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Provisionsvorschuss - Rückzahlung auch ohne Vertrag
12.03.2012. Provisionen sind eine erfolgsabhängige Vergütung. Sie werden z.B. für den Abschluss von Verträgen gezahlt und können stark schwanken. Damit der Arbeitnehmer trotzdem mit einem bestimmten Monatsgehalt rechnen bzw. planen kann, enthalten Provisionsregelungen oft Vereinbarungen über Vorschusszahlungen.
Provisionsvorschüsse werden im Allgemeinen so verstanden, dass der Arbeitnehmer zur Rückzahlung verpflichtet sein soll, falls sich später herausstellt, dass die als Vorschuss vorab gezahlte Provision nicht verdient wurde. Aber genügt dieses Verständnis auch rechtlich gesehen, d.h. ist eine Arbeitsvertragsklausel, die nur den Anspruch auf einen Provisionsvorschuss regelt, eine ausreichende Vertragsgrundlage für einen Rückzahlungsanspruch des Arbeitgebers?
Das Landesarbeitsgericht (LAG) Schleswig-Holstein meint ja. Eine Rückzahlungspflicht besteht demzufolge auch, wenn sie nicht ausdrücklich vereinbart wurde (LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 06.12.2011, 1 Sa 13 a/11).
- Provision und Provisionsvorschuss - versteht sich die Rückzahlungspflicht von selbst?
- LAG Schleswig-Holstein: Für die vertragliche Rückzahlungspflicht genügt die Vereinbarung über Provisionsvorschuss
Provision und Provisionsvorschuss - versteht sich die Rückzahlungspflicht von selbst?
Der Anspruch auf Provision ist für Arbeitsverträge von Vertriebskräften typisch. Ohne Provisionsvereinbarungen würden solche Arbeitsverhältnisse nicht funktionieren. Unter welchen Voraussetzungen und in welcher Höhe eine Provision zu zahlen ist, ist gesetzlich nicht vorgegeben, sondern ergibt sich allein aus dem Arbeitsvertrag und ist daher von Vertrag zu Vertrag anders geregelt.
Arbeitsvertragliche Provisionsregelungen sind kompliziert und werden in den meisten Fällen vom Arbeitgeber ausgearbeitet. Sie sind daher Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB). Als AGB des Arbeitgebers müssen sie für den "durchschnittlichen" Arbeitnehmer klar und verständlich sein (§ 307 Abs. 1 Satz 2 Bürgerliches Gesetzbuch - BGB). Andernfalls sind sie unwirksam, soweit sie den Arbeitnehmer belasten.
Fraglich ist, ob die arbeitsvertragliche AGB-Regelung, der zufolge jeden Monat eine "Abschlagszahlung" oder ein "Vorschuss" auf den Provisionsanspruch zu zahlen ist, ausreichend klar und verständlich ist, d.h. ob sich allein daraus eine vertragliche Pflicht zur Rückzahlung von (später nicht verdienten) Provisionsvorschüssen ergibt.
LAG Schleswig-Holstein: Für die vertragliche Rückzahlungspflicht genügt die Vereinbarung über Provisionsvorschuss
Eine Immobilienmaklerin war von Januar bis Dezember 2009 beschäftigt und erhielt neben einem Fixum von 800,00 EUR brutto gemäß Arbeitsvertrag eine monatliche „Abschlagszahlung“ auf Provisionen in Höhe von 1.800,00 EUR brutto. Im Folgemonat sollte jeweils eine „Nachzahlung bzw. ein Entgeltabzug“ erfolgen. Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses klagte der Arbeitgeber nicht verdiente Provisionsvorschüsse ein, insgesamt 4.666,80 EUR netto.
Sowohl das Arbeitsgericht Elmshorn (Urteil vom 20.10.2010, 4 Ca 866 b/10) als auch das LAG gaben der Zahlungsklage statt. Denn mit den „Abschlägen“ hatten die Parteien erkennbar Vorschüsse gemeint, so das LAG. Und wer Geld als Vorschuss annimmt, verpflichtet sich auch ohne ausdrückliche Regelung dazu, es zurückzuzahlen, falls später keine Forderung entsteht. Die Begriffe "Vorschuss" und "Abschlagszahlung" sind nach Ansicht des LAG eindeutig und lassen keinen "Raum für Unklarheiten".
Fazit: Eine arbeitsvertragliche Regelung über einen "Provisionsvorschuss" oder eine "Abschlagszahlung" enthält immer auch zugleich die Pflicht des Arbeitnehmers zur Rückzahlung später nicht verdienter Provisionen. Diese stillschweigende Rückzahlungsverpflichtung weicht im übrigen auch nicht vom Gesetz ab und entspricht der anerkannten Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, so dass sie nicht auf ihre inhaltlich Angemessenheit hin zu überprüfen ist. Arbeitnehmer mit Provisionsvereinbarungen sollten daher vor Beendigung ihres Arbeitsvertrags frühzeitig prüfen, ob Rückzahlungspflichten auf sie zukommen könnten. Je früher man mit dem Arbeitgeber darüber spricht, desto größer sind die Chancen, Rückzahlungspflichten gering zu halten.
Nähere Informationen finden Sie hier:
- Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein, Urteil vom 06.12.2011, 1 Sa 13 a/11
- Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein (Webseite)
- Handbuch Arbeitsrecht: AGB, AGB-Kontrolle
- Handbuch Arbeitsrecht: Arbeitsvertrag und allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
- Handbuch Arbeitsrecht: Provision
- Handbuch Arbeitsrecht: Rückzahlungsklausel
- Arbeitsrecht aktuell: 17/061 Weiterbeschäftigung im Kündigungsschutzverfahren und Freistellung
- Arbeitsrecht aktuell: 12/214 Gehaltsrückzahlung nach Kündigung und Kündigungsschutzprozess
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Letzte Überarbeitung: 28. Februar 2017
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Dr. Martin Hensche Rechtsanwalt Fachanwalt für Arbeitsrecht Kontakt: 030 / 26 39 620 hensche@hensche.de | |
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