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BAG, Urteil vom 19.08.2008, 3 AZR 383/06
Schlagworte: | Betriebliche Altersversorgung, Arbeitsvertragsrichtlinien, AVR, Betriebsrente | |
Gericht: | Bundesarbeitsgericht | |
Aktenzeichen: | 3 AZR 383/06 | |
Typ: | Urteil | |
Entscheidungsdatum: | 19.08.2008 | |
Leitsätze: | ||
Vorinstanzen: | Arbeitsgericht Paderborn, Urteil vom 07.09.2005, 3 Ca 69/05, Landesarbeitsgericht Hamm (Westfalen), Urteil vom 18.01.2006, 3 Sa 2122/05 | |
BUNDESARBEITSGERICHT
3 AZR 383/06
3 Sa 2122/05
Landesarbeitsgericht
Hamm
Im Namen des Volkes!
Verkündet am
19. August 2008
URTEIL
Kaufhold, Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
In Sachen
Kläger, Berufungskläger und Revisionskläger,
pp.
Beklagter, Berufungsbeklagter und Revisionsbeklagter,
Streitverkündete:
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hat der Dritte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der Beratung vom 19. August 2008 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesarbeitsgericht Dr. Reinecke, den Richter am Bundesarbeitsgericht Kremhelmer, die Richterin am Bundesarbeitsgericht Dr. Schlewing sowie die ehrenamtlichen Richter Dr. Kaiser und Lohre für Recht erkannt:
1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 18. Januar 2006 - 3 Sa 2122/05 - wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.
Von Rechts wegen!
Tatbestand
Die Parteien streiten darüber, ob der Beklagte dem Kläger weiterhin die bis zum 31. Dezember 2001 vorgesehene Gesamtversorgung schuldet.
Der am 19. September 1949 geborene Kläger ist seit dem 1. Januar 1976 beim Beklagten als Sozialpädagoge beschäftigt. In § 2 des Dienstvertrages vom 15. Januar 1976 vereinbarten die Parteien, dass die „Richtlinien für Arbeitsverträge in den Einrichtungen des Deutschen Caritasverbandes“ (AVR) in der jeweiligen Fassung gelten und es bei Änderungen der AVR einer weiteren Vereinbarung nicht bedarf. Anlage 8 der AVR enthält die Versorgungsordnungen A und B. Der Kläger fällt unter den Anwendungsbereich der Versorgungsordnung A, deren § 1 wie folgt lautet:
„§ 1 Gesamtversorgung
(1) Mitarbeiter und die zu ihrer Ausbildung Beschäftigten ..., für die nach der Satzung der Kirchlichen Zusatzver-
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sorgungskasse des Verbandes der Diözesen Deutschlands ... Versicherungspflicht besteht, sind durch ihren Dienstgeber bei der Zusatzversorgungskasse zum Zwecke der Alters-, Berufsunfähigkeits- und Erwerbsunfähigkeitsversorgung sowie der Versorgung ihrer Hinterbliebenen zu versichern.
(2) Der Versorgungsanspruch des Mitarbeiters und des zu seiner Ausbildung Beschäftigten sowie der Versorgungsanspruch eines ihrer Hinterbliebenen richten sich aus-schließlich nach der Satzung der Zusatzversorgungskasse und ihrer Ausführungsbestimmungen und können nur gegenüber der Zusatzversorgungskasse geltend gemacht werden.“
Am 1. August 1976 trat das Gesetz „betreffend die Errichtung der ‚Kirchlichen Zusatzversorgungskasse des Verbandes der Diözesen Deutschlands’ als rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts“ vom 15. Juli 1976 (GVBl. NRW S. 264) in Kraft. Es lautet auszugsweise:
„§ 1
Die ‚Kirchliche Zusatzversorgungskasse des Verbandes der Diözesen Deutschlands’ mit Sitz in Köln ist ... als kirchliche Anstalt eine kirchliche Einrichtung in der Rechtsform einer rechtsfähigen Anstalt des öffentlichen Rechts.
...
§ 3
Der kirchliche Errichtungsakt bedarf der Genehmigung durch den Kultusminister des Landes Nordrhein-Westfalen. Die Genehmigung des Errichtungsaktes setzt voraus, daß die (Erz-) Bistümer in der Bundesrepublik Deutschland durch Vertrag mit dem Verband der Diözesen Deutschlands zugunsten der Zusatzversorgungskasse die Leistungskraft der Kasse auf Dauer gewährleisten.
