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Ausschlussfristen gelten nicht für Ersatzurlaub
13.11.2018. Manchmal klappt die Urlaubsgewährung nicht so, wie es das Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) eigentlich vorsieht. So kommt es in vielen Betrieben vor, dass am Jahresende noch ziemlich viel Urlaub offen ist.
Ist ein rechtswidriges Verhalten des Arbeitgebers die Ursache dafür, dass der Arbeitnehmer bis zum Jahresende seinen Urlaub nicht (vollständig) genommen hat, steht dem Arbeitnehmer ein Schadensersatzanspruch zu, der sog. Ersatzurlaubsanspruch.
Auf diesen Anspruch sind Ausschlussfristen nicht anzuwenden. Das hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) in einer aktuellen Entscheidung zugunsten der Arbeitnehmer klargestellt: BAG, Urteil vom 19.06.2018, 9 AZR 615/17.
- Können arbeitsvertragliche Ausschlussfristen dem Anspruch auf Gewährung von Ersatzurlaub schaden?
- Im Streit: Abgeltung für 18 Urlaubstage, die der Arbeitnehmer während eines Kündigungsschutzprozesses beantragt, aber nicht erhalten hatte
- BAG: Der Ersatzurlaubsanspruch, der als Schadensersatz an die Stelle des erloschenen Urlaubsanspruchs tritt, unterliegt wie der Urlaubsanspruch keinen Ausschlussfristen
Können arbeitsvertragliche Ausschlussfristen dem Anspruch auf Gewährung von Ersatzurlaub schaden?
Nach § 7 Abs.1 Satz 1 BUrlG muss der Urlaub „im laufenden Kalenderjahr gewährt und genommen werden“. Nur in besonderen Fällen, nämlich bei dringenden betrieblichen oder in der Person des Arbeitnehmers liegenden Gründen, wird nicht genommener Urlaub auf das Folgejahr übertragen, muss dann aber in den ersten drei Monaten des7 Folgejahres, dem sog. Übertragungszeitraum, genommen werden (§ 7 Abs.1 Satz 2 und 3 BUrlG).
Diese Rechtslage gemäß dem deutschen BUrlG hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) vor kurzem zugunsten des Arbeitnehmers geändert: Der automatische Verfall des Urlaubsanspruchs zum Jahresende tritt laut EuGH nur dann ein, wenn der Arbeitgeber es dem Arbeitnehmer durch aktives Tun ermöglicht hat, seinen Urlaub rechtzeitig zu nehmen.
Dazu muss der Arbeitgeber den Arbeitnehmer rechtzeitig und ausdrücklich auf den drohenden Verfall des Urlaubsanspruchs zum Jahresende hinweisen und dadurch in die Lage versetzen, den Urlaub im laufenden Jahr zu nehmen (EuGH, Urteil vom 06.11.2018, C-684/16 - Shimizu, Rn.43-46, wir berichteten in Arbeitsrecht aktuell: 18/270 Urlaubsübertragung ins neue Jahr ist künftig die Regel).
Dieses EuGH-Urteil passt gut zu der Rechtsprechung des BAG, wonach sich der Arbeitgeber nicht auf den gesetzlichen Urlaubsverfall zum Jahresende berufen kann, wenn der Arbeitnehmer rechtzeitig im laufenden Kalenderjahr Urlaub beantragt hat, der Arbeitgeber den Urlaubsantrag aber rechtswidrig verweigert hat. In einem solchen Fall geht der Urlaubsanspruch zwar juristisch unter, besteht aber inhaltsgleich als Schadensersatzanspruch fort.
Rechtsgrundlage für diesen Schadensersatzanspruch, den sog. Ersatzurlaubsanspruch, ist § 249 Satz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Aus dieser schadensersatzrechtlichen Rechtsgrundlage folgt, dass der Schadensersatz "in Natur" zu erbringen ist, d.h. der Arbeitgeber erfüllt den Ersatzurlaubsanspruch im Prinzip ebenso wie den (juristisch untergegangenen) eigentlichen Urlaubsanspruch. Allerdings nur "im Prinzip", denn Rechtsgrundlage ist eben § 249 Satz 1 BGB und nicht das BUrlG. Daher ist § 7 Abs.1 Satz 2 und 3 BUrlG nicht anwendbar, so dass der Arbeitnehmer den Ersatzurlaub nicht innerhalb des Übertragungszeitraums nehmen muss. Die zeitliche Bindung an die ersten drei Monate des Folgejahres gilt für den Ersatzurlaubsanspruch m.a.W. nicht.
Allerdings unterliegt auch der Ersatzurlaub der allgemeinen dreijährigen Verjährung, d.h. „ewig“ besteht auch dieser Anspruch nicht. Fraglich ist aber, ob er auch durch Ausschlussfristen bedroht ist.
Ausschlussfristen besagen, dass Ansprüche innerhalb einer bestimmten, vertraglich oder tariflich festgelegten Frist „geltend gemacht“ werden müssen. Rechtsgrundlage ist entweder eine Arbeitsvertragsklausel, eine Betriebsvereinbarung oder ein Tarifvertrag. In der Regel muss der Anspruchsinhaber zur Wahrung der Frist seinen Vertragspartner zur Erfüllung des Anspruchs ausdrücklich auffordern. Macht er das nicht oder nicht fristgerecht, geht der Anspruch unter.
Da arbeitsvertragliche Ausschlussfristen meist drei Monate lang sind, hätte ihre Anwendbarkeit auf den Ersatzurlaubsanspruch oft zur Folge, dass dieser Ende März des Folgejahres untergehen würde, falls der Arbeitnehmer bis dahin keine Anspruchserfüllung (= Gewährung des Ersatzurlaubs) verlangen würde. Eine solche Rechtsfolge würde den Ersatzurlaubsanspruch rechtlich weitgehend entwerten.
Im Streit: Abgeltung für 18 Urlaubstage, die der Arbeitnehmer während eines Kündigungsschutzprozesses beantragt, aber nicht erhalten hatte
In dem Fall des BAG hatte der Arbeitgeber einen acht Jahre lang beschäftigten Mitarbeiter im Juli 2015 zu Ende Oktober 2015 gekündigt. Der gekündigte Arbeitnehmer erhob Kündigungsschutzklage, woraufhin bis zum April des Folgejahres nicht klar war, ob das Arbeitsverhältnis beendet worden war.
Es endete dann, nachdem der Arbeitnehmer den Prozess in erster Instanz gewonnen hatte, am 12.04.2016 durch seine Erklärung, an dem Arbeitsverhältnis nicht festhalten zu wollen. Mit einer solchen Erklärung können Arbeitnehmer, wenn sie während eines Kündigungsschutzverfahrens eine andere Stelle gefunden haben, trotz des gewonnenen Kündigungsschutzprozesses das Arbeitsverhältnis mit sofortiger Wirkung einseitig auflösen (§ 12 Kündigungsschutzgesetz - KSchG).
Noch Anfang Dezember 2015, d.h. während des laufenden Prozesses, hatte der Arbeitnehmer über seinen Anwalt Gewährung des noch weitgehend offenen Urlaubs für 2015 beantragt, den der Arbeitgeber nicht erteilte. Das hätte er aber tun können (und müssen).
Dafür genügt nach der neueren Rechtsprechung des BAG allerdings keine finanziell wertlose „vorsorgliche“ Freistellung, die der Arbeitgeber unter dem Vorbehalt erklärt, dass das Arbeitsverhältnis (entgegen seiner Rechtsansicht) weiter fortbesteht. Vielmehr muss der Arbeitgeber zur Urlaubsgewährung im gekündigten Arbeitsverhältnis dem Arbeitnehmer auch die Urlaubsvergütung zahlen oder eine solche Zahlung zumindest ohne Vorbehalt zusagen (BAG, Urteil vom 10.02.2015, 9 AZR 455/13, wir berichteten in Arbeitsrecht aktuell: 15/041 Urlaub trotz fristloser Kündigung?).
Da der Arbeitgeber hier im Streitfall auf den Urlaubsantrag von Anfang Dezember 2015 nicht reagierte, hatte der Arbeitnehmer zu Beginn des Folgejahres einen Ersatzurlaubsanspruch, und zwar im Umfang von 18 Urlaubstagen. Dafür verlangte er Urlaubsabgeltung, allerdings erstmals am 17.11.2016 und damit mehr als sieben Monate nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Einen Antrag auf Gewährung des Ersatzurlaubs hatte er bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses (12.04.2016) nicht gestellt.
Der Arbeitgeber wollte daraufhin keine Urlaubsabgeltung zahlen, wobei er sich auf eine arbeitsvertraglich vereinbarte Ausschlussfrist von drei Monaten berief. Das Arbeitsgericht Lübeck (Urteil vom 07.12.2016, 4 Ca 1284/15), und das für die Berufung zuständige Landesarbeitsgericht (LAG) Schleswig-Holstein gaben dem Arbeitnehmer weitgehend Recht (LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 07.11.2017, 1 Sa 29/17).
BAG: Der Ersatzurlaubsanspruch, der als Schadensersatz an die Stelle des erloschenen Urlaubsanspruchs tritt, unterliegt wie der Urlaubsanspruch keinen Ausschlussfristen
Auch vor dem BAG zog der Arbeitgeber den Kürzeren. Seine Revision hatte im Wesentlichen keinen Erfolg.
Denn Ausschlussfristen sind auf den Ersatzurlaubsanspruch nicht anzuwenden. Arbeitnehmer sollen, so die Erfurter Richter, durch die Rechtsverweigerung des Arbeitgebers keine Nachteile erleiden. Denn der Urlaubsanspruch selbst, d.h. der „Primäranspruch“, unterliegt ja auch keinen Ausschlussfristen. Dazu das BAG (Urteil, S.15, Rn.47):
„Die Weigerung des Arbeitgebers, Urlaub zu gewähren, führt nicht dazu, dass dem Arbeitnehmer im Hinblick auf die Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs Obliegenheiten auferlegt werden, die über das hinausgehen, was zur Wahrung des Primäranspruchs erforderlich war bzw. von ihm verlangt werden kann.“
Das Urteil ist im Ergebnis richtig, in der Begründung aber mittlerweile wegen des o.g. (später ergangenen) EuGH-Urteils vom 06.11.2018 (C-684/16, Shimizu) überholt, jedenfalls in Bezug auf den vierwöchigen europarechtlichen Mindesturlaub gemäß der Art.7 Abs.1 der Richtlinie 2003/88/EG (Arbeitszeitrichtlinie). Denn hier hat der Arbeitgeber laut EuGH gesteigerte Hinweis- und Ermöglichungspflichten. Obwohl zu dieser Frage bislang noch keine Urteile vorliegen, spricht viel dafür, dass der Arbeitgeber den Arbeitnehmer auch im gekündigten Arbeitsverhältnis (und damit auch im Falle einer Kündigungsschutzklage) frühzeitig und von sich aus darauf hinweisen muss, dass der Urlaub bis zum Jahresende genommen werden sollte und andernfalls verfällt.
Verstößt der Arbeitgeber gegen diese europarechtliche Pflicht, hat der Arbeitnehmer, der seinen Urlaub im gekündigten Arbeitsverhältnis bis zum Jahresende nicht beantragt, zu Beginn des neuen Jahres einen Ersatzurlaubsanspruch, der bereits aus europarechtlichen Gründen keinen Ausschlussfristen unterliegt. Denn andernfalls würden die vom EuGH geforderten urlaubsrechtlichen Hinweis- und Ermöglichungspflichten im gekündigten Arbeitsverhältnis weitgehend entwertet.
Fazit: Da der gesetzliche Mindesturlaubsanspruch nach deutschem Recht nicht durch Ausschlussfristen eingeschränkt werden kann, gilt das auch für den Anspruch auf Ersatzurlaub, der bei rechtswidriger Urlaubsverweigerung als Schadensersatzanspruch an die Stelle des eigentlichen Urlaubsanspruchs tritt. Das ergibt sich letztlich schon aus dem EuGH-Urteil vom 06.11.2018 (C-684/16, Shimizu).
Nähere Informationen finden Sie hier:
- Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 19.06.2018, 9 AZR 615/17
- Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein, Urteil vom 07.11.2017, 1 Sa 29/17
- Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 10.02.2015, 9 AZR 455/13
- Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 06.11.2018, C-684/16 (Shimizu)
- Handbuch Arbeitsrecht: Arbeitsvertrag und allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) - Ausschlussklausel
- Handbuch Arbeitsrecht: Arbeitsvertrag
- Handbuch Arbeitsrecht: Arbeitsvertrag und allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
- Handbuch Arbeitsrecht: Ausschlussfrist
- Handbuch Arbeitsrecht: Betriebsvereinbarung
- Handbuch Arbeitsrecht: Kündigungsschutzklage
- Handbuch Arbeitsrecht: Tarifvertrag
- Handbuch Arbeitsrecht: Urlaub, Urlaubsanspruch
- Handbuch Arbeitsrecht: Urlaubsabgeltung
- Musterschreiben: Antrag auf Gewährung von Ersatzurlaub
- Musterschreiben: Antrag auf Gewährung von Resturlaub
- Musterschreiben: Urlaubsbescheinigung
- Arbeitsrecht aktuell: 20/109 Klage gegen Versetzung und Ausschlussfristen
- Arbeitsrecht aktuell: 19/088 Arbeitgeber müssen Schwerbehinderte zum Zusatzurlaub auffordern
- Arbeitsrecht aktuell: 19/077 Kein Urlaub vom unbezahlten Sonderurlaub
- Arbeitsrecht aktuell: 19/046 BAG beschränkt Verfall von Urlaub
- Arbeitsrecht aktuell: 18/270 Urlaubsübertragung ins neue Jahr ist künftig die Regel
- Arbeitsrecht aktuell: 17/305 Übertragung von Urlaub ohne Limit
- Arbeitsrecht aktuell: 17/196 Keine Urlaubsabgeltung im bestehenden Arbeitsverhältnis
- Arbeitsrecht aktuell: 17/169 Urlaubsanspruch bei Scheinselbständigkeit
- Arbeitsrecht aktuell: 16/285 Urlaubsanspruch trotz Streit um Kündigung
- Arbeitsrecht aktuell: 15/041 Urlaub trotz fristloser Kündigung?
- Arbeitsrecht aktuell: 14/212 Der Anspruch auf Urlaubsabgeltung ist vererblich
- Arbeitsrecht aktuell: 14/167 Urlaubsabgeltung und ruhendes Arbeitsverhältnis
- Arbeitsrecht aktuell: 13/134 Verzicht auf Urlaubsabgeltung
Letzte Überarbeitung: 4. Januar 2021
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