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Gehaltsrückzahlung nach Kündigung und Kündigungsschutzprozess
29.05.2012. Mit einer Kündigungsschutzklage möchte der Arbeitnehmer erreichen, dass das Arbeitsgericht eine vom Arbeitgeber ausgesprochene Kündigung für unwirksam erklärt.
Stellen er bzw. sein Anwalt dabei einen Weiterbeschäftigungsantrag, führt der Erfolg der Klage in der ersten Instanz vor dem Arbeitsgericht dazu, dass der Arbeitnehmer für die weitere Dauer des Prozesses vorläufig weiter beschäftigt werden muss und dafür sein Gehalt bekommt.
Oft machen Arbeitnehmer aber von ihrem Recht auf Weiterbeschäftigung, das ihnen im Urteil zugesprochen wurde, keinen Gebrauch, d.h. sie gehen nicht zur Arbeit.
Das wiederum hält gutmütige Arbeitgeber manchmal nicht davon ab, das laufende Gehalt über den streitigen Endtermin hinaus weiter zu bezahlen.
Verliert der Arbeitnehmer dann aber letztlich den Kündigungsschutzprozess, ist der Gehaltszahlung die Grundlage entzogen. Dann ist der Arbeitnehmer zur Gehaltsrückzahlung verpflichtet: Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 18.10.2011, 11 Sa 908/10.
- Gehaltsfortzahlung trotz Kündigung - wann ist der Arbeitnehmer zur Rückzahlung verpflichtet?
- Ohne Arbeit keine Lohn - auch nicht mit Weiterbeschäftigungsantrag
Gehaltsfortzahlung trotz Kündigung - wann ist der Arbeitnehmer zur Rückzahlung verpflichtet?
Jeder Arbeitnehmer hat kraft seines Arbeitsvertrages das Recht, beschäftigt und bezahlt zu werden. Allerdings ist nach einer Kündigung und bei laufender Kündigungsschutzklage unklar, ob das Arbeitsverhältnis überhaupt noch besteht.
Normalerweise geht der Arbeitgeber von der Wirksamkeit seiner Kündigung aus und verweigert ab der Vertragsbeendigung, die sich infolge der Kündigung ergibt, die weitere Beschäftigung und natürlich auch weitere Gehaltszahlungen. Stellt sich die Kündigung als wirksam heraus, schuldet er dem Arbeitnehmer tatsächlich nichts. Ist die Kündigung dagegen unwirksam, ist er infolge der unwirksamen Kündigung in Annahmeverzug und muss das Gehalt nachzahlen.
Arbeitnehmer können die Folgen einer unwirksamen Kündigung begrenzen, indem sie im Kündigungsschutzprozess beantragen, den Arbeitgeber zur vorläufigen Weiterbeschäftigung zu verurteilen. Wenn das Beschäftigungsinteresse des Arbeitnehmers schwerer wiegt als das Beendigungsinteresse des Arbeitnehmers, gibt das Arbeitsgericht dem Antrag auf Weiterbeschäftigung statt. Und war der Kündigungsschutzantrag erfolgreich, überwiegt auch das Weiterbeschäftigungsinteresse des Arbeitnehmers.
Ein solches Urteil mit Weiterbeschäftigungspflicht sollte Arbeitnehmer auch tatsächlich nutzen, d.h. auf weitere Beschäftigung bestehen. Denn zahlt der Arbeitgeber unter dem Eindruck des arbeitsgerichtlichen Urteils den Lohn auch ohne Arbeitsleistung weiter, gewinnt aber in der Berufung dann doch den Prozess, kommen auf den Arbeitnehmer Rückforderungen zu.
Ohne Arbeit keine Lohn - auch nicht mit Weiterbeschäftigungsantrag
Im Streitfall hatte ein gekündigter Arbeitnehmer Kündigungsschutzklage erhoben, wobei es um eine außerordentliche Kündigung ging. Das Arbeitsgericht gab dem Kündigungsschutzantrag statt und verurteilte den Arbeitgeber zur Weiterbeschäftigung. Der Arbeitnehmer erwzang anschließend aber seine Weiterbeschäftigung nicht, d.h. er ging nicht zur Arbeit, weil der Arbeitgeber vorbehaltlos das Gehalt weiterzahlte. Das aber forderte er zurück, nachdem das LAG in der Berufung die Kündigungsschutzklage abwies.
Im Folgeprozess klagte der Arbeitgeber die Gehaltsrückzahlung ein. Das Arbeitsgericht Bonn (Urteil vom 06.10.2010, 3 Ca 1539/09) und das LAG Köln gaben ihm Recht. Denn ohne Arbeitsverhältnis und ohne ausdrückliche Vereinbarung über das Behaltendürfen des weitergezahlten Lohns gab es für die Zahlungen keine rechtliche Grundlage. Der Arbeitgeber wollte nicht etwa unabhängig vom Ausgang des Prozesses zahlen, sondern nur seine vermeintliche Pflicht zur Zahlung des Annahmeverzugslohns erfüllen, so die Gerichte. Und weil der Arbeitnehmer nicht gearbeitet hatte, konnte er das Gehalt auch nicht als faktische Gegenleistung für seine Tätigkeit behalten.
Dem Arbeitnehmer half hier noch nicht einmal eine tarifvertragliche Ausschlussklausel. Denn der Rückzahlungsanspruch wurde hier erst mit der Entscheidung des LAG fällig. Und die ab diesem Zeitpunkt laufende Ausschlussfrist hatte der Arbeitgeber gewahrt.
Fazit: Wer im Kündigungsschutzprozess einen Antrag auf Weiterbeschäftigung stellt und damit vor dem Arbeitsgericht Erfolg hat, sollte den Weiterbeschäftigungstitel auch nutzen, d.h. seine Beschäftigung durchsetzen, notfalls durch Zwangsvollstreckung. Andernfalls drohen Ansprüche auf Gehaltsrückzahlung, wenn der Prozess letztlich doch verloren geht.
Nähere Informationen finden Sie hier:- Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 18.10.2011, 11 Sa 908/10
- Landesarbeitsgericht Köln (Webseite)
- Handbuch Arbeitsrecht: Ausschlussfrist
- Handbuch Arbeitsrecht: Annahmeverzug des Arbeitgebers
- Handbuch Arbeitsrecht: Kündigung - Außerordentliche Kündigung
- Handbuch Arbeitsrecht: Kündigungsschutzklage
- Handbuch Arbeitsrecht: Lohn und Gehalt
- Handbuch Arbeitsrecht: Weiterbeschäftigung
- Handbuch Arbeitsrecht: Wiedereinstellung
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Letzte Überarbeitung: 28. Februar 2017
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