Die Satzung und Satzungsänderungen bedürfen der Genehmigung durch den Kultusminister des Landes Nordrhein-Westfalen. Von der Genehmigungspflicht ausgenommen sind Satzungsänderungen, die lediglich auf einer Änderung der Versorgungstarifverträge beruhen.
...“
Am 30. August 1976 fasste die Vollversammlung des Verbandes der
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Diözesen Deutschlands folgenden Beschluss:
„§ 1
Der Verband der Diözesen Deutschlands - Körperschaft des öffentlichen Rechts - errichtet zum 30. August 1976 die
‚Kirchliche Zusatzversorgungskasse des Verbandes der Diözesen Deutschlands’
als selbständige kirchliche Einrichtung mit Sitz in Köln. Sie ist eine ‚Anstalt des öffentlichen Rechts’ nach dem Gesetz des Landes Nordrhein-Westfalen betreffend die Errichtung einer Kirchlichen Zusatzversorgungskasse des Verbandes der Diözesen Deutschlands als rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts vom 15. Juli 1976 (GV.NW. S. 264).
§ 2
(1) Die Zusatzversorgungskasse hat die Aufgabe, Arbeitnehmern des kirchlichen und des kirchlich-caritativen Dienstes in den Diözesen der Bundesrepublik Deutschland einschließlich Land Berlin eine zusätzliche Alters-, Berufsunfähigkeits-, Erwerbsunfähigkeits- und Hinterbliebenenversorgung nach den für Angestellte im öffentlichen Dienst geltenden Grundsätzen durch Versicherung zu gewähren.
(2) Das Vermögen der Zusatzversorgungskasse darf nur für ihre satzungsmäßigen Zwecke verwandt werden.
...“
In der Satzung dieser kirchlichen Zusatzversorgungskasse (KZVK) heißt es ua.:
„§ 5
Verwaltungsrat
(1) Der Verwaltungsrat der Kasse besteht aus einem neutralen Vorsitzenden und vierzehn weiteren Mitgliedern. Für den Vorsitzenden und jedes der vierzehn weiteren Mitglieder ist ein eigener Vertreter zu bestellen. Die Mitglieder des Verwaltungsrates und ihre Vertreter werden von der Vollversammlung des Verbandes der Diözesen Deutschlands auf die Dauer von fünf Jahren berufen, und zwar,
a) der Vorsitzende und dessen Vertreter auf Vorschlag des Verwaltungsrates des Verbandes der Diözesen Deutschlands,
b) drei weitere Mitglieder und deren Vertreter auf Vorschlag des Verwaltungsrates des Verbandes der Diözesen Deutschlands als Vertreter der Gewähr-träger und Beteiligten aus dem verfasst-kirchlichen Bereich,
c) vier weitere Mitglieder und deren Vertreter auf Vorschlag des Vorstandes des Deutschen Caritasverbandes e.V. als Vertreter der verbandlichen Caritas und der Beteiligten aus dem Caritas-Bereich,
d) sieben weitere Mitglieder und deren Vertreter auf Vorschlag der Mitarbeiterseite der Zentral-KODA als Vertreter der Versicherten. Diese müssen Ver-sicherte der Kasse sein.
...
§ 6
Aufgaben des Verwaltungsrates
(1) Der Verwaltungsrat überwacht die Geschäftsführung des Vorstandes.
(2) Der Verwaltungsrat hat darüber
hinaus ...
g) über Satzungsänderungen, ... sowie über Durchführungsvorschriften zur Satzung zu beschließen,
...
ZWEITER TEIL
Versicherungsverhältnisse
Abschnitt I
Beteiligung
§ 11
Voraussetzungen der Beteiligung
(1) Beteiligte der Kassen können sein ...
(2) Voraussetzung für den Erwerb der Beteiligung ist, dass der Arbeitgeber ein für die Mitglieder der in der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände zusammengeschlossenen Arbeitgeberverbände geltendes Versorgungstarifrecht oder in Bezug auf die Leistungen ein Tarifrecht wesentlich gleichen Inhalts tarifvertraglich
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oder allgemein einzelvertraglich anwendet. ...“
Die KZVK setzte in den Leistungsbestimmungen ihrer Satzung die tarifvertraglichen Versorgungsregelungen des öffentlichen Dienstes um. Bis zur Systemumstellung der Zusatzversorgung des öffentliches Dienstes gewährte die KZVK ebenso wie die Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) eine Gesamtversorgung. Das Gesamtversorgungssystem wurde durch ein Punktemodell ersetzt (Satz 2 der Präambel zum Tarifvertrag Altersversorgung - ATV vom 1. März 2002). Die bestehenden Versorgungsanwartschaften wurden durch Startgutschriften in das neue System überführt. Maßgeblicher Stichtag war der 31. Dezember 2001.
