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Weih­nachts­geld – Rück­zah­lung: Kei­ne Weih­nachts­gel­drück­zah­lung nach be­triebs­be­ding­ter Kün­di­gung

LAG Düs­sel­dorf lehnt Pflicht zur Rück­zah­lung von Weih­nachts­geld bei be­triebs­be­ding­ter Kün­di­gung ab: LAG Düs­sel­dorf, Ur­teil vom 19.07.2011, 16 Sa 607/11
Playmobil Nikolaus Al­le Jah­re wie­der: Streit um das Weih­nachts­geld
09.11.2011. Ein Weih­nachts­geld ist et­was an­de­res als ein 13. Ge­halt. Mit ei­nem 13. Ge­halt wird die Ar­beits­leis­tung be­zahlt - und sonst nichts. Mit ei­nem Weih­nachts­geld da­ge­gen möch­te der Ar­beit­ge­ber meist auch die "Be­triebs­treue" be­loh­nen. Der Ar­beit­neh­mer soll mo­ti­viert wer­den, dem Un­ter­neh­men auch künf­tig die Stan­ge zu hal­ten.

Des­halb ent­hal­ten vie­le Ar­beits­ver­trags­klau­seln sog. Rück­zah­lungs­re­ge­lun­gen, die den Ar­beit­neh­mer da­zu ver­pflich­ten, ein er­hal­te­nes Weih­nachts­geld zu­rück­zu­zah­len, wenn er in­ner­halb ei­ner be­stimm­ten Zeit aus dem Ar­beits­ver­hält­nis aus­schei­det, z.B. bis zum Jah­res­en­de oder bis zum 31. März des Fol­ge­jah­res.

Aber gel­ten sol­che Klau­sel auch, wenn ih­nen zu­fol­ge ei­ne Rück­zah­lungs­pflicht auch dann be­steht, wenn der Ar­beit­neh­mer gar nichts für die Be­en­di­gung des Ar­beits­ver­hält­nis­ses kann? Nein, so das Lan­des­ar­beits­ge­richt (LAG) Düs­sel­dorf (Ur­teil vom 19.07.2011, 16 Sa 607/11).

Weih­nachts­geld - Pflicht zur Rück­zah­lung auch nach be­triebs­be­ding­ter Kündi­gung?

In ar­beits­ver­trag­li­chen All­ge­mei­nen Geschäfts­be­din­gun­gen (AGB) ist oft ge­re­gelt, dass Gra­ti­fi­ka­tio­nen wie ein Weih­nachts­geld da­von abhängig sind, dass der Ar­beit­neh­mer zu ei­nem be­stimm­ten Stich­tag noch (un­gekündigt) beschäftigt ist. Da der Ar­beit­ge­ber die­se Klau­seln ein­sei­tig vor­for­mu­liert hat, wer­den sie als AGB auf ih­re An­ge­mes­sen­heit hin über­prüft. Sol­che Klau­seln sind un­wirk­sam, wenn sie den Ar­beit­neh­mer „un­an­ge­mes­sen be­nach­tei­li­gen“ (vgl. § 307 Bürger­li­ches Ge­setz­buch - BGB).

Dass ei­ne Rück­zah­lungs­klau­sel bzw. die in ihr ge­re­gel­te Rück­zah­lungs­pflicht den Ar­beit­neh­mer be­nach­tei­ligt, ist klar. Aber tut sie das auch auf „un­an­ge­mes­se­ne“ Wei­se?

LAG Düssel­dorf: Weih­nachts­geld-Rück­zah­lungs­klau­seln müssen da­nach un­ter­schei­den, wer das Ar­beits­verhält­nis be­en­det

Ge­klagt hat­te ei­ne Steu­er­fach­an­ge­stell­te, der be­triebs­be­dingt zum 30.11.2010 gekündigt wor­den war. In ih­rem Ar­beits­ver­trag war fest­ge­legt, dass der Ar­beit­ge­ber das aus­ge­zahl­te Weih­nachts­geld zurück­ver­lan­gen kann, wenn das Ar­beits­verhält­nis bis zum 31.03. des Fol­ge­jah­res en­det.

Der Ar­beit­ge­ber zahl­te das Weih­nachts­geld des­halb gar nicht erst aus. Die dar­auf­hin von der Ar­beit­neh­me­rin er­ho­be­ne Lohn­kla­ge wur­de vom Ar­beits­ge­richt Wup­per­tal ab­ge­wie­sen (Ur­teil vom 24.03.2011, 6 Ca 3598/10), hat­te aber vor dem LAG Düssel­dorf Er­folg. Das LAG ent­schied, dass die Rück­zah­lungs­klau­sel die Ar­beit­neh­me­rin un­an­ge­mes­sen be­nach­tei­ligt und da­her un­wirk­sam ist, weil sie nicht da­nach un­ter­schei­det, ob der Ar­beit­ge­ber oder der Ar­beit­neh­mer für das En­de des Ar­beits­verhält­nis­ses ver­ant­wort­lich ist.

Fa­zit: Das LAG meint, das ei­ne Rück­zah­lungs­klau­sel nur fair ist, wenn es der Ar­beit­neh­mer in der Hand hat, der Rück­zah­lungs­pflicht durch ei­ge­ne Be­triebs­treue zu ent­ge­hen. An­fang 2012 wird sich das Bun­des­ar­beits­ge­richt vor­aus­sicht­lich zu ei­nem ähn­li­chen Fall äußern (Az.: 10 AZR 667/10) und dann wahr­schein­lich wie das LAG Düssel­dorf ent­schei­den. Wenn man schon zur Weih­nachts­zeit ei­ne be­triebs­be­ding­te Kündi­gung erhält, kann man zu­min­dest als „Trost­pflas­ter“ sein Weih­nachts­geld be­hal­ten.

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Letzte Überarbeitung: 3. August 2020

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