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Kein Anspruch auf Weihnachtsgeschenke
29.10.2013. Gewährt der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern eine Geld- oder Sachleistung, gehen die Gerichte im Allgemeinen davon aus, dass damit die Arbeitsleistung der Arbeitnehmer vergütet werden soll.
So verstanden sind Leistungen des Arbeitgebers immer Gegenleistungen, d.h. sie stehen im Austauschverhältnis zu den Leistungen bzw. der Arbeit der Arbeitnehmer.
Arbeitgeber haben es daher rechtlich schwer, Geld- oder Sachleistungen nach freiem Gutdünken zu gewähren. Denn sind Arbeitgeberleistungen im Allgemeinen Gegenleistungen, d.h. sollen sie die Leistungen der Arbeitnehmer honorieren, sind Freiwilligkeits- oder Widerrufsvorbehalte schwer zu rechtfertigen.
Außerdem steht der Grundsatz der Gleichbehandlung im Raum, wenn bestimmte Arbeitnehmer bzw. Arbeitnehmergruppen Sonderleistungen erhalten wie z.B. ein Weihnachtsgeld und wenn andere, vergleichbare Arbeitnehmer davon ausgeschlossen werden. Und der Grundsatz der Gleichbehandlung verbietet es dem Arbeitgeber, einzelne Arbeitnehmer(gruppen) ohne sachliche Begründung von generell gewährten Gratifikationen auszunehmen.
Ein aktueller Fall des Arbeitsgerichts Köln zeigt allerdings, dass auch Arbeitgeber im Ausnahmefall einmal etwas an Arbeitnehmer verschenken können (Arbeitsgericht Köln, Urteil vom 18.10.2013, 3 Ca 1819/13).
Im Streitfall hatte ein Handelsunternehmen mit etwa 100 Arbeitnehmern auf der Weihnachtsfeier 2012 den dort anwesenden 75 Arbeitnehmern ein iPad im Wert von 400,00 EUR geschenkt. Die Arbeitnehmer, die an der Feier nicht teilnahmen, gingen leer aus.
Einer der Abwesenden, der wegen krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit fehlte, wollte auch ein iPad haben und klagte darauf vor dem Arbeitsgericht Köln. Dort hatte er aber keinen Erfolg, denn das Arbeitsgericht folgte der Argumentation des Arbeitgebers. Der hatte die Geschenkaktion mit dem Ziel gerechtfertigt, etwas die geringe Anzahl von Teilnehmern an Weihnachtsfeiern tun zu wollen.
Der Arbeitgeber, so das Gericht, hatte mit seiner Überraschung ein freiwilliges Engagement außerhalb der Arbeitszeit belohnen wollen. Deshalb bewertete das Gericht das iPad als eine "Zuwendung eigener Art", die (ausnahmsweise) keine Vergütung für erbrachte Arbeitsleistungen war.
Der Arbeitgeber war daher dazu berechtigt, die Arbeitnehmer unterschiedlich zu behandeln. Denn er verfolgte das (zulässige) Ziel, Betriebsfeiern attraktiver zu gestalten und die Arbeitnehmer zur Teilnahme zu motivieren.
Fazit: Das wahre Geschenk besteht nicht in der Gabe, sondern in der Absicht des Gebenden (Seneca).
Nähere Informationen finden Sie hier:
- Arbeitsgericht Köln, Urteil vom 18.10.2013, 3 Ca 1819/13
- Handbuch Arbeitsrecht: Freiwilligkeitsvorbehalt
- Handbuch Arbeitsrecht: Gleichbehandlungsgrundsatz
- Handbuch Arbeitsrecht: Gratifikation
- Handbuch Arbeitsrecht: Krankheit
- Handbuch Arbeitsrecht: Weihnachtsgeld
- Handbuch Arbeitsrecht: Widerrufsvorbehalt
- Arbeitsrecht aktuell: 18/162 Betriebstreue als Voraussetzung tariflicher Sonderzahlungen
- Arbeitsrecht aktuell: 17/162 Widerrufsvorbehalt für den Fall einer wirtschaftlichen Notlage
- Arbeitsrecht aktuell: 13/336 Weihnachtsgeld und Kündigung
Letzte Überarbeitung: 16. November 2020
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