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Home-Office
Lesen Sie hier, worin die Unterschiede zwischen dem mobilen Arbeiten, der Arbeit im Home-Office und der Tätigkeit an einem vom Arbeitgeber ausgestatteten Telearbeitsplatz liegen, und welche Rechte Arbeitgeber und Arbeitnehmer beim Thema Home-Office haben.
Außerdem finden Sie Informationen zu den gesetzlichen Grundlagen der Arbeit im Home-Office und an einem Telearbeitsplatz, sowie einige praktische Tipps für die Ausgestaltung von Arbeitsverträgen und/oder Betriebsvereinbarungen zum Thema Home-Office / mobile Arbeit.
von Rechtsanwalt Dr. Martin Hensche, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Berlin
- Worin besteht der Unterschied zwischen Arbeit im Home-Office und an einem Telearbeitsplatz?
- Worin besteht der Unterschied zwischen mobilem Arbeiten und der Arbeit im Home-Office?
- Haben Arbeitnehmer aufgrund der Corona-Epidemie einen Anspruch auf ein Home-Office?
- Woraus kann sich ein Anspruch auf Arbeit im Home-Office ergeben?
- Kann der Arbeitgeber von seinen Arbeitnehmern verlangen, im Home-Office zu arbeiten?
- Wer trägt die Kosten für das Home-Office?
- Woran sollte man bei arbeitsvertraglichen Regelungen zum Thema Home-Office denken?
- Welche Vorteile haben Betriebsvereinbarungen zum Thema Home-Office und/oder zum mobilen Arbeiten?
- Wo finden Sie mehr zum Thema Home-Office?
- Was können wir für Sie tun?
Worin besteht der Unterschied zwischen Arbeit im Home-Office und an einem Telearbeitsplatz?
Aufgrund der Corona-Epidemie arbeiten viele Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bei sich zu Hause. Die laufende Arbeit wird erledigt, indem man per Telefon und über einen internetfähigen Laptop oder PC mit der betrieblichen EDV des Arbeitgebers verbunden ist.
Ob der Arbeitgeber diese Geräte stellt (Telefon, Laptop, ggf. Drucker/Scanner) oder ob man seine eigenen Geräte verwendet, ist bei der Arbeit im Home-Office erst einmal nicht so wichtig, Hauptsache die Verbindung steht.
Meist findet die Home-Office-Tätigkeit auch nicht an einem fest eingerichteten Arbeitsplatz mit Schreibtisch und Bürostuhl statt, sondern z.B. am Küchentisch, am Wohnzimmertisch oder sogar vom Sofa aus.
Und schließlich gibt es zum Thema Arbeiten im Home-Office bislang (noch) keine allgemeine gesetzliche Regelung.
Im Unterschied dazu sind Telearbeitsplätze bereits seit langem gesetzlich geregelt, nämlich in der Verordnung über Arbeitsstätten (Arbeitsstättenverordnung - ArbStättV). Dort findet sich auch eine gesetzliche Definition des „Telearbeitsplatzes", nämlich in § 2 Abs.7 Satz 1 ArbStättV. Diese Vorschrift lautet:
„(7) Telearbeitsplätze sind vom Arbeitgeber fest eingerichtete Bildschirmarbeitsplätze im Privatbereich der Beschäftigten, für die der Arbeitgeber eine mit den Beschäftigten vereinbarte wöchentliche Arbeitszeit und die Dauer der Einrichtung festgelegt hat."
Anders als bei einem Arbeitsplatz im Home-Office, um den sich der Arbeitnehmer kümmert, trägt bei einem Telearbeitsplatz der Arbeitgeber die Verantwortung dafür, dass die Arbeitsschutzvorschriften und die ArbStättV beachtet werden.
Demgemäß schreibt § 2 Abs.7 Satz 2 ArbStättV vor, dass ein Telearbeitsplatz erst dann vom Arbeitgeber eingerichtet ist, wenn der Arbeitgeber und der Beschäftigte die Bedingungen der Telearbeit arbeitsvertraglich oder im Rahmen einer Vereinbarung festgelegt haben.
Außerdem muss die benötigte Ausstattung des Telearbeitsplatzes mit Mobiliar, Arbeitsmitteln und Kommunikationseinrichtungen durch den Arbeitgeber im Privatbereich des Beschäftigten bereitgestellt und installiert sein, wobei der Arbeitgeber auch eine EDV-Firma beauftragen kann.
