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Weihnachtsgeld – Rückzahlung: Keine Weihnachtsgeldrückzahlung nach betriebsbedingter Kündigung
Deshalb enthalten viele Arbeitsvertragsklauseln sog. Rückzahlungsregelungen, die den Arbeitnehmer dazu verpflichten, ein erhaltenes Weihnachtsgeld zurückzuzahlen, wenn er innerhalb einer bestimmten Zeit aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet, z.B. bis zum Jahresende oder bis zum 31. März des Folgejahres.
Aber gelten solche Klausel auch, wenn ihnen zufolge eine Rückzahlungspflicht auch dann besteht, wenn der Arbeitnehmer gar nichts für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses kann? Nein, so das Landesarbeitsgericht (LAG) Düsseldorf (Urteil vom 19.07.2011, 16 Sa 607/11).
- Weihnachtsgeld - Pflicht zur Rückzahlung auch nach betriebsbedingter Kündigung?
- LAG Düsseldorf: Weihnachtsgeld-Rückzahlungsklauseln müssen danach unterscheiden, wer das Arbeitsverhältnis beendet
Weihnachtsgeld - Pflicht zur Rückzahlung auch nach betriebsbedingter Kündigung?
In arbeitsvertraglichen Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) ist oft geregelt, dass Gratifikationen wie ein Weihnachtsgeld davon abhängig sind, dass der Arbeitnehmer zu einem bestimmten Stichtag noch (ungekündigt) beschäftigt ist. Da der Arbeitgeber diese Klauseln einseitig vorformuliert hat, werden sie als AGB auf ihre Angemessenheit hin überprüft. Solche Klauseln sind unwirksam, wenn sie den Arbeitnehmer „unangemessen benachteiligen“ (vgl. § 307 Bürgerliches Gesetzbuch - BGB).
Dass eine Rückzahlungsklausel bzw. die in ihr geregelte Rückzahlungspflicht den Arbeitnehmer benachteiligt, ist klar. Aber tut sie das auch auf „unangemessene“ Weise?
LAG Düsseldorf: Weihnachtsgeld-Rückzahlungsklauseln müssen danach unterscheiden, wer das Arbeitsverhältnis beendet
Geklagt hatte eine Steuerfachangestellte, der betriebsbedingt zum 30.11.2010 gekündigt worden war. In ihrem Arbeitsvertrag war festgelegt, dass der Arbeitgeber das ausgezahlte Weihnachtsgeld zurückverlangen kann, wenn das Arbeitsverhältnis bis zum 31.03. des Folgejahres endet.
Der Arbeitgeber zahlte das Weihnachtsgeld deshalb gar nicht erst aus. Die daraufhin von der Arbeitnehmerin erhobene Lohnklage wurde vom Arbeitsgericht Wuppertal abgewiesen (Urteil vom 24.03.2011, 6 Ca 3598/10), hatte aber vor dem LAG Düsseldorf Erfolg. Das LAG entschied, dass die Rückzahlungsklausel die Arbeitnehmerin unangemessen benachteiligt und daher unwirksam ist, weil sie nicht danach unterscheidet, ob der Arbeitgeber oder der Arbeitnehmer für das Ende des Arbeitsverhältnisses verantwortlich ist.
Fazit: Das LAG meint, das eine Rückzahlungsklausel nur fair ist, wenn es der Arbeitnehmer in der Hand hat, der Rückzahlungspflicht durch eigene Betriebstreue zu entgehen. Anfang 2012 wird sich das Bundesarbeitsgericht voraussichtlich zu einem ähnlichen Fall äußern (Az.: 10 AZR 667/10) und dann wahrscheinlich wie das LAG Düsseldorf entscheiden. Wenn man schon zur Weihnachtszeit eine betriebsbedingte Kündigung erhält, kann man zumindest als „Trostpflaster“ sein Weihnachtsgeld behalten.
Nähere Informationen finden Sie hier:
- Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Urteil vom 19.07.2011, 16 Sa 607/11
- Handbuch Arbeitsrecht: Gratifikation
- Handbuch Arbeitsrecht: Rückzahlungsklausel
- Handbuch Arbeitsrecht: Weihnachtsgeld
- Arbeitsrecht aktuell: 17/061 Weiterbeschäftigung im Kündigungsschutzverfahren und Freistellung
- Arbeitsrecht aktuell: 13/336 Weihnachtsgeld und Kündigung
- Arbeitsrecht aktuell: 12/214 Gehaltsrückzahlung nach Kündigung und Kündigungsschutzprozess
- Arbeitsrecht aktuell: 12/109 Provisionsvorschuss - Rückzahlung auch ohne Vertrag
- Arbeitsrecht aktuell: 11/173 Bonus - Kündigung: Anspruch auf Bonus trotz Kündigung und Ausscheiden im Folgejahr
- Arbeitsrecht aktuell: 11/136 Weihnachtsgeld trotz Kündigung kraft Betriebsübung
- Arbeitsrecht aktuell: 10/245 Weihnachtsgeld auch im gekündigten Arbeitsverhältnis
- Arbeitsrecht aktuell: 09/146 Keine formularvertragliche Pflicht zur Rückzahlung von Weihnachtsgeld bei betriebsbedingter Kündigung
- Arbeitsrecht aktuell: 07/80 Rabiate Stichtagsregelungen nützen nichts
Letzte Überarbeitung: 3. August 2020
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