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Weihnachtsgeld und Kündigung
15.11.2013. Mit einem Weihnachtsgeld wollen Arbeitgeber meist verschiedene Zwecke verfolgen.
Anders als ein 13. Gehalt, das allein die im Verlauf des Jahres erbrachte Arbeitsleistung bezahlen soll, belohnt ein Weihnachtsgeld meist auch die "Betriebstreue" des Arbeitnehmers. Ein Anhaltspunkt dafür sind Stichtagsregelungen, denen zufolge der Anspruch nicht besteht, wenn das Arbeitsverhältnis z.B. am 31. Dezember nicht mehr besteht oder "gekündigt" ist.
In einem aktuellen Urteil hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) klargestellt, dass solche Stichtagsregelungen, wenn sie in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) des Arbeitgebers enthalten sind, einen Anspruch auf ein zeitanteiliges Weihnachtsgeld nach einer vorzeitigen Kündigung im Allgemeinen nicht ausschließen können: BAG, Urteil vom 13.11.2013, 10 AZR 848/12.
- Anspruch auf ein Weihnachtsgeld trotz vorzeitiger Kündigung?
- Der Fall des BAG: Zum 30. September aufgrund Eigenkündigung ausgeschiedener Arbeitnehmer verlangt zeitanteiliges Weihnachtsgeld
- BAG: Sonderzahlungen mit Mischcharakter können in AGB nicht vom Bestand des Arbeitsverhältnisses am Jahresende abhängig gemacht werden
Anspruch auf ein Weihnachtsgeld trotz vorzeitiger Kündigung?
Mit den meisten jährlichen Sonderzahlungen soll die Arbeitsleistung vergütet werden, wie z.B. mit Provisionen oder Zielvereinbarungsprämien. Wer daher vor Fälligkeit solcher Zahlungsansprüche aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet, kann die Sonderzahlung im Prinzip zeitanteilig verlangen, z.B. die Hälfte bei Kündigung zum 30. Juni oder ein Viertel bei einer Kündigung zum 31. März usw.
Soll eine Zahlung dagegen die Betriebstreue honorieren, scheidet eine zeitanteilige Zahlung aus, wenn der Arbeitnehmer vor dem Stichtag kündigt bzw. ausscheidet. Wer z.B. am 01. Juli 25 Jahre betriebszugehörig gewesen wäre und daher eigentlich eine Jubiläumsprämie erhalten hätte, bekommt nichts, wenn er drei Monate vorher das Unternehmen verlässt.
Beim Weihnachtsgeld gibt es oft Streit über die zeitanteilige Zahlungspflicht des Arbeitgebers, wenn der Arbeitnehmer vor einem bestimmten Stichtag aufgrund einer Kündigung ausscheidet, weil sich der Zweck des Weihnachtsgeldes oft nicht klar den o.g. beiden Zwecken zuordnen lässt. Vielmehr hat der Anspruch auf ein Weihnachtsgeld meistens "Mischcharakter", d.h. das Weihnachtsgeld soll sowohl die erbrachte Arbeitsleistung bezahlen als auch die Betriebstreue des Arbeitnehmers anerkennen.
Bereits vor knapp zwei Jahren hat das BAG unter Abkehr von seiner bisherigen Rechtsprechung zugunsten der Arbeitnehmer entschieden, dass Gratifikationen mit Mischcharakter, d.h. Sonderzahlungen, die zumindest auch eine Bezahlung der erbrachten Arbeitsleistung sein sollen, in den AGB des Arbeitgebers nicht davon abhängig gemacht werden können, dass das Arbeitsverhältnis zu einem im Folgejahr liegenden Stichtag noch besteht oder gar ungekündigt besteht (BAG, Urteil vom 18.01.2012, 10 AZR 612/10).
Diese neue Rechtsprechung hat das BAG jetzt weiter ausgebaut, wiederum zugunsten der Arbeitnehmer.
Der Fall des BAG: Zum 30. September aufgrund Eigenkündigung ausgeschiedener Arbeitnehmer verlangt zeitanteiliges Weihnachtsgeld
Im Streitfall ging es um eine "Weihnachtsgratifikation", die der Arbeitgeber seit Jahren in Höhe eines vollen Gehalts im November auszahlte. Gemäß einem seit Jahren inhaltlich gleichlautenden Begleitschreiben, in dem die "Richtlinien" für die Gratifikation erläutert wurden, stand diese unter der Bedingung, dass das Arbeitsverhältnis am 31. Dezember ungekündigt war. Dieses Begleitschreiben bzw. die Auszahlungsrichtlinien gehörte zu den AGB des Arbeitgebers.
Die Auszahlungsrichtlinien sahen weiter einen zeitanteiligen Anspruch auf die Weihnachtsgratifikation für diejenigen Arbeitnehmer vor, die im Verlauf eines Jahres in das Unternehmen eintraten. Wer daher z.B. am 01. März oder am 01. Juli angefangen hatte, bekam die Gratifikation zeitanteilig.
Schließlich stand die Weihnachtsgratifikation unter der weiteren Voraussetzung, dass es im Verlauf des Jahres zu keinen "unbezahlten Arbeitsbefreiungen" kam. Vor diesem Hintergrund war anzunehmen, dass die Gratifikation Mischcharakter hatte, d.h. dass der Arbeitgeber mit ihr nicht nur die Betriebstreue bzw. den ungekündigten Bestand eines Arbeitsverhältnisses am Jahresende honorieren wollte, sondern dass er auch die (vollständige reguläre) Arbeitsleistung bezahlen wollte.