Zwischen Home-Office und Telearbeitsplatz bestehen daher folgende Unterschiede:
Home-Office | Telearbeitsplatz | |
Gesetzliche Regelung | nein |
§§ 2 Abs.7; 3; 6; Anhang Nr.6 ArbStättV |
Vorgeschr. Ausstattung | nein |
Mobiliar u.a.:§ 2 Abs.7 Satz 2 ArbStättV |
Kostentragung des Arbeitgebers | ja / nein | ja: § 2 Abs.7 Satz 2 ArbStättV |
Techn. Verantwortung des Arbeitgebers | ja / nein | ja: § 2 Abs.7 Satz 2 ArbStättV |
Festlegung von Bedingungen notwendig | nein | ja: § 2 Abs.7 Satz 2 ArbStättV |
Gefährdungsbeurteilung notwendig | nein | ja: §§ 1 Abs.4; 3 ArbStättV |
Unterweisung notwendig | nein | ja: §§ 1 Abs.4; 6 ArbStättV |
Verantw. des AG für Arbeitssicherheit | nein | ja: §§ 1 Abs.4; Anhang Nr.6 ArbStättV |
Worin besteht der Unterschied zwischen mobilem Arbeiten und der Arbeit im Home-Office?
Mobiles Arbeiten kann im Prinzip überall stattfinden, d.h. in der Bahn, im Taxi, im Flugzeug oder auch im Café.
Demgegenüber findet die Arbeit im Home-Office zu Hause statt, d.h. in der Wohnung des Arbeitnehmers bzw. der Arbeitnehmerin.
Wer nicht in seiner eigenen Wohnung arbeitet, sondern in der Wohnung eines anderen (Eltern, Lebensgefährte), arbeitet mobil, aber nicht im Home-Office.
Haben Arbeitnehmer aufgrund der Corona-Epidemie einen Anspruch auf ein Home-Office?
Während der Corona-Epidemie hatten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Ergebnis einen Anspruch auf Tätigkeit im Home-Office, vorausgesetzt, ihre Arbeitsaufgaben bestehen in "Büroarbeit oder vergleichbaren Tätigkeiten". Denn durch das Vierte Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite, vom 22.04.2021 (BGBl. I, S.802), wurde ein neuer § 28b in das Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz - IfSG) eingefügt.
Die für Arbeitgeber und Arbeitnehmer beiderseitige Pflicht, Büroarbeiten möglichst weitgehend vom Betrieb in die Wohnung der Beschäftigten zu verlagern, d.h. ins Home-Office, ergab sich aus § 28b Abs.7 Satz 1 und 2 IfSG. Die Geltung war jedoch zeitlich beschränkt:
„(10) Diese Vorschrift gilt nur für die Dauer der Feststellung einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite nach § 5 Absatz 1 Satz 1 durch den Deutschen Bundestag, längstens jedoch bis zum Ablauf des 30. Juni 2021. […]“
Demzufolge haben Arbeitnehmer nach Ablauf des 30. Juni 2021 keinen Anspruch auf Tätigkeit im Home-Office, d.h. der Arbeitgeber muss einem Wunsch nach Home-Office-Arbeit nicht zustimmen. Von einer Verlängerung dieser sowie dem Erlass einer ähnlichen Regelung sieht der Gesetzgeber ab.
Woraus kann sich ein Anspruch auf Arbeit im Home-Office ergeben?
Es gibt keinen allgemeinen Anspruch, von zu Hause aus arbeiten zu können.
Vielmehr gilt hier § 106 Satz 1 GewO, der dem Arbeitgeber das Recht gibt, den Ort der Arbeitsleistung einseitig durch Weisung vorzugeben, und dieser Ort kann (natürlich) der Betrieb sein. § 106 Satz 1 GewO lautet:
„Der Arbeitgeber kann Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung nach billigem Ermessen näher bestimmen, soweit diese Arbeitsbedingungen nicht durch den Arbeitsvertrag, Bestimmungen einer Betriebsvereinbarung, eines anwendbaren Tarifvertrages oder gesetzliche Vorschriften festgelegt sind."
Wie diese Regelung deutlich macht, kann das Weisungsrecht des Arbeitgebers durch vorrangige Vereinbarungen beschränkt werden, die ein Home-Office-Recht beinhalten können, nämlich
- einen arbeitsvertraglichen Home-Office-Anspruch, und/oder
- einen Home-Office-Anspruch auf der Grundlage einer Betriebsvereinbarung, und/oder
- einen tarifvertraglichen Home-Office-Anspruch.
