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Gratifikation
Lesen Sie hier, wann Ihnen eine Gratifikation zusteht, wie Ihr Arbeitgeber Gratifikationen begrenzen kann und wie Sie Ihre Ansprüche effektiv wahren.
Im Einzelnen finden Sie Informationen zu der Frage, was man unter einer Gratifikation versteht, unter welchen Voraussetzungen Gratifikationsansprüche auch ohne ausdrückliche Vereinbarung bestehen und wann der Arbeitgeber einen Anspruch auf Gratifikation ausschließen, widerrufen oder durch Änderungskündigung beseitigen kann.
Außerdem finden Sie Hinweise dazu, wann bereits ausgezahlte Gratifikationen bei Ausscheiden des Arbeitnehmers zurückgefordert werden können.
von Rechtsanwalt Dr. Martin Hensche, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Berlin
- Was ist eine Gratifikation?
- Wann besteht ein Anspruch auf eine Gratifikation?
- Gibt es Gratifikationsansprüche auch ohne ausdrückliche Vereinbarung?
- Kann der Arbeitgeber einen Anspruch auf Zahlung einer Gratifikation ausschließen?
- Kann der Arbeitgeber eine Gratifikation einseitig widerrufen?
- Kann der Arbeitgeber einen Gratifikationsanspruch durch Änderungskündigung beseitigen?
- Kann der Arbeitgeber die Gratifikation bei Ausscheiden des Arbeitnehmers zurückfordern?
- Kann der Arbeitgeber eine Gratifikation bei Fehlzeiten kürzen?
- Wo finden Sie mehr zum Thema Gratifikation?
- Was können wir für Sie tun?
Was ist eine Gratifikation?
Ein Gratifikation ist eine Zuwendung des Arbeitgebers aus einem bestimmten Anlaß, die zusätzlich zum normalen Lohn bzw. Gehalt gewährt wird. Man spricht hier auch von Sonderzuwendung.
Typische Formen einer Gratifikation sind das Weihnachtsgeld, das Urlaubsgeld oder Sonderzahlungen aus Anlass eines Betriebsjubiläums. Auch Prämien, die der Arbeitgeber auf der Grundlage einer Zielvereinbarung zahlt, Tantiemen oder Bonuszahlungen sind Gratifikationen.
Viele Gratifikationen beruhen auf örtlichen oder betrieblichen Traditionen und Gebräuchen, die es anderswo nicht gibt. So zahlen z.B. einigen Betriebe in Friedrichshafen am Bodensee ihren Arbeitnehmern einmal im Jahr ein Seehasengeld, um ihnen den Besuch des im Juli stattfindenden Seehasenfestes zu erleichtern.
Das Urlaubsgeld ist nicht mit dem Urlaubsentgelt zu verwechseln: Während das Urlaubsentgelt die normale Arbeitsvergütung ist, der Fortentrichtung man während der Dauer des Urlaubs nach dem Gesetz beanspruchen kann, ist das Urlaubsgeld eine darüber hinausgehende, gesetzlich nicht vorgeschriebene Sonderzuwendung Ihres Arbeitgebers für die Finanzierung des erhöhten Bedarfs, den man typischerweise im Urlaub bzw. bei Urlaubsreisen hat.
Wann besteht ein Anspruch auf eine Gratifikation?
Ein Anspruch auf Zahlung einer Gratifikation kann sich zunächst aus dem Arbeitsvertrag ergeben. Ein solcher arbeitsvertraglicher Anspruch braucht nicht unbedingt schriftlich vereinbart zu werden. Auch eine mündliche Zusage des Arbeitgebers ist ausreichend.
Ansprüche auf Gratifikationen sind auch oft in Tarifverträgen oder in Betriebsvereinbarungen enthalten.
Gibt es Gratifikationsansprüche auch ohne ausdrückliche Vereinbarung?
Auch wenn der Arbeitgeber keine ausdrückliche Gratifikationszusage gegeben hat, kann man einen Anspruch auf Zahlung einer Gratifikation haben, falls der Arbeitgeber über eine gewisse Zeit hin faktisch Gratifikationen gewährt und der begünstigte Arbeitnehmer aus diesem Verhalten berechtigterweise den Schluss ziehen kann, daß ihm die Gratifikation auf Dauer gewährt werden soll. Man spricht hier von einer betrieblichen Übung.
