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Gesetz und Verordnung zur Kurzarbeit wegen der Corona-Krise
01.10.2020. Am 13.03.2020 hat der Bundestag das „Gesetz zur befristeten krisenbedingten Verbesserung der Regelungen für das Kurzarbeitergeld“ im Schnellverfahren beschlossen.
Ausgangspunkt der Beschlussfassung war ein Gesetzentwurf von CDU/CSU und SPD vom 12.03.2020, der die gesetzlichen Regelungen im Dritten Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) zur Kurzarbeit in folgenden Punkten ändert:
Zunächst wird der Zugang zur Kurzarbeit ausgeweitet. Dafür wird die Bundesregierung ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Voraussetzungen herabzusetzen. Nach bisheriger Rechtslage muss mindestens ein Drittel der im Betrieb Beschäftigten von einem Entgeltausfall von jeweils mehr als 10 Prozent des monatlichen Bruttoentgelts betroffen sein (§ 96 Abs.1 Satz 2 Nr.4 SGB III). Künftig kann die Regierung die notwendige Anzahl der vom Arbeits- und Verdienstausfall zumindest betroffenen Belegschaftsangehörigen von einem Drittel auf bis zu 10 Prozent herabzusetzen (§ 109 Abs.5 SGB III neue Fassung).
Zweitens kann - ebenfalls per Rechtsverordnung der Bundesregierung - von der Regel abgewichen werden, dass vor einer Kurzarbeit zunächst die Möglichkeiten von Arbeitszeitkonten ausgenutzt werden müssen, und zwar notfalls sogar dadurch, dass die Konten ins Minus gefahren werden. Auch diese Voraussetzung kann künftig durch Verordnung aufgehoben werden.
Drittens kann eine Rechtsverordnung der Bundesregierung künftig vorsehen, dass Arbeitgebern die auf sie entfallenden Anteile am Sozialversicherungsbeitrag während der Kurzarbeit erstattet werden, d.h. für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die Kurzarbeitergeld beziehen.
Über die o.g. Änderungen des SGB III hinaus wurde das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) geändert, so dass auch Leiharbeitnehmer künftig Kurzarbeitergeld beziehen können. § 11 Abs.4 AÜG schließt es nämlich aus, Leiharbeitnehmer durch arbeitsvertragliche Vereinbarung „in die Kurzarbeit zu schicken“, da die Arbeitnehmerschutzvorschrift des § 615 Satz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) nicht abbedungen werden kann. Künftig kann das Recht von Leiharbeitnehmern auf Vergütung bei Arbeitsausfall während des Kurzarbeitergeldbezugs aufgehoben werden. Auch dazu braucht es eine Verordnung der Bundesregierung.
Diesen Gesetzesentwurf billigte der Bundestag in einem Hauruck-Verfahren, in dem in einer Sitzung die erste, zweite und dritte Lesung vollzogen wurde. Am Tag darauf, am 14.03.2020 wurde das Gesetz verkündet.
Kurz darauf hat die Bundesregierung auch von dem Gesetz Gebrauch gemacht und eine entsprechende Rechtsverordnung erlassen: Verordnung über Erleichterung der Kurzarbeit (Kurzarbeitergeldverordnung - KugV), vom 25.03.2020, BGBl I, S.595. Die Bundesregierung hat dabei von allen vier Abweichungsmöglichkeiten Gebrauch gemacht. Die Rechtsvorordnung gilt ab dem 01.03.2020 und sind bis Ende 2020 befristet.
Jedoch gab es auch Kritik am Gesetz: Der Deutsche Gewerkschaftsbund (DGB) kritisierte, dass der Verzicht auf Sozialabgaben einseitig die Arbeitgeber entlaste, während Kurzarbeiter Nettolohneinbüßen erleiden (DGB, Pressemitteilung vom 17.03.2020).
Nähere Informationen finden Sie hier:
- Gesetz zur befristeten krisenbedingten Verbesserung der Regelungen für das Kurzarbeitergeld, Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und SPD, vom 12.03.2020, Bundestag Drucks. 19/17893
- Deutscher Bundestag, Plenarprotokoll, 19/153, Freitag, 13.03.2020 (S.19028C - 19042B)
- Gesetz zur befristeten krisenbedingten Verbesserung der Regelungen für das Kurzarbeitergeld, vom 13.03.2020, BGBl I, S.493 f.
- Verordnung über Erleichterung der Kurzarbeit (Kurzarbeitergeldverordnung - KugV), vom 25.03.2020, BGBl I, S.595
- Bundesregierung, Leichterer Zugang zum Kurzarbeitergeld, Pressemitteilung vom 23.03.2020
- Deutscher Gewerkschaftsbund, Kurzarbeitergeld: „Sprechen mit Arbeitsministerium und Arbeitgebern“, Pressemitteilung vom 17.03.2020
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Letzte Überarbeitung: 16. November 2021
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