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Ausschlussfrist
Lesen Sie hier, was Ausschlussfristen sind und welche Fehler Arbeitnehmer und Arbeitgeber beim Thema Ausschlussfristen vermeiden sollten.
Im Einzelnen finden Sie Informationen zu der Frage, wo Ausschlussfristen geregelt sind, wodurch sie sich von Verjährungsvorschriften unterscheiden und welche Ansprüche von arbeitsvertraglichen Ausschlussklauseln erfasst werden können.
Wenn Sie an Ausschlussfristen gebunden sind, sollten Sie schließlich einige praktische Empfehlungen befolgen, damit Ihre Ansprüche nicht infolge eines Fristablaufs untergehen.
von Rechtsanwalt Dr. Martin Hensche, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Berlin
- Was ist eine Ausschlussfrist?
- Was unterscheidet eine Ausschlussfrist von Verjährungsvorschriften?
- Wo sind Ausschlussfristen geregelt?
- Gelten Ausschlussfristen auch dann, wenn man von ihnen keine Kenntnis hat?
- Welche Ansprüche werden durch Ausschlussfristen erfasst?
- Welchen Inhalt kann eine Ausschlussklausel haben?
- Welche Schranken gelten für die formularvertragliche Vereinbarung einer Ausschlussfrist?
- Wie kann eine rechtssichere Ausschlussfristenklausel lauten?
- Worauf sollten Sie bei der Anmahnung von Forderungen achten?
- Wann sind Ausschlussfristen für die Geltendmachung von Lohnforderungen durch eine Kündigungsschutzklage eingehalten?
- Wo finden Sie mehr zum Thema Ausschlussfristen?
- Was können wir für Sie tun?
Was ist eine Ausschlussfrist?
Ausschlussfristen besagen, dass arbeitsvertraglichen Ansprüche verfallen, d.h. endgültig untergehen, wenn sie nicht innerhalb einer bestimmten Frist nach Fälligkeit ("Ausschlussfrist") geltend gemacht werden.
Aufgrund von Ausschlussfristen können daher Ansprüche aller Art, die Arbeitnehmer und Arbeitgeber aufgrund des Arbeitsverhältnisses haben, ersatzlos untergehen. Praktisch sind in den meisten Fällen Vergütungsansprüche betroffen, d.h. Ausschlussfristen belasten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer.
Ein solcher Rechtsverlust kann allerdings auch Arbeitgebern blühen: Ist man als Arbeitgeber zum Beispiel der Meinung, dass man von einem Arbeitnehmer Schadensersatz verlangen kann (und hat man damit recht), ist dieser Anspruch möglicherweise durch eine Ausschlussfrist bereits verfallen, da man ihn nicht rechtzeitig geltend gemacht hat.
Was unterscheidet eine Ausschlussfrist von Verjährungsvorschriften?
Ausschlussfristen dienen wie die Vorschriften über die Verjährung der Rechtssicherheit, d.h. sollen eindeutig regeln, bis zu welchem Zeitpunkt aus einem Arbeitsverhältnis noch Ansprüche hergeleitet werden können.
Anders als bei der Verjährung von Ansprüchen braucht sich die beklagte Partei, wenn es im Prozess auf eine Ausschlussfrist ankommt, auf deren Geltung nicht zu berufen. Die Geltung von Ausschlussfristen muss das Arbeitsgericht nämlich von selbst bzw. "von Amts wegen" beachten. Auf die Verjährung des eingeklagten Anspruchs muss man sich als beklagte Partei im Prozess dagegen ausdrücklich berufen, da das Gericht die Verjährung sonst für das Urteil nicht berücksichtigt.
Wo sind Ausschlussfristen geregelt?
Ausschlussfristen sind nicht im Gesetz enthalten. Vielmehr können sie in Arbeitsverträgen oder in Tarifverträgen vereinbart sein. Solche Bestimmungen nennt man Ausschlussklauseln. Manchmal finden sich Ausschlussklauseln auch in Betriebsvereinbarungen.
Auch Sozialpläne enthalten manchmal Ausschlussklauseln, so dass die Ansprüche, die Arbeitnehmer aus einem Sozialplan herleiten können, verfallen, wenn sie nicht rechtzeitig entsprechend der in der Ausschlussklausel festgelegten Ausschlussfrist geltend gemacht werden.
Wer bei einem kirchlichen Arbeitgeber tätig ist, muss Arbeitsvertragsrichtlinien (AVR), d.h. tarifvertragsähnliche Regelungen beachten, auf die der Arbeitsvertrag üblicherweise verweist. Auch AVR enthalten Ausschlussklauseln.