Am 16. April 2002 beschloss der Verwaltungsrat der KZVK, ihre Satzung (KZVKS) entsprechend den Vorschriften des ATV zu ändern. Dadurch übernahm die KZVK den Wechsel des Versorgungssystems und setzte ihn ebenso wie der öffentliche Dienst rückwirkend zum 1. Januar 2002 um.
Der Kläger hat die Auffassung vertreten, § 1 der Versorgungsordnung A (Anlage 8 zur AVR) schreibe die Gewährung einer Gesamtversorgung vor. Dies ergebe sich insbesondere aus der Überschrift dieser Bestimmung. Die Verweisung auf die KZVK betreffe nur Einzelheiten des Gesamtversorgung, ermögliche aber nicht einen Systemwechsel. Die AVR hätten geändert werden müssen. Die dafür erforderliche Zustimmung der Arbeitsrechtlichen Kommission habe gefehlt. Weder ein sich auf den Systemwechsel erstreckender Änderungsvorbehalt noch der Systemwechsel selbst hielten der gebotenen Inhaltskontrolle nach §§ 305 ff., 317, 319 BGB stand. Die KZVKS enthalte allgemeine Versicherungsbedingungen. Durch die vorgesehenen Neuregelungen würde die Rentenanwartschaft des Klägers erheblich geschmälert. Dies verstoße sowohl gegen den Eigentumsschutz des Art. 14 Abs. 1 GG als auch gegen die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und des Vertrauensschutzes. Im vorliegenden Fall gelte uneingeschränkt das dreistufige Prüfungsschema. Es erlaube die vorgesehenen Verschlechterungen nicht. Soweit die am 16. April 2002 beschlossenen Einschnitte bereits zum 1. Januar 2002 in Kraft gesetzt worden seien, liege eine unzulässige echte Rückwirkung vor. Zumindest stehe dem
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Kläger der hilfsweise geltend gemachte Schadensersatzanspruch zu. Die unzulässige Änderung der KZVKS müsse sich der Beklagte zurechnen lassen, weil er die KZVK zur Erfüllung seiner Versorgungspflichten eingeschaltet habe. Wenn er wegen der Satzungsänderung seinen Versorgungspflichten nicht mehr nachkomme, müsse er den daraus entstehenden Schaden ersetzen.
Der Kläger hat beantragt,
1. festzustellen, dass seine Ruhegeldansprüche aufgrund § 2 des zwischen den Parteien geschlossenen Arbeitsvertrags vom 15. Januar 1976 iVm. § 1 der Anlage 8 zu den AVR im Sinne einer Gesamtversorgung fortbestehen und durch die Umstellung der kirchlichen Zusatzversorgungskasse des Verbandes der Diözesen Deutschlands (KZVK) mit Wirkung ab dem 1. Januar 2002 von einer umlagefinanzierten Gesamtversorgung auf ein kapitalgedecktes Punktesystem nicht berührt werden,
hilfsweise
2. festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger sämtliche Schäden zu ersetzen, die ihm durch die Umstellung der KZVK mit Wirkung ab dem 1. Januar 2002 von einer umlagefinanzierten Gesamtversorgung auf ein kapitalgedecktes Punktesystem entstehen.
Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er hat die Auffassung vertreten, § 1 der Versorgungsordnung A (Anlage 8 der AVR) enthalte eine dynamische Verweisung. Sie ermögliche es, die tarifvertraglichen Versorgungsregelungen auch insoweit zu übernehmen, als sie einen Systemwechsel bei der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes vorsähen. Die Systemumstellung, gegen die sich der Kläger wende, sei weder formell noch inhaltlich zu beanstanden. Die Arbeitsrechtliche Kommission habe nicht beteiligt werden müssen. Die Umstellung der Gesamtversorgung auf das Punktemodell verletze im kirchlichen Bereich ebenso wenig wie im öffentlichen Dienst Rechte der versicherten Arbeitnehmer.
Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Mit seiner Revision verfolgt er
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sein Klagebegehren weiter.
Entscheidungsgründe
Die Revision des Klägers ist unbegründet. Die Vorinstanzen haben die Klage zu Recht abgewiesen.
A. Mit dem Hauptantrag begehrt der Kläger die Feststellung, dass sich seine gegen den Beklagten gerichteten Versorgungsansprüche nach den bisherigen Gesamtversorgungsregelungen der KZVKS richten und dass sich der von der KZVK beschlossene Systemwechsel nicht auf das zwischen den Parteien bestehende Versorgungsverhältnis auswirkt. Es soll geklärt werden, welches Regelungswerk anzuwenden ist. Einzelne Berechnungsfragen sind nicht Gegenstand des Hauptantrags. Soweit Berechnungsvorschriften des neuen Versorgungssystems angesprochen werden, ist dies Teil einer Gesamtbewertung aller Faktoren des neuen Systems. Auch aus dieser Gesamtbewertung ergibt sich nach Ansicht des Klägers die Unwirksamkeit des gesamten neuen Regelungswerks.
B. Der Hauptantrag ist zwar zulässig, aber unbegründet. Für die dem Kläger zustehende betriebliche Altersversorgung gilt nicht mehr das bisherige Gesamtversorgungssystem, sondern statt dessen das durch den ATV eingeführte neue Punktemodell. Daran ändert es nichts, wenn einzelne Bestimmungen des neuen Regelungswerks unwirksam sind.
I. Wie die Vorinstanzen richtig erkannt haben, genügt der Hauptantrag den an Feststellungsanträge zu stellenden prozessualen Anforderungen.
1. Der Hauptantrag bezieht sich auf ein gegenwärtiges Rechtsverhältnis iSd. § 256 Abs. 1 ZPO. Es wird nicht erst mit Eintritt des Versorgungsfalles begründet, sondern bereits mit dem Entstehen einer Versorgungsanwartschaft (vgl. ua. BAG 7. März 1995 - 3 AZR 282/94 - zu A III 1 der Gründe, BAGE 79, 236). Auch die Frage, nach welchem Regelungswerk sich die geschuldete
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Versorgung richtet, ist einem Feststellungsantrag zugänglich (vgl. ua. BAG 19. November 2002 - 3 AZR 167/02 - zu A I der Gründe, BAGE 104, 1). Er muss sich nicht auf das Rechtsverhältnis im Ganzen beziehen, sondern kann sich auf einzelne daraus ergebende Rechte, Pflichten oder Folgen beschränken (vgl. ua. BAG 9. November 1999 - 3 AZR 361/98 - zu A 3 der Gründe, AP BetrAVG § 7 Nr. 96 = EzA BetrAVG § 7 Nr. 62).
2. Da der Beklagte die geltend gemachten Versorgungsrechte bestreitet, ist das betriebsrentenrechtliche Rechtsverhältnis durch eine tatsächliche Unsicherheit gefährdet. Der Kläger kann nicht darauf verwiesen werden, erst nach Eintritt des Versorgungsfalles einen zeitraubenden Prozess gegen seinen Arbeitgeber über Inhalt und Umfang seiner Versorgungsrechte zu führen. Für den Versorgungsberechtigten ist es wichtig, dass Meinungsverschiedenheiten über die Ausgestaltung der Versorgungsrechte möglichst vor Eintritt des Versorgungsfalles bereinigt werden (vgl. ua. BAG 19. November 2002 - 3 AZR 167/02 - zu A II 1 der Gründe, BAGE 104, 1).
II. Der Hauptantrag ist jedoch unbegründet. Die Umgestaltung des kirchlichen Gesamtversorgungssystems in ein Punktemodell durch Änderung der KZVKS und die Übernahme der Regelungen des ATV sind - dem Grunde nach - wirksam. Diese Änderung der KZVKS gilt auch für das arbeitsvertragliche Versorgungsverhältnis. Im vorliegenden Rechtsstreit ist nicht zu prüfen, ob einzelne Berechnungsvorschriften zu beanstanden sind.
