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Umstellung einer kirchlichen Gesamtversorgung auf das Punktemodell des öffentlichen Dienstes
29.09.2008. In einem aktuellen Urteil hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) den Systemwechsel bei der betrieblichen Altersversorgung im Bereich der kirchlich gebundenen Arbeitsverhältnisse für rechtens erklärt.
Während die Betriebsrenten der Arbeitnehmer der katholischen Kirche und ihrer karitativen Einrichtungen, der Caritas, bislang auf der Grundlage des vor der Berentung erreichten Endgehaltes berechnet wurden, gilt künftig ein Punktemodell.
Das neue Punktemodell gilt rückwirkend ab dem 01.01.2002. Es ist für die Arbeitnehmer finanziell weniger attraktiv, aber rechtlich zulässig: BAG, Urteil vom 19.08.2008, 3 AZR 383/06.
- Ist die Ablösung der endgehaltsbezogenen Betriebsrente durch ein Betriebsrentensystem auf Basis eines Punktemodells im Bereich der kirchlich gebundenen Arbeitsverhältnisse rechtens?
- Der Fall des BAG: Sozialpädagoge der Caritas klagt gegen das neue Betriebsrentensystem
- BAG: Kirchliche Arbeitgeber durften die bisherige endgehaltsbezogene Betriebsrente durch ein ungünstigeres Punktemodell ablösen
Ist die Ablösung der endgehaltsbezogenen Betriebsrente durch ein Betriebsrentensystem auf Basis eines Punktemodells im Bereich der kirchlich gebundenen Arbeitsverhältnisse rechtens?
Im März des Jahres 2002 beschlossen die Tarifvertragsparteien des öffentlichen Dienstes einen Systemwechsel in ihrem Zusatzversorgungssystem (Tarifvertrag über die betriebliche Altersversorgung der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes vom 01.03.2002 - Tarifvertrag Altersversorgung - ATV).
Dafür gab es sachliche Gründe. Letztlich ging es um die Behebung von Finanzierungsengpässen aufgrund der sich stetig verändernden demographischen Struktur. Mit Neufassung ihrer Satzung vom 22.11.2002 gab die Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) daher rückwirkend zum 31.12.2001 das frühere endgehaltsbezogene Gesamtversorgungssystem zugunsten eines auf einem Punktemodell beruhenden Betriebsrentensystems auf.
Dieses ist durch die Abkoppelung der Betriebsrente von dem zuletzt vor Rentenbeginn bezogenen Endgehalt mit geringeren Risiken und Finanzierungslasten für den Arbeitgeber verbunden, dafür entsprechend weniger attraktiv für den Beschäftigten: Er erwirbt für jedes Jahr der Tätigkeit Rentenpunkte, die von seinem aktuellen Gehalt abhängig und daher nicht dynamisch vom Endgehalt abhängen.
Unter dem Eindruck des ATV beschloss der Verwaltungsrat der kirchlichen Zusatzversorgungskasse des Verbandes der Diözesen Deutschlands (KZVK) am 16.04.2002 ebenfalls eine Satzungsänderung und stellte rückwirkend zum 01.01.2002 sein Versorgungssystem nach dem Vorbild des öffentlichen Dienstes um. Auch das Vorgängermodell entsprach dem des öffentlichen Dienstes.
In der Folgezeit kam es im öffentlichen Dienst zu Streitigkeiten über die Wirksamkeit der Umstellung im Allgemeinen sowie einzelner Berechnungsregelungen im Besonderen. Erst durch zwei grundlegende Entscheidungen, die des Bundesarbeitsgerichts (BAG), Urteil vom 27.03.2007, 3 AZR 299/06 und des Bundesgerichtshofs (BGH),Urteil vom 14.11.2007, IV ZR 74/06, wurde höchstrichterlich abgesichert, dass die Systemumstellung grundsätzlich rechtmäßig ist. Eine Verfassungsbeschwerde gegen die Entscheidung des BGH nahm das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) nicht zur Entscheidung an (Nichtannahmebeschluss vom 30.05.2008, 1 BvR 27/08).
Für den kirchlichen Bereich, d.h. für die Satzungsänderung der KZVK, fehlt bisher eine höchstrichterliche Entscheidung über die Wirksamkeit der Systemumstellung.
Der Fall des BAG: Sozialpädagoge der Caritas klagt gegen das neue Betriebsrentensystem
Der Kläger ist als Sozialpädagoge bei einer Einrichtung der Caritas beschäftigt. In seinem Dienstvertrag wurde die Geltung der Richtlinien für Arbeitsverträge in den Einrichtungen des Deutschen Caritasverbandes (AVR-Caritas) in der jeweils geltenden Fassung vereinbart.