Statt von "Ausschlussklauseln" spricht man auch von "Verfallklauseln".
Gelten Ausschlussfristen auch dann, wenn man von ihnen keine Kenntnis hat?
Ausschlussfristen gelten auch dann, wenn Sie von ihnen nichts wissen. Dieser Fall tritt häufig dann ein, wenn im Arbeitsvertrag durch eine sog. Bezugnahme die Anwendung eines bestimmten Tarifvertrags vereinbart ist, der dann seinerseits Ausschlussfristen enthält. Sehen Sie daher unbedingt in Ihrem Arbeitsvertrag bzw. in einem darin möglicherweise erwähnten Tarifvertrag nach, ob hier Ausschlussklauseln vereinbart sind.
Ausschlussfristen sind daher brandgefährlich. Gerade Arbeitnehmer kennen sie oft nicht oder schätzen ihre rechtliche Bedeutung falsch ein, was immer wieder zum Wegfall von Lohnansprüchen führt.
Diese harten Auswirkungen von Ausschlussfristen wurden von der Rechtsprechung in den vergangenen Jahren aber unter Verweis auf die gesetzliche Arbeitgeber-Pflicht zur Erteilung eines Arbeitsnachweises abgemildert.
Das heißt: Verstoßen Sie als Arbeitgeber gegen Ihre gesetzliche Pflicht zur Erteilung eines Arbeitsnachweises, der auch einen Verweis auf Tarifverträge enthalten muss (falls Tarifverträge auf das Arbeitsverhältnis anwendbar sind), dann können Sie sich auf in dem Tarifvertrag enthaltene Ausschlussklausel nicht berufen.
In diesem Sinne haben das Landesarbeitsgericht (LAG) Düsseldorf (Urteil vom 17.05.2001, 5 (3) Sa 45/01, wir berichteten in Arbeitsrecht aktuell: 01/05 Tarifliche Ausschlussfristen und Arbeitsnachweis) und auch das Bundesarbeitsgericht (BAG) entschieden (Urteil vom 17.04.2002, 5 AZR 89/01, wir berichteten in Arbeitsrecht aktuell: 02/02 Tarifliche Ausschlussfrist und Arbeitsnachweis).
Welche Ansprüche werden durch Ausschlussfristen erfasst?
Tarifvertragliche und arbeitsvertragliche Ausschlussfristenregelungen können sich nicht nur auf vertragliche, sondern auch auf gesetzliche Ansprüche erstrecken, und zwar sogar auf solche gesetzlichen Ansprüche, die zugunsten des Arbeitnehmers "unabdingbar" sind, d.h. von denen nicht zu Lasten des Arbeitnehmers abgewichen werden kann. Während also ein vertraglicher Verzicht des Arbeitnehmers auf solche Ansprüche nichtig wäre, ist der Ausschluss seiner gerichtlichen Geltendmachung durch eine Ausschlussklausel zulässig.
Von Ausschlussklauseln erfasst werden können daher zum Beispiel auch Ansprüche auf Urlaubsabgeltung oder auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall. Welche Ansprüche im einzelnen von der Ausschlussklausel betroffen sind, ergibt sich natürlich aus dem Inhalt der jeweils geltenden Klausel.
In einer wichtigen Hinsicht ist die Wirksamkeit von Ausschlussklauseln allerdings beschränkt: Wenn der Arbeitgeber durch Erteilung einer (Gehalts-)Abrechnung die Leistung einer bestimmten Anzahl von Arbeits- und/oder Überstunden sowie den dazugehörigen Stundenfaktor vorbehaltlos anerkannt hat, dann braucht der Arbeitnehmer die der Lohnabrechnung entsprechende Lohnforderung nicht mehr gesondert, d.h. schriftlich und/oder durch eine Lohnklage geltend zu machen, um eine Ausschlussfrist zu wahren.
Welchen Inhalt kann eine Ausschlussklausel haben?
Man unterscheidet einstufige und zweistufige Ausschlussfristen.
Einstufige Ausschlussfristen sehen vor, dass die Ansprüche bis zu einem bestimmten Zeitpunkt nach Fälligkeit gegenüber der anderen Vertragspartei geltend gemacht werden müssen. Dabei wird meistens verlangt, dass die Geltendmachung schriftlich erfolgt. Eine Klage ist dagegen nicht stets erforderlich.
Zweistufige Ausschlussfristen verlangen, dass man nach der (schriftlichen) Geltendmachung seiner Forderung innerhalb einer weiteren Ausschlussfrist Klage beim Arbeitsgericht erheben muss, falls die Gegenseite die Leistung verweigert. Auf einer zweiten Stufe ist daher der Gang zum Arbeitsgericht zwingend vorgeschrieben.