Solche Regelungen werden in den letzten Jahren immer öfter vereinbart, z.B. in Form von Betriebsvereinbarungen zu mobiler Arbeit oder durch Arbeitsverträge, die bei einer Fünftagewoche drei Tage Arbeit im Betrieb und zwei Tage im Home-Office vorsehen. Auch viele große Unternehmen umwerben Arbeitnehmer mit der Zusage, dass mobiles Arbeiten möglich ist.
Kann der Arbeitgeber von seinen Arbeitnehmern verlangen, im Home-Office zu arbeiten?
Nein, es gibt im Allgemeinen kein solches Recht. Auch hier gilt, dass die o.g. Ausnahmen (Arbeitsvertrag, Betriebsvereinbarung, Tarif) die Regel bestätigen.
Keine Rechtsgrundlage, Arbeitnehmer "ins Home-Office zu schicken", stellt die Weisungsbefugnis des Arbeitgebers nach § 106 Satz 1 GewO dar. Dies hat das Landesarbeitsgericht (LAG) Berlin-Brandenburg Ende 2018 entschieden (LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 14.11.2018, 17 Sa 562/18, s. dazu Arbeitsrecht aktuell: 19/013 Keine einseitige Weisung, im Home-Office zu arbeiten).
In diesem Urteil hat das LAG Berlin-Brandenburg ausführlich begründet, warum es aus Arbeitnehmersicht nicht dasselbe ist, alleine im Home-Office oder im Betrieb zusammen mit Kolleginnen und Kollegen zu arbeiten. Denn, so das LAG (Urteil vom 14.11.2018, 17 Sa 562/18, Rn.23):
„Die Umstände einer ausschließlich in der eigenen Wohnung zu verrichtenden Arbeit sind mit einer Tätigkeit, die in einer Betriebsstätte zusammen mit weiteren Mitarbeitern des Arbeitgebers auszuüben ist, nicht zu vergleichen. Der Arbeitnehmer verliert den unmittelbaren Kontakt zu seinen Kollegen und die Möglichkeit, sich mit ihnen auszutauschen, wird deutlich verringert. Auch werden die Grenzen von Arbeit und Freizeit fließend. Der Arbeitnehmer ist für die betriebliche Interessenvertretung und die im Betrieb vertretenen Gewerkschaften schwerer erreichbar. Dass Arbeitnehmer gleichwohl z.B. zur besseren Vereinbarkeit von Familie und Beruf an einer Telearbeit interessiert sein können, ändert nichts daran, dass diese Form der Arbeit einem Arbeitnehmer in aller Regel nicht einseitig von dem Arbeitgeber zugewiesen werden kann."
An dieser Stelle hat auch die Pandemie die arbeitsrechtliche Rechtslage nicht geändert. Denn auch während der Corona-Epidemie haben Arbeitgeber keine rechtliche Handhabe, Arbeitnehmer einseitig zu Home-Office-Arbeit zu verpflichten.
Wer trägt die Kosten für das Home-Office?
Diese Frage kann man nicht allgemein, d.h. für alle Fälle in gleicher Weise beantworten, denn im Arbeitsrecht gilt grundsätzlich das Prinzip der Vertragsfreiheit.
Und da im Allgemeinen weder der Arbeitgeber noch der Arbeitnehmer vom jeweils anderen verlangen können, dass im Home-Office gearbeitet wird, sind die Parteien auch darin frei, Vereinbarungen über die Kostentragung zu treffen.
BEISPIEL: Eine Büroangestellte möchte gerne zwei Tage die Woche zu Hause arbeiten. Im Arbeitsvertrag steht dazu nichts, und Betriebsvereinbarungen oder Tarifverträge sind auf das Arbeitsverhältnis nicht anwendbar (oder sie enthalten keine Home-Office-Regelungen).
In diesem Beispiel könnte der Arbeitgeber sein Einverständnis zu den zwei Home-Office-Tagen davon abhängig machen, dass ihm keine Mehrkosten entstehen. Ein solcher Vorschlag ist auch angemessen, denn einen privaten PC oder Laptop mit Internetanschluss gibt es heutzutage in vielen Haushalten, und viele Telefonverträge sehen eine Flatrate für den Datentransfer vor.
