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Betriebstreue als Voraussetzung tariflicher Sonderzahlungen
03.07.2018. Mit Sonderzahlungen verbinden Arbeitgeber die Erwartung oder jedenfalls den Wunsch, dass der Arbeitnehmer durch die zusätzliche finanzielle Vergünstigung davon abgehalten wird, sich beruflich zu verändern.
Entsprechend dieser Interessenlage schreiben viele Arbeitgeber in ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) hinein, dass die Sonderzahlung vom Bestand des Arbeitsverhältnisses zu einem bestimmten künftigen Stichtag abhängig sein soll. Und auch in Tarifverträgen und Betriebsvereinbarungen finden sich solche Stichtagsregelungen bzw. „Bestandsklauseln“.
Am Mittwoch letzter Woche hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) entschieden, dass Tarifverträge eine im November fällige jährliche Sonderzahlung vom Bestand des Arbeitsverhältnisses am 31. März des Folgejahres abhängig machen können: BAG, Urteil vom 27.06.2018,10 AZR 290/17 (Pressemeldung des Gerichts).
- Stichtagsregelungen für Sonderzahlungen in AGB, Betriebsvereinbarungen und Tarifverträgen
- Der Streitfall: Tarifvertragliche Bestandsklausel macht Sonderzahlung vom Bestand des Arbeitsverhältnisses am 31. März des Folgejahres abhängig
- BAG: Tarifverträge können eine jährliche Sonderzahlung mit Mischcharakter vom Bestand des Arbeitsverhältnisses am 31. März des Folgejahres abhängig machen
Stichtagsregelungen für Sonderzahlungen in AGB, Betriebsvereinbarungen und Tarifverträgen
Sonderzahlungen wie z.B. Provisionen, Zielvereinbarungsprämien, Boni oder ein im November fälliges 13. Gehalt dienen dem Zweck, die erbrachte Arbeitsleistung zu bezahlen. Dementsprechend können Arbeitnehmer solche Zahlungen zeitanteilig („pro rata temporis“) verlangen, wenn sie im Laufe des Kalenderjahres aus dem Arbeitsverhältnis ausscheiden.
Andere Gratifikationen dagegen sollen nicht die Arbeitsleistung vergüten, sondern die Betriebstreue belohnen, wie z.B. eine Jubiläumsprämie aus Anlass einer bestimmten (langen) Betriebszugehörigkeit. Hier gilt das Alles-oder-nichts-Prinzip: Wer kurz vor seinem bevorstehenden Firmenjubiläum ausscheidet, bekommt nichts.
Zwischen diesen beiden Zahlungen bzw. Ansprüchen stehen Gratifikationen mit „Mischcharakter“, mit denen sowohl die Arbeitsleistung bezahlt als auch die Betriebstreue anerkannt werden soll. Bei ihnen ist oft nicht klar und daher umstritten, ob sie vom Bestand des Arbeitsverhältnisses zu einem bestimmten Stichtag abhängen dürfen oder nicht.
Dazu hat das BAG in den vergangenen Jahren zugunsten der Arbeitnehmerseite entschieden, dass sowohl Sonderzahlungen mit alleinigem Vergütungszweck als auch Sonderzahlungen mit „Mischcharakter“ durch entsprechende Klauseln durch die AGB des Arbeitgebers nicht ausgeschlossen werden können, falls das Arbeitsverhältnis zu einem bestimmten Stichtag nicht mehr bestehen sollte. Solche AGB-Klauseln benachteiligen den Arbeitnehmer unangemessen im Sinne von § 307 Abs.1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), denn sie nehmen ihm (entgegen dem Modell des Arbeitsvertrags als eines Austauschverhältnisses, § 611 BGB) seinen bereits erarbeiteten Lohnanspruch.
Dieses Verbot einer unangemessenen AGB-Gestaltung von Gratifikationen mit Mischcharakter gilt sowohl für Stichtagsregelungen, die auf den Bestand des Arbeitsverhältnisses an einem Stichtag im nächsten Jahr abstellen (BAG, Urteil vom 18.01.2012, 10 AZR 612/10), als auch für den 31. Dezember als Stichtag, zu dem das Arbeitsverhältnis für den Anspruch auf ein Weihnachtsgeld (noch) bestanden haben muss (BAG, Urteil vom 13.11.2013, 10 AZR 848/12, wir berichteten in Arbeitsrecht aktuell: 13/336 Weihnachtsgeld und Kündigung).
Auch in Betriebsvereinbarungen sind derartige Regelungen unwirksam, denn die Betriebsparteien (Arbeitgeber und Betriebsrat) haben nicht die Rechtsmacht, dem Arbeitnehmer seinen bereits erarbeiteten Lohnanspruch durch ungünstige Stichtagsregelungen zu nehmen, so das BAG mit Urteil vom 12.04.2011, 1 AZR 412/09 (hier ging es um den Bestand des Arbeitsverhältnisses im Folgejahr).