Welche Schranken gelten für die formularvertragliche Vereinbarung einer Ausschlussfrist?
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat in einer grundlegenden Entscheidung aus dem Jahre 2005 entschieden, dass eine einzelvertragliche Ausschlussfrist von nur zwei Monaten, falls diese - wie in der Regel - in einem vom Arbeitgeber einseitig vorformulierten Standardarbeitsvertrag enthalten ist, den Arbeitnehmer unangemessen benachteiligt und daher unwirksam ist.
Die Unwirksamkeit folgt nach Ansicht des BAG aus den gesetzlichen Vorschriften über die Kontrolle von allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB), die in §§ 305 ff. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) enthalten ist (BAG, Urteil vom 28.09.2005 - 5 AZR 52/05).
Gemäß § 307 Abs.1 Satz 1 BGB sind Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders (sprich: den Arbeitnehmer als Vertragspartner des Arbeitgebers, der die AGB entworfen hat) entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen.
Unter Berufung auf diese Vorschrift hat das BAG eine Frist von weniger als drei Monaten für die erstmalige Geltendmachung arbeitsvertraglicher Ansprüche als unangemessen kurz angesehen. Sie ist daher nach dieser Rechtsprechung unwirksam, d. h. sie fällt ersatzlos weg, während der Arbeitsvertrag im Übrigen bestehen bleibt.
Außerdem muss eine arbeitsvertragliche Ausschlussfrist nur die Geltendmachung von Ansprüchen "in Textform" gelten lassen, d.h. die Obliegenheit zur "schriftlichen Geltendmachung" führt zur Unwirksamkeit der Klausel.
Weiterhin muss die Wirkung der Klausel eingegrenzt werden, d.h. es müssen Ansprüche auf einen Mindestlohn, Ansprüche wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder Gesundheit sowie Haftungsansprüche wegen einer vorsätzlichen Pflichtverletzung ausdrücklich ausgenommen werden.
Wie kann eine rechtssichere Ausschlussfristenklausel lauten?
Eine wirksame arbeitsvertragliche Ausschlussfrist kann daher lauten:
„Ausschlussfristen, Verfall von Ansprüchen
(1) Alle Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis, verfallen, d.h. sie gehen endgültig unter, wenn sie nicht binnen drei Monaten nach Fälligkeit gegenüber der anderen Vertragspartei in Textform geltend gemacht werden.
(2) Lehnt die andere Vertragspartei den Anspruch ab oder erklärt sie sich nicht innerhalb von zwei Wochen nach Geltendmachung des Anspruchs, so verfällt der Anspruch, wenn er nicht binnen drei Monaten nach der Ablehnung oder dem Ablauf der Zweiwochenfrist gerichtlich geltend gemacht wird.
(3) Die in den vorstehenden Absätzen vereinbarten Ausschlussfristen gelten auch für Ansprüche, die mit dem Arbeitsverhältnis in Zusammenhang stehen.
(4) Die in den vorstehenden Absätzen vereinbarten Ausschlussfristen gelten nicht für Ansprüche aus einer Haftung für vorsätzliche Pflichtverletzungen, für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, für Ansprüche auf einen Mindestlohn, z.B. nach dem Mindestlohngesetz, oder auf andere nach staatlichem Recht zwingende Mindestarbeitsbedingungen, sowie nicht für sonstige Ansprüche, die kraft Gesetzes der Regelung durch eine Ausschlussfrist entzogen sind.“
Nähere Informationen zu den rechtlichen Grenzen vorformulierter arbeitsvertraglicher Ausschlussklauseln finden Sie unter Handbuch Arbeitsrecht: Arbeitsvertrag und allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) - Ausschlussklausel.
Worauf sollten Sie bei der Anmahnung von Forderungen achten?
Meistens verlangen Ausschlussklauseln von Ihnen die Geltendmachung Ihrer Forderungen in Textform. Dann müssen Sie Ihre Ansprüche aufschreiben, d.h. Sie müssen Sie sich mit einem kurzen Schreiben oder einer kurzen E-Mail an Ihren Vertragspartner wenden und darin Ihre Ansprüche nach Grund und (ungefährer) Höhe angeben.
Als Arbeitnehmer müssten Sie daher zum Beispiel in Textform erklären, dass Ihnen aus einem bestimmten Grund (Gehalt für den letzten oder vorletzten Monat, Weihnachtsgeld u.s.w.) noch soundso viel Geld zusteht und dass Sie dieses hiermit verlangen. Wenn Sie sich nicht ganz sicher sind, wie viel Geld noch zu zahlen ist, verlangen Sie eher zuviel als zu wenig.
