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Tarifvertrag
Auf dieser Seite finden Sie Informationen zu der Frage, was ein Tarifvertrag ist und wie er zustande kommt, wer einen Tarifvertrag rechtsverbindlich vereinbaren kann, was in Tarifverträgen üblicherweise geregelt ist und welche Arten von Tarifverträgen es gibt.
Außerdem finden Sie Hinweis dazu, unter welchen Umständen ein Tarifvertrag auf Ihr Arbeitsverhältnis anzuwenden ist, unter welchen Voraussetzungen Abweichungen vom Tarifvertrag möglich sind und wer über Tarifverträge informiert.
von Rechtsanwalt Dr. Martin Hensche, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Berlin
- Warum sind Tarifverträge wichtig?
- Was ist ein Tarifvertrag und wer schließt Tarifverträge ab?
- Wann ist eine Arbeitnehmerorganisation eine Gewerkschaft?
- Sind die von der CGZP abgeschlossenen Tarifverträge wirksam?
- Was regeln Tarifverträge und welche Arten von Tarifverträgen gibt es?
- Wann gilt ein Tarifvertrag für Ihr Arbeitsverhältnis?
- Kann Ihr Arbeitsvertrag von den Rechtsnormen eines Tarifvertrages abweichen?
- Was ist ein Tarifsozialplan?
- Wer informiert über Tarifverträge?
- Wo finden Sie mehr zum Thema Tarifvertrag?
- Was können wir für Sie tun?
Warum sind Tarifverträge wichtig?
Tarifverträge enthalten wichtige Rechte, auf die Sie sich als Arbeitnehmer Ihrem Arbeitgeber gegenüber möglicherweise berufen können, vor allem natürlich Ansprüche auf Lohn und Gehalt oder auf Zuschläge für Überstunden oder Feiertagsarbeit. Aber auch andere finanzielle Ansprüche sind oft in Tarifverträgen festgelegt, so z.B. Ansprüche auf eine Abfindung, ein Weihnachtsgeld oder ein Urlaubsgeld u.s.w.
Tarifverträge gelten auch dann, wenn Sie und Ihr Arbeitgeber davon nichts wissen. Wenn Sie allerdings von Ihren tarifvertraglichen Ansprüchen aus Unkenntnis des Tarifvertrages keinen Gebrauch machen, verfallen diese Ansprüche oft in kurzer Zeit aufgrund von Ausschlusfristen oder sie verjähren. Dann haben Sie Ihre Rechte bzw. Ihr Geld unwiederbringlich verloren.
Es lohnt sich daher immer herauszufinden, welche Tarifverträge auf Ihr Arbeitsverhältnis anzuwenden sind.
Was ist ein Tarifvertrag und wer schließt Tarifverträge ab?
Ein Tarifvertrag ist ein Vertrag zwischen einer Gewerkschaft und - auf der anderen Seite - einem Arbeitgeberverband oder einem einzelnen Arbeitgeber. Dieser Vertrag regelt die Arbeitsbedingungen der von ihm erfaßten Arbeitsverträge. In § 1 Abs.1 Tarifvertragsgesetz (TVG) heißt es dazu:
"§ 1 Inhalt und Form des Tarifvertrages. | |
(1) | Der Tarifvertrag regelt die Rechte und Pflichten der Tarifvertragsparteien und enthält Rechtsnormen, die den Inhalt, den Abschluß und die Beendigung von Arbeitsverhältnissen sowie betriebliche und betriebsverfassungsrechtliche Fragen ordnen können." |
Während Tarifverträge auf der Arbeitgeberseite sowohl von einem Arbeitgeberverband als auch von einem einzelnen Arbeitgeber abgeschlossen werden können, können auf der Arbeitnehmerseite nur Gewerkschaften Tarifverträge vereinbaren. Ein Betriebsrat zum Beispiel oder eine Gruppe von Arbeitnehmern können daher keine Tarifverträge abschließen. Sie sind nicht "tariffähig".