1. Bei der dem Kläger zustehenden Zusatzversorgung ist zwischen dem arbeitsvertraglichen Grundverhältnis (Versorgungsverhältnis) und dem versicherungsrechtlichen Durchführungsverhältnis zu unterscheiden. Nach § 13 Abs. 1 Satz 1 KZVKS besteht zwischen der KZVK und dem Arbeitgeber ein privatrechtliches Versicherungsverhältnis. Dessen Inhalt wird nach § 13 Abs. 1 Satz 2 KZVKS durch die jeweils geltenden Vorschriften der Satzung bestimmt. Versicherungsnehmer, also Vertragspartner des Versicherungsverhältnisses, ist nach § 16 Abs. 2 Satz 1 KZVKS der Arbeitgeber und damit der Beklagte. Bezugsberechtigter ist nach § 16 Abs. 2 Satz 3 KZVKS der versicherte Arbeitnehmer und damit der Kläger. Die KZVK hat nach § 2 Abs. 1 Satz 1 KZVKS die
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Aufgabe, Beschäftigten des kirchlichen und kirchlich-caritativen Dienstes in den Diözesen der Bundesrepublik Deutschland eine zusätzliche Altersversorgung nach Maßgabe ihrer Satzung „sicherzustellen und zu gewährleisten“.
Das zwischen den Parteien bestehende arbeitsrechtliche Versorgungsverhältnis, zu dessen Abwicklung die KZVK eingeschaltet wird, ist in der Anlage 8 der AVR (Versorgungsordnung A) geregelt.
2. Die Versorgungsordnung A legt den Inhalt des Versorgungsanspruchs nicht selbst fest. Nach § 1 Abs. 2 der Versorgungsordnung A richtet sich dieser Anspruch „ausschließlich nach der Satzung der Zusatzversorgungskasse“. Dabei handelt es sich um eine dynamische Verweisung auf die Leistungsvorschriften der KZVKS. Wie die Vorinstanzen richtig erkannt haben, umfasst diese Verweisung auch die Umgestaltung des Versorgungssystems durch Übernahme der Tarifvorschriften, die im öffentlichen Dienst das Gesamtversorgungssystem in ein Punktemodell überführt haben.
a) § 1 der Versorgungsordnung A trägt zwar die Überschrift „Gesamtversorgung“. Dies führt aber entgegen der Ansicht des Klägers nicht dazu, dass § 1 der Versorgungsordnung A das Gesamtversorgungssystem zementiert und insoweit die Verweisung auf die KZVKS und die Änderungsbefugnisse der KZVK einschränkt. Der Wortlaut, der Gesamtzusammenhang und der sich daraus ergebende Regelungszweck sprechen sowohl gegen eine enge Auslegung als auch gegen eine teleologische Reduktion.
aa) Im Text des § 1 der Versorgungsordnung A wird ohne Einschränkung auf die KZVKS verwiesen, und zwar ohne Fixierung auf die bei Erlass der AVR geltende Fassung. Dem Wortlaut nach handelt es sich um eine umfassende dynamische Verweisung. In den Bestimmungen des § 1 der Versorgungsordnung A ist nicht von einer Gesamtversorgung die Rede. Es wird nur allgemein von einer „Versorgung“ und einem „Versorgungsanspruch“ gesprochen. Die Überschrift gibt lediglich den bei Erlass der AVR bestehenden Versorgungsinhalt schlagwortartig wieder. Eine Festschreibung des damaligen Ver-
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sorgungssystems findet in den Regelungen des § 1 der Versorgungsordnung A keinen Niederschlag.
bb) Die AVR haben es der KZVK überlassen, die Zusatzversorgung inhaltlich auszugestalten. Die KZVK hat dafür zu sorgen, dass die kirchliche Zusatzversorgung mit der des öffentlichen Dienstes übereinstimmt und dement-sprechend die für den öffentlichen Dienst geltenden versorgungsrechtlichen Tarifbestimmungen übernommen werden. In der Begründung des Gesetzentwurfs zur Errichtung der KZVK heißt es:
„Das System der kirchlichen Zusatzversorgung soll so ausgestaltet werden, daß das Vergütungssystem im kirchlichen Dienst auch auf diesem Gebiet voll dem Vergütungssystem im öffentlichen Dienst entspricht. Es soll gewährleistet werden, daß ein Wechsel aus dem kirchlichen Dienst in den öffentlichen Dienst bzw. um-gekehrt ohne Nachteile möglich ist.“
Dieses Ziel kann nur erreicht werden, wenn die kirchliche Zusatzversorgung auch bei einem durch die weitere Entwicklung bedingten Systemwechsel mit der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes übereinstimmt.
cc) Die Anknüpfung der kirchlichen Zusatzversorgung an die des öffentlichen Dienstes hat auch Eingang in das Errichtungsgesetz gefunden. Satzungsänderungen, die lediglich auf einer Änderung der Versorgungstarifverträge beruhen, bedürfen nach § 3 Abs. 2 des Errichtungsgesetzes nicht der Genehmigung des Kultusministers des Landes Nordrhein-Westfalen.
