- -> zur Mobil-Ansicht
- Arbeitsrecht aktuell
- Arbeitsrecht 2023
- Arbeitsrecht 2022
- Arbeitsrecht 2021
- Arbeitsrecht 2020
- Arbeitsrecht 2019
- Arbeitsrecht 2018
- Arbeitsrecht 2017
- Arbeitsrecht 2016
- Arbeitsrecht 2015
- Arbeitsrecht 2014
- Arbeitsrecht 2013
- Arbeitsrecht 2012
- Arbeitsrecht 2011
- Arbeitsrecht 2010
- Arbeitsrecht 2009
- Arbeitsrecht 2008
- Arbeitsrecht 2007
- Arbeitsrecht 2006
- Arbeitsrecht 2005
- Arbeitsrecht 2004
- Arbeitsrecht 2003
- Arbeitsrecht 2002
- Arbeitsrecht 2001
- Tipps und Tricks
- Handbuch Arbeitsrecht
- Gesetze zum Arbeitsrecht
- Urteile zum Arbeitsrecht
- Arbeitsrecht Muster
- Videos
- Impressum-Generator
- Webinare zum Arbeitsrecht
-
Kanzlei Berlin
030 - 26 39 62 0
berlin@hensche.de
AnfahrtDetails -
Kanzlei Frankfurt
069 - 71 03 30 04
frankfurt@hensche.de
AnfahrtDetails -
Kanzlei Hamburg
040 - 69 20 68 04
hamburg@hensche.de
AnfahrtDetails -
Kanzlei Hannover
0511 - 89 97 701
hannover@hensche.de
AnfahrtDetails -
Kanzlei Köln
0221 - 70 90 718
koeln@hensche.de
AnfahrtDetails -
Kanzlei München
089 - 21 56 88 63
muenchen@hensche.de
AnfahrtDetails -
Kanzlei Nürnberg
0911 - 95 33 207
nuernberg@hensche.de
AnfahrtDetails -
Kanzlei Stuttgart
0711 - 47 09 710
stuttgart@hensche.de
AnfahrtDetails
Anspruch auf halbe Urlaubstage?
08.08.2019. Heutzutage ist es selbstverständlich, einzelne Urlaubstage zur Freizeitgestaltung zu nehmen, also z.B. zur Verlängerung eines Wochenendes.
Konsequent weitergedacht könnte man auch halbe Urlaubstage nehmen, denn ausdrücklich untersagt ist dies durch das Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) nicht.
Nach einer aktuellen Entscheidung des Landesarbeitsgerichts (LAG) Baden-Württemberg sind solche Urlaubsanträge aber vom Gesetz nicht gedeckt: LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 06.03.2019, 4 Sa 73/18.
- Anspruch auf Bruchteile von Urlaubstagen
- Im Streit: Freizeit-Winzer verlangt halbe Urlaubstage zur Arbeit in seinem Weinberg
- LAG Baden-Württemberg: Kein Anspruch auf halbe Urlaubstage
Anspruch auf Bruchteile von Urlaubstagen
Das BUrlG gewährt Arbeitnehmern in drei Fällen einen Anspruch auf Teilurlaub, der geringer ist als der volle Jahresurlaubsanspruch von vier Wochen bzw. von 20 Arbeitstagen (bei einer Fünf-Tage-Woche). Diese drei Fälle sind in § 5 Abs.1 BUrlG abschließend aufgezählt:
- Beginn des Arbeitsverhältnisses am 1. Juli oder danach (denn dann kann in diesem Kalenderjahr = Urlaubsjahr kein voller Jahresurlaubsanspruch mehr erworben werden, da dieser erst nach einer Wartezeit von sechs Monaten entsteht, § 4 BUrlG), § 5 Abs.1 Buchstabe a) BUrlG
- Beendigung des Arbeitsverhältnisses vor Ablauf von sechs Monaten, d.h. vor Ablauf der Wartezeit: § 5 Abs.1 Buchstabe b) BUrlG
- Ausscheiden des Arbeitnehmers in der ersten Kalenderjahreshälfte, d.h. in der Zeit vom 1. Januar bis zum 30. Juni: § 5 Abs.1 Buchstabe c) BUrlG
In diesen drei Fällen (und nur in diesen drei Fällen) haben Arbeitnehmer einen gesetzlichen Anspruch auf ein Zwölftel ihres Mindest-Jahresurlaubs für jeden vollen Monat des Bestehens des Arbeitsverhältnisses. Dieser Teilurlaubsanspruch beinhaltet oft Bruchteile von Urlaubstagen, so z.B. dann, wenn das Arbeitsverhältnis zwei (volle) Monate bestanden hat. Denn dann errechnet sich ein „krummer“ Urlaubsanspruch von (20 Urlaubstage pro Jahr ./. 12 Monate x 2 =) 3,33 Urlaubstagen.