Wann ist eine Arbeitnehmerorganisation eine Gewerkschaft?
Eine Gewerkschaft, die auf der Grundlage des TVG Tarifverträge abschließen kann, ist nach der Rechtsprechung nicht jede beliebige Arbeitnehmerorganisation, sondern nur eine solche, die folgende Merkmale aufweist:
- Die Organisation muss auf freiwilliger privatrechtlicher Grundlage gebildet werden: Durch den Staat vorgegebenen Berufsverbände mit rechtlichem Beitrittszwang sind keine Gewerkschaften.
- Sie muss das Ziel einer tarifvertraglichen Regelung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen verfolgen, d.h. „tarifwillig“ sein. Organisationen, die keine Tarifverträge abschließen wollen - wie z.B. ein Beamtenverein - sind keine Gewerkschaften.
- Die Organisation muss auf Dauer angelegt sein, d.h. eine gewisse feste Struktur besitzen. Spontane Arbeitnehmerzusammenschlüsse für die Dauer einiger Streikwochen sind keine Gewerkschaften.
- Die Arbeitnehmerorganisation muss von anderen Verbänden, insbesondere von der Arbeitgeberseite als dem sozialen Gegenspieler unabhängig sein. Eine vom Arbeitgeber „gesponserte“ Vereinigung ist keine Gewerkschaft.
- Die Organisation muss das Tarif- und Arbeitskampfrecht anerkennen und nach demokratischen Grundsätzen organisiert sein. Der FDGB war danach keine Gewerkschaft.
- Schließlich muss eine Arbeitnehmerorganisation „sozial mächtig“, d.h. „durchsetzungsstark“ sein, um als Gewerkschaft gelten zu können. Soziale „Mächtigkeit“ heißt zwar nicht unbedingt Bereitschaft zum Streik. Jedenfalls aber muss die Organisation in der Lage sein, der Arbeitgeberseite durch die Ausübung von „Druck“ tarifvertragliche Zugeständnisse abzutrotzen.
Die im Deutschen Gewerkschaftsbund zusammgengeschlossenen Organisationen erfüllen diese Voraussetzungen ohne Zweifel. Aber viele kleinere Organisationen, oft auch solche mit "christlichem" Anspruch, sind nur ihrem eigenen Anspruch nach eine Gewerkschaft, in Wahrheit aber nicht. Die Frage, ob eine bestimtme Organisation eine Gewerkschaft im Sinne des TVG ist oder nicht, d.h. ob sie tariffähig ist oder nicht, entscheiden die Arbeitsgerichte.
Sind die von der CGZP abgeschlossenen Tarifverträge wirksam?
Nein, denn die CGZP (die "Tarifgemeinschaft Christlicher Gewerkschaften für Zeitarbeit und PersonalService-Agenturen") ist nicht in der Lage, Tarifverträge abzuschließen, d.h. sie ist tarifunfähig. Die Tarifunfähigkeit der CGZP hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) Ende 2010 als letzte Instanz entschieden (BAG, Beschluss vom 14.12.2010, 1 ABR 19/10 - wir berichteten in Arbeitsrecht aktuell 11/034 BAG: Die CGZP kann keine Tarifverträge abschließen).
Weiterführende Informationen dazu, welche rechtlichen und finanziellen Auswirkungen diese Entscheidung für die Lohnansprüche von Zeitarbeitnehmern hat, deren Arbeitsverträge auf die Schein-Tarifverträge der CGZP bezug nehmen, finden Sie hier: Handbuch Arbeitsrecht: CGZP.
Was regeln Tarifverträge und welche Arten von Tarifverträgen gibt es?
In Tarifverträgen sind zunächst materielle Arbeitsbedingungen geregelt, so vor allem die Lohnhöhe und die Arbeitszeiten der erfaßten Arbeitnehmer, Fragen des Urlaubs (Urlaubsdauer, Urlaubsgeld), Ansprüche auf Gratifikationen u.s.w. Diese Fragen sind in der Regel Gegenstand sogenannter Lohn- und Gehaltstarifverträge. Solche Tarifverträge haben eine vergleichsweise kurze Dauer von meistens 1 bis 3 Jahren.
