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Kürzung des Urlaubs während der Elternzeit
11.11.2014. Im Prinzip erwerben Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmer für die Dauer einer Elternzeit zusätzlichen Urlaub, auch wenn das Arbeitsverhältnis ruht, d.h. wenn weder gearbeitet noch Lohn gezahlt wird.
Das ergibt sich aus § 17 Abs.1 Satz 1 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG). Danach kann der Arbeitgeber den Urlaub für jeden vollen Kalendermonat einer Elternzeit um ein Zwölftel kürzen (muss das aber nicht).
Nach einer aktuellen Entscheidung des Landesarbeitsgericht (LAG) Niedersachsen kann der Arbeitgeber auch dann noch eine Kürzung vornehmen, wenn das Arbeitsverhältnis bereits beendet ist: LAG Niedersachsen, Urteil vom 16.09.2014, 15 Sa 533/14.
- Muss der Arbeitgeber Fristen beachten, wenn er von seinem Kürzungsrecht gemäß § 17 Abs.1 BEEG Gebrauch machen will?
- Der Streitfall: Krankenschwester verlangt Urlaubsabgeltung für drei Jahre Elternzeit
- LAG Niedersachsen: Der Arbeitgeber kann den Urlaub für die Elternzeitmonate auch noch nach dem Ausscheiden des Arbeitnehmers anteilig kürzen
Muss der Arbeitgeber Fristen beachten, wenn er von seinem Kürzungsrecht gemäß § 17 Abs.1 BEEG Gebrauch machen will?
Gemäß § 17 Abs.1 Satz 1 BEEG steht Arbeitgebern für die Dauer einer Elternzeit das Recht zu, den Urlaub zeitanteilig zu kürzen. Diese Vorschrift lautet:
"Der Arbeitgeber kann den Erholungsurlaub, der dem Arbeitnehmer oder der Arbeitnehmerin für das Urlaubsjahr zusteht, für jeden vollen Kalendermonat der Elternzeit um ein Zwölftel kürzen."
Diese Kürzung nimmt der Arbeitgeber durch eine an den Arbeitnehmer gerichtete Erklärung vor. Dabei ist das Bundesarbeitsgericht (BAG) in seiner Rechtsprechung großzügig, was Form und Zeitpunkt einer solchen Kürzungserklärung angeht.
Der Arbeitgeber muss diese Erklärung nicht schriftlich abgeben, sondern kann es auch mündlich tun, und er braucht die Kürzungserklärung nicht vor oder während der Elternzeit abzugeben, sondern kann auch danach noch kürzen. Nach einer älteren Entscheidung des BAG kann der Arbeitgeber sogar nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses, wenn er vom Arbeitnehmer auf Zahlung einer Urlaubsabgeltung unter Einbeziehung des "Elternzeiturlaubs" verklagt wird, die Kürzung erklären (BAG, Urteil vom 23.04.1996, 9 AZR 165/195).
Fraglich ist allerdings, ob diese Rechtsprechung noch verbindlich ist. Denn 1996 meinte das BAG, der Anspruch auf Urlaubsabgeltung sei im Grunde mit dem Urlaubsanspruch identisch, d.h. er trete nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses als "Surrogat" des Urlaubsanspruchs an dessen Stelle. Mittlerweile betrachtet das BAG den Abgeltungsanspruch als einen reinen Geldanspruch, der z.B. arbeitsvertraglichen Ausschlussklauseln unterliegen kann (was für den gesetzlichen Mindesturlaub nicht gilt).
Ist das Arbeitsverhältnis aber einmal beendet, ohne dass der Arbeitgeber bis dahin eine Kürzung gemäß § 17 Abs.1 Satz 1 BEEG erklärt hat, ist auch der Abgeltungsanspruch in ungekürztem Umfang entstanden, und zwar als eigenständiger Anspruch. Und davon, dass dieser Anspruch gekürzt werden könnte, steht in § 17 Abs.1 Satz 1 BEEG nichts. Daher kann man der Meinung sein, dass eine Kürzungserklärung nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr möglich ist (so LAG Hamm, Urteil vom 27.06.2013, 16 Sa 51/13).
Dieser Ansicht ist das LAG Niedersachen entgegengetreten. Seiner Meinung nach ist eine Kürzungserklärung auch noch nach dem Ausscheiden des Arbeitnehmers möglich.
Der Streitfall: Krankenschwester verlangt Urlaubsabgeltung für drei Jahre Elternzeit
Geklagt hatte eine Krankenschwester, die von August 2010 bis zu ihrem Austritt Mitte September 2013 in Elternzeit war.
