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Pro­vi­si­ons­vor­schuss - Rück­zah­lung auch oh­ne Ver­trag

Die ver­trag­li­che Pflicht zur Rück­zah­lung ei­nes Pro­vi­si­ons­vor­schus­ses be­steht auch oh­ne aus­drück­li­che Ver­ein­ba­rung: Lan­des­ar­beits­ge­richt Schles­wig-Hol­stein, Ur­teil vom 06.12.2011, 1 Sa 13 a/11
Taschenrechner auf Geldscheinen

12.03.2012. Pro­vi­sio­nen sind ei­ne er­folgs­ab­hän­gi­ge Ver­gü­tung. Sie wer­den z.B. für den Ab­schluss von Ver­trä­gen ge­zahlt und kön­nen stark schwan­ken. Da­mit der Ar­beit­neh­mer trotz­dem mit ei­nem be­stimm­ten Mo­nats­ge­halt rech­nen bzw. pla­nen kann, ent­hal­ten Pro­vi­si­ons­re­ge­lun­gen oft Ver­ein­ba­run­gen über Vor­schuss­zah­lun­gen.

Pro­vi­si­ons­vor­schüs­se wer­den im All­ge­mei­nen so ver­stan­den, dass der Ar­beit­neh­mer zur Rück­zah­lung ver­pflich­tet sein soll, falls sich spä­ter her­aus­stellt, dass die als Vor­schuss vor­ab ge­zahl­te Pro­vi­si­on nicht ver­dient wur­de. Aber ge­nügt die­ses Ver­ständ­nis auch recht­lich ge­se­hen, d.h. ist ei­ne Ar­beits­ver­trags­klau­sel, die nur den An­spruch auf ei­nen Pro­vi­si­ons­vor­schuss re­gelt, ei­ne aus­rei­chen­de Ver­trags­grund­la­ge für ei­nen Rück­zah­lungs­an­spruch des Ar­beit­ge­bers?

Das Lan­des­ar­beits­ge­richt (LAG) Schles­wig-Hol­stein meint ja. Ei­ne Rück­zah­lungs­pflicht be­steht dem­zu­fol­ge auch, wenn sie nicht aus­drück­lich ver­ein­bart wur­de (LAG Schles­wig-Hol­stein, Ur­teil vom 06.12.2011, 1 Sa 13 a/11).

Pro­vi­si­on und Pro­vi­si­ons­vor­schuss - ver­steht sich die Rück­zah­lungs­pflicht von selbst?

Der An­spruch auf Pro­vi­si­on ist für Ar­beits­verträge von Ver­triebs­kräften ty­pisch. Oh­ne Pro­vi­si­ons­ver­ein­ba­run­gen würden sol­che Ar­beits­verhält­nis­se nicht funk­tio­nie­ren. Un­ter wel­chen Vor­aus­set­zun­gen und in wel­cher Höhe ei­ne Pro­vi­si­on zu zah­len ist, ist ge­setz­lich nicht vor­ge­ge­ben, son­dern er­gibt sich al­lein aus dem Ar­beits­ver­trag und ist da­her von Ver­trag zu Ver­trag an­ders ge­re­gelt.

Ar­beits­ver­trag­li­che Pro­vi­si­ons­re­ge­lun­gen sind kom­pli­ziert und wer­den in den meis­ten Fällen vom Ar­beit­ge­ber aus­ge­ar­bei­tet. Sie sind da­her All­ge­mei­ne Geschäfts­be­din­gun­gen (AGB). Als AGB des Ar­beit­ge­bers müssen sie für den "durch­schnitt­li­chen" Ar­beit­neh­mer klar und verständ­lich sein (§ 307 Abs. 1 Satz 2 Bürger­li­ches Ge­setz­buch - BGB). An­dern­falls sind sie un­wirk­sam, so­weit sie den Ar­beit­neh­mer be­las­ten.

Frag­lich ist, ob die ar­beits­ver­trag­li­che AGB-Re­ge­lung, der zu­fol­ge je­den Mo­nat ei­ne "Ab­schlags­zah­lung" oder ein "Vor­schuss" auf den Pro­vi­si­ons­an­spruch zu zah­len ist, aus­rei­chend klar und verständ­lich ist, d.h. ob sich al­lein dar­aus ei­ne ver­trag­li­che Pflicht zur Rück­zah­lung von (später nicht ver­dien­ten) Pro­vi­si­ons­vorschüssen er­gibt.

LAG Schles­wig-Hol­stein: Für die ver­trag­li­che Rück­zah­lungs­pflicht genügt die Ver­ein­ba­rung über Pro­vi­si­ons­vor­schuss

Ei­ne Im­mo­bi­li­en­mak­le­rin war von Ja­nu­ar bis De­zem­ber 2009 beschäftigt und er­hielt ne­ben ei­nem Fi­xum von 800,00 EUR brut­to gemäß Ar­beits­ver­trag ei­ne mo­nat­li­che „Ab­schlags­zah­lung“ auf Pro­vi­sio­nen in Höhe von 1.800,00 EUR brut­to. Im Fol­ge­mo­nat soll­te je­weils ei­ne „Nach­zah­lung bzw. ein Ent­gel­tab­zug“ er­fol­gen. Nach Be­en­di­gung des Ar­beits­verhält­nis­ses klag­te der Ar­beit­ge­ber nicht ver­dien­te Pro­vi­si­ons­vorschüsse ein, ins­ge­samt 4.666,80 EUR net­to.

So­wohl das Ar­beits­ge­richt Elms­horn (Ur­teil vom 20.10.2010, 4 Ca 866 b/10) als auch das LAG ga­ben der Zah­lungs­kla­ge statt. Denn mit den „Ab­schlägen“ hat­ten die Par­tei­en er­kenn­bar Vorschüsse ge­meint, so das LAG. Und wer Geld als Vor­schuss an­nimmt, ver­pflich­tet sich auch oh­ne aus­drück­li­che Re­ge­lung da­zu, es zurück­zu­zah­len, falls später kei­ne For­de­rung ent­steht. Die Be­grif­fe "Vor­schuss" und "Ab­schlags­zah­lung" sind nach An­sicht des LAG ein­deu­tig und las­sen kei­nen "Raum für Un­klar­hei­ten".

Fa­zit: Ei­ne ar­beits­ver­trag­li­che Re­ge­lung über ei­nen "Pro­vi­si­ons­vor­schuss" oder ei­ne "Ab­schlags­zah­lung" enthält im­mer auch zu­gleich die Pflicht des Ar­beit­neh­mers zur Rück­zah­lung später nicht ver­dien­ter Pro­vi­sio­nen. Die­se still­schwei­gen­de Rück­zah­lungs­ver­pflich­tung weicht im übri­gen auch nicht vom Ge­setz ab und ent­spricht der an­er­kann­ten Recht­spre­chung des Bun­des­ar­beits­ge­richts, so dass sie nicht auf ih­re in­halt­lich An­ge­mes­sen­heit hin zu über­prüfen ist. Ar­beit­neh­mer mit Pro­vi­si­ons­ver­ein­ba­run­gen soll­ten da­her vor Be­en­di­gung ih­res Ar­beits­ver­trags frühzei­tig prüfen, ob Rück­zah­lungs­pflich­ten auf sie zu­kom­men könn­ten. Je früher man mit dem Ar­beit­ge­ber darüber spricht, des­to größer sind die Chan­cen, Rück­zah­lungs­pflich­ten ge­ring zu hal­ten.

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Letzte Überarbeitung: 28. Februar 2017

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