Darüber hinaus sind in Tarifverträgen aber auch formal-juristische Dinge geregelt wie zum Beispiel die Frage, wie lange eine Probezeit dauern darf, was als "Pause" zählt und was als "Arbeit", was bei der richtigen Eingruppierung von Arbeitnehmern zu beachten ist und welche "Spielregeln" bei der Beendigung des Arbeitsverhältnisses gelten (dazu gehören vor allem Kündigungsfristen und Ausschlußfristen). Diese Regelungsgegenstände sind meistens in sogenannten Rahmentarifverträgen enthalten. Derartige Tarifverträge haben meistens eine längere Dauer als die Lohn- und Gehaltstarifverträge.
Je nachdem, wer auf der Arbeitgeberseite einen Tarifvertrag abgeschlossen hat, unterscheidet man weiterhin zwischen Verbandstarifvertrag (= Flächentarifvertrag) und Firmentarifvertrag (= Haustarifvertrag). Der Verbands- bzw. Flächentarifvertrag wird vom Arbeitgeberverband abgeschlossen. Von ihm sind alle Betriebe erfaßt, deren Inhaber Mitglieder des Arbeitgeberverbandes sind. Der Firmen- bzw. Haustarifvertrag wird dagegen von einem einzelnen Arbeitgeber abgeschlossen. Er gilt daher nur für den Betrieb dieses Arbeitgebers.
Wann gilt ein Tarifvertrag für Ihr Arbeitsverhältnis?
Es gibt im Prinzip drei verschiedene Gründe, aus denen ein Tarifvertrag auf Ihr Arbeitsverhältnis anzuwenden ist.
Erste Möglichkeit: Der Tarifvertrag gilt deshalb, weil Sie Mitglied der Gewerkschaft sind, die den Tarifvertrag abgeschlossen hat, und weil gleichzeitig auch Ihr Arbeitgeber an den Tarifvertrag gebunden ist, weil er nämlich entweder Mitglied des tarifvertragsschließenden Arbeitgeberverbandes ist (Fall des Verbandstarifvertrages) oder selbst als Partei dem Tarifvertrag abgeschlossen hat (Fall des Firmentarifvertrages). Man spricht bei dieser Art der Geltung eines Tarifvertrages von Tarifwirkung.
Zweite Möglichkeit: Der Tarifvertrag gilt deshalb, weil Sie mit Ihrem Arbeitgeber im Arbeitsvertrag vereinbart haben, daß ein bestimmter Tarifvertrag auf Ihr Arbeitsverhältnis Anwendung finden soll. Man spricht hier von Geltung des Tarifvertrages kraft einzelvertraglicher Vereinbarung ("Bezugnahme"). Hier spielt es keine Rolle, ob Sie Mitglied einer Gewerkschaft sind oder ob Ihr Arbeitgeber tarifgebunden ist, d.h. Mitglied eines Arbeitgeberverbandes ist oder selbst einen Tarifvertrag abgeschlossen hat.
Dritte Möglichkeit: Der Tarifvertrag wird vom Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung für allgemeinverbindlich erklärt. Man spricht hier von Geltung des Tarifvertrages kraft Allgemeinverbindlichkeit. Eine solche Maßnahme kann der Bundesminister unter bestimmten Voraussetzungen dann treffen, wenn die "normale" Wirkung des Tarifvertrages (siehe oben - erste Möglichkeit) nicht ausreicht, um in einer bestimmten Branche für genügend einheitliche Arbeitsbedingungen zu sorgen und damit die Arbeitnehmer ausreichend zu schützen. Auch hier ist es für die Anwendbarkeit des Tarifvertrages unerheblich, ob Sie Mitglied einer Gewerkschaft sind oder ob Ihr Arbeitgeber tarifgebunden ist, d.h. Mitglied eines Arbeitgeberverbandes ist oder selbst einen Tarifvertrag abgeschlossen hat.