Das gilt ebenso für Arbeitgeber: Wenn Sie als Arbeitgeber einen Anspruch auf Rückzahlung überzahlten Gehalts oder auf Darlehensrückzahlung oder einen Schadensersatzanspruch haben, sollten Sie diesen Anspruch konkret berechnen und den zahlungspflichtigen Arbeitnehmer durch ein Schreiben oder eine E-Mail ausdrücklich zur Zahlung auffordern.
Um spätere Beweisprobleme zu vermeiden, sollten Sie sich den Erhalt der E-Mail bestätigen lassen. Oder, falls Sie ein Mahnschreiben verfassen, sollten Sie sich davon eine Kopie anfertigen, das Original unterschreiben und Ihrem Vertragspartner entweder per Einschreiben/Rückschein übersenden oder durch einen Boten überbringen lassen. Im Falle der Übermittlung durch einen Boten sollte die von Ihnen eingeschaltete Person das Aufforderungsschreiben lesen und am besten auch eine Kopie behalten. Diese Person, d.h. Ihr Bote, kann dann gegebenenfalls den Inhalt und die Übergabe des Schreibens bezeugen.
Bei der Geltendmachung brauchen Sie übrigens keine Zinsen zu verlangen. Dies können Sie später immer noch tun, falls die Gegenseite nicht zahlt und es zu einem Gerichtsverfahren kommt.
Nach der Rechtsprechung des BAG genügt es für die "schriftliche" Geltendmachung eines Anspruchs zwecks Einhaltung einer Ausschlussfrist, wenn das Aufforderungsschreiben dem Arbeitgeber nur per Fax zugeht (BAG, Urteil vom 11.10.2000, 5 AZR 313/99). Auch eine Geltendmachung per E-Mail ist ausreichend für eine "schriftliche" Geltendmachung (BAG, Urteil vom 16.12.2009, 5 AZR 888/08, wir berichteten in Arbeitsrecht aktuell: 10/090 Ausschlussfrist: Geltendmachung per E-Mail).
Wann sind Ausschlussfristen für die Geltendmachung von Lohnforderungen durch eine Kündigungsschutzklage eingehalten?
Wer als Arbeitnehmer gekündigt wird und dagegen eine Kündigungsschutzklage erhebt, will sein Arbeitsverhältnis retten und damit natürlich auch die künftigen Lohnansprüche, die er hat, falls er die Klage gewinnt.
Allerdings sind laufende Klageerweiterungen auf Zahlung von Löhnen, die der Arbeitgeber während der Dauer des Prozesses unter Verweis auf seine Kündigung erst einmal verweigert (weil er seine Kündigung für wirksam hält), mit zusätzlichen prozessualen Risiken und mit Kostenrisiken für den Arbeitnehmer verbunden.
Daher hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) entschieden, dass es verfassungswidrig wäre, den Arbeitnehmer durch eine zweistufige Ausschlussfrist zu solchen Klageerweiterungen zu zwingen, bevor rechtskräftig feststeht, ob die Kündigung rechtens war oder nicht. Denn erst dann weiß der Arbeitnehmer, ob seine von der Wirksamkeit der Kündigung abhängigen Lohnansprüche bestehen (BVerfG, Beschluss vom 01.12.2010, 1 BvR 1682/07).
Vor diesem Hintergrund hat das BAG entschieden, dass der Arbeitnehmer durch Erhebung einer Kündigungsschutzklage nicht nur die erste Stufe einer tariflichen Ausschlussfrist einhält, sondern auch die zweite Stufe (Urteil vom Urteil vom 19.09.2012, 5 AZR 627/11). Die vom Ausgang einer Kündigungsschutzklage abhängigen Lohnansprüche verfallen daher nicht, wenn der Arbeitnehmer es unterlässt, im Laufe des Prozesses seine Klage immer erneut um die laufend fällig werdenden Lohnansprüche zu erweitern.
Bereits 2008 hatte das BAG klargestellt, dass arbeitsvertragliche Ausschlussfristen zweiter Stufe durch die Erhebung einer Kündigungsschutzklage gewahrt sind. Mit der Erhebung einer Kündigungsschutzklage wahrt der Arbeitnehmer daher nicht nur die erste Stufe einer arbeitsvertraglich vereinbarten Ausschlussfrist (schriftliche Geltendmachung), sondern auch die zweite Stufe (Klage) in Bezug auf die Lohnansprüche, die vom erfolgreichen Verlauf der Kündigungsschutzklage abhängig sind (BAG, Urteil vom 19.03.2008, 5 AZR 429/07).
