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Betriebliche Übung und Betriebsrente
16.05.2012. Arbeitsvertragliche Ansprüche können sich nicht nur aus dem Arbeitsvertrag ergeben. Sie können auch "stillschweigend" durch ein vertrauenserweckendes Verhalten des Arbeitgebers begründet werden. So etwas kommt besonders oft bei wiederholten Sonderzahlungen vor wie z.B. der Gewährung eines Weihnachtsgeldes oder eines Urlaubsgeldes. Man spricht dann von einer betrieblichen Übung.
Um das ungewollte Entstehen von Ansprüchen aufgrund einer Betriebsübung zu verhindern, sichern sich Arbeitgeber in ihren Arbeitsvertragsklauseln oft durch Freiwilligkeitsvorbehalte ab. Sie besagen, dass Arbeitnehmer auf vertraglich nicht ausdrücklich geregelte Leistungen keinen Anspruch haben sollen, auch wenn solche Leistungen mehrfach erbracht werden sollten. Außerdem konnten sich öffentliche Arbeitgeber bislang darauf verlassen, dass die Gerichte in den meisten Fällen gegen das Vorliegen von Betriebsübungen im öffentlichen Dienst entschieden hatten.
In einem Urteil vom gestrigen Dienstag hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) aber gegen diesen Trend entschieden, d.h. es hat eine Betriebsübung zugunsten eines Angestellten der Bayerischen Landesbank angenommen: BAG, Urteil vom 15.05.2012, 3 AZR 128/11.
- Sind öffentliche Arbeitgeber vor Ansprüchen aus Betriebsübungen generell geschützt?
- BAG: Anspruch auf eine Betriebsrentenvereinbarung kann sich auch im öffentlichen Dienst aus einer Betriebsübung ergeben
Sind öffentliche Arbeitgeber vor Ansprüchen aus Betriebsübungen generell geschützt?
Wie erwähnt können sich Ansprüche des Arbeitnehmers nicht nur aus einem ausdrücklichen (schriftlichen) Vertrag ergeben, sondern auch durch tatsächliche Vergünstigungen, die der Arbeitgeber über längere Zeit hinweg "stillschweigend" gewährt. Das klassiche Beispiel für eine solche Betriebsübung ist ein Weihnachtsgeld, das der Arbeitgeber drei Jahre lang hintereinander kommentarlos gewährt. In einem solchen Fall darf der Arbeitnehmer darauf vertrauen, dass er das Geld auch künftig erhalten wird.
Aber auch Ansprüche auf eine betriebliche Altersversorgung können sich aus einer Betriebsübung ergeben, wenn der Arbeitgeber über viele Jahre hinweg allen Arbeitnehmern unter bestimmten Voraussetzungen eine Betriebsrentenvereinbarung anbietet.
Fraglich ist allerdings, ob das auch für öffentliche Arbeitgeber gilt. Streiten öffentliche Dienstherren mit ihren Arbeitnehmern vor Gericht über Ansprüche aus einer Betriebsübung, lautet das Arbeitgeberargument immer, dass im öffentlichen Dienst der haushaltsrechtliche Grundsatz der Sparsamkeit gilt. Soll heißen, dass der öffentliche Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern immer nur diejenigen Leistungen gewähren kann, auf die ein klarer Rechtsanspruch besteht, sei es aus Arbeitsvertrag oder aus Tarifvertrag.
Für das Entstehen einer Betriebsübung ist dann "kein Raum" - oder etwa doch?
BAG: Anspruch auf eine Betriebsrentenvereinbarung kann sich auch im öffentlichen Dienst aus einer Betriebsübung ergeben
In dem vom BAG entschiedenen Fall ging es um einen 1960 geborenen Angestellten der Bayerischen Landesbank, der seit Anfang 1990 bei der Bank beschäftigt war. Die Bank praktizierte seit 1972 eine betriebliche Übung, der zufolge Arbeitnehmern nach einer 20jährigen Tätigkeit im Kreditgewerbe, von denen mindestens zehn Jahre bei der Landesbank zurückgelegt sein mussten, der Abschluss einer Betriebsrentenvereinbarung angeboten wurde, falls noch einige weitere Voraussetzungen erfüllt waren (gute Beurteilung, gute gesundheitliche Verfassung). Der Angestellte erfüllte diese Voraussetzungen am 01.01.2010 und verlangte den Abschluss eines Versorgungsvertrags, die Bank lehnte ab.
Der Angestellte klagte daraufhin und hatte vor das Arbeitsgericht München (Urteil vom 15.04.2010, 22 Ca 15571/09) und vor dem Landesarbeitsgericht (LAG) München Erfolg (Urteil vom 21.12.2010, 9 Sa 484/10). Denn alle von Bank vorgebrachten Argumente zogen nicht: Der arbeitsvertragliche Freiwilligkeitsvorbehalt war zu pauschal, und an der bestehenden Betriebsübung musste sich die Landesbank trotz des Sparsamkeitsgrundsatzes festhalten lassen, da sie hier Leistungen gewährte, die nicht tariflich geregelt waren. Noch nicht einmal eine Personalvereinbarung zum Thema Altersversorgung, die ausdrücklich eine Kann-Bestimmung enthielt, verhalf der Bank zum Erfolg.
Diesen Entscheidungen hat sich das BAG gestern angeschlossen und ebenfalls zugunsten des Bankangestellten geurteilt. Die Gründe für diese Entscheidung gehen aus der derzeit allein vorliegenden Pressemitteilung des BAG nicht hervor, aber aufgrund der vielen von der Bank vorgebrachten Argumente ist bereits das Ergebnis bemerkenswert.
Fazit: Öffentliche Arbeitgeber werden sich darauf einstellen müssen, künftig öfter als bisher an betrieblichen Übungen festgehalten zu werden. Dies gilt jedenfalls dann, wenn es um Leistungen geht, die nicht tarifvertraglich klar und abschließend festgelegt sind.
Nähere Informationen finden Sie hier:
- Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 15.05.2012, 3 AZR 128/11 (Pressemeldung)
- Bundesarbeitsgericht (Webseite)
- Landesarbeitsgericht München, Urteil vom 21.12.2010, 9 Sa 484/10
- Handbuch Arbeitsrecht: Arbeitsvertrag und Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
- Handbuch Arbeitsrecht: Betriebliche Altersversorgung
- Handbuch Arbeitsrecht: Betriebliche Übung
- Handbuch Arbeitsrecht: Freiwilligkeitsvorbehalt
- Handbuch Arbeitsrecht: Gratifikation
- Handbuch Arbeitsrecht: Weihnachtsgeld
- Arbeitsrecht aktuell: 16/353 Bayrische Landesbank kann sich von Betriebsrentenzusagen freikaufen
- Arbeitsrecht aktuell: 16/229 Betriebsrente gemäß Arbeitsvertrag oder Betriebsvereinbarung
- Arbeitsrecht aktuell: 12/001 Pauschaler Freiwilligkeitsvorbehalt im Arbeitsvertrag ist unwirksam
- Arbeitsrecht aktuell: 11/109 Freiwilligkeitsvorbehalt und Widerrufsvorbehalt verhindern keine Weihnachtsgeld-Betriebsübung
- Arbeitsrecht aktuell: 10/082 AGB-Klausel über freiwillige Sonderzahlung
Hinweis: In der Zwischenzeit, d.h. nach Erstellung dieses Artikels, hat das BAG seine Entscheidungsgründe veröffentlicht. Das vollständig begründete Urteil des BAG finden Sie hier:
Letzte Überarbeitung: 5. Juni 2020
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