Ausreichend für das Entstehen einer betrieblichen Übung ist im allgemeinen die dreimalige vorbehaltlose Zahlung einer bestimmten Sonderzuwendung. Wechselt allerdings die Höhe der Gratifikation von Jahr zu Jahr oder schließt der Arbeitgeber einen Rechtsanspruch ausdrücklich aus, dann entsteht keine betriebliche Übung. Ein ausdrücklicher Ausschluss der rechtlichen Bindung kann beispielsweise in dem Hinweis bestehen, daß die Zuwendung "eine freiwillige Leistung unter Ausschluß eines Rechtsanspruchs für die Zukunft" darstellt.
Ein Anspruch auch Gratifikation ohne ausdrückliche Vereinbarung kann auch daraus folgen, daß alle Mitarbeiter eine Gratifikation erhalten und kein sachlicher Grund dafür gegeben ist, ausgerechnet einen bestimmten Arbeitnehmer von dieser Gratifikation auszunehmen. In einem solchen Fall ergibt sich der Anspruch auf die Gratifikation aus dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz. Dieser Grundsatz verbietet dem Arbeitgeber eine sachlich nicht begründete bzw. "willkürliche" Schlechterstellung einzelner Arbeitnehmer (oder einzelner Arbeitnehmergruppen) gegenüber anderen.
Kann der Arbeitgeber einen Anspruch auf Zahlung einer Gratifikation ausschließen?
Ja, das ist möglich, und zwar in Form eines sog. Freiwilligkeitsvorbehalts.
Nähere Informationen zu der Frage, unter welchen Voraussetzungen ein solcher Vorbehalt wirksam ist, finden Sie unter dem Stichwort Freiwilligkeitsvorbehalt.
Kann der Arbeitgeber eine Gratifikation einseitig widerrufen?
Hat der Arbeitnehmer einen rechtlichen Anspruch auf Zahlung einer Gratifikation, kann der Arbeitgeber den Gratifikationsanspruch selbstverständlich nicht einseitig "widerrufen". Ist daher zum Beispiel im Arbeitsvertrag, in einer Betriebsvereinbarung oder in einem Tarifvertrag geregelt, dass bestimmte Gratifikationen zu zahlen sind, kommt ein einseitiger Widerruf durch den Arbeitgeber nicht in Betracht.
Das gilt auch dann, wenn sich Ihr Anspruch auf die Gratifikation aus einer betrieblichen Übung ergibt, da auch eine betriebliche Übung zu einer inhaltlichen Änderung des Arbeitsvertrages führt. Auch in einem solchen Fall ergibt sich der Gratifikationsanspruch rechtlich gesehen "aus dem Arbeitsvertrag". Diesen kann der Arbeitgeber aber nicht einseitig verändern.
Möglich ist allerdings die arbeitsvertragliche Vereinbarung eines dem Arbeitgeber zustehenden Rechts zum Widerruf einer Gratifikation. Ist ein solcher Widerrufsvorbehalt vereinbart, kann der Arbeitgeber dieses Recht auch ausüben, d.h. in einem solchen Fall ist ein einseitiger Widerruf von Gratifikationen möglich.
Dies gilt allerdings nicht in allen Fällen. In einem Urteil vom 12.01.2005, 5 AZR 364/04, hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) die formularmäßige Vereinbarung und die Ausübung eines solchen vertraglichen Widerrufsrechts zugunsten des Arbeitnehmers eingeschränkt.
Danach ist Voraussetzung für einen wirksamen vertraglichen Widerrufsvorbehalt, dass dieser die Gründe benennt, die den Arbeitgeber zum Widerruf berechtigen sollen. Außerdem muss einer dieser vereinbarten Widerrufsgründe im Falle der Ausübung des Widerrufsvorbehaltes auch tatsächlich vorliegen. Ein arbeitsvertraglicher Rechtsanspruch auf Zahlung einer Gratifikation kann demnach nicht mit der formularvertraglichen Einschränkung versehen werden, dass die Gratifikation "jederzeit" und/oder "ohne Angabe von Gründen" möglich sein soll.