Ziffer VIII der Anlage 1 zu den AVR-Caritas verpflichtet den Dienstgeber, eine zusätzliche Altersversorgung gemäß Anlage 8 zu den AVR-Caritas zu gewährleisten. Grundsätzlich findet dann die Versorgungsordnung A der Anlage 8 Anwendung. Unter der Überschrift „§ 1 Gesamtversorgung“ ist dort geregelt, dass Mitarbeiter und Auszubildende, für die nach der Satzung der KZVK Versicherungspflicht besteht, durch ihren Dienstgeber bei der KZVK zu versichern sind. Ferner heißt es in Absatz 2, die Versorgungsansprüche würden sich „ausschließlich nach der Satzung der Zusatzversorgungskasse und ihrer Ausführungsbestimmungen“ richten.
Der Kläger ist durch den beklagten Arbeitgeber bei der KZVK zusatzversichert. Nachdem das System der Altersversorgung umgestellt worden war, wurde der Kläger darüber Ende Oktober 2002 informiert. Er wandte sich zunächst außergerichtlich - ohne Erfolg - gegen die Umstellung. Schließlich zog er vor Gericht und wollte festgestellt wissen, dass seine Ruhegeldansprüche im Sinne einer Gesamtversorgung fortbestehen und durch die Systemumstellung nicht berührt werden.
Er unterlag sowohl in erster Instanz vor dem ArbG Paderborn (Urteil vom 07.09.2005, 3 Ca 69/05) als auch in zweiter Instanz vor dem Landesarbeitsgericht (LAG) Hamm (Urteil vom 18.01.2006, 3 Sa 2122/05).
BAG: Kirchliche Arbeitgeber durften die bisherige endgehaltsbezogene Betriebsrente durch ein ungünstigeres Punktemodell ablösen
Auch die Revision des Klägers hatte keinen Erfolg. Zur Begründung heißt es in der derzeit allein vorliegenden Pressemeldung des BAG:
Dem Kläger wurde keine Gesamtversorgung zugesagt, weil § 1 der Anlage 8 AVR-Caritas ohne Einschränkung auf die Satzungsbestimmungen der KZVK verweist. Zwar besitzen die Arbeitsvertertragsrichtlinien (AVR), die kirchliche Einrichtungen ihren Arbeitsverträgen zugrunde legen, sowie deren Anlagen keinen normativen Charakter, weil es keine Tarifverträge sind. Dennoch handelt es sich hier in der Sache um Normsetzung von dritter Seite, nämlich von Seiten der für die Caritas tätigen arbeitsrechtlichen Kommission.
Offenbar geht auch das BAG von der Wirksamkeit der Satzungsänderung aus, wenn es mitteilt, die Systemumstellung habe nicht der Zustimmung der arbeitsrechtlichen Kommission bedurft. Das LAG hatte hierzu kurz und bündig entschieden, dass es sich bei Satzungsänderung um Rechtsetzung durch einen Dritten (nämlich den Verwaltungsrat der KZVK) handele. Unter dessen Regelungsbefugnis haben sich die Parteien durch die (mittelbare) arbeitsvertragliche Bezugnahme unterworfen, so dass deren Beteiligung bei der Satzungsänderung nicht angezeigt war.
Im Ergebnis hielt das BAG die Ablösung der Gesamtversorgung durch das Punktemodell bei den Einrichtungen der Caritas für zulässig. Dabei verweist es in der Pressemitteilung zur Begründung lediglich auf sein Urteil vom 27.03.2007 (3 AZR 299/06) sowie die Entscheidung des BGH vom 14.11.2007 (IV ZR 74/06). Inwieweit die dortige Argumentation aus dem (staatlichen) Tarif- bzw. Verfassungsrecht auf Kirchenrecht übertragen werden können, bleibt abzuwarten.
Nähere Informationen zu diesem Vorgang finden Sie hier:
- Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 19.08.2008, 3 AZR 383/06
- Landesarbeitsgericht Hamm, Urteil vom 18.01.2006, 3 Sa 2122/05
- Handbuch Arbeitsrecht: Arbeitsvertrag und allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) - AGB-Kontrolle
- Handbuch Arbeitsrecht: Arbeitsvertrag und allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) - Bezugnahmeklausel
- Handbuch Arbeitsrecht: Betriebliche Altersversorgung
- Handbuch Arbeitsrecht: Arbeitsvertragsrichtlinien (AVR)
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Hinweis: In der Zwischenzeit, d.h. nach Erstellung dieses Artikels, hat das Gericht seine Entscheidungsgründe schriftlich abgefasst und veröffentlicht. Die Entscheidungsgründe im Volltext finden Sie hier:
Letzte Überarbeitung: 3. August 2020
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