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Kein Urlaub für Freistellungsphase einer Altersteilzeit
04.05.2020. Für den Mindesturlaub von vier Wochen pro Jahr (§§ 1, 3 Bundesurlaubsgesetz - BUrlG) kam es bisher nur auf den rechtlichen Bestand des Arbeitsverhältnisses an.
Urlaubsansprüche entstanden nach bisheriger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) auch dann, wenn der Arbeitnehmer in dem betreffenden Kalenderjahr (Urlaubsjahr) nicht arbeitet, z.B. wegen einer einvernehmlichen Freistellung oder während eines tarifvertraglich vorgesehenen Sabbatjahres (BAG, Urteil vom 06.05.2014, 9 AZR 678/12).
Das gilt aber heute nicht mehr, wie das BAG vor kurzem für die Freistellungsphase einer Altersteilzeit entschieden hat: BAG, vom 24.09.2019, 9 AZR 481/18.
- Urlaub auch für Zeiten einer unwiderruflichen Freistellung?
- Im Streit: Urlaubsansprüche für 16-monatige Freistellung einer Altersteilzeit
- BAG: Kein Urlaub vom Urlaub während der Freistellungsphase einer Altersteilzeit, die im Blockmodell durchführt wird
Urlaub auch für Zeiten einer unwiderruflichen Freistellung?
Von seiner bisherigen älteren Meinung ist das BAG inzwischen abgerückt und hat entschieden, dass unbezahlte Auszeiten bei der Berechnung des gesetzlichen Mindesturlaubs nicht zu berücksichtigen sind (BAG, Urteil vom 19.03.2019, 9 AZR 315/17).
Damit folgt das BAG dem Europäischen Gerichtshof (EuGH), der die anteilige Urlaubskürzung für Zeiten ohne Arbeitspflicht in einem rumänischen Fall erlaubt hat, nämlich für die Dauer einer Elternzeit (EuGH, Urteil vom 04.10.2018, C-12/17 - Maria Dicu). Dementsprechend ist die nach deutschem Gesetzesrecht bestehende Möglichkeit, Urlaubsansprüche für Elternzeit-Monate anteilig zu kürzen (§ 17 Abs.1 Satz 1 Bundeselterngeld- und -Elternzeitgesetz - BEEG), mit dem Europarecht vereinbar (so BAG, Urteil vom 19.03.2019, 9 AZR 362/18, wir berichteten in Arbeitsrecht aktuell: 19/073 Kürzung des Urlaubs bei Elternzeit zulässig).
Vor dem Hintergrund dieser aktuellen Rechtsprechung liegt es nahe, dass Arbeitnehmer auch während der Freistellungsphase einer Altersteilzeit keine Urlaubsansprüche erwerben. Bei einer Altersteilzeit im Blockmodell arbeitet der Arbeitnehmer zunächst während der (z.B. zweijährigen) Arbeitsphase im gewohnten zeitlichen Umfang (z.B. für 40 Stunden pro Woche), erhält dafür aber nur 50 Prozent seiner Vergütung. Das dadurch angesparte Guthaben wird während der folgenden (ebenfalls z.B. zweijährigen) Freistellungsphase ausgezahlt.
Da das Arbeitsverhältnis auch in der Freistellungsphase rechtlich weiter fortbesteht, hat das BAG in seiner älteren Rechtsprechung die Meinung vertreten, dass auch für Freistellungsmonate Urlaubsansprüche entstehen. Diese Ansicht hat das BAG jetzt aufgegeben und klargestellt, dass während der Freistellungsphase einer Altersteilzeit keine Urlaubsansprüche entstehen: BAG, Urteil vom 24.09.2019, 9 AZR 481/18.
Im Streit: Urlaubsansprüche für 16-monatige Freistellung einer Altersteilzeit
Im Streitfall ging es um eine Altersteilzeit von 32 Monaten. Der Altersteilzeitvertrag sah wie üblich das Blockmodell vor, d.h. der Arbeitnehmer sollte in den ersten 16 Monaten der Arbeitsphase (01.12.2014 bis 31.03.2016) wie bisher vollzeitig arbeiten und anschließend, in den zweiten 16 Monaten der Freistellungsphase (01.04.2016 bis 31.07.2017), bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnis dauerhaft von der Arbeit freigestellt sein.
Im Jahr 2016, in dem der Arbeitnehmer vor Beginn der Freistellung nur noch drei Monate arbeitete, gewährte der Arbeitgeber entsprechend dem Altersteilzeitvertrag acht Urlaubstage, d.h. (aufgerundet) ein Viertel der dem Arbeitnehmer zustehenden 30 Tage Urlaub pro Jahr.
Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses klagte der Arbeitnehmer auf Abgeltung von Urlaubstagen, die er aus seiner Sicht während der Freistellungsphase erworben hatte. Das waren für 2016 (30 - 8 =) 22 Urlaubstage und für das Jahr seines Ausscheidens (2017) 30 Urlaubstage, insgesamt somit 52 Tage.
Damit hatte er wieder vor dem Arbeitsgericht Essen (Urteil vom 08.03.2018, 1 Ca 2868/17) noch in der Berufung vor dem Landesarbeitsgericht (LAG) Düsseldorf Erfolg (LAG Düsseldorf, Urteil vom 13.07.2018, 6 Sa 272/18).
BAG: Kein Urlaub vom Urlaub während der Freistellungsphase einer Altersteilzeit, die im Blockmodell durchführt wird
Auch das BAG gab dem Arbeitgeber recht, und zwar mit folgender Begründung:
Mit der Vereinbarung einer Altersteilzeit im Blockmodell verteilen die Vertragsparteien die Arbeitszeit für den Gesamtzeitraum der Altersteilzeit. Nach dieser Vereinbarung ist der Arbeitnehmer allein in der Arbeitsphase zur Arbeitsleistung verpflichtet. In der anschließenden Freistellungsphase ist der Arbeitnehmer von vornherein von der Arbeitspflicht entbunden (Leitsatz 1).
Dementsprechend haben Arbeitnehmer in der Freistellungsphase mangels Arbeitspflicht keinen gesetzlichen Anspruch auf Erholungsurlaub.
Vollzieht sich der Wechsel von der Arbeits- zur Freistellungsphase im Verlauf des Kalenderjahres, ist der gesetzliche Urlaubsanspruch nach Zeitabschnitten entsprechend der vertraglich vorgesehenen Anzahl der Tage mit Arbeitspflicht zu berechnen.
Arbeitnehmer haben gemäß § 3 Abs.1 BUrlG einen (Mindest-)Urlaubsanspruch von 24 Werktagen, wobei das Gesetz von einer sechstägigen Arbeitswoche ausgeht. 24 Werktage Urlaub ergeben daher vier Wochen Urlaub. Wer weniger als sechs Tage pro Woche arbeitet (z.B. vier Tage), hat ebenfalls vier Wochen Urlaub pro Jahr, aber weniger Urlaubstage (z.B. bei einer Viertagewoche 16 Urlaubstage). Bei einer Arbeitspflicht von nur einem Tag pro Woche bedeutet ein vierwöchiger Mindesturlaub, dass der Arbeitnehmer an vier Arbeitstagen pro Jahr Urlaub machen kann. Reduziert sich die Arbeitspflicht noch weiter, nämlich auf null Arbeitstage pro Woche wie während der Freistellungsphase eine Altersteilzeit, steht dem Arbeitnehmer kein gesetzlicher Anspruch auf Erholungsurlaub zu, so das BAG (Urteil, Rn.26).
Wenn der Übergang von der Arbeits- in die Freistellungsphase im Laufe des Kalenderjahres stattfindet, d.h. nicht genau zum Jahreswechsel, besteht in diesem Jahr nur ein zeitanteiliger Urlaubsanspruch für die Dauer der Arbeitsphase in diesem Jahr (Leitsatz 3).
Fazit: Dem BAG ist zuzustimmen. Während der Freistellungsphase einer Altersteilzeit ist eine Urlaubsgewährung in Natur (durch bezahlte Freistellung) rechtlich ausgeschlossen, da der Arbeitnehmer ohnehin nicht arbeiten muss. Ein „Urlaubsanspruch“ wäre daher von vornherein nichts anderes als ein reiner Geldanspruch, zahlbar am Ende des Arbeitsverhältnisses (so zurecht LAG Köln, Urteil vom 13.12.2018, 7 Sa 269/18, Rn.76). Ein solcher Anspruch lässt sich weder aus dem BUrlG noch aus dem Europarecht herleiten.
Nähere Informationen finden Sie hier:
- Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 24.09.2019, 9 AZR 481/18
- Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 24.09.2019, 9 AZR 481/18 (BAG-Pressemeldung)
- Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 19.03.2019, 9 AZR 362/18
- Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 04.10.2018, C-12/17 (Maria Dicu)
- Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 13.12.2018, 7 Sa 269/18
- Handbuch Arbeitsrecht: Altersteilzeit
- Handbuch Arbeitsrecht: Arbeitszeit und Arbeitszeitrecht
- Handbuch Arbeitsrecht: Arbeitszeitverringerung
- Handbuch Arbeitsrecht: Brückenteilzeit
- Handbuch Arbeitsrecht: Elternzeit, Elterngeld
- Handbuch Arbeitsrecht: Kurzarbeit, Kurzarbeitergeld
- Handbuch Arbeitsrecht: Freistellung, Suspendierung
- Handbuch Arbeitsrecht: Mutterschutz
- Handbuch Arbeitsrecht: Sonderurlaub aus persönlichen Gründen
- Handbuch Arbeitsrecht: Teilzeitbeschäftigung (Teilzeitarbeit, Teilzeit)
- Handbuch Arbeitsrecht: Urlaub, Urlaubsanspruch
- Handbuch Arbeitsrecht: Urlaubsabgeltung
- Arbeitsrecht aktuell: 20/073 Freistellung unter Anrechnung von Urlaub
- Arbeitsrecht aktuell: 19/186 Anspruch auf halbe Urlaubstage?
- Arbeitsrecht aktuell: 19/077 Kein Urlaub vom unbezahlten Sonderurlaub
- Arbeitsrecht aktuell: 19/073 Kürzung des Urlaubs bei Elternzeit zulässig
- Arbeitsrecht aktuell: 18/306 Tägliche Urlaubsvergütung gemäß BRTV Bau darf bei Kurzarbeit nicht gemindert werden
- Arbeitsrecht aktuell: 18/257 Brückenteilzeit gemäß § 9a Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG)
- Arbeitsrecht aktuell: 18/246 EuGH erlaubt Urlaubskürzung bei Elternzeit
- Arbeitsrecht aktuell: 17/084 Urlaubsanspruch bei Beschäftigungsverbot
- Arbeitsrecht aktuell: 15/133 Urlaubsanspruch und Elternzeit
- Arbeitsrecht aktuell: 14/375 Kürzung des Urlaubs während der Elternzeit
- Arbeitsrecht aktuell: 12/353 Kein Urlaub bei Kurzarbeit Null
- Arbeitsrecht aktuell: 12/350 Höhe des Urlaubsanspruchs beim Wechsel von Voll- in Teilzeit
Letzte Überarbeitung: 16. November 2021
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