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Urlaubsabgeltung und ruhendes Arbeitsverhältnis
08.05.2014. Ihren gesetzlichen Mindesturlaub von vier Wochen pro Kalenderjahr müssen sich Arbeitnehmer nicht erarbeiten.
Vielmehr entsteht dieser Anspruch pünktlich zum 01. Januar in vollem Umfang von vier Wochen, und zwar auch dann, wenn der Arbeitnehmer nicht arbeitet, z.B. weil er krank ist.
Aber erwirbt man auch Urlaubsansprüche bei einer unbezahlten Freistellung, d.h. für die Zeit eines unbezahlten Sonderurlaubs? Ja, so das Bundesarbeitsgericht (BAG) in einer vorgestern ergangenen Entscheidung: BAG, Urteil vom 06.05.2014, 9 AZR 678/12.
- Entstehen Urlaubsansprüche auch für Zeiten, in denen das Arbeitsverhältnis ohne Bezahlung ruht?
- Der Berliner Streitfall: Charité-Krankenschwester verlangt Urlaubsabgeltung für neun Monate Sonderurlaub
- BAG: Urlaubsansprüche werden auch dann erworben und sind abzugelten, wenn das Arbeitsverhältnis vereinarbungsgemäß ruht
Entstehen Urlaubsansprüche auch für Zeiten, in denen das Arbeitsverhältnis ohne Bezahlung ruht?
Wer einen unbezahlten Sonderurlaub nimmt, bekommt kein Geld und muss nicht arbeiten. Für diese Zeit wird er auch bei der Sozialversicherung abgemeldet, d.h. er ist sozialversicherungsrechtlich ohne Beschäftigung.
Andererseits besteht das Arbeitsverhältnis rechtlich weiter fort, so dass seine Bestandsdauer länger wird und mit ihr z.B. Kündigungsfristen. Aber erwirbt der Arbeitnehmer auch für die Zeit seines ruhenden Arbeitsverhältnisses Urlaubsansprüche? Dann müsste der Arbeitgeber, sobald der Arbeitnehmer wieder an Bord ist, "Urlaub vom Urlaub" gewähren, was er kaum einsehen wird.
Im Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) ist diese Frage nicht klar geregelt. Immerhin ergibt sich aus § 4 BUrlG, dass der volle (vierwöchige) Urlaubsanspruch immer zu Jahresanfang entsteht, vorausgesetzt, das Arbeitsverhältnis "besteht" länger als sechs Monate. Das spricht eher dafür, dass es nur auf den rechtlichen Bestand des Arbeitsverhältnisses ankommt, nicht aber darauf, ob das Arbeitsverhältnis beiderseits erfüllt wird oder ruht.
Und auch aus den gesetzlichen Vorschriften zur Elternzeit ergibt sich ein Argument, das in diese Richtung geht. Denn in § 17 Abs.1 Satz 1 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) heißt es:
"Der Arbeitgeber kann den Erholungsurlaub, der dem Arbeitnehmer oder der Arbeitnehmerin für das Urlaubsjahr zusteht, für jeden vollen Kalendermonat der Elternzeit um ein Zwölftel kürzen."
Da während einer Elternzeit das Arbeitsverhältnis ruht, ergibt sich aus dieser Vorschrift, dass auch während des elternzeitbedingten Ruhens der Urlaubsanspruch des Arbeitnehmers fortlaufend entsteht, denn andernfalls bräuchte der Arbeitgeber keine gesetzliche Berechtigung, diesen Anspruch zu kürzen.
Andererseits ist § 17 Abs.1 Satz 1 BEEG eben nur eine Sondervorschrift für die Elternzeit und regelt nicht die allgemeine Frage, was mit dem Urlaubsanspruch in anderen Ruhensfällen geschieht.
Und auch die bisherige Rechtsprechung des BAG zum Urlaubsanspruch im langjährig ruhenden Arbeitsverhältnis betrifft nur Fälle, in denen der Arbeitnehmer krankheitsbedingt lange ausfiel und später Urlaub oder Urlaubsabgeltung verlangte. Zu solchen Fällen hat das BAG zwar klargestellt, dass Urlaubsansprüche trotz des krankheitsbedingten Ruhens entstehen (BAG, Urteil vom 7.8.2012, 9 AZR 353/10, wir berichteten in Arbeitsrecht aktuell: 12/274 Urlaub bei Dauerkrankheit verfällt nach 15 Monaten), doch sind krankheitsbedingtes Ruhen und vertraglich vereinbarte Freistellung (Sabbatical, Sonderurlaub) eben nicht dasselbe.
Der Berliner Streitfall: Charité-Krankenschwester verlangt Urlaubsabgeltung für neun Monate Sonderurlaub
Im Streitfall nahm eine seit 2002 beschäftigte Krankenschwester der Charité von Januar bis September 2011 unbezahlten Sonderurlaub und schied dann zu Ende September 2011 aus dem Arbeitsverhältnis aus.
Um mit Blick auf Ausschlussfristen nichts anbrennen zu lassen, verlangte sie noch im November 2011 Urlaubsabgeltung für die neun Monate ihrer unbezahlten Freistellung, d.h. 1.979,17 EUR, und klagte diesen Betrag im Dezember 2011 ein.
Das Arbeitsgericht Berlin wies die Klage ab (Urteil vom 09.01.2012, 58 Ca 18678/11), während das Landesarbeitsgericht (LAG) Berlin-Brandenburg der Krankenschwester Recht gab (Urteil vom 15.05.2012, 3 Sa 230/12). Denn nach Ansicht des LAG kommt es für den Urlaubsanspruch nur auf den rechtlichen Bestand des Arbeitsverhältnisses an.
BAG: Urlaubsansprüche werden auch dann erworben und sind abzugelten, wenn das Arbeitsverhältnis vereinarbungsgemäß ruht
Das BAG schloss sich der Meinung des LAG Berlin-Brandenburg an und wies die Revision des Arbeitgebers zurück. Soweit sich aus der derzeit allein vorliegenden Pressemeldung des BAG ergibt, stützt sich das Gericht auf folgende Überlegungen:
Der gesetzliche Mindesturlaub von vier Wochen pro Jahr (§ 1 BUrlG) ist gemäß § 13 Abs.1 Satz 1 und Satz 3 BUrlG unabdingbar. Erforderlich für die Entstehung dieses Anspruchs ist nur der rechtliche Bestand des Arbeitsverhältnisses und die Erfüllung der sechsmonatigen Wartezeit, so das BAG.
Demnach ist es nach Ansicht des BAG für den Urlaubsanspruch weder erforderlich, dass die beiderseitigen Hauptleistungspflichten erfüllt werden, noch besteht die Möglichkeit einer anteiligen Kürzung des Urlaubsanspruchs für die Dauer eines Sabbaticals.
Eine solche Kürzungsmöglichkeit besteht nur auf der Grundlage spezialgesetzlicher Regelungen, so z.B. beim Ruhen des Arbeitsverhältnisse infolge einer Elternzeit (§ 17 Abs. 1 Satz 1 BEEG) oder eines Wehrdienstes (§ 4 Abs. 1 Satz 1 Arbeitsplatzschutzgesetz). Aus diesen Einzelgesetzen lässt sich aber kein allgemeiner Rechtsgrundsatz herleiten, dass das Ruhen des Arbeitsverhältnisses den Arbeitgeber zur Urlaubskürzung berechtigt, denn während einer Pflegezeit z.B. besteht eine solche Kürzungsmöglichkeit nicht, vgl. § 3 Pflegezeitgesetz (PflegeZG) in Verb. mit § 4 PflegeZG.
Fazit: Ruht ein Arbeitsverhältnis aufgrund einer arbeitsvertraglichen Vereinbarung der Arbeitsvertragsparteien, d.h.
- während eines Sabbaticals,
- während einer unbezahlte Freistellung, oder
- während eines unbezahlten Sonderurlaubs,
führt das weder dazu, dass der gesetzliche Urlaubsanspruch für die Ruhenszeit gar nicht erst entsteht, noch ist der Arbeitgeber dazu berechtigt, den gesetzlichen Urlaub für die Zeit des Ruhens zu kürzen.
Im vorliegenden Fall standen der Klägerin daher volle vier Wochen Urlaubsabgeltung zu (von denen sie aber nur drei Wochen eingeklagt hatte, nämlich zeitanteilig für die neun Monate für Januar bis September). Ihr voller vierwöchiger Urlaubsanspruch für 2011 war nämlich am 01.01.2011 entstanden, und eine zeitanteilige Kürzung des Urlaubs und Urlaubsabgeltungsanspruchs sieht das Gesetz nach erfüllter Wartezeit nur für den Fall vor, dass der Arbeitnehmer im ersten Kalenderhalbjahr ausscheidet (§ 5 Abs.1 Nr. c) BUrlG).
Nähere Informationen finden Sie hier:
- Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 06.05.2014, 9 AZR 678/12 (BAG-Pressemeldung)
- Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 07.08.2012, 9 AZR 353/10
- Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 15.05.2012, 3 Sa 230/12
- Handbuch Arbeitsrecht: Arbeitsvertrag
- Handbuch Arbeitsrecht: Beschäftigung, Beschäftigungsverhältnis
- Handbuch Arbeitsrecht: Elternzeit, Elterngeld
- Handbuch Arbeitsrecht: Freistellung, Suspendierung
- Handbuch Arbeitsrecht: Pflegezeit
- Handbuch Arbeitsrecht: Sozialversicherungsmeldungen
- Handbuch Arbeitsrecht: Urlaub, Urlaubsanspruch
- Handbuch Arbeitsrecht: Urlaub und Krankheit
- Handbuch Arbeitsrecht: Urlaubsabgeltung
- Arbeitsrecht aktuell: 19/077 Kein Urlaub vom unbezahlten Sonderurlaub
- Arbeitsrecht aktuell: 18/276 Ausschlussfristen gelten nicht für Ersatzurlaub
- Arbeitsrecht aktuell: 17/196 Keine Urlaubsabgeltung im bestehenden Arbeitsverhältnis
- Arbeitsrecht aktuell: 17/084 Urlaubsanspruch bei Beschäftigungsverbot
- Arbeitsrecht aktuell: 15/133 Urlaubsanspruch und Elternzeit
- Arbeitsrecht aktuell: 14/375 Kürzung des Urlaubs während der Elternzeit
- Arbeitsrecht aktuell: 12/274 Urlaub bei Dauerkrankheit verfällt nach 15 Monaten
Hinweis: In der Zwischenzeit, d.h. nach Erstellung dieses Artikels, hat das BAG seine Entscheidungsgründe veröffentlicht. Das vollständig begründete Urteil des BAG finden Sie hier:
Letzte Überarbeitung: 4. Juni 2019
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