Für die o.g. drei Teilurlaubs-Fälle (und nur für diese Fälle) enthält § 5 Abs.2 BUrlG folgende Aufrundungsregel:
„Bruchteile von Urlaubstagen, die mindestens einen halben Tag ergeben, sind auf volle Urlaubstage aufzurunden.“
Aus diesen Vorschriften folgt, dass Arbeitnehmer bei einem zweimonatigen Arbeitsverhältnis eben "nur“ 3,33 Urlaubstage haben. Demgegenüber beträgt der Teilurlaub bei einem viermonatigen Arbeitsverhältnis rechnerisch (20 ./. 12 x 4 =) 6,66 Urlaubstage und ist sodann gemäß § 5 Abs.2 BUrlG auf sieben Urlaubstage aufzurunden.
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat im Jahre 2018 klargestellt, dass Bruchteile von Urlaubstagen im Allgemeinen weder auf- noch abzurunden sind (BAG, Urteil vom 23.01.2018, 9 AZR 200/17).
Ergibt sich z.B. ein Teilurlaubsanspruch von mehr als einem halben Urlaubstag aus einer tarifvertraglichen Regelung, d.h. nicht aus § 5 Abs.1 BUrlG, ist keine Aufrundung vorzunehmen, denn die Aufrundungsvorschrift des § 5 Abs.2 BUrlG gilt nur für die Teilurlaubs-Fälle des § 5 Abs.1 BUrlG. Andererseits ist aber auch keine Abrundung vorzunehmen, wenn sich dies nicht aus gesetzlichen, tariflichen oder arbeitsvertraglichen Regelungen ergibt, so das BAG.
Damit ist die Frage nicht entschieden, ob Arbeitnehmer möglicherweise einen allgemeinen Anspruch auf halbe Urlaubstage (oder auf andere Bruchteile von Urlaustagen) haben, d.h. generell halbe Tage oder andere Bruchteile von Urlaubstagen verlangen können, falls sie dies wünschen.
Gegen einen solchen Anspruch spricht allerdings § 7 Abs.2 Satz 1 BUrlG. Er schreibt vor:
„Der Urlaub ist zusammenhängend zu gewähren, es sei denn, dass dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe eine Teilung des Urlaubs erforderlich machen. Kann der Urlaub aus diesen Gründen nicht zusammenhängend gewährt werden, und hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Urlaub von mehr als zwölf Werktagen, so muss einer der Urlaubsteile mindestens zwölf aufeinanderfolgende Werktage umfassen.“
Die zusammenhängende Urlaubserteilung soll sicherstellen, dass sich der Arbeitnehmer erholt. Diesem Zweck (Erholung) dient nämlich der gesetzliche Urlaubsanspruch. Daher sieht § 9 BUrlG auch vor, dass bei einer Erkrankung während des Urlaubs die Krankheitstage nicht auf den Urlaub anzurechnen sind. Denn wer krank ist, muss erst einmal wieder gesund werden, um sich erholen zu können.
Vor diesem Hintergrund hat das BAG bereits in einem Urteil aus den 60er Jahren entschieden, dass eine Stückelung des Erholungsurlaubs in Halbtages- und Einzelstundenteile gemäß § 7 Abs.2 BUrlG unzulässig ist, „da damit Sinn und Zweck des dem Arbeitnehmer unabdingbar zustehenden Erholungsurlaubs völlig verfehlt werden“ (BAG, Urteil vom 29.07.1965, 5 AZR 380/64). Diese Ansicht wird auch heute noch überwiegend in den Kommentaren zum BUrlG vertreten.
Die Gegenmeinung findet sich in einem Urteil des LAG Hamburg. Laut LAG Hamburg können Arbeitnehmer allgemein, d.h. ohne Einschränkungen, halbe Urlaubstage verlangen, solange nur gewährleistet ist, dass (gemäß § 7 Abs.2 Satz 2 BUrlG) mindestens zwölf Werktage bzw. zwei Wochen des Jahresurlaubs zusammenhängend gewährt werden (LAG Hamburg, Urteil vom 21.09.2015,8 Sa 46/14). Ob das BAG auch heute noch hinter seinem Urteil aus dem Jahre 1965 stehen würde, ist nicht sicher.
Im Streit: Freizeit-Winzer verlangt halbe Urlaubstage zur Arbeit in seinem Weinberg
In dem Heilbronner Streitfall arbeitete ein langjährig beschäftigter gewerblicher Arbeitnehmer nebenher in seiner Freizeit als Winzer. Je nach Witterung wollte er früher als gewöhnlich den Betrieb verlassen, um nachmittags nach seinen Rebstöcken zu sehen, und hatte zu diesem Zweck in den zurückliegenden Jahren auch halbe Urlaubstage erhalten.
Nachdem der Arbeitgeber diese Halbtages-Wirtschaft nicht mehr fortsetzen wollte, zog der Hobby-Winzer vor das Arbeitsgericht Heilbronn, um den von ihm behaupteten Anspruch auf halbe Urlaubstage gerichtlich durchzusetzen. Damit hatte er in der ersten Instanz keinen Erfolg (Arbeitsgericht Heilbronn, Urteil vom 31.10.2018, 4 Ca 192/18).
LAG Baden-Württemberg: Kein Anspruch auf halbe Urlaubstage
Auch das LAG Baden-Württemberg entschied gegen den Arbeitnehmer. Laut LAG besteht kein Anspruch auf halbe Urlaubstage.
Zur Begründung verweist das Gericht auf § 7 Abs.2 BUrlG. Einem Urlaubsantrag, der „auf eine Zerstückelung und Atomisierung des Urlaubs in Kleinstraten gerichtet ist“, muss der Arbeitgeber nicht stattgeben. Mehr noch: Eine solche Urlaubsgewährung würde die Urlaubsansprüche des Arbeitnehmers nicht einmal erfüllen. Eine halbtägig oder stundenweise gewährte „Beurlaubung“ hätte daher keine Auswirkungen auf das Urlaubskonto.
Allerdings ist das LAG der Meinung, dass die Arbeitsvertragsparteien von diesen Beschränkungen im Bereich des vertraglichen Mehrurlaubs abweichen können. Das betrifft die Urlaubstage, die den gesetzlichen Mindesturlaub von vier Wochen bzw. 20 Tagen (bei einer Fünf-Tage-Woche) übersteigen.
Fazit: Solange das BAG nicht (erneut) über die Zulässigkeit von geteilten Urlaubstagen entscheidet, ist Personalverantwortlichen im Allgemeinen davon abzuraten, halbe Urlaubstage zu gewähren, es sei denn, dass sich diese Beurlaubung auf den arbeitsvertraglichen Mehrurlaub bezieht.
Auch eine solche Vorgehensweise setzt aber eine arbeitsvertragliche Regelung voraus, die klar zwischen gesetzlichem Urlaub und arbeitsvertraglichem Mehrurlaub unterscheidet, und die darüber hinaus die Möglichkeit vorsieht, dass Arbeitnehmer halbe Mehrurlaubs-Tage nehmen können.
Nähere Informationen finden Sie hier:
- Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 06.03.2019, 4 Sa 73/18
- Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 08.05.2018, 9 AZR 578/17
- Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 23.01.2018, 9 AZR 200/17
- Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 29.07.1965, 5 AZR 380/64
- Landesarbeitsgericht Hamburg, Urteil vom 21.09.2015,8 Sa 46/14
- Handbuch Arbeitsrecht: Urlaub, Urlaubsanspruch
- Handbuch Arbeitsrecht: Urlaubsabgeltung
- Arbeitsrecht aktuell: 20/058 Kein Urlaub für Freistellungsphase einer Alterszteilzeit
- Arbeitsrecht aktuell: 20/054 Hinweis auf drohenden Urlaubsverfall bei langer Krankheit
- Arbeitsrecht aktuell: 19/077 Kein Urlaub vom unbezahlten Sonderurlaub
- Arbeitsrecht aktuell: 19/073 Kürzung des Urlaubs bei Elternzeit zulässig
- Arbeitsrecht aktuell: 19/046 BAG beschränkt Verfall von Urlaub
- Arbeitsrecht aktuell: 17/196 Keine Urlaubsabgeltung im bestehenden Arbeitsverhältnis
- Arbeitsrecht aktuell: 17/169 Urlaubsanspruch bei Scheinselbständigkeit
- Arbeitsrecht aktuell: 17/070 Tariflicher Mehrurlaub und Diskriminierung
- Arbeitsrecht aktuell: 16/080 Urlaub bei Eintritt in der zweiten Jahreshälfte
Letzte Überarbeitung: 28. September 2021
Weitere Auskünfte erteilen Ihnen gern:
Dr. Martin Hensche Rechtsanwalt Fachanwalt für Arbeitsrecht Kontakt: 030 / 26 39 620 hensche@hensche.de | |
Christoph Hildebrandt Rechtsanwalt Fachanwalt für Arbeitsrecht Kontakt: 030 / 26 39 620 hildebrandt@hensche.de | |
Nina Wesemann Rechtsanwältin Fachanwältin für Arbeitsrecht Kontakt: 040 / 69 20 68 04 wesemann@hensche.de |
HINWEIS: Sämtliche Texte dieser Internetpräsenz mit Ausnahme der Gesetzestexte und Gerichtsentscheidungen sind urheberrechtlich geschützt. Urheber im Sinne des Gesetzes über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (UrhG) ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Dr. Martin Hensche, Lützowstraße 32, 10785 Berlin.
Wörtliche oder sinngemäße Zitate sind nur mit vorheriger schriftlicher Genehmigung des Urhebers bzw.
bei ausdrücklichem Hinweis auf die fremde Urheberschaft (Quellenangabe iSv. § 63 UrhG) rechtlich zulässig.
Verstöße hiergegen werden gerichtlich verfolgt.
© 1997 - 2024:
Rechtsanwalt Dr. Martin Hensche, Berlin
Fachanwalt für Arbeitsrecht
Lützowstraße 32, 10785 Berlin
Telefon: 030 - 26 39 62 0
Telefax: 030 - 26 39 62 499
E-mail: hensche@hensche.de