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ARBEITSRECHT
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ENTSCHEIDUNGSREPORT FÜR DIE BETRIEBLICHE PRAXIS 03|2025

Update Arbeitsrecht 03|2025 vom 31.03.2025

Leitsatzreport

LAG Mecklenburg-Vorpommern: Anspruch auf höhere Vergütung und Gleichbehandlungsgrundsatz

Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 28.01.2025, 5 SLa 159/24

Art.3 Grundgesetz (GG); Art.157 Abs.1 Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV); § 3 Entgelttransparenzgesetz (EntgTranspG); §§ 1, 3, 7, 15, 22 Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG)

Leitsatz des Gerichts:

Aus dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz ergibt sich regelmäßig kein Anspruch auf eine höhere Vergütung, wenn die Arbeitgeberin später eingestellten, mit gleichen Aufgaben betrauten Arbeitnehmern ein deutlich höheres Gehalt zahlt als einem zuvor eingestellten Arbeitnehmer, insbesondere dann nicht, wenn die neu eingestellten Arbeitnehmer über höherwertigere Berufsabschlüsse oder größere Berufserfahrung verfügen.

Hintergrund:

Ein 1988 geborener gelernter Restaurant- und Hotelfachmann arbeitete ab Oktober 2020 für 4.200,00 EUR brutto vollzeitig für ein privatwirtschaftliches Unternehmen als Personalleiter mit Verantwortung für zunächst 80 Beschäftigte. Nach Überleitung des Arbeitsverhältnisses auf einen anderen Arbeitgeber war er ab Februar 2022 für rund 800 Beschäftigte in verschiedenen Unternehmen der Unternehmensgruppe seines Arbeitgebers zuständig. Im Dezember 2022 stellte der Arbeitgeber nach einer Ausschreibung einen studierten Diplom-Ökonomen als weiteren Personalleiter für ein monatliches Gehalt von 10.000,00 EUR brutto ein. Dieser verließ kurz darauf, zu Ende Februar 2023, das Unternehmen wieder. Daher stellte der Arbeitgeber die bei der Ausschreibung zweitplatzierte Bewerberin, eine studierte Personalwirtin mit Bachelor- und Masterabschluss, zu Anfang Juli 2023 als weitere Personalleiterin ein, ebenfalls für 10.000,00 EUR brutto monatlich. Auch sie verließ das Unternehmen nach knapp drei Monaten. Der verbliebene Personalleiter klagte auf die monatliche Differenz zu dem Gehalt seiner beiden vorübergehend tätigen Kollegen, d.h. auf 5.800,00 EUR monatlich seit Oktober 2020. Das Arbeitsgericht Rostock (Urteil vom 15.05.2024, 4 Ca 1137/23) und das Landesarbeitsgericht (LAG) Mecklenburg-Vorpommern wiesen die Klage ab. Denn auf den Gleichbehandlungsgrundsatz konnte sich der Kläger nicht berufen, da die höhere Vergütung für den im Dezember 2022 eingestellten neuen Personalleiter eine Einzelentscheidung war, d.h. der Arbeitgeber verfolgte hierbei kein erkennbares generalisierendes Prinzip. Auch auf eine geschlechtsbedingte Lohndiskriminierung als Mann konnte sich der Kläger nicht berufen. Denn die im Sommer 2023 vorübergehend tätige Personalleiterin war besser qualifiziert als der Kläger. Außerdem bekam sie dasselbe Gehalt wie ihr männlicher Vorgänger. Ihr hohes Gehalt hatte daher nichts mit ihrem (weiblichen) Geschlecht zu tun, so das LAG.

Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 28.01.2025, 5 SLa 159/24

 

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