Einer der Arbeitnehmer kündigte das Arbeitsverhältnis zu Ende September 2010 und verlangte für dieses Jahr 9/12 der Weihnachtsgratifikation. Das Arbeitsgericht Frankfurt am Main (Urteil vom 06.07.2011, 2 Ca 7935/10) und das Hessische Landesarbeitsgericht (LAG) wiesen die Klage ab (Hessisches LAG, Urteil vom 19.04.2012, 7 Sa 1232/11).
BAG: Sonderzahlungen mit Mischcharakter können in AGB nicht vom Bestand des Arbeitsverhältnisses am Jahresende abhängig gemacht werden
Das BAG hob das Urteil des LAG auf und verurteilte den Arbeitgeber zur Zahlung des Weihnachtsgeldes. In der derzeit allein vorliegenden Pressemeldung des BAG heißt es zur Begründung:
Die Weihnachtsgratifikation sollte den Richtlinien zufolge die Arbeitnehmer an das Unternehmen binden und damit deren Betriebstreue belohnen, zugleich aber auch die im Laufe des Jahres geleistete Arbeit bezahlen.
Bei solchen Gratifikationen mit Mischcharakter führen in AGB enthaltene Stichtagsregelungen wie die hier streitige zu einer unangemessenen Benachteiligung des Arbeitnehmers. Solche Stichtagsregelungen sind daher gemäß § 307 Abs.1 Satz 1 BGB unwirksam, und zwar auch dann, wenn der Stichtag in dem Kalenderjahr liegt, in dem die Sonderzahlung zufließen würde.
Denn eine solche Klausel entzieht dem Arbeitnehmer einen Teil seines bereits erarbeiteten Lohnes, so das BAG, und steht daher im Widerspruch zum Grundgedanken des § 611 Abs.1 BGB, d.h. dem Austauschcharakter des Arbeitsverhältnisses.
Fazit: Wer als Arbeitgeber in seinen AGB ein Weihnachtsgeld heutzutage noch von Stichtagsregelungen abhängig machen möchte, muss klar zum Ausdruck bringen, dass er damit allein die Betriebstreue anerkennen will (und möglicherweise auch dem zusätzlichen finanziellen Bedarf in der Weihnachtszeit Rechnung tragen möchte).
Solche Klarstellungen sind selten, und einschlägige Fälle sind eher skurril wie z.B. der vor kurzem entschiedene Fall des Arbeitsgerichts Köln, bei dem es um verschenkte Handys auf einer Weihnachtsfeier ging (wir berichteten in Arbeitsrecht aktuell: 13/312 Kein Anspruch auf Weihnachtsgeschenke). Im Normalfall haben Weihnachtsgelder dagegen Mischcharakter, und dann können Arbeitnehmer bei vorzeitiger Kündigung eine zeitanteilige Zahlung verlangen.
Außerdem hat das BAG in seinem Urteil vom 18.01.2012 (10 AZR 612/10) angedeutet, dass auch es auch die Höhe einer Sonderzahlung als Indiz für ihren Zweck ansieht. Denn Zahlungen zur Honorierung der Betriebstreue wie Jubiläumsgelder oder dgl. sind "im Allgemeinen eher marginal", so das BAG. So gesehen spricht schon ein Weihnachtsgeld in Höhe eines vollen Monatslohns tendenziell dafür, dass es kaum allein dem Zweck dienen wird, die Betriebstreue anzuerkennen.
Nähere Informationen finden Sie hier:
- Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 13.11.2013, 10 AZR 848/12 (BAG-Pressemeldung)
- Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 18.01.2012, 10 AZR 612/10
- Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 18.01.2012, 10 AZR 667/10
- Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 24.10.2007, 10 AZR 825/06
- Handbuch Arbeitsrecht: Arbeitsvertrag und allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
- Handbuch Arbeitsrecht: Gratifikation
- Handbuch Arbeitsrecht: Lohn und Gehalt
- Handbuch Arbeitsrecht: Provisionen
- Handbuch Arbeitsrecht: Weihnachtsgeld
- Handbuch Arbeitsrecht: Zielvereinbarung
- Arbeitsrecht aktuell: 18/162 Betriebstreue als Voraussetzung tariflicher Sonderzahlungen
- Arbeitsrecht aktuell: 13/312 Kein Anspruch auf Weihnachtsgeschenke
- Arbeitsrecht aktuell: 12/030 Kein Weihnachtsgeld nach Kündigung
- Arbeitsrecht aktuell: 11/220 Weihnachtsgeld – Rückzahlung: Keine Weihnachtsgeldrückzahlung nach betriebsbedingter Kündigung
- Arbeitsrecht aktuell: 11/136 Weihnachtsgeld trotz Kündigung kraft Betriebsübung
- Arbeitsrecht aktuell: 10/245 Weihnachtsgeld auch im gekündigten Arbeitsverhältnis
Hinweis: In der Zwischenzeit, d.h. nach Erstellung dieses Artikels, hat das BAG seine Entscheidungsgründe veröffentlicht. Das vollständig begründete Urteil des BAG finden Sie hier:
Letzte Überarbeitung: 16. November 2020
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