Nähere Informationen zu den Voraussetzungen eines wirksamken Widerrufsvorbehalts und einer wirksamen Ausübung eines Widerrufsrechts finden Sie unter dem Stichwort Widerrufsvorbehalt.
Kann der Arbeitgeber einen Gratifikationsanspruch durch Änderungskündigung beseitigen?
Möglich ist allerdings manchmal anstelle eines Widerrufs eine (ordentliche) Änderungskündigung. Mit einer Änderungskündigung kündigt der Arbeitgeber den gesamten Arbeitsvertrag mitsamt dem darin verankerten Gratifikationsanspruch und bietet dem Arbeitnehmer zugleich an, das Arbeitsverhältnis unter geänderten Bedingungen, d.h. ohne die Gratifikation fortzusetzen.
Hat der Arbeitnehmer keinen allgemeinen Kündigungsschutz, muss er entweder seinen Hut nehmen oder in die Verschlechterung der Arbeitsbedingungen einwilligen.
Besteht dagegen Kündigungsschutz, wird der Arbeitnehmer das Änderungsangebot in der Regel unter dem Vorbehalt annehmen, daß die Beseitigung der Gratifikation sozial gerechtfertigt ist. Weitere Einzelheiten zu diesen Fragen finden Sie unter dem Stichwort Änderungskündigung.
Eine Beseitigung des Anspruchs auf Gratifikation im Wege der Änderungskündigung des Arbeitsvertrags ist allerdings nicht möglich, wenn sich der Gratifikationsanspruch im Wege der Tarifwirkung aus einem Tarifvertrag ergibt oder aus einer Betriebsvereinbarung folgt.
Kann der Arbeitgeber die Gratifikation bei Ausscheiden des Arbeitnehmers zurückfordern?
Im allgemeinen kann der Arbeitgeber eine bereits gezahlte Gratifikation nicht mehr zurückfordern. Es ist aber rechtlich zulässig, die Gratifikation durch Vereinbarung innerhalb gewisser Grenzen von der künftigen Betriebstreue des Arbeitnehmers abhängig machen. Dies geschieht zuweilen durch sogenannte Rückzahlungsklauseln, die zum Beispiel besagen, daß der Arbeitnehmer eine Gratifikation - etwa ein Weihnachtsgehalt - zurückzahlen muß, falls er bis zu einem bestimmten Termin des folgenden Jahres aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet.
Durch solche vertraglich vereinbarten Rückzahlungsklauseln darf der Arbeitnehmer aber nicht in unzulässiger Weise an den Betrieb "gefesselt" werden. Um eine übermäßige Bindung des Arbeitnehmers zu verhindern, überprüft die Rechtsprechung die Angemessenheit von Rückzahlungsklauseln bzw. der mit ihnen vereinbarten Dauer der Vertragsbindung des Arbeitnehmers.
Im allgemeinen gilt: Je geringer (größer) die Gratifikation, desto kürzer (länger) kann die mit Hilfe der Rückzahlungsklausel vereinbarte Vertragsbindung sein. Nähere Informationen zu der Frage, wie lange die dem Arbeitnehmer durch eine auf Gratifikationen bezogene Rückzahlungsklausel abverlangte Vertragsbindung dauern kann, finden Sie unter dem Stichwort "Rückzahlungsklausel".
Kann der Arbeitgeber eine Gratifikation bei Fehlzeiten kürzen?
Wenn mit einer Gratifikation ausschließlich die im Laufe des Jahres erbrachte Arbeitsleistung zusätzlich vergütet werden soll wie zum Beispiel mit einer Anwesenheitsprämie, dann können während des Kalenderjahres angefallene Fehlzeiten den Arbeitgeber zu einer anteiligen Kürzung der Gratifikation berechtigen.
Fehlzeiten, die eine anteilige Kürzung der Gratifikation rechtfertigen, sind zum Beispiel krankheitsbedingte Ausfallzeiten, falls diese über den Entgeltfortzahlungszeitraum hinaus andauern, oder Abwesenheit aufgrund einer Elternzeit. Zeiten des Mutterschutzes sowie krankeitsbedingte Ausfallzeiten, die der Arbeitgeber bezahlen muss, berechtigen dagegen nicht zur Kürzung.
Wo finden Sie mehr zum Thema Gratifikation?