Denkbar wäre es im obigen Beispiel aber auch, dass der Arbeitgeber auf den Vorschlag der Angestellten eingeht, aber von ihr die Verwendung eines speziellen Laptops (mit spezieller Software) und eines Dienst-Handys verlangt (z.B. aus Gründen des Datenschutzes), und dass er ihr die ausschließlich dienstliche Nutzung dieser Geräte vorgibt (denn dann kann er sie jederzeit herausverlangen und die dort gespeicherte Daten ohne Eingriff in die datenschutzrechtlichen Rechte der Angestellten verwenden, so dass der Workflow z.B. in Krankheitsfällen sichergestellt ist). Dann aber müsste der Arbeitgeber auch für die Anschaffungskosten für diese Geräte aufkommen bzw. sie auf seine Kosten stellen, und er müsste auch die laufenden Verbindungskosten tragen.
ACHTUNG: Bei Home-Office-Arbeit während der Corona-Epidemie auf der Grundlage von § 28b Abs.7 IfSG war der Arbeitgeber zur Kostentragung verpflichtet. Denn dann kam es (jedenfalls rein rechtlich) nicht auf den Wunsch des Arbeitnehmers nach einer Arbeit im Home-Office an. Vielmehr waren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (rein rechtlich) dazu verpflichtet, wenn dem Home-Office-Angebot des Arbeitgebers keine (objektiven) Gründe entgegenstehen.
Eine grundsätzliche Pflicht des Arbeitgebers zur Übernahme von Home-Office-Kosten besteht im Übrigen auch dann, wenn die Arbeit aus betriebsorganisatorischen Gründen - teilweise - zu Hause erledigt werden muss. Das ist z.B. bei Außendienst-Angestellten oft der Fall, wenn sie nach ihren Besuchen bei Kunden abends zu Hause Bestellungen in die EDV einpflegen, Berichte schreiben oder E-Mails verfassen (müssen). Haben die Parteien hier nichts anderes vereinbart, muss der Arbeitgeber die für diese Home-Office-Arbeit anfallenden Kosten tragen.
Woran sollte man bei arbeitsvertraglichen Regelungen zum Thema Home-Office denken?
Um von vornherein klare Regeln für die Tätigkeit im Home-Office festzulegen, empfiehlt sich eine mehr oder weniger ausführliche Ergänzung zum Arbeitsvertrag, die folgende Punkte betreffen könnte / sollte:
- Anzahl der Home-Office-Tage im Verlauf der Arbeitswoche und/oder Festlegung bestimmter Wochentage für die Arbeit im Home-Office
- Dienstbeginn und Dienstende an den Home-Office-Tagen
- Festlegung der Zeiten, während der der Arbeitnehmer erreichbar sein muss, und der Art und Weise der Erreichbarkeit (Telefon, E-Mail, betrieblich genutzte Software)
- Festlegung von Log-out-Zeiten, während der der Zugriff auf die betriebliche EDV aus Gründen des Arbeitszeitrechts gesperrt ist
- Festlegung der im Home-Office zu verwendenden Geräte und Software
- Vereinbarung dazu, wer die Geräte anschafft und wartet, die im Home-Office verwendet werden sollen
- Möglicherweise: Regelungen zur Ausstattung eines Arbeitszimmers durch den Arbeitgeber, mit Schreibtisch, Bürostuhl u.a.
- Regeln zur Datensicherheit (Passwortschutz der Anwendungen, Schließung der Anwendungen vor jedem Verlassen des Arbeitsplatzes, Sichtbarkeit von Daten auf dem Bildschirm nur wenn niemand außer dem Arbeitnehmer anwesende ist)
- Vereinbarungen zur Kostentragung, falls nötig
- Separate Kündbarkeit der Vereinbarung über die im Home-Office-Arbeit (d.h. bei Fortbestehen des Arbeitsverhältnisses im Übrigen), mit Festlegung einer Kündigungsfrist
Welche Vorteile haben Betriebsvereinbarungen zum Thema Home-Office und/oder zum mobilen Arbeiten?
Abgesehen von den o.g. Regelungen über eine Arbeit im Home-Office können Betriebsvereinbarungen zum Thema Home-Office auch festlegen, unter welchen Voraussetzungen (z.B. Kinderbetreuung, Mindestdauer der Beschäftigung) Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer einen Anspruch auf Home-Office-Arbeit haben, und in welchem wöchentlichen Umfang.