Wo finden Sie mehr zum Thema Ausschlussfristen?
Weitere Informationen, die Sie im Zusammenhang mit dem Thema Ausschlussfrist interessieren könnten, finden Sie hier:
- Handbuch Arbeitsrecht: Arbeitsvertrag und allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) - Ausschlussklausel
- Handbuch Arbeitsrecht: Arbeitsnachweis
- Handbuch Arbeitsrecht: Arbeitsvertrag
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Kommentare unseres Anwaltsteams zu aktuellen Fragen rund um das Thema Ausschlussfrist finden Sie hier:
Arbeitsrecht aktuell 2023
- Update Arbeitsrecht 01|2023 BAG: Urlaubsansprüche verjähren nicht
- Update Arbeitsrecht 01|2023 Thüringer LAG: Streit über den Inhalt eines (unstreitig zugegangenen) Schreibens
Arbeitsrecht aktuell 2022
- Update Arbeitsrecht 23/2022 BAG: Vorrang der urlaubsrechtlichen Regelungen im Elternzeitrecht gegenüber dem Bundesurlaubsgesetz
- Update Arbeitsrecht 19|2022 LAG Baden-Württemberg: Auslegung tarifvertraglicher Ausschlussfristen
Arbeitsrecht aktuell 2021
- Update Arbeitsrecht 09|2021 BAG: Vertragliche Ausschlussklauseln müssen Ansprüche wegen Vorsatzhaftung ausnehmen
- Update Arbeitsrecht 01|2021 BAG: Ausschlussfristen für die Geltendmachung einer Urlaubsabgeltung werden durch eine Entfristungsklage nicht gewahrt
Arbeitsrecht aktuell 2020
- Arbeitsrecht aktuell: 20/109 Klage gegen Versetzung und Ausschlussfristen
- Arbeitsrecht aktuell: 20/063 Ausschlussfristen in Arbeitsvertragsrichtlinien (AVR) gekippt
- Arbeitsrecht aktuell: 20/061 Haftung für Mindestlohnzahlung durch Subunternehmen
- Update Arbeitsrecht 08|2020 LAG Schleswig-Holstein: 39.500 EUR Schadensersatz für zwei gestohlene Flaschen Wein
Arbeitsrecht aktuell 2019
Arbeitsrecht aktuell 2018
- Arbeitsrecht aktuell: 18/276 Ausschlussfristen gelten nicht für Ersatzurlaub
- Arbeitsrecht aktuell: 18/239 Keine Verzugskostenpauschale bei Gehaltsrückstand
- Arbeitsrecht aktuell: 18/232 Ausschlussklauseln ohne Mindestlohn-Ausnahme sind unwirksam
- Arbeitsrecht aktuell: 18/152 Mindestlohn im Krankheitsfall und tarifliche Ausschlussfrist
- Arbeitsrecht aktuell: 18/150 Hemmung einer arbeitsvertraglichen Ausschlussfrist durch Vergleichsverhandlungen
- Arbeitsrecht aktuell: 18/138 Beginn der Ausschlussfrist bei Schadensersatzforderungen
Eine vollständige Übersicht unserer Beiträge zum Thema Ausschlussfrist finden Sie unter:
Urteile und Kommentare: Ausschlussfrist
Letzte Überarbeitung: 2. Februar 2023
Was können wir für Sie tun?
Wenn Sie als Arbeitgeber oder Arbeitnehmer Fragen im Zusammenhang mit einer Ausschlussfrist haben oder vor der Entscheidung stehen, rückständige Forderungen unter Beachtung einer Ausschlussfrist bei Ihrem Vertragspartner anzumahnen, beraten wir Sie jederzeit gerne. Darüber hinaus erstellen, bewerten und überarbeiten wir auch arbeitsvertragliche Ausschlussklauseln, insbesondere auch im Zusammenhang mit Arbeitnehmerdarlehensverträgen, Dienstwagenregelungen, Provisionsregelungen, Rückzahlungsvereinbarungen oder Zielvereinbarungen. Mit unserem arbeitsvertraglichen Update-Service können Sie als Arbeitgeber sicher sein, dass Ihre Arbeitsverträge immer auf dem neuesten juristischen Stand sind. Je nach Lage des Falles bzw. entsprechend Ihren Wünschen treten wir entweder nach außen nicht in Erscheinung oder aber wir verhandeln in Ihrem Namen mit der Gegenseite. Für eine möglichst rasche und effektive Beratung benötigen wir folgende Unterlagen:
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