Weiterführende Informationen, die Sie im Zusammenhang mit dem Thema Gratifikation interessieren könnten, finden Sie hier:
- Handbuch Arbeitsrecht: Arbeitsvertrag
- Handbuch Arbeitsrecht: Betriebliche Übung
- Handbuch Arbeitsrecht: Bonus
- Handbuch Arbeitsrecht: Freiwilligkeitsvorbehalt
- Handbuch Arbeitsrecht: Gleichbehandlungsgrundsatz
- Handbuch Arbeitsrecht: Kündigung - Änderungskündigung
- Handbuch Arbeitsrecht: Rückzahlungsklausel
- Handbuch Arbeitsrecht: Tantieme
- Handbuch Arbeitsrecht: Weihnachtsgeld
- Handbuch Arbeitsrecht: Widerrufsvorbehalt
- Handbuch Arbeitsrecht: Zielvereinbarung
- Übersicht Handbuch Arbeitsrecht
- Tipps und Tricks: Geschäftsführervertrag - Checkliste
Beiträge unseres Anwaltsteams zu aktuellen Gerichtsentscheidungen im Zusammenhang mit dem Thema Gratifikation finden Sie hier:
Arbeitsrecht aktuell 2022
- Update Arbeitsrecht 21/2022 vom 19.10.2022 LAG Köln: Anteiliger Anspruch auf Jahrestantieme bei unterjährigem Ausscheiden
- Update Arbeitsrecht 10/2022 LAG Baden-Württemberg: Wirksamkeit von Freiwilligkeitsvorbehalten in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB)
Arbeitsrecht aktuell 2020
- Update Arbeitsrecht 21|2020 LAG Baden-Württemberg: Urlaubs- und Weihnachtsgeld bei längerer Erkrankung nach Ablauf der Entgeltfortzahlung
- Update Arbeitsrecht 12|2020 LAG Niedersachsen: Nachwirkung einer teilmitbestimmten Betriebsvereinbarung
- Arbeitsrecht aktuell: 20/075 Eigenkündigung und Rückzahlung von Fortbildungskosten
Arbeitsrecht aktuell 2019
Arbeitsrecht aktuell 2018
Arbeitsrecht aktuell 2017
- Arbeitsrecht aktuell: 17/283 Mindestlohn und Leistungszulage
- Arbeitsrecht aktuell: 17/244 Nachtzuschläge und Mindestlohn
- Arbeitsrecht aktuell: 17/220 Unpfändbarkeit von Zulagen
- Arbeitsrecht aktuell: 17/003 Anwesenheitsprämien sind auf den Mindestlohn anzurechnen
Arbeitsrecht aktuell 2016
Arbeitsrecht aktuell 2015
- Arbeitsrecht aktuell: 15/242 Betriebsübung unter erleichterten Voraussetzungen
- Arbeitsrecht aktuell: 15/091 Mindestlohn - Anrechnung von Lohnbestandteilen
Eine vollständige Übersicht unserer Beiträge zum Thema Gratifikation finden Sie unter:
Urteile und Kommentare: Gratifikation
Letzte Überarbeitung: 21. Oktober 2022
Was können wir für Sie tun?
Wenn Sie Fragen im Zusammenhang mit einer Gratifikation haben oder eine bislang gewährte Gratifkation von Ihrem Arbeitgeber widerrufen oder nicht (mehr) gewährt wird, beraten und unterstützen wir Sie gerne. Wir können auch behilflich sein, wenn es darum geht, Ihre rechtlichen Möglichkeiten und die weitere Vorgehensweise in Ihrem Fall abzuklären. Bitte beachten Sie, dass Ihnen nur kurze Zeit für die Geltendmachung Ihrer Ansprüche zur Verfügung steht, falls Sie tarifliche oder vertragliche Ausschlussfristen zu beachten haben. Selbstverständlich können wir Sie auch bei der Durchsetzung eines Anspruchs auf Leistung einer Gratifikation unterstützen. Je nach Lage des Falles bzw. entsprechend Ihren Wünschen treten wir entweder nach außen nicht in Erscheinung oder aber wir verhandeln in Ihrem Namen mit Ihrem Arbeitgeber. Für eine möglichst rasche und effektive Beratung benötigen wir folgende Unterlagen:
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