Inhaltlich weitergehende Betriebsvereinbarungen zum mobilen Arbeiten können es Beschäftigten erlauben, nicht nur bei sich zu Hause, sondern auch an beliebigen anderen Orten zu arbeiten, möglicherweise nur in Deutschland, möglicherweise aber auch weltweit. Hier ist das Thema Datensicherheit besonders wichtig, aber auch Regelungen zur Erreichbarkeit während bestimmter Kernarbeitszeiten und/oder die Festlegung von Reaktionszeiten auf E-Mails von Kollegen, Kunden oder Vorgesetzten.
Betriebsvereinbarungen zum Thema Home-Office und/oder zum mobilen Arbeiten haben den Vorteil, dass man viele Detailfragen regeln kann, die in einer Ergänzung zum Arbeitsvertrag mit einem bestimmten Arbeitnehmer nicht angemessen wären. Außerdem werden durch die allgemeine Festlegung von Voraussetzungen, unter denen man mobil oder im Home-Office arbeiten kann, Rechtsansprüche geschaffen, mit denen das Unternehmen seine sozialen Ambitionen unterstreichen kann.
Wo finden Sie mehr zum Thema Home-Office?
- Handbuch Arbeitsrecht: Arbeitsvertrag
- Handbuch Arbeitsrecht: Betriebsvereinbarung
- Handbuch Arbeitsrecht: Coronavirus und Arbeitsrecht
- Handbuch Arbeitsrecht: Datenschutz im Arbeitsrecht
- Handbuch Arbeitsrecht: Tarifvertrag
- Handbuch Arbeitsrecht: Weisungsrecht
Arbeitsrecht aktuell 2021
- Update Arbeitsrecht 20|2021 Arbeitsgericht München: Kein Recht auf längerfristige mobile Arbeit aus dem Ausland
- Update Arbeitsrecht 11|2021 LAG Berlin-Brandenburg: Arbeitgeber müssen Sachmittel für Video-Betriebsratssitzungen zur Verfügung stellen
- Arbeitsrecht aktuell: 21/023 Recht auf Arbeit im Homeoffice?
- Arbeitsrecht aktuell: 21/020 Corona-Testpflicht in Unternehmen
- Arbeitsrecht aktuell: 21/019 Verlängerung des erleichterten Zugangs zur Kurzarbeit
- Arbeitsrecht aktuell: 21/016 Verlängerung der Corona-Arbeitsschutzverordnung
- Arbeitsrecht aktuell: 21/013 Europäische Online-Befragung zur Corona-Krise
- Arbeitsrecht aktuell: 21/009 Neue Corona-Arbeitsschutzverordnung
- Arbeitsrecht aktuell: 21/003 Der Arbeitsmarkt im Corona-Jahr 2020
Arbeitsrecht aktuell 2020
- Arbeitsrecht aktuell: 20/106 Folgen der Corona-Krise für den Arbeitsmarkt
- Arbeitsrecht aktuell: 20/103 Lohnfortzahlung für Eltern in der Corona-Krise
- Arbeitsrecht aktuell: 20/098 Gesetz und Verordnung zur Kurzarbeit wegen der Corona-Krise
Arbeitsrecht aktuell 2019
Letzte Überarbeitung: 7. Oktober 2021
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Wenn Sie als Arbeitgeber, Arbeitnehmer oder Betriebsrat Regelungen zur Home-Office-Arbeit oder zum mobilen Arbeiten festlegen möchten oder wenn sie bestehende Regelungen prüfen lassen wollen, beraten wir Sie jederzeit gerne. Wir unterstützen Arbeitgeber und Betriebsräte auf der Grundlage langjähriger Erfahrung auch kompetent bei der Ausarbeitung von Betriebsvereinbarungen rund um die Fragen Home-Office, Telearbeit, mobiles Arbeiten und Vertrauensarbeitszeit. Dabei empfehlen wir, in einem ersten Schritt die bereits bestehenden Betriebsvereinbarungen anwaltlich checken zu lassen, um ungewollte Doppel-Regelungen zu vermeiden. Falls nötig, vertreten wir Ihre Interessen auch in der Einigungsstelle sowie in arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren. Eine Bitte an Betriebsräte: Die Beauftragung unserer Kanzlei setzt eine ordnungsgemäße Beschlussfassung voraus, die später oft genau überprüft wird. Bitte sprechen Sie uns frühzeitig an, um eine korrekte Beschlussfassung sicherzustellen. Für eine möglichst rasche und effektive Beratung benötigen wir folgende Unterlagen:
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