Demgegenüber ist das BAG großzügiger, wenn es um Bestandsklauseln in Tarifverträgen geht. Denn hinter Tarifverträgen stehen durchsetzungsstarke Gewerkschaften. Sie handeln mit Tarifverträgen ein „Gesamtpaket“ aus, das überwiegend für Arbeitnehmer günstig ist und daher in einzelnen Punkten auch einmal nachteilig sein kann. Dementsprechend hat das BAG die Stichtagsregelung des § 20 Abs.1 Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) abgesegnet, die den Anspruch auf die im November fällige Jahressonderzahlung vom Bestand des Arbeitsverhältnisses am 01. Dezember abhängig macht (BAG, Urteil vom 12.12.2012, 10 AZR 718/11).
Diese Regelung, so das BAG, greift zwar in die Berufsfreiheit (Art.12 Grundgesetz - GG) des Arbeitnehmers ein, da sie ihm die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Verlust der Sonderzahlung erschwert, doch wiegt dieser Eingriff nicht schwer, denn der Arbeitnehmer muss bei einer Kündigungsentscheidung nur einen Monat länger warten: Will er die Sonderzahlung bekommen, kann er erst zu Ende Dezember kündigen (um am 01. Dezember "im Arbeitsverhältnis" zu stehen), statt schon zum 30. November. Außerdem haben die Tarifparteien aufgrund der Tarifautonomie (Art.9 Abs.3 GG) einen größeren Gestaltungsspielraum (auch zu Ungunsten des Arbeitnehmers) als die Betriebsparteien oder der Arbeitgeber bei der Gestaltung seiner AGB.
Aber geht dieser Gestaltungsspielraum so weit, dass tarifvertragliche Sonderzahlungen von einem noch späteren Bestand des Arbeitsverhältnisses abhängig gemacht werden können, z.B. am 31. März des Folgejahres?
Der Streitfall: Tarifvertragliche Bestandsklausel macht Sonderzahlung vom Bestand des Arbeitsverhältnisses am 31. März des Folgejahres abhängig
In dem Fall des BAG stand der Arbeitnehmer, ein Busfahrer, auf der Beklagtenseite. Sein Ex-Arbeitgeber hatte ihn (im Wege einer Widerklage) auf Rückzahlung eines tariflichen 13. Gehalts bzw. einer „Sonderzuwendung“ verklagt, die er im November 2015 gezahlt hatte (1.540,29 EUR netto). In dem auf das Arbeitsverhältnis anwendbaren Tarifvertrag war in § 1 folgendes geregelt:
„(1) Die Bediensteten erhalten in jedem Kalenderjahr anstelle einer Weihnachtszuwendung eine Sonderzuwendung, wenn sie
1. am 1. Dezember seit dem 1. Oktober ununterbrochen bei demselben Arbeitgeber in einem Beschäftigungs- oder Ausbildungsverhältnis stehen und
2. nicht in der Zeit bis einschließlich 31. März des folgenden Jahres aus eigenem Verschulden oder auf eigenen Wunsch aus dem Beschäftigungs- oder Ausbildungsverhältnis ausscheiden.
(2) Ist die Zuwendung im Falle des Absatzes 1 Nr. 2 gezahlt worden, so ist sie in voller Höhe zurückzuzahlen.“
Da der Busfahrer mit Kündigungsschreiben vom 01.10.2015 (vorfristig) zum 14.01.2016 gekündigt hatte (womit sich das Busunternehmen ausdrücklich einverstanden erklärt hatte), war die zusammen mit dem Novemberlohn (versehentlich) gezahlte Sonderzuwendung aus Sicht des Busunternehmens zurückzuzahlen. Das sah der Busfahrer anders. Er meinte, die tarifliche Bestands- bzw. Rückzahlungsklausel sei unwirksam, weil sie als unverhältnismäßige Kündigungsbeschränkung gegen sein Grundrecht auf Berufsfreiheit aus Art.12 Abs.1 GG verstoße.
Das Arbeitsgericht Freiburg entschied zugunsten des Busunternehmens (Urteil vom 30.11.2016, 10 Ca 143/16), wie auch das in der Berufung zuständige Landesarbeitsgericht (LAG) Baden-Württemberg (Urteil vom 09.05.2017, 9a Sa 12/17). Dabei bewertete das LAG die streitige Sonderzahlung als Leistung mit Mischcharakter. Denn sie war gemäß § 3 des Tarifvertrags anteilig um 1/12 für jeden Kalendermonat vermindert, für den der Bedienstete keine Bezüge erhalten hat, so dass sie die geleistete Arbeit vergütete. Andererseits belohnte sie durch die Bestands- bzw. Stichtagsregelung auch die Betriebstreue (Urteil vom 09.05.2017, 9a Sa 12/17, Rn.58).
BAG: Tarifverträge können eine jährliche Sonderzahlung mit Mischcharakter vom Bestand des Arbeitsverhältnisses am 31. März des Folgejahres abhängig machen
Auch in der Revision vor dem BAG hatte der Busfahrer keinen Erfolg. Zur Begründung heißt es in der derzeit allein vorliegenden Pressemeldung des BAG:
Die umstrittene tarifvertragliche Regelung greift zwar in die Berufsfreiheit der betroffenen Arbeitnehmer ein, denn Art.12 Abs.1 GG schützt auch Aufgabe eines Arbeitsverhältnisses durch Kündigung. Diese Einschränkung war hier aber verhältnismäßig.