Im Errichtungsbeschluss der KZVK wird es als deren Aufgabe bezeichnet, „eine zusätzliche Alters-, Berufsunfähigkeits-, Erwerbsunfähigkeits-und Hinterbliebenenversorgung nach den für Angestellte im öffentlichen Dienst geltenden Grundsätzen durch Versicherung zu gewähren“. Die Satzung der KZVK sichert den Gleichklang der kirchlichen Versorgung und der tarifvertraglich geregelten Versorgung des öffentlichen Dienstes. Der Arbeitgeber kann nur dann als Beteiligter (Versicherungsnehmer) von der KZVK aufgenommen werden, wenn er „ein für die Mitglieder der in der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände zusammengeschlossenen Arbeitgeberverbände geltendes
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Versorgungstarifrecht oder in Bezug auf die Leistungen ein Tarifrecht wesentlich gleichen Inhalts tarifvertraglich oder allgemein einzelvertraglich anwendet“ (§ 11 Abs. 2 Satz 1 KZVKS). Dadurch wird gewährleistet, dass nicht nur die Versorgungsregelungen der Kirche und die des öffentlichen Dienstes übereinstimmen, sondern auch die arbeitsvertragliche Versorgungszusage und das bei der KZVK bestehende Versicherungsverhältnis.
dd) Wenn die tarifvertragliche Systemänderung der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes zwar in das vorliegende Versicherungsverhältnis durch Änderung der KZVKS übernommen werden könnte, aber diese Änderung im arbeitsrechtlichen Versorgungsverhältnis bedeutungslos wäre, käme es zu dem Konflikt, den § 1 Abs. 2 der Versorgungsordnung A ausdrücklich verhindern wollte. Nach dieser Regelung soll sich der Versorgungsanspruch des Mitarbeiters ausschließlich nach der Satzung der Zusatzversorgungskasse und ihren Ausführungsbestimmungen richten. Ein Auseinanderklaffen von Versicherungs- und Versorgungsverhältnis sollte gerade vermieden werden. Eine sich aus der Überschrift des § 1 der Versorgungsordnung A ergebende Einschränkung der dynamischen Verweisung würde nur die Versorgungspflichten des Arbeitgebers festschreiben, beträfe aber nicht das durch die KZVKS geregelte Versorgungsverhältnis.
b) Eine umfassende Verweisung auf die Leistungsvorschriften der KZVKS ist zweckgerecht und vernachlässigt nicht die Interessen der Versorgungs-berechtigten.
aa) Die mit der Vereinheitlichung der Zusatzversorgung angestrebte Förderung der Flexibilität hat nicht an Bedeutung verloren, wie die betriebs-rentenrechtliche Entwicklung insbesondere des § 4 BetrAVG (Verbesserung der Portabilität) zeigt. Die dynamische Verweisung führt dazu, dass sich die kirchliche Versorgung an das Tarifrecht des öffentlichen Dienstes anlehnt. Bei den Tarifvertragsparteien kann grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass sie die Interessen der Arbeitnehmer angemessen berücksichtigen.
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bb) Außerdem sorgen die Organisationsvorschriften der KZVKS dafür, dass die Arbeitnehmerinteressen ausreichend wahrgenommen werden können. Die Versicherungsleistungen sind in der KZVKS und den Durchführungsvorschriften geregelt. Sowohl die Änderung der Satzung als auch der Durchführungsvorschriften bedarf nach § 6 Abs. 2 Buchst. g KZVKS eines Beschlusses des Verwaltungsrates. Er besteht aus einem neutralen Vorsitzenden und vierzehn weiteren Mitgliedern. Von den weiteren Mitgliedern lassen sich sieben der Arbeitgeberseite und sieben der Arbeitnehmerseite zuordnen. Nach § 5 Abs. 1 Buchst. d KZVKS müssen die der Arbeitnehmerseite zuzuordnenden sieben weiteren Mitglieder bei der Zusatzversorgungskasse versichert sein. Sie werden von der Vollversammlung des Verbandes der Diözesen Deutschlands auf Vorschlag der Mitarbeiterseite der Zentral-KODA berufen.