Kann Ihr Arbeitsvertrag von den Rechtsnormen eines Tarifvertrages abweichen?
Bei der Frage, ob man im Einzelarbeitsvertrag von den Normen eines Tarifvertrages abweichen kann, kommt es darauf an, aus welchen der oben genannten drei Gründen der Tarifvertrag auf den Arbeitsvertrag überhaupt anzuwenden ist.
Bei der ersten Möglichkeit (Tarifwirkung) ist eine Abweichung durch den Arbeitsvertrag im allgemeinen nicht möglich, da der Tarifvertrag "unmittelbar und zwingend" auf das Arbeitsverhältnis einwirkt. Eine abweichende Regelung ist im Ausnahmefall aber dann zulässig, wenn sie durch den Tarifvertrag erlaubt ist oder wenn sie in einer Regelung besteht, die für den Arbeitnehmer günstiger ist als die tarifvertragliche Regelung. Dazu heißt es in § 4 Abs.1 Satz 1 und Abs.3 TVG:
"§ 4 Wirkung der Rechtsnormen. | |
(1) | Die Rechtsnormen des Tarifvertrages, die den Inhalt, den Abschluß und die Beendigung von Arbeitsverhältnissen ordnen, gelten unmittelbar und zwingend zwischen den beiderseits Tarifgebundenen, die unter den Geltungsbereich des Tarifvertrages fallen. |
(...) | |
(3) | Abweichende Abmachungen sind nur dann zulässig, soweit sie durch den Tarifvertrag gestattet sind oder eine Änderung der Regelungen zugunsten des Arbeitnehmers enthalten." |
Diese Grundsätze gelten auch dann, wenn der Tarifvertrag kraft Allgemeinverbindlichkeit auf das Arbeitsverhältnis anzuwenden ist (dritte Möglichkeit): Die Parteien des Arbeitsvertrages können nur dann von einem für allgemeinverbindlich erklärten Tarifvertrag abweichen, wenn eine solche Abweichung im Tarifvertrag gestattet ist oder wenn die Abweichung für den betroffenen Arbeitnehmer günstiger ist als der Tarifvertrag, von dem abgewichen wird.
Anders ist es aber dann, wenn der Tarifvertrag nur kraft einzelvertraglicher Vereinbarung gilt (zweite Möglichkeit). Hier kann Ihr Arbeitgeber zwar auch nicht "einfach mal so" von dem Tarifvertrag abweichen, weil er damit gegen den Arbeitsvertrag verstoßen würde. Allerdings kann er im Einvernehmen mit Ihnen jederzeit den Arbeitsvertrag so ändern, daß vom Tarifvertrag abgewichen wird.
Im Falle der Geltung des Tarifvertrages aufgrund einzelvertraglicher Vereinbarung (zweite Möglichkeit) hat der Arbeitgeber außerdem auch die Möglichkeit, sich durch eine Änderungskündigung von dem Tarifvertrag zu befreien:
Durch die Änderungskündigung wird zunächst das bisherige Arbeitsverhältnis beendet (und damit die Einbeziehung des Tarifvertrages). Kommt es dann im nächsten Schritt zu einer vertraglichen Vereinbarung über die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses zu geänderten Bedingungen (sprich: ohne den Tarifvertrag), dann ist der Tarifvertrag durch die Änderungskündigung bzw. den Änderungsvertrag wirksam "abbedungen" worden, d.h. die Parteien des Arbeitsvertrags haben sich in rechtlich zulässiger Weise darauf geeinigt, daß der Tarifvertrag künftig nicht mehr für sie gelten soll. Allerdings können Arbeitnehmer, die Kündigungsschutz genießen, das mit der Änderungskündigung verbundene Änderungsangebot unter Vorbehalt annehmen und die rechtliche Zulässigkeit der Vertragsänderung arbeitsgerichtlich überprüfen lassen. Einzelheiten hierzu finden Sie unter dem Stichwort Änderungskündigung.
Was ist ein Tarifsozialplan?
Kommt es zu Betriebsänderungen, d.h. zum Beispiel zu einer Betriebsschließung oder einer Massenentlassung, kann der Betriebsrat gemäß § 111 und § 112 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) den Abschluss eines Sozialplans verlangen und ggf. unter Einschaltung der Einigungsstelle erzwingen. In Sozialplänen sind in vor allem Abfindungen für Arbeitnehmer enthalten, falls deren Arbeitsplatz nicht erhalten werden kann. Außerdem werden oft Umzugsbeihilfen für Arbeitnehmer, deren Arbeitsplatz nur bei einem Ortswechsel gerettet werden kann, vereinbart oder auch Maßnahmen der beruflichen Qualifizierung.
Tarifsozialpläne sind Tarifverträge, die in Fällen von Betriebsänderungen anstelle oder neben einem Sozialplan abgeschlossen werden, d.h. als Anlass und Regelungsgegenstand eine sozialplanpflichtige Betriebsänderung haben. In solchen Fällen schaltet sich also neben dem Betriebsrat auch die Gewerkschaft ein und verhandeln über dieselben Regelungsgegenstände, über die Sozialplanverhandlungen geführt werden (könnten), allerdings mit dem Ziel eines Tarifvertrags.
Tarifsozialpläne sind nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) zulässig (Urteil 06.12.2006, 4 AZR 798/05). Die Gewerschaften dürfen auch Streiks zur Erzwingung von Tarifsozialplänen führen.
Wer informiert über Tarifverträge?
Praktisch kommen Sie meistens ohne große Probleme an die für Sie wichtigen Tarifverträge heran, indem Sie sich an die Gewerkschaft wenden, die den Tarifvertrag abgeschlossen hat. Die Kollegen dort sind in aller Regel auskunfts- und hilfsbereit. Oft wird noch nicht einmal eine Schutzgebühr für die Übersendung des Tarifvertrages verlangt.
Wenn Sie Mitglied der Gewerkschaft sind, haben Sie aufgrund Ihrer Zugehörigkeit zur Organisation sogar einen Rechtsanspruch auf Auskunft.
Darüber hinaus sind Gewerkschaft und Arbeitgeberverband gemäß 9 DVO TVG (Durchführungsverordnung TVG) rechtlich dazu verpflichtet, allen von dem Tarifvertrag betroffenen Arbeitnehmern und Arbeitgebern (also nicht nur ihren Mitgliedern) eine Kopie des Tarifvertrages gegen Erstattung der Selbstkosten zu überlassen, wenn der Tarifvertrag für allgemeinverbindlich erklärt worden ist.
Außerdem müssen auch die Arbeitgeber etwas für die Bekanntheit von Tarifverträgen tun. Sie müssen nämlich die für den Betrieb maßgeblichen Tarifverträge an geeigneter Stelle im Betrieb auslegen (§ 8 TVG). Ob dies in der Praxis auch geschieht und ob Sie sich als Arbeitnehmer auf die dadurch erlangten Informationen verlassen sollten, ist natürlich eine andere Frage.
Schließlich gibt es ein bei dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) geführtes Tarifregister, das sämtliche geltenden Tarifverträge enthält, d.h. die allgemeinverbindlichen und auch die nicht allgemeinverbindlichen. Dieses Register ist gesetzlich durch § 6 TVG vorgeschrieben. Nach § 16 DVO TVG ist die Einsicht des Tarifregisters sowie der registrierten Tarifverträge jedem gestattet. Außerdem werden auf Anfrage Auskünfte über die Eintragungen erteilt.
Die Stelle des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales in Bonn, die Auskünfte über das Tarifregister gibt, lautet::
Bundesministerium für Arbeit und Soziales
Referat IIIa3
53107 Bonn
Ein Verzeichnis der für allgemeinverbindlich erklärten Tarifverträge finden Sie im Internet auf der Homepage des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS) unter www.bmas.de.
Neben dem Tarifregister des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales gibt es die Tarifregister der Arbeits- und Sozialministerien der 16 Bundesländer. Auch in den Bibliotheken der Arbeitsgerichte können Sie Tarifverträge nachlesen.
Wo finden Sie mehr zum Thema Tarifvertrag?
Weitere Informationen, die Sie im Zusammenhang mit dem Thema Tarifvertrag interessieren könnten, finden Sie hier:
- Handbuch Arbeitsrecht: Arbeitsvertrag
- Handbuch Arbeitsrecht: Arbeitsvertrag und allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) - Anrechnungsvorbehalt
- Handbuch Arbeitsrecht: Arbeitsvertrag und Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) - Bezugnahmeklausel
- Handbuch Arbeitsrecht: Arbeitsvertragsrichtlinien (AVR)
- Handbuch Arbeitsrecht: Ausschlussfristen
- Handbuch Arbeitsrecht: Betriebsübergang
- Handbuch Arbeitsrecht: Betriebsvereinbarung
- Handbuch Arbeitsrecht: CGZP
- Handbuch Arbeitsrecht: Home-Office
- Handbuch Arbeitsrecht: Sozialplan
- Handbuch Arbeitsrecht: Streik und Streikrecht
- Handbuch Arbeitsrecht: Tarifeinheit, Grundsatz der Tarifeinheit
- Handbuch Arbeitsrecht: Unkündbarkeit
- Handbuch Arbeitsrecht: Urlaub und Krankheit
- Handbuch Arbeitsrecht: Urlaubsabgeltung
- Übersicht Handbuch Arbeitsrecht
- Tipps und Tricks: Was tun bei Lohnrückstand?
Kommentare unseres Anwaltsteams zu aktuellen Fragen rund um das Thema Tarifvertrag finden Sie hier:
Arbeitsrecht aktuell 2022
- Update Arbeitsrecht 19|2022 LAG Baden-Württemberg: Auslegung tarifvertraglicher Ausschlussfristen
- Update Arbeitsrecht 18|2022 LAG Mecklenburg-Vorpommern: Sittenwidrigkeit der Vergütung wegen Unterschreitung des Tarif- oder ortsüblichen Lohns
- Update Arbeitsrecht 16/2022 EGMR: Das Tarifeinheitsgesetz ist mit dem Recht auf gewerkschaftliche Betätigung gemäß Art.11 EMRK vereinbar
Arbeitsrecht aktuell 2021
- Update Arbeitsrecht 23|2021 LAG Berlin-Brandenburg: Streiks auch ohne Vereinbarung eines Notdienstes
- Update Arbeitsrecht 01|2021 BAG: Ausschlussfristen für die Geltendmachung einer Urlaubsabgeltung werden durch eine Entfristungsklage nicht gewahrt
- Arbeitsrecht aktuell: 21/004 Anstehende Entscheidungen des EuGH zum Arbeitsrecht
Arbeitsrecht aktuell 2020
- Arbeitsrecht aktuell: 20/109 Klage gegen Versetzung und Ausschlussfristen
- Update Arbeitsrecht 22|2020 BAG: Arbeitgeber müssen darauf hinwirken, dass Arbeitnehmer ihren tariflichen Zusatzurlaub in Anspruch nehmen
- Arbeitsrecht aktuell: 20/095 Reform des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes
- Arbeitsrecht aktuell: 20/074 Nachwirkung von Regelungsabreden
- Arbeitsrecht aktuell: 20/063 Ausschlussfristen in Arbeitsvertragsrichtlinien (AVR) gekippt
- Arbeitsrecht aktuell: 20/061 Haftung für Mindestlohnzahlung durch Subunternehmen
- Update Arbeitsrecht 09|2020 EuGH: Berufserfahrung im Ausland zählt beim Tarifgehalt
- Arbeitsrecht aktuell: 20/057 Betriebsvereinbarungen können arbeitsvertragliche Verweise auf AVR nicht beseitigen
- Arbeitsrecht aktuell: 20/016 Verbesserte Mindestlöhne in der Pflege
Arbeitsrecht aktuell 2019
- Arbeitsrecht aktuell: 19/175 Mindestausbildungs-Vergütung von 515,00 EUR ab 2020
- Arbeitsrecht aktuell: 19/151 Pflegelöhneverbesserungsgesetz auf den Weg gebracht
Arbeitsrecht aktuell 2018
- Arbeitsrecht aktuell: 18/312 Altersbefristung bei Arbeitsverträgen mit Rentnern rechtens
- Arbeitsrecht aktuell: 18/309 Überstundenzuschläge bei Teilzeitarbeit
- Arbeitsrecht aktuell: 18/306 Tägliche Urlaubsvergütung gemäß BRTV Bau darf bei Kurzarbeit nicht gemindert werden
- Arbeitsrecht aktuell: 18/286 BAG erlaubt Streikmaßnahmen auf Firmenparkplatz
- Arbeitsrecht aktuell: 18/276 Ausschlussfristen gelten nicht für Ersatzurlaub
- Arbeitsrecht aktuell: 18/255 Berufserfahrung bei der TV-L-Stufenzuordnung auch im Ausland?
- Arbeitsrecht aktuell: 18/155 Tariffähigkeit einer Gewerkschaft hängt weiter von ihrer Mächtigkeit ab
- Arbeitsrecht aktuell: 18/162 Betriebstreue als Voraussetzung tariflicher Sonderzahlungen
- Arbeitsrecht aktuell: 18/091 Verschlechterung des Arbeitsvertrags per Betriebsvereinbarung?
Arbeitsrecht aktuell 2017
- Arbeitsrecht aktuell: 17/296 Arbeitsvertragsrichtlinien und Betriebsübergang
- Arbeitsrecht aktuell: 17/244 Nachtzuschläge und Mindestlohn
- Arbeitsrecht aktuell: 17/230 Pacta sunt servanda - auch im Arbeitsrecht
- Arbeitsrecht aktuell: 17/187 Tarifeinheitsgesetz verfassungsgemäß
- Arbeitsrecht aktuell: 17/167 Betriebsrentenreform 2017 beschlossen
- Arbeitsrecht aktuell: 17/152 Auslegung einer Bezugnahmeklausel als Gleichstellungsabrede
- Arbeitsrecht aktuell: 17/119 Anspruch auf Tariflohnerhöhung nach Betriebsübergang
- Arbeitsrecht aktuell: 17/109 Anerkennungstarifvertrag und künftige Lohnerhöhungen
- Arbeitsrecht aktuell: 17/070 Tariflicher Mehrurlaub und Diskriminierung
- Arbeitsrecht aktuell: 17/063 Tarifstufen im öffentlicher Dienst und Ausländerdiskriminierung
- Arbeitsrecht aktuell: 17/053 Absicherung der SOKA-Bau-Tarifverträge per Gesetz
- Arbeitsrecht aktuell: 17/039 Soka-Bau-Tarifverträge unwirksam
Arbeitsrecht aktuell 2016
- Arbeitsrecht aktuell: 16/333 Tarifvertragliche Regelung zu sachgrundloser Befristung
- Arbeitsrecht aktuell: 16/235 Gewerkschaft haftet auf Schadensersatz wegen Streik
- Arbeitsrecht aktuell: 16/098 Altersdiskriminierung von Führungskräften
- Arbeitsrecht aktuell: 16/092 Verfallsfrist gemäß TV-L wird durch Klage nicht gewahrt
- Arbeitsrecht aktuell: 16/072 Betriebsvereinbarung zur Kurzarbeit
Eine vollständige Übersicht unserer Beiträge zum Thema Tarifvertrag finden Sie unter:
Urteile und Kommentare: Tarifvertrag
Letzte Überarbeitung: 23. September 2022
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