Den Tarifvertragsparteien steht nämlich bei Bestands- bzw. Stichtagsregelungen wie hier im Streitfall aufgrund der Tarifautonomie (Art.9 Abs.3 GG) ein weiter Gestaltungsspielraum zu. Über einen solchen Spielraum verfügen weder der Arbeitgeber bei der Formulierung seiner AGB noch die Betriebsparteien bei der Ausgestaltung von Betriebsvereinbarungen. Die Tarifparteien haben eine „Einschätzungsprärogative“, so die Erfurter Richter, bei der Beurteilung der tatsächlichen Gegebenheiten, der betroffenen Interessen und der Auswirkungen von Tarifverträgen. Darüber hinaus haben sie auch einen Beurteilungs- und Ermessensspielraum bei der inhaltlichen Gestaltung ihrer tariflichen Vereinbarungen. Daher sind sie nicht verpflichtet,
„die zweckmäßigste, vernünftigste oder gerechteste Lösung zu wählen. Es genügt, wenn es für die getroffene Regelung einen sachlich vertretbaren Grund gibt.“
Im vorliegenden Streitfall bewegte sich die tarifliche Regelung noch innerhalb des Gestaltungsspielraums der Tarifvertragsparteien, so das BAG.
Fazit: Das Urteil des BAG schreibt die Tarifautonomie groß. Dementsprechend stellen die Erfurter Richter zur Vermeidung von Missverständnissen klar, dass eine Rückzahlungsregelung wie hier im Streitfall unwirksam wäre, wenn sie in arbeitsvertraglichen AGB enthalten und daher an § 307 Abs.1 BGB zu messen wäre.
In diesem Zusammenhang verweist die Pressemeldung ausdrücklich auf das o.g. Grundsatzurteil vom 18.01.2012 (10 AZR 612/10), dem zufolge Sonderzahlungen mit Mischcharakter in den AGB des Arbeitgebers nicht vom Bestand des Arbeitsverhältnisses am Jahresende abhängig gemacht werden können (wir berichteten in Arbeitsrecht aktuell: 13/336 Weihnachtsgeld und Kündigung).
Inhaltlich geht das Urteil vom 27.06.2018 (10 AZR 290/17) nur einen kleinen Schritt über das Urteil vom 12.12.2012 (10 AZR 718/11) hinaus, das § 20 Abs.1 TVöD abgesegnet hatte, d.h. die darin enthaltene Stichtagsregelung, der zufolge die November-Sonderzahlung den Bestand des Arbeitsverhältnisses am 1. Dezember voraussetzt. Wirksam sind auch Tarifverträge, so das aktuelle BAG-Urteil, die den Arbeitnehmern eine Vertragsbindung zumuten, die einige Monate länger dauert.
Nähere Informationen finden Sie hier:
- Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 27.06.2018, 10 AZR 290/17 (Pressemeldung des Gerichts)
- Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 09.05.2017, 9a Sa 12/17
- Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 13.11.2013, 10 AZR 848/12 (AGB mit Dezember-Bestandsklausel für Gratifikation mit Mischcharakter)
- Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 12.12.2012, 10 AZR 718/11 (Sonderzahlung gemäß § 20 TVöD)
- Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 18.01.2012, 10 AZR 612/10 (AGB mit Folgejahr-Bestandsklausel für Gratifikation mit Mischcharakter)
- Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 12.04.2011, 1 AZR 412/09 (Bestandsklausel in Betriebsvereinbarung)
- Handbuch Arbeitsrecht: Arbeitsvertrag und allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
- Handbuch Arbeitsrecht: Betriebsvereinbarung
- Handbuch Arbeitsrecht: Bonus
- Handbuch Arbeitsrecht: Gratifikation
- Handbuch Arbeitsrecht: Lohn und Gehalt
- Handbuch Arbeitsrecht: Provision
- Handbuch Arbeitsrecht: Rückzahlungsklausel
- Handbuch Arbeitsrecht: Tarifvertrag
- Handbuch Arbeitsrecht: Weihnachtsgeld
- Handbuch Arbeitsrecht: Zielvereinbarung
- Arbeitsrecht aktuell: 17/274 Dreijährige Kündigungsfrist ist unwirksam
- Arbeitsrecht aktuell: 13/336 Weihnachtsgeld und Kündigung
- Arbeitsrecht aktuell: 13/312 Kein Anspruch auf Weihnachtsgeschenke
- Arbeitsrecht aktuell: 12/030 Kein Weihnachtsgeld nach Kündigung
- Arbeitsrecht aktuell: 11/220 Weihnachtsgeld - Rückzahlung: Keine Weihnachtsgeldrückzahlung nach betriebsbedingter Kündigung
- Arbeitsrecht aktuell: 11/136 Weihnachtsgeld trotz Kündigung kraft Betriebsübung
- Arbeitsrecht aktuell: 10/245 Weihnachtsgeld auch im gekündigten Arbeitsverhältnis
Letzte Überarbeitung: 13. November 2020
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