c) Die umfassende dynamische Verweisung des § 1 Abs. 2 der Versorgungsordnung A auf die Vorschriften der KZVKS verstößt weder gegen § 307 Abs. 2 BGB noch gegen § 308 Nr. 4 BGB.
aa) Die dynamische Verweisung auf ein anderes Regelungswerk ist kein Änderungsvorbehalt. Da sich der Arbeitgeber als Verwender der Klausel nicht das Recht vorbehält, die versprochene Leistung zu ändern oder von ihr abzuweichen, ist der Tatbestand des § 308 Nr. 4 BGB nicht erfüllt. Abgesehen davon ist die weitere Anpassung der Zusatzversorgung an die Entwicklung der tariflichen Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes den Versorgungs-berechtigten zumutbar, so dass auch aus diesem Grunde die Verweisungsklausel nicht an § 308 Nr. 4 BGB scheitern würde.
bb) Ebenso wenig werden die Versorgungsberechtigten durch die umfassende Verweisung auf die KZVKS unangemessen iSd. § 307 Abs. 2 BGB benachteiligt. Die vorliegende dynamische Verweisung ist interessen- und sachgerecht. Die Belange der Arbeitnehmer sind ausreichend gewahrt.
3. Die den Systemwechsel regelnden Bestimmungen der KZVKS gelten für das Versorgungsverhältnis aufgrund der in § 1 Abs. 2 der Versorgungsordnung A enthaltenen umfassenden dynamischen Verweisung. Einer
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Änderung oder Ergänzung der AVR bedurfte es nicht. Eine Beteiligung der Arbeitsrechtlichen Kommission war nicht erforderlich.
Art. 7 Abs. 1 Satz 2 der Grundordnung des kirchlichen Dienstes im Rahmen kirchlicher Arbeitsverhältnisse (Grundordnung) bestimmt:
„Rechtsnormen für den Inhalt der Arbeitsverhältnisse kommen zustande durch Beschlüsse von Kommissionen, die mit Vertretern der Dienstgeber und Vertretern der Mitarbeiter paritätisch besetzt sind.“
§ 1 Abs. 3 der Ordnung der Arbeitsrechtlichen Kommission des Deutschen Caritasverbandes e. V. (AKO) nennt als Aufgabe der Arbeitsrechtlichen Kommission „die Beschlussfassung von Rechtsnormen über Inhalt, Abschluss und Beendigung von Dienstverhältnissen mit kirchlich-caritativen Rechtsträgern ...“. Jedenfalls regeln die Leistungsvorschriften der KZVKS nicht den Inhalt des Arbeitsverhältnisses, sondern das Versicherungsverhältnis. Für das arbeitsrechtliche Versorgungsverhältnis gelten sie nur aufgrund des § 1 Abs. 2 der Versorgungsordnung A (Anlage 8 der AVR). Nur diese Bestimmung der AVR lässt sich als „Rechtsnorm“ iSd. Art. 7 Abs. 1 Satz 2 Grundordnung und § 1 Abs. 3 AKO ansehen, nicht aber die versicherungsrechtliche KZVKS.
4. Der Systemwechsel hält bei der kirchlichen Zusatzversorgung ebenso wie im öffentlichen Dienst einer Inhaltskontrolle stand.
a) Die in der KZVKS enthaltenen Leistungsvorschriften bestimmen den Inhalt der arbeitsvertraglichen Versorgungspflichten. Die KZVK ist - im Gegensatz zum Bochumer Verband und Essener Verband - nicht als eine von den Arbeitgebern beherrschte Einrichtung anzusehen. Sie ist eine rechtlich selbstständige öffentlich-rechtliche Körperschaft. Im maßgeblichen Entscheidungsorgan - dem Verwaltungsrat - stellt die Arbeitnehmerseite ebenso viele weitere Mitglieder wie die Arbeitgeberseite und verfügt damit über einen ausreichenden Einfluss. Die KZVK ist dementsprechend als Dritter iSd. §§ 317, 319 BGB anzusehen.
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b) Nach § 319 Abs. 1 Satz 1 BGB wäre der Systemwechsel nur dann unverbindlich, wenn er offenbar nicht der Billigkeit entsprochen hätte. Offenbar unbillig iSd. Vorschrift ist die Leistungsbestimmung eines Dritten, wenn sie in grober Weise gegen Treu und Glauben verstößt und sich dies bei unbefangener sachkundiger Prüfung sofort aufdrängt (vgl. ua. BAG 19. Februar 2003 - 4 AZR 157/02 - zu I 2 c bb (1) der Gründe, ZTR 2003, 510; BGH 26. April 1991 - V ZR 61/90 - zu I 1 der Gründe, NJW 1991, 2761). Davon kann nicht die Rede sein, wenn ein wirksames tarifvertragliches Regelungswerk übernommen wird und auch die Übernahme selbst sach- und interessengerecht ist.
Diese Voraussetzungen treffen bei § 1 Abs. 2 der Versorgungsordnung A (Anlage 8 der AVR) iVm. der geänderten KZVKS zu. Der Gesetzgeber geht ebenfalls davon aus, dass zwischen öffentlichem Dienst und kirchlichem Dienst Gemeinsamkeiten bestehen, die eine Gleichstellung rechtfertigen. Die betriebs-rentenrechtlichen Sonderregelungen für den öffentlichen Dienst gelten nach § 18 Abs. 1 Nr. 1 BetrAVG nicht nur für Personen, „die bei der ... (VBL) oder einer kommunalen ... Zusatzversorgungseinrichtung pflichtversichert sind“, sondern auch für Personen, die „bei ... einer ... kirchlichen Zusatzversorgungseinrichtung pflichtversichert sind“. § 1 Abs. 2 der Versorgungsordnung A (Anlage 8 der AVR) iVm. der KZVKS trägt dem gesetzlichen Leitbild Rechnung. Bei der KZVK ist insbesondere durch ihre Satzung, das Errichtungsgesetz und den Errichtungsbeschluss sichergestellt, dass die tarifvertraglichen Regelungen vollständig und nicht einseitig zu Lasten der Versorgungsberechtigten, sondern angemessen umgesetzt werden. Dies führt dazu, dass hier das dreistufige Prüfungsschema ebenso wenig anzuwenden ist wie bei Tarifverträgen in derem unmittelbaren Geltungsbereich (zur Überprüfung tarifvertraglicher Versorgungsregelungen vgl. ua. BAG 27. Februar 2007 - 3 AZR 734/05 - Rn. 39, BAGE 121, 321).
c) Weder die Umstellung der Gesamtversorgung auf das neue Punktemodell durch den ATV noch die Umsetzung des tarifvertraglich vorgesehenen Systemwechsels durch die Satzung der VBL und die Satzung der KZVK sind rechtlich zu beanstanden. Die Wirksamkeit des Systemwechsels als solchen
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haben sowohl das Bundesarbeitsgericht im Urteil vom 27. März 2007 (- 3 AZR 299/06 - AP BetrAVG § 1 Zusatzversorgungskassen Nr. 68) als auch der Bundesgerichtshof im Urteil vom 14. November 2007 (- IV ZR 74/06 - BGHZ 174, 127) bejaht. An dieser Rechtsprechung hält der Senat fest.
C. Der Hilfsantrag ist ebenfalls zulässig und unbegründet.
I. Während sich der Hauptantrag auf den Erfüllungsanspruch aus dem arbeitsvertraglichen Versorgungsverhältnis bezieht, macht der Kläger mit dem Hilfsantrag Schadensersatzansprüche geltend. Erfüllungsanspruch und Schadensersatzanspruch stellen unterschiedliche Streitgegenstände dar. Der Hilfsantrag ist nur für den Fall gestellt, dass der Hauptantrag abgewiesen wird. Diese innerprozessuale Bedingung ist zulässig (vgl. ua. BAG 12. Juni 2007 - 3 AZR 14/06 - zu I der Gründe, AP BetrAVG § 1a Nr. 1 = EzA BetrAVG § 1a Nr. 2).
II. Dem Kläger steht der geltend gemachte Schadensersatzanspruch nicht zu. Da der Systemwechsel als solcher rechtlich nicht zu beanstanden ist, sind insoweit keine arbeitsvertraglichen Pflichten verletzt.
Reinecke
Kremhelmer
Schlewing
Kaiser
Lohre
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