung stellt betriebliche Mitbestimmung sicher, Pressemitteilung vom 07.05.2020
- Dt. Bundestag, Stenogr. Bericht der 158. Sitzung, 07.05.2020, S.19551
- Offener Brief des Bundesverbands der Arbeitsrechtler in Unternehmen e.V.: Erhalt bestehender und Konzeption neuer digitaler Einzelprozesse in der Betriebsverfassung zur Sicherung der Arbeitsfähigkeit der Betriebsparteien
- Handbuch Arbeitsrecht: Betriebsrat
- Handbuch Arbeitsrecht: Betriebsratsmitglied
- Handbuch Arbeitsrecht: Betriebsratswahl - Betriebsgröße und Wahlverfahren: Wie wird gewählt?
- Handbuch Arbeitsrecht: Coronavirus und Arbeitsrecht
- Handbuch Arbeitsrecht: Datenschutz im Arbeitsrecht
- Handbuch Arbeitsrecht: Einigungsstelle
- Arbeitsrecht aktuell: 21/009 Neue Corona-Arbeitsschutzverordnung
- Arbeitsrecht aktuell: 20/106 Folgen der Corona-Krise für den Arbeitsmarkt
- Arbeitsrecht aktuell: 20/098 Gesetz und Verordnung zur Kurzarbeit wegen der Corona-Krise
- Arbeitsrecht aktuell: 19/166 Betriebsrat und Datenschutz
- Arbeitsrecht aktuell: 18/207 Löschungspflicht bei Videoüberwachung von Arbeitnehmern
- Arbeitsrecht aktuell: 18/125 Datenschutz im Arbeitsrecht nach der DS-GVO
- Arbeitsrecht aktuell: 14/066 Änderung der Tagesordnung in der Betriebsratssitzung
Letzte Überarbeitung: 16. November 2021
Weitere Auskünfte erteilen Ihnen gern:
Dr. Martin Hensche Rechtsanwalt Fachanwalt für Arbeitsrecht Kontakt: 030 / 26 39 620 hensche@hensche.de | |
Christoph Hildebrandt Rechtsanwalt Fachanwalt für Arbeitsrecht Kontakt: 030 / 26 39 620 hildebrandt@hensche.de | |
Nina Wesemann Rechtsanwältin Fachanwältin für Arbeitsrecht Kontakt: 040 / 69 20 68 04 wesemann@hensche.de |
Bewertung:
HINWEIS: Sämtliche Texte dieser Internetpräsenz mit Ausnahme der Gesetzestexte und Gerichtsentscheidungen sind urheberrechtlich geschützt. Urheber im Sinne des Gesetzes über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (UrhG) ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Dr. Martin Hensche, Lützowstraße 32, 10785 Berlin.
Wörtliche oder sinngemäße Zitate sind nur mit vorheriger schriftlicher Genehmigung des Urhebers bzw.
bei ausdrücklichem Hinweis auf die fremde Urheberschaft (Quellenangabe iSv. § 63 UrhG) rechtlich zulässig.
Verstöße hiergegen werden gerichtlich verfolgt.
© 1997 - 2024:
Rechtsanwalt Dr. Martin Hensche, Berlin
Fachanwalt für Arbeitsrecht
Lützowstraße 32, 10785 Berlin
Telefon: 030 - 26 39 62 0
Telefax: 030 - 26 39 62 499
E-mail: hensche@hensche.de