Sie verlangte im November 2013, d.h. nach ihrem Ausscheiden, für 2011, 2012 und 2013 Abgeltung für je 30 Werktage Urlaub, d.h. in Höhe ihres arbeitsvertraglichen Urlaubsanspruchs, und zudem für weitere zehn Tage aus 2010. Unter Anrechnung einer Teilzahlung des Arbeitgebers ergab sich immerhin eine Klageforderung von 5.408,15 EUR brutto.
Der Arbeitgeber verwies auf eine schriftlich erklärte Kürzung, die er der Krankenschwester allerdings erst Ende November 2013 hatte zukommen lassen, und zwar in Reaktion auf die Zahlungsaufforderung der Krankenschwester. Diese meinte, die Kürzungserklärung sei zu spät gekommen und könne ihren ungekürzten Abgeltungsanspruch nicht mehr beeinflussen bzw. vermindern.
Das Arbeitsgericht Wilhelmshaven wies die Klage ab (Urteil vom 26.02.2014, 2 Ca 444/13)
LAG Niedersachsen: Der Arbeitgeber kann den Urlaub für die Elternzeitmonate auch noch nach dem Ausscheiden des Arbeitnehmers anteilig kürzen
Auch das LAG Hannover entschied gegen die Klägerin. Zur Begründung heißt es:
In § 17 Abs.1 Satz 1 BEEG sind Fristen nicht geregelt, so dass eine nach Beendigung der Elternzeit erklärte Kürzung dem Gesetz entspricht. Auch zu Beginn der Elternzeit wird die Kürzung meist mit Rückwirkung erklärt, so z.B. dann, wenn eine Arbeitnehmerin ab April Elternzeit nehmen möchte und der Arbeitgeber daraufhin noch im März bzw. vor Beginn der Elternzeit 9/12 des Jahresurlaubs kürzt: Da der volle Jahresurlaubsanspruch bereits am 01. Januar entstanden ist, liegt auch hier eine nachträgliche Kürzung vor, d.h. eine Kürzung mit rechtlicher Rückwirkung.
Dass das BAG den Abgeltungsanspruch früher als Surrogat des Urlaubsanspruchs betrachtet hat, ist nach Ansicht des LAG keine notwendige Grundlage für die bisherige Rechtsprechung des BAG, der zufolge der Arbeitgeber auch noch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses kürzen kann. Denn auch eine solche Kürzung bezieht sich nicht auf den Abgeltungsanspruch, sondern rückwirkend auf den Urlaubsanspruch, der dem Abgeltungsanspruch zugrunde liegt.
Schließlich meint das LAG, dass auch das Europarecht keine andere Gesetzesauslegung vorschreibt. Denn die hier in Betracht kommenden EU-Richtlinien machen den Mitgliedsstaaten nicht die Vorgabe, dass Arbeitnehmer während einer Elternzeit zusätzliche Urlaubsansprüche erwerben müssten.
Fazit: Das LAG Niedersachsen hat die Revision zum BAG zugelassen, ebenso das LAG Hamm, das im letzten Jahr andersherum entschieden hatte. Voraussichtlich wird diese Streitfrage daher demnächst vom BAG geklärt werden.
Nähere Informationen finden Sie hier:
- Landesarbeitsgericht Niedersachsen, Urteil vom 16.09.2014, 15 Sa 533/14
- Landesarbeitsgericht Hamm, Urteil vom 27.06.2013, 16 Sa 51/13
- Handbuch Arbeitsrecht: Elternzeit, Elterngeld
- Handbuch Arbeitsrecht: Urlaub, Urlaubsanspruch
- Handbuch Arbeitsrecht: Urlaubsabgeltung
- Arbeitsrecht aktuell: 20/058 Kein Urlaub für Freistellungsphase einer Alterszteilzeit
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- Arbeitsrecht aktuell: 15/133 Urlaubsanspruch und Elternzeit
- Arbeitsrecht aktuell: 14/167 Urlaubsabgeltung und ruhendes Arbeitsverhältnis
Hinweis: In der Zwischenzeit, d.h. nach Veröffentlichung dieses Artikels, hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) die Streitfrage, ob der Arbeitgeber eine Kürzung des Elternzeit-Urlaubs noch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses vornehmen kann, anders als das LAG Niedersachsen in dem Sinne entschieden, dass eine solche Möglichkeit nicht besteht. Nähere Informationen zu dem BAG-Urteil finden Sie hier:
- Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 19.05.2015, 9 AZR 725/13
- Arbeitsrecht aktuell: 15/133 Urlaubsanspruch und Elternzeit
Letzte Überarbeitung: 10. Juni 2020
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