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Betriebsrentenreform 2017 beschlossen
22.06.2017. Im Dezember 2016 legte die Bundesregierung einen Gesetzentwurf zur Betriebsrentenreform vor, über den der Bundestag am 10.03.2017 in erster Lesung beraten hat (wir berichteten in Arbeitsrecht aktuell: 17/113 Reine Beitragszusage als Form der betrieblichen Altersversorgung).
Mittlerweile liegt nach Anhörung der Sozialpartner und Experten vor dem Bundestagsausschuss für Arbeit und Soziales eine Beschlussempfehlung vom 31.05.2017 vor. Auf dieser Grundlage hat der Bundestag das Betriebsrentenstärkungsgesetz am 01.06.2017 in zweiter und dritter Lesung angenommen.
Im Folgenden finden Sie einen kurzen Überblick über die wesentlichen Änderungen, die das Gesetz in seiner Endfassung gegenüber dem ursprünglichen Entwurf erfahren hat: Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Arbeit und Soziales zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung (Betriebsrentenstärkungsgesetz - Entwurf), vom 31.05.2017, Bundestag-Drucks. 18/12612.
- Das Ziel des Betriebsrentenstärkungsgesetzes: Größere Verbreitung von Betriebsrenten durch die reine Beitragszusage als neue Betriebsrentenform
- Anwendung von Tarifverträgen über eine reine Beitragszusage in nicht tarifgebundenen Betrieben und Schutz bestehender Betriebsrentensysteme
- Gesetzliche Neuregelung für Optionssysteme ist auf bestehende Optionssysteme nicht anzuwenden
- Pflicht für Arbeitgeber, die bei Entgeltumwandlung ersparten Sozialbeiträge in Höhe von 15 Prozent an den Versorgungsträger abzuführen
- Erhöhung des Förderbetrags zur betrieblichen Altersversorgung und der Riester-Zulage
- Fazit: Ab Januar 2018 sind die Tarifparteien am Zug
Das Ziel des Betriebsrentenstärkungsgesetzes: Größere Verbreitung von Betriebsrenten durch die reine Beitragszusage als neue Betriebsrentenform
Betriebsrenten auf der Grundlage des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (kurz: Betriebsrentengesetz oder BetrAVG) haben aus Arbeitgebersicht den entscheidenden Nachteil, dass der Arbeitgeber für die versprochenen (künftigen) Betriebsrentenzahlungen persönlich haftet. Da Arbeitgebern die Entscheidung über Betriebsrentenzusagen rechtlich freisteht, entscheiden sich viele kleinere und mittlere Arbeitgeber aus Angst vor unabsehbaren finanziellen Verpflichtungen von vornherein gegen eine Betriebsrente.
Dieses Hindernis soll durch das Betriebsrentenstärkungsgesetz beseitigt werden. Erstmals in der Geschichte des BetrAVG wird es Arbeitgebern ermöglicht, eine Betriebsrentenzusage ausschließlich darauf zu beschränken, dass Beiträge zu einer Pensions-oder Versorgungskasse oder einer privaten Lebensversicherung gezahlt werden ("pay and forget"). Diese Betriebsrentenart heißt „reine Beitragszusage“ und wird interessierten Arbeitgebern ab dem 01.01.2018 zur Verfügung stehen.
Kritiker dieser Regelung sehen in ihr eine nicht gerechtfertigte Entlastung der Arbeitgeber von ihrer traditionellen rechtlichen Einstandspflicht für ein angemessenes Betriebsrentenniveau. Befürworter der Neuregelung halten dagegen, dass Arbeitnehmer in kleinen und mittleren Betrieben von politischer Prinzipienreiterei keinen Vorteil haben, solange sich ihr Arbeitgeber angesichts hoher Haftungsrisiken gegen jegliche Form der Betriebsrente entscheidet.
Anwendung von Tarifverträgen über eine reine Beitragszusage in nicht tarifgebundenen Betrieben und Schutz bestehender Betriebsrentensysteme
Um von vornherein jeglichen Missbrauch der reinen Beitragszusage als Betriebsrentenform zu verhindern, schreibt das Betriebsrentenstärkungsgesetz vor, dass reine Beitragszusagen nur auf tarifvertraglicher Grundlage gegeben werden können (§ 1 Abs.2a BetrAVG – neue Fassung). Damit stellt sich das Problem der Außenseiter, d.h. der nicht tarifgebundenen Arbeitgeber. Schließlich sollen ja gerade kleine und mittlere Unternehmen, die bislang noch keine Betriebsrenten versprochen haben, zu dieser Sozialleistung animiert werden, aber gerade kleine und mittlere Unternehmen sind oft nicht tarifgebunden.
§ 24 BetrAVG (neue Fassung) sieht daher vor, dass nicht tarifgebundene Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Anwendung von einschlägigen tariflichen Regelungen über eine reine Beitragszusage durch arbeitsvertragliche Vereinbarung übernehmen können. Eine solche tarifpolitische Trittbrettfahrerei wird aber den Tarifparteien nicht gefallen, die Tarifverträge zur reinen Beitragszusage abgeschlossen haben und sich obendrein an der Durchführung und Steuerung dieser Form der betrieblichen Altersversorgung beteiligen müssen (§ 21 Abs.1 BetrAVG - neue Fassung).
Vor diesem Hintergrund wurde eine Außenseiter-Schutzklausel in die Endfassung des Betriebsrentenstärkungsgesetzes aufgenommen (§ 21 Abs.3 BetrAVG - neue Fassung). Sie lautet:
„Die Tarifvertragsparteien sollen nichttarifgebundenen Arbeitgebern und Arbeitnehmern den Zugang zur durchführenden Versorgungseinrichtung nicht verwehren. Der durchführenden Versorgungseinrichtung dürfen im Hinblick auf die Aufnahme und Verwaltung von Arbeitnehmern nicht tarifgebundener Arbeitgeber keine sachlich unbegründeten Vorgaben gemacht werden.“
In diesem Zusammenhang hat der Gesetzgeber in der Endfassung des Gesetzes auch die Kritik berücksichtigt, dass die reine Beitragszusage zu einer Art Billigkonkurrenz werden könnte, d.h. schon etablierte und aus Arbeitnehmersicht bessere Betriebsrenten verdrängen könnte. § 21 Abs.2 BetrAVG (neue Fassung) lautet daher:
„Die Tarifvertragsparteien sollen im Rahmen von Tarifverträgen nach Abs.1 bereits bestehende Betriebsrentensysteme angemessen berücksichtigen. Die Tarifvertragsparteien müssen insbesondere prüfen, ob (…) tarifvertraglich vereinbarte Beiträge für eine reine Beitragszusage für eine andere nach diesem Gesetz zulässige Zusageart verwendet werden dürfen.“
Gesetzliche Neuregelung für Optionssysteme ist auf bestehende Optionssysteme nicht anzuwenden
Neben der reinen Beitragszusage besteht eine weitere wichtige Neuerung des Betriebsrentenstärkungsgesetzes darin, dass Tarifverträge künftig eine automatische Umwandlung von Gehaltsbestandteilen in Betriebsrentenbeiträge vorsehen können, wobei betroffene Arbeitnehmer dann das Recht haben, einer solchen Entgeltumwandlung durch ausdrückliche Erklärung zu widersprechen, d.h. sie können dagegen optieren (Optionssystem). Dementsprechend sieht die Neuregelung vor, dass der Arbeitgeber die betroffenen Arbeitnehmer vorab informieren muss und dass dabei zum Schutz der Entscheidungsfreiheit der Arbeitnehmer Mindestfristen und konkrete Hinweispflichten zu beachten sind.
Hintergrund dieser in § 20 Abs.2 BetrAVG (neue Fassung) enthaltenen Regelung ist die vorherrschende Rechtsansicht, dass eine solche Umwandlungsautomatik auf der Grundlage des bisher geltenden Betriebsrentengesetzes nicht möglich ist. Trotzdem bestehen solche Optionssysteme vereinzelt bereits jetzt.
Um ein mögliches rechtliches Durcheinander zu vermeiden, wurde in die Endfassung des Betriebsrentenstärkungsgesetzes eine Übergangsvorschrift mit Stichtagsregelung aufgenommen (§ 30j BetrAVG). Sie stellt klar, dass die neue Regelung über eine tarifvertraglich vorgeschriebene Entgeltumwandlung mit Optionsmöglichkeit (§ 20 Abs.2 BetrAVG) nur auf solche tarifvertraglichen Optionssysteme Anwendung findet, die vor dem 01.06.2017 eingeführt worden sind.
Pflicht für Arbeitgeber, die bei Entgeltumwandlung ersparten Sozialbeiträge in Höhe von 15 Prozent an den Versorgungsträger abzuführen
Im Verlauf der Diskussion über das Betriebsrentenstärkungsgesetz wurde (wieder einmal) deutlich, dass Arbeitgeber durch eine Entgeltumwandlung Geld sparen, denn wenn sich der Arbeitnehmer dazu bereit erklärt, auf einen Teil seines Gehaltes zu verzichten bzw. diesen in Versorgungsbeiträge umzuwandeln, ist dieser umgewandelte Gehaltsteil sozialabgabenfrei.
BEISPIEL: Ein Arbeitnehmer verdient 4.000,00 EUR brutto und wandelt davon 4 Prozent (= 160,00 EUR) in Beiträge zu seiner Betriebsrente um. Dann werden von diesen 160,00 EUR keine Sozialabgaben abgezogen, was für den Arbeitgeber bedeutet, dass er seinerseits keinen Arbeitgeberanteil zu diesen (gar nicht anfallenden) Sozialabgaben beisteuern muss. Diese Ersparnis beträgt mindestens 15 Prozent, hier im Beispiel also 24,00 EUR (= 160,00 EUR : 100 x 15).
Bereits der erste Entwurf des Betriebsrentenstärkungsgesetzes sah daher in § 23 Abs.2 BetrAVG (neue Fassung) für die neue Betriebsrentenart der reinen Beitragszusage folgendes vor:
„Bei einer reinen Beitragszusage ist im Fall der Entgeltumwandlung im Tarifvertrag zu regeln, dass der Arbeitgeber mindestens 15 Prozent des umgewandelten Entgelts zusätzlich als Arbeitgeberzuschuss an die Versorgungseinrichtung weiterleiten muss, soweit der Arbeitgeber durch die Entgelt um Wandlung Sozialversicherungsbeiträge einspart.“
In der Endfassung des Gesetzes ist nunmehr vorgesehen, dass diese Pflicht zur Weitergabe von ersparten Sozialbeiträgen generell für jede Form der Entgeltumwandlung gilt, d.h. auch dann, wenn der Arbeitnehmer von seinem bereits seit langem bestehenden Anspruch auf Entgeltumwandlung gemäß § 1a BetrAVG Gebrauch macht. In § 1a BetrAVG wird daher folgende ergänzende Vorschrift aufgenommen (Abs.1a):
„Der Arbeitgeber muss 15 Prozent des umgewandelten Entgelts zusätzlich als Arbeitgeberzuschuss an den Pensionsfonds, die Pensionskasse oder die Direktversicherung weiterleiten, soweit er durch die Entgeltumwandlung Sozialversicherungsbeiträge einspart.“
Erhöhung des Förderbetrags zur betrieblichen Altersversorgung und der Riester-Zulage
Arbeitgeber, die den Aufbau einer Betriebsrente von geringverdienenden Arbeitnehmern finanziell fördern, erhalten infolge des Betriebsrentenstärkungsgesetzes bzw. auf der Grundlage einer neuen Vorschrift im Einkommensteuergesetz (EStG) einen sog. „Förderbetrag zur betrieblichen Altersversorgung“ (BAV-Förderbetrag). Diesen Förderbetrag von höchstens 144,00 EUR pro Kalenderjahr können Arbeitgeber mit der abzuführenden Lohnsteuer verrechnen.
Während im ursprünglichen Gesetzesentwurf die Einkommensgrenze für geförderte Geringverdiener bei einem Gehalt von 2.000,00 EUR brutto pro Monat lag, liegt er nach der Endfassung des Gesetzes nunmehr bei 2.200,00 EUR brutto pro Monat (§ 100 EStG – neue Fassung).
Außerdem wird nach der Endfassung des Betriebsrentenstärkungsgesetzes die Riester-Zulage weiter erhöht. Arbeitnehmer, die mindestens vier Prozent ihres Jahreseinkommens in einer zertifizierten Riester-Rente anlegen, bekommen eine jährliche Riester-Zulage von bisher 154,00 EUR. Nach dem ursprünglichen Gesetzentwurf war die Erhöhung der Riester-Zulage auf 165,00 EUR pro Jahr geplant. Nun werden es gemäß der am 01.06.2017 vom Bundestag beschlossenen Endfassung des Gesetzes 175,00 EUR pro Jahr.
Fazit: Ab Januar 2018 sind die Tarifparteien am Zug
Die wesentlichen Inhalte des Betriebsrentenstärkungsgesetzes bestehen in der reinen Beitragszusage als Betriebsrentenform („ pay and forget“) sowie in der automatischen Entgelt-Umwandlung mit der Möglichkeit des Arbeitnehmers, dagegen zu optieren. In beiden Fällen ist zwingend eine tarifvertragliche Grundlage erforderlich.
Ob man nun die voraussichtlichen Folgen der gesetzlichen Neuregelung positiv bewertet oder wie die Oppositionsparteien den Verlust an rechtlichen Garantien auf der Arbeitnehmerseite beklagt - alle diese Folgen werden nur eintreten, wenn die Tarifparteien entsprechende Tarifverträge abschließen.
Nähere Informationen finden Sie hier:
- Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Arbeit und Soziales zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung (Drucks. 18/11286 - Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der betrieblichen Altersversorgung pp.), vom 31.05.2017, Bundestag-Drucks. 18/12612
- Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der betrieblichen Altersversorgung und zur Änderung anderer Gesetze (Betriebsrentenstärkungsgesetz), Gesetzentwurf der Bundesregierung, vom 30.12.2016, Bundesrat-Drucks. 780/16
- Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der betrieblichen Altersversorgung und zur Änderung anderer Gesetze (Betriebsrentenstärkungsgesetz), Gesetzentwurf der Bundesregierung, vom 22.02.2017, Bundestag-Drucks. 18/11286
- Deutscher Bundestag, 18. Wahlperiode, Sten. Bericht der 222. Sitzung, Berlin, 10.03.2017 (S.22382 ff.)
- Deutscher Bundestag, 18. Wahlperiode, Sten. Bericht der 237. Sitzung, Berlin, 01.06.2017 (S.24045 ff.)
- Bundesregierung: Bundestag beschließt zu Riester und Co. Betriebsrente wird attraktiver, Pressemeldung der Bundesregierung vom 01.06.2017
- Handbuch Arbeitsrecht. Arbeitsvertrag
- Handbuch Arbeitsrecht: Betriebsvereinbarung
- Handbuch Arbeitsrecht: Betriebliche Altersversorgung
- Handbuch Arbeitsrecht: Tarifvertrag
- Handbuch Arbeitsrecht: Sozialversicherungsbeitrag, SV-Beitrag
- Arbeitsrecht aktuell: 20/112 Pflicht zur Aufklärung bei Entgeltumwandlung
- Arbeitsrecht aktuell: 18/108 Kein Recht auf Kündigung einer Direktversicherung bei Entgeltumwandlung
- Arbeitsrecht aktuell: 17/113 Reine Beitragszusage als Form der betrieblichen Altersversorgung
- Arbeitsrecht aktuell: 16/353 Bayrische Landesbank kann sich von Betriebsrentenzusagen freikaufen
- Arbeitsrecht aktuell: 16/331 Was bringt das Flexi-Rentengesetz?
- Arbeitsrecht aktuell: 16/053 Betriebsrente und Benachteiligung von geringfügig Beschäftigten
- Arbeitsrecht aktuell: 15/238 Gesetzentwurf zur Umsetzung der EU-Mobilitätsrichtlinie
- Arbeitsrecht aktuell: 14/097 Betriebsrente und Altersdiskriminierung
- Arbeitsrecht aktuell: 14/035 Hinweispflicht des Arbeitgebers zum Thema Betriebsrente
- Arbeitsrecht aktuell: 13/295 Spätehenklauseln in der betrieblichen Altersversorgung
- Arbeitsrecht aktuell: 09/194 Zillmerung bei betrieblicher Altersversorgung
- Arbeitsrecht aktuell: 08/102 Umstellung einer kirchlichen Gesamtversorgung auf das Punktemodell des öffentlichen Dienstes
Letzte Überarbeitung